18:55:58 | Freitag, 7. Mai 2010
Der Staat maßt sich an, in Fragen des kirchlichen Selbstverständnisses Recht zu sprechen. Kein deutsches Gericht hat das Recht zu entscheiden, ob jemand katholisch oder evangelisch ist.

Die deutschen Bischöfen kämpfen mit der Drohung der Exkommunikation um das schnöde Mammon.
© 1suisse,
CC(kreuz.net) Im Jahr 2007 erklärte Professor Dr.
Hartmut Zapp – emeritierter katholischer Kirchenrechtler
aus Freiburg im Breisgau – vor der zuständigen staatlichen Behörde seinen Austritt aus der „Körperschaft
des öffentlichen Rechtes römisch-katholische Kirche“.
Hinter seinem Schritt stand Kritik an der Praxis
des deutschen Kirchensteuersystems.
Der Kirchenbehörde gegenüber betonte Zapp, seine Erklärung vor
der staatlichen Behörde sei keineswegs als Verlassen der römisch-katholischen Kirche zu verstehen.
Seinen Beitrag zur Finanzierung des kirchlichen Lebens, zu dem er sich weiterhin verpflichtet wisse, werde
er in Zukunft von sich aus in angemessener Höhe entrichten.
Doch das Erzbistum Freiburg befürchtete,
daß sich hier ein Präzedenzfall entwickeln könne.
Einen Katholiken ohne Kirchensteuer darf es nicht
gebenEine „Kirchenzugehörigkeit ohne Kirchensteuer“ wollte man auf jeden Fall verhindern, weil sonst
die in Deutschland praktizierte Kirchensteuer insgesamt gefährdet würde.
Um das Vorhaben von Prof.
Zapp zu stoppen, benutzte man seinen Formulierungs-Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“.
Dies sei ein sachlich zwar richtiger, aber dennoch gesetzeswidriger Zusatz.
Deswegen sei die Entgegennahme
und Bestätigung des Kirchenaustritts durch die Stadt Staufen, der Wohnortgemeinde von Prof. Zapp, nicht
rechtswirksam erfolgt.
Prof. Zapp müsse weiter Kirchensteuer zahlen. In der
ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht
Freiburg – Erzbistum gegen die Stadt Staufen – wurde der Auffassung der Stadt Staufen und von Prof. Zapp
recht gegeben.
Das Urteil ist theologisch falschDie zweite Instanz, das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
hat dem Erzbistum Freiburg
Recht gegeben.
Die ersten Reaktionen auf das Urteil auf Seiten der Befürworter
des Kirchensteuersystems sind Zufriedenheit und Genugtuung.
Es könnte jedoch sein, daß das Urteil die
Kritik an dieser Art von Staatskirchentum nur noch verstärkt und die Reihen der Kritiker weiter auffüllt.
Das Urteil ist nach katholischem Verständnis theologisch falsch, weil der Vatikan – wie eine Erklärung
aus dem Jahr 2006 deutlich macht – deutlich zwischen Kirchenaustritt vor staatlichen Stellen und dem Verlassen
der Kirche als Glaubensgemeinschaft unterscheidet.
Es gibt sehr wohl eine „Kirchenzugehörigkeit ohne
Kirchensteuern“.
In den meisten Ländern dieser Erde wird die „Kirchenzugehörigkeit ohne Kirchensteuern“
praktiziert.
Es muß darum als eine unzulässige Einmischung in kirchliche Angelegenheiten betrachtet
werden, wenn ein staatliches Gericht für Deutschland diese Unterscheidung und damit die Möglichkeit
eines „partiellen“ beziehungsweise „modifizierten“ Kirchenaustritts bestreitet.
Die Taufe bleibtAuch
aus rein profanrechtlichen Gründen ist das Urteil unakzeptabel.
Die Mitgliedschaft in der Kirche als
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Kirchensteuerzahlungspflicht beruht darauf, daß neben der
Taufe das zustimmende Willensmoment des Mitgliedes vorhanden ist.
Beim Kirchenaustritt vor staatlichen
Stellen wird nur dieses Willensmoment zurückgenommen, nicht aber die Taufe.
Die Gültigkeit der Taufe,
welche die Zugehörigkeit zur kirchlichen Glaubensgemeinschaft begründet, bleibt unverändert bestehen.
Das ist auch von der ‘Evangelischen Kirche Deutschlands’ in offiziellen Dokumenten bestätigt worden.
Begründung mit der Weimarer ReichsverfassungWie kommt also ein staatliches Gericht dazu, urkundlich
festzustellen, der Austritt vor einer Behörde habe nicht nur Folgen in der bürgerlichen Sphäre, sondern
auch im Bereich des vom Glauben bestimmten kirchlich-theologischen Selbst- und Zugehörigkeitsverständnisses?
Das ist nicht nur theologisch, sondern auch formal logisch widersinnig.
Wie der Presse zu entnehmen
ist, beruft sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich auf das Grundgesetz und die
Weimarer Reichsverfassung.
Es ist zu hoffen, daß diese Auslegung des Grundgesetzes nicht herrschende
Meinung ist.
Sollte es jedoch der Fall sein, müßten die Religionsartikel des Grundgesetzes geändert
werden, die bei Kirchen angeblich die Identität von Körperschaft und Glaubensgemeinschaft festschreiben.
Der Streit wird sich verschärfenDer Streitpunkt Kirchensteuer ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg keineswegs erledigt, sondern wird sich intensivieren.
Auf dem ‘Ökumenischen Kirchentag’
Mitte Mai in München wird der
Dietrich-Bonhoeffer-Verein eine Veranstaltung anbieten, auf der über dieses
Thema heiß diskutiert wird.
Sie steht unter dem Titel „Streitpunkt Kirchensteuer: Wie kommen wir zu
einem Mentalitätswandel“ und findet am Freitag, dem 14. Mai 2010, um 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr in der Dietrich-Bonhoeffer-Kirche
in München-Neuperlach statt.
Im
Fenestra- Verlag ist eine Broschüre erschienen, in der alle wichtigen
Texte zum Fall Zapp zusammengestellt sind.
Der Text ist eine Pressemitteilung des evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Vereins.
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