10:17:44 | Samstag, 11. Juni 2005
Der Röschenzer Pfarradministrator Franz Sabo bleibt unbeweglich. Der untreu gewordene Geistliche weigert sich, seine Weiheversprechen zu erneuern oder sich beim Bischof von Basel zu entschuldigen.
(kreuz.net, Röschenz) Der
rebellische Pfarradministor Franz Sabo von Röschenz provoziert den Bischof
von Basel, Mons. Kurt Koch, weiter. Röschenz ist ein kleines Dorf bei Basel in der Nordschweiz.
Er sei –
so Sabo – zwar zu einem Gespräch mit seinem vorgesetzten Bischof bereit. Dessen Forderungen könne er
aber nicht akzeptieren.
Sabo äußerte sich gleich vor mehreren Schweizer Medienorganen.
Im März hatte
der Bischof von Basel dem Pfarradministrator per Ende September 2005 die Missio canonica entzogen. Die
Missio canonica ist die vom Diözesanbischof ausgesprochene kirchliche Sendung. Ohne sie kann kein Priester
in einer Diözese eine offizielle Funktion ausüben.
Mons. Koch hatte vom aufmüpfigen Pfarradministrator
Sabo verlangt, seine Weiheversprechen öffentlich zu erneuern. Andernfalls könne er seinen Entscheid
nicht zurücknehmen.
Der Bischof teilte diese Forderung einer Delegation der Röschenzer Pfarrei Ende
Mai mit.
Daß Mons. Koch eine Erneuerung der Weiheversprechen verlangt, ist umso dringlicher, als Pfarradministrator
Sabo – nach Angaben der Medien – erklärt hat, daß er in Basel mit seinem besten Freund und seiner besten
Freundin zusammenwohne und seine Sexualität auslebe. Sabo hat dabei nicht klargestellt, daß er bereit
sei, das von ihm bei der Priesterweihe versprochene Zölibat zu halten.
Während der Beratung zwischen
Bischof Koch und einer Delegation aus Röschenz befand sich Sabo im Urlaub. Nach seiner Rückkehr beriet
er sich mir seiner Pfarrei.
Diese steht nach wie vor hinter ihrem Administrator.
Solange der umstrittene
Geistliche von der Pfarrei bezahlt wird, ist der Bischof machtlos.
Doch Mons. Koch wird angesichts des
öffentlichen Bekenntnisses des unzüchtigen Pfarradministrators nicht um die Anwendung des kirchlichen
Strafrechtes herumkommen.
Ein Kleriker, der im Konkubinat lebt oder wegen anderer Vergehen gegen das
sechste Gebot zu einem öffentlichen Ärgernis Anlaß gibt, muß vom Bischof nach Kanon 1395 suspendiert
werden.
Wenn der Kleriker in seinem Widerstand gegen Moral und Sitten verharrt, sind weitere Strafen
hinzuzufügen, bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand.
Danach liegt das Problem nicht mehr bei Sabo,
sondern bei seiner widerspenstigen Pfarrei. Wenn sie dem suspendierten bzw. laisierten Geistlichen immer
noch Unterschlupf bietet, muß über sie das Interdikt verhängt werden.
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#6
FioreGraz 10:17:25 | Montag, 13. Juni 2005
#5
Römisch-Katholisch 15:36:25 | Sonntag, 12. Juni 2005
#4
kreuzi 23:46:25 | Samstag, 11. Juni 2005
#3
mrnka 21:23:38 | Samstag, 11. Juni 2005
#2
Irenäus 21:16:11 | Samstag, 11. Juni 2005
#1
thaumaturgos 12:12:57 | Samstag, 11. Juni 2005