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Freitag, 12. November 2004 12:25
Österreich: Die Bischöfe brechen ihr Schweigen zugunsten des Homo-Konkubinates
Nach fünfzig Tagen und fünfzig Nächten bezieht die Österreichische Bischofskonferenz Stellung zum Homosexuellen-Konkubinat. Der Vorschlag der Christdemokraten zur Gesetzesliberalisierung erhält den bischöflichen Segen.
(kreuz.net, Salzburg) Bei der Herbstvollversammlung der österreichischen Bischofskonferenz wurde unter der Rubrik „Ehe und Familie“ auch das Homosexuellen-Konkubinat diskutiert. Seine Eminenz Christoph Kardinal Schönborn (59), bekräftigte, daß die Ehe wesensmäßig von einem Bund zweier Homosexueller zu unterscheiden sei.

Nichtsdestotrotz zeigten sich die Bischöfe Österreichs mit den am 22. September vom ÖVP Vorstand einstimmig beschlossenen Vorschlägen zur Liberalisierung der Rechtslage im Bezug auf homosexuelle Paare einverstanden.

Damit endet in Österreich nach fünfzig Tagen die bischöfliche Sprachlosigkeit zum Thema des Homosexuellen-Konkubinates. Der Vorschlag der Christdemokraten (ÖVP) wurde ausdrücklich als „möglicher Weg“ akzeptiert. Die ‘Tiroler Tageszeitung’ berichtete, daß Kardinal Schönborn die zivilrechtliche Garantierung von homosexuellen Lebensgemeinschaften für „legitim“ halte.

Die von den Bischöfen abgesegneten sieben Punkte des Beschlußes der ÖVP zum Homosexuellen-Konkubinat ist im nachfolgenden im Wortlaut dokumentiert:

1) Die ÖVP verfolgt eine Politik der besonderen Förderung von Ehe und Familie.

2) Die ÖVP anerkennt die Tatsache, daß die moderne Gesellschaft zu neuen und vielschichtigen Formen des Zusammenlebens geführt hat.

3) Die österreichische Rechtsordnung trennt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Ehe und Lebensgemeinschaften. Diese klare Abgrenzung wird in der Bevölkerung als solche bewußt wahrgenommen und erfährt auch eine sehr hohe Akzeptanz.

4) Zwingenden Rechtsfolgen für Rechte und Pflichten der Ehe steht die gesetzlich unverbindliche Lebensgemeinschaft gegenüber.

5) Die österreichische Rechtsordnung gibt freiwilligen Vereinbarungen im Sinne der geltenden Vertragsfreiheit einen sehr breiten Raum, womit Lebensgemeinschaften eine große Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt ist.

6) Lebensgemeinschaften – im Sinne von Partnerschaften von zwei Personen unabhängig von deren Geschlecht, die auf längere Dauer ausgerichtet sind und die zumindest mehrere Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft aufweisen – sollen vom Gesetzgeber und im Vollzug der Gesetze gleich behandelt werden.

7) Wir sichern die Ehe als besonders schutz- und förderungswürdige Partnerschaft. Diskriminierungen von Lebensgemeinschaften werden beseitigt. Der ÖVP-Parlamentsklub wird eine diesbezügliche Gesetzesinitiative einleiten.

Insbesondere folgende Rechtsfragen sind dabei zu berücksichtigen:

§ Die Zeugnisentschlagungsrechte im Verwaltungsverfahren, im Verwaltungsstrafverfahren und im Zivilprozeß
§ Die Mietzinsbeihilfe
§ Die Pflegefreistellung
§ Die Familienhospizkarenz
§ Die Dienstverhinderungsgründe
§ Der Räumungsaufschub im Todesfall bei Dienstwohnungen
§ Der „Regreß-Schutz“ im Versicherungsvertragsrecht
§ Das Verständigungsrecht
§ Das Beziehungsrecht einer Vertrauensperson
§ Den Aspekt der „unentbehrlichen Wohnräume“ im Konkursrecht
§ Das Schutzrecht gegen (öffentliche) Verbreitung von Bildnissen des verstorbenen Partner
§ Das Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters
§ Das Rekursrecht gegen die zwangsweise Unterbringung

Kritiker der Vorlage vertreten die Ansicht, daß es nicht Aufgabe des Staates und schon gar nicht der Kirche sei, öffentliche oder private Unzucht zu verbreiten, zu fördern oder zu begünstigen. Homosexuelle Akte mögen – wie jede andere Sünde – subjektiv nicht als solche wahrgenommen werden. Objektiv seien sie dagegen schwer zerrüttet und ein Greuel in den Augen Gottes (Lev 18:22). Homosexuelle Geschlechtsakte denaturierten und verfehlten die normale Funktion der Fortpflanzungsorgane und schädigten in vielen Fällen die körperliche und psychische Gesundheit.
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