11:58:58 | Donnerstag, 26. November 2009
Der Prozeß gegen Mons. Richard Williamson ist eine deutsche Blamage. Der repressive Maulkorbparagraph 130 unterbindet klar die freie Meinungsäußerung.
(kreuz.net) Der deutsche Maulkorb-Paragraph 130 unterbindet die freie Meinungsäußerung.
Das erklärte
Winfried Hassemer (69) – ehemaliger Vizepräsident des deutschen Bundesverfassungsgerichts – am 18. November
in einem Interview auf der Webseite des ‘Deutschlandfunks’.
Hassemer war während seines Studiums Stipendiat
der Bischöflichen Studienförderung Cusanuswerk.
Zum Paragraphen 130 sagt er: „Wenn ich aber der Gesetzgeber
gewesen wäre, hätte ich das nicht so gemacht.“
Er habe vor einiger Zeit bei einem Vortrag in der Türkei
darauf hingewiesen, daß der dortige Türkentum- Paragraph in einer freiheitlichen Strafgesetzgebung nichts
verloren habe.
Das Gesetz bestraft Beleidigungen der türkischen Nation, der türkischen Republik und
der Institutionen und Organe des Staates.
„Daraufhin haben die Damen und Herren mich natürlich auf den
Paragraphen 130 in der Bundesrepublik aufmerksam gemacht und gesagt, das sei der Struktur nach genau dasselbe
wie das, was ich in der Türkei kritisiert habe“.
Das konkrete Interesse der entsprechenden Gesetze sei
sowohl in der Türkei wie auch in Deutschland „sehr schwammig“ – gibt der Richter zu:
„Man kann dem Paragraph
130 übrigens ansehen, daß der Strafgesetzgeber durchaus ein, sagen wir mal, schlechtes Gewissen hatte,
dieses alles ins Strafgesetzbuch hineinzustellen.“
Der Paragraph 130 hat – so Hassemer – etwas mit der
deutschen Vergangenheit zu tun:
„Mir wäre ein Gesetzbuch lieber – vielleicht drücke ich mich mal so
vorsichtig aus –, das auf eine solche Vorschrift verzichten könnte und die Aufarbeitung des Nationalsozialismus
gewissermaßen nicht in den Straffällen zu machen hätte.“
Der Richter stört sich vor allem an dem
„unbestimmten Begriff der Störung des öffentlichen Friedens“, wie er in dem Paragraphen vorkommt.
Deutsche
Strafrechtler würden schon lange über diesen Begriff diskutieren:
„Die allermeisten sind der Meinung,
daß das dem Bestimmtheitsgebot der Verfassung nicht entspricht.“
Im Interview wird sehr deutlich, daß
es dem deutschen Richter klar ist, daß er sich auf vermintem Gebiet bewegt.
So wird er mit der Frage
konfrontiert: „Sind Sie dafür, daß demonstriert werden darf mit der Botschaft, der Nationalsozialismus
war ein positives System?“
Hassemers zögerliche Antwort: „ Sagen wir, ich wiederhole mich. Ich würde
sagen, ein solches Gesetzbuch, das sich so etwas erlauben kann, würde uns schmücken.“
Es würde darauf
setzen, daß Gesellschaft, Politik und der bürgerliche Diskurs das verhindern würden und man dazu das
Strafrecht nicht braucht.
„Sie fordern Freiheit für die Gegner der Freiheit?“ – wirft der interviewende
Journalist das Standard-Argument der Freiheitsfeinde ein.
Hassemer antwortet: „Die Gegner der Freiheit,
solange sie nur ihren Mund aufmachen, meine ich, müßten durch einen Diskurs der Gesellschaft bedient
werden, wenn es irgendwie ginge, und eben nicht durch das Strafrecht.“
Eine Notwendigkeit des Paragraphen
130, um rechtsextreme Aufmärschen abzuwenden, sieht der Richter nicht: „Man braucht keine strafrechtlichen
Verbote der Meinungsäußerung, wenn man solche Versammlungen verhindern will.“
Der Richter stellt fest,
daß das Versammlungsrecht ein anderes Rechtsgut ist als das Recht auf die eigene Meinung – „weil die
Meinungsäußerung im Grunde nur die stört, die sie hören wollen, oder die das lesen, oder was immer.“
Dagegen würden Versammlungen möglicherweise den Verkehr oder sonst etwas stören.
Beim Maulkorb-Paragraphen
130 gehe es auch nicht um das Problem der Gewaltverherrlichung. Diese werde im deutschen Strafgesetzbuch
an anderer Stelle mit Strafe bedroht:
„Nein, nein, es geht um gewissermaßen einen bestimmten historischen
Zugang zur Gewalt, und das ist das Problem des Paragraphen 130.“
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