12:05:19 | Freitag, 13. Mai 2011
Heute publizierte der vatikanische Pressesaal die angekündigte Instruktion ‘Universae Ecclesiae’ zum Motu Proprio Summorum Pontificum. Der Text.

Alte Messe Ende Oktober 2005
© Lawrence OP, CCINSTRUKTION
über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen
Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum
von PAPST BENEDIKT XVI.
I.
Einleitung1. Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische
Schreiben
Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist,
hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht.
2. Mit diesem
Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen
Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.
3. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge
der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung
und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft
zu bewahren ist:
„Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und
der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen
und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer
zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens
(lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)“.1
4. Der Heilige Vater erinnert
zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders
an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, dass in der
Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes
XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen
Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche
des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes
Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert.
5. Verschiedene Gläubige, die im Geist
der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch
ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen
Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult
Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt,
den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten
Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio
Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu
gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio
Summorum Pontificum, das
einige wesentliche Kriterien für den
Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung
gerufen werden sollen.
6. Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das
in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie,
die „ordentliche“ (
forma ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche“ Form (forma extraordinaria) genannt
werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen.
Beide Formen sind Ausdruck derselben
lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs
muss die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden.
7. Das Motu proprio
Summorum
Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe
gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit
des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die
1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt
der Einführung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden
Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten,
die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu
erlassen.
Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: „
Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen
und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt,
aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht
plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein“.2
8. Das Motu proprio
Summorum Pontificum stellt
einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige
Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen,3 und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi
und Hirte der Gesamtkirche.4 Sein Schreiben hat folgende Ziele:
a) allen Gläubigen die römische Liturgie
im
Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt;
b) den Gebrauch
der
forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei
ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum
Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet,
ausgelegt werden muss;
c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern.
II.
Aufgaben der Päpstlichen
Kommission Ecclesia Dei9. Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für den Bereich
ihrer Zuständigkeit ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht
über die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio
Summorum Pontificum (vgl. Art.
12).
10. § 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen
und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12),
übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer
die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die
dem Motu proprio zu widersprechen scheinen.
§ 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese
Rekurse entscheidet, können
ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten
werden.
11. Es kommt der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen
Texte für die
forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen.
III.
Besondere Normen12. Diese
Päpstliche Kommission erlässt nach Abschluss der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der
Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex
des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu
proprio
Summorum Pontificum zu gewährleisten.
Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe13. Nach dem
Codex des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen,
damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden
vollzieht.5 Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio
Summorum
Pontificum klar zum Ausdruck kommt.6 Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über
gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden.
14. Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten.
Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1)
15. Ein coetus fidelium („Gruppe
von Gläubigen“) kann dann als stabiliter existens („dauerhaft bestehend“) im Sinn von Art. 5 § 1 des
Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter
Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden
haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, dass die außerordentliche
Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus
kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem
Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.
16. Für den
Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt,
um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren,
soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen,
wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche
zu beachten sind.
17. § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder
der für eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und
vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen.
§ 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt,
soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln
und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert
und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden.
18. Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten
soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn
ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3).
19.
Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen
oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der
forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.
Der sacerdos
idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4)
20. Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen
Voraussetzungen dafür, dass ein Priester für „geeignet“ gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria
zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten:
a) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert
ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern.7
b)
Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es
erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.
c) Bezüglich der Vertrautheit
mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria
zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben.
21. Die Ordinarien werden ersucht, dem
Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria
zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester
durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen8 und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies
nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen.
22. In Bistümern,
wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute
erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier
von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben.
23. Das Motu proprio gewährt jedem
Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Messdieners)
in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art.
2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei
besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.
Die liturgische und kirchliche Disziplin24. Die liturgischen
Bücher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der
forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen
und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.
25. In das Missale
von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden.9 Dazu werden
eigene Regelungen erlassen werden.
26. Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen,
können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein
und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen
werden.
27. Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden
die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.
28. Das Motu proprio Summorum
Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von
jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit
den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren.
Firmung und heilige Weihen29. Das Motu
proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung
die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte
Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen.
30. Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen
und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex
des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und
in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen:
Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens
endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise
dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.
31. Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die
der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher
der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung
der niederen und höheren Weihen erlaubt.
Breviarium Romanum32. Den Klerikern wird gemäß Art. 9 §
3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden,
das 1962 in Geltung war. Es muss vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden.
Die drei österlichen
Tage33. Der coetus fidelium, welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei
österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn
keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer
oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle
Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen.
Die Riten der Ordensgemeinschaften
34. Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren,
ist gestattet.
Pontificale Romanum und Rituale Romanum35. Der Gebrauch des Pontificale Romanum und
des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28
dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31.
Papst Benedikt XVI. hat in der dem
unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz
die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Päpstlichen
Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.
William Kardinal Levada
Präsident
Prälat Guido Pozzo
Sekretär
_______________
1 Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum
Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397.
2 Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie
in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 798.
3 Vgl. CIC, can.
838 §§ 1 und 2.
4 Vgl. CIC, can. 331.
5 Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4.
6 Vgl. Benedikt
XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer
Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.
7 Vgl. CIC, can. 900 § 2.
8 Vgl. CIC,
can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13.
9 Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie
in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797.
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