13:58:00 | Montag, 9. November 2009
Heute publizierte der Vatikan die Ende Oktober angekündigte Apostolische Konstitution ‘Anglicanorum Coetibus’ über die Rückkehr traditioneller Anglikaner in den Schoß der Heiligen Mutter Kirche.
(kreuz.net, Vatikan) Der Vatikan hat heute mittag die Apostolische Konstitution ‘Anglicanorum Coetibus’
über die Rückkehr traditioneller Anglikaner zur Kirche publiziert. Der Papst hat das Dokument bereits
am 4. November unterschrieben.
‘Anglicanorum Coetibus’ enthält Bestimmungen zur praktischen Versöhnung
mit den traditionellen Anglikanern.
So wird die Glaubenskongregation für konvertierte Anglikaner Personalordinariate
errichten.
Diese Ordinariate werden in den Grenzen der katholischen Bischofskonferenz und in Absprache
mit diesen entstehen.
Je nach Bedarf soll es im Gebiet einer Bischofskonferenz ein oder mehrere anglo-katholische
Ordinariate geben.
Die Personalordinariate besitzen eine eigene öffentliche juristische Persönlichkeit
und sind kirchenrechtlich mit einer Diözese vergleichbar.
Sie bestehen aus Klerikern, Laien sowie Instituten
des gottgeweihten und Gesellschaften des apostolischen Lebens. Die Mitglieder kommen aus der anglikanischen
Gemeinschaft oder werden durch die Taufe in die Jurisdiktion eines Personalordinariates aufgenommen. Sie
müssen den ‘Katechismus der katholischen Kirche’ als Ausdruck ihres Glaubens bekennen.
Die Liturgie
feiern die konvertierten Anglikaner – „ohne die liturgische Zelebration gemäß dem Römischen Ritus auszuschließen“ –
gemäß den eigenen liturgischen Büchern der anglikanischen Tradition.
Jedes Personalordinariat wird
der seelsorglichen Obhut eines Ordinarius anvertraut, den der Papst ernennt.
Bisher verheiratete anglikanische
Kleriker können vom Zölibat dispensiert werden. Unverheiratete Amtsträger werden vom Zölibat nicht
dispensiert.
Der Ordinarius wird
pro regula – als Regel – nur zölibatäre Männer zur Priesterweihe
zulassen. Er kann aber den Papst bitten – gemäß vom Heiligen Stuhl approbierten bekannten Kriterien
–, von Fall zu Fall vom Zölibat zu dispensieren.
Priesterseminaristen sollen gemeinsam mit den Alumnen
der lateinischen Kirche studieren und zusätzlich eine Sonderausbildung erhalten.
‘Anglicanorum Coetibus’
erlaubt ausdrücklich, daß die Personalordinariate eigene Priesterseminare und Ausbildungsstätten errichten.
Diese müssen mit den katholischen theologischen Fakultäten vergleichbar sein.
Der anglo-katholische
Ordinarius kann mit der Zustimmung des Heiligen Stuhls auch neue Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften
des Apostolischen Lebens errichten.
Ferner kann er mit der Zustimmung des Heiligen Stuhls und „nachdem
er die Meinung des Ortsbischofs angehört hat“ Personalpfarreien errichten.
Die Ordinarien werden von
einem Leitungsrat bestehend aus mindestens sechs Priestern unterstützt.
Dieser Rat entspricht einem
Priesterrat in den Diözesen.
Ferner muß der Ordinarius einen Finanzrat und einen Pastoralrat errichten.
Wie normale katholische Bischöfe müssen die anglo-katholischen Ortsordinarien alle fünf Jahre zum
Ad-Limina Besuch nach Rom reisen.
Kirchenrechtliche Angelegenheiten sollen – sofern der Ordinarius kein
eigenes Kirchengericht errichtet hat – vom Kirchengericht der jeweiligen lateinischen Diözese behandelt
werden.
Ergänzende NormenGleichzeitig mit der Apostolischen Konstitution ‘Anglicanorum Coetibus’ publizierte
die Glaubenskongregation ergänzende Normen.
Darin heißt es unter anderem, daß ein anglo-katholischer
Ordinarius Mitglied der jeweiligen Bischofskonferenz ist.
Der Ordinarius muß enge Beziehungen zum Bischof
der Diözese halten, in der sein anglikanische Personalordinariat errichtet ist.
Die pastorale Aktivität
der Anglo-Katholiken soll mit den pastoralen Programme der römisch-katholischen Diözese abgestimmt werden.
Der anglo-katholische Ordinarius kann ein Bischof oder ein Priester sein.
Römisch-katholisch getaufte
Gläubige können nicht in anglo-katholische Ordinarien eintreten – außer sie gehören zu einer Familie,
die Mitglied eines Ordinariats ist.
Katholisch geweihte Priester, die zu den schismatischen Anglikanern
abgefallen sind, können in einem anglo-katholischen Personalordinariat nicht als Priester tätig sein.
Verheiratete anglikanische Laienbischöfe, die zur Kirche übertreten, können dort zum Priester geweiht
werden und anschließend das Amt eines ango-katholischen Ordinarius übernehmen.
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DJM † 00:36:44 | Dienstag, 10. November 2009
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Burgorus 21:29:12 | Montag, 9. November 2009
#14
Romulus 16:55:26 | Montag, 9. November 2009
#12
Burgorus 16:11:51 | Montag, 9. November 2009
#11
DJM † 16:05:54 | Montag, 9. November 2009
#7
DJM † 15:59:04 | Montag, 9. November 2009
#3
Burgorus 15:36:12 | Montag, 9. November 2009