20:01:29 | Mittwoch, 27. Juli 2011

Webseite der Zeitung ‘Der 13.’
I. Protokoll der letzten VerhandlungSTRAFSACHE:
Gegen:
Antragsgegner
Albert-Engelmann Gesellschaft
m.b.H.
Kleinzell 2
4115 Kleinzelt im Mühlkreis
vertreten durch:
Waitz – Obermühiner Rechtsanwälte
O G
Museumstraße 7
4020 Linz
Tel: 0732177 37 0 2
Gericht: Landesgericht Linz, Abteilung 24, Saal 5 6
Tag und Stunde des Beginns: 29.06.2011, 10:15 Uh r
Anwesende:
Einzelrichter: Dr. Klaus-Peter BITTMANN
Schriftführerin: Rp Mag. Carmen SCHMIDT
Antragsteller: MMag. Dr. Alexander P.
für den Antragsgegner:
Albert-Engelmann GesmbH
Albert ENGELMANN, Gründer
Dr. Friedrich ENGELMANN, Herausgeber
Vertreter des
Antragstellers: Dr. Stephan MESSNER, RA in Schwanenstadt
Vertreter des Antragsgegners: Dr. Gerald WAITZ,
RA in Linz
mittels Videokonferenz während ihrer Einvernahme zugeschalten:
Zeugen: Mag Franz S.
Hyazinthia
L.
Der Richter ruft die Sache auf.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Es ergeht der
Beschluß
auf Fortsetzung
der Hauptverhandlung vom 02.05.2011.
Besprochen wird, ob verschiedene Akten beigeschafft wurden. Zum
einen ein Sachwalter-Akt bezüglich Patrick A., zu welchem der Vertreter der Antragsgegnerin aber erklärt,
daß auf die Beischaffung eventuell verzichtet werden kann, wenn die Zeugin L. umfassend genug aussagen
werde, zum anderen wird vom Vertreter des Antragsstellers gefragt, ob 95 Hv 96104 i vorn LG für Strafsachen
Wien beigeschafft wurde.
Der Richter erklärt, daß dies bei der letzten HV nicht besprochen wurde und
somit diese Akten nicht da sind.
Weiters erfolgt die Einvernahme des Zeugen Mag. Franz S. mittels Videokonferenz:
Es ergeht der
Beschluß
auf Aufhebung der Ordnungsstrafe über den Zeugen Mag. Franz S. vom 02. 05.
2011.
Begründend führt der Richter aus, daß für das Fernbleiben bei der letzten Hauptverhandlung
eine Entschuldigung vorgelegt wurde.
Die Generalien des Zeugen werden überprüft und wie folgt ergänzt:
fremd, Geburtsdatum: 05. 10. 1940
Mag. Franz S. gibt nach WE und Hinweis auf § 155 Abs 1 Z 1 StPO vorläufig
unbeeidet an:
Auf Befragung durch Dr. WAITZ zum Priesterseminar 2003/2004 (und kurzem Mißverständnis
bzgl. des Namen „Holzer“ oder „Polzen“):H. war Priesterseminarist, ich denke so um das Jahr 2000. Wann
genau weiß ich jedoch nicht. Ich war zu diesem Zeitpunkt Regens, allerdings wußte ich nichts von Homosexuellen
Pornofilmen, da ich da nicht mehr in St. Pölten war. Remigius R. wurde nach dem Propädeutikum 2004 ins
Priesterseminar aufgenommen. K. war damals Regens in St. Pölten. Josef D. war damals Rektor im Propädeutikum.
R. war mir nicht im Zusammenhang mit Homosexuellen Pornos bekannt, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
in St. Pölten war.
Auf Befragung durch Dr. WAITZ, ob R. schon im Propädeutikum wegen Pornos auffiel
und ob der Zeuge des gewußt habe:Ich werde über Gerüchte keine Auskunft geben.
Auf Befragung durch
Dr. WAITZ, ob es Gerüchte gab und bzgl R. in Horn und Mißständen im Priesterseminar:Ich war zu dieser
Zeit nicht dort.
Auf Befragung durch Dr. WAITZ bzgl. einem Schreiben des Stellvertreters des Zeugen in
Horn, nämlich Dr. WAGNER, wo er sich über die charakterliche Untat von R. äußerte:Das kenne ich
nicht. Ich nehme an, das ist ein Gutachten und bestimmt kein öffentliches Schreiben. Wenn mir erklärt
wird, daß dies ein Schreiben an [Alexander] P. sei, gebe ich dazu an, daß mir dazu nichts bekannt sei.
Ich habe auch nicht über Medienberichterstattung über Horn mit P. Kontakt.
Auf Befragung zur Position
des Zeugen selbst zu KRENN zu seiner aktiven Zeit:Ich war im Domkapitel. Ich hatte keine besondere Position.
Auf die Frage des Dr. WAITZ, ob er eher Kritiker oder Befürworter war:Dies ist keine sachliche Frage.
Der Richter erklärt, daß der Zeuge diese Frage nicht beantworten muß, da er nur über Wahrnehmungen
aussagen muß, nicht aber über persönliche Einstellungen.
Der Zeuge gibt sinngemäß weiters an:Auf
Befragung durch Dr. WAITZ, ob er offene Kritik an KRENN geübt habe:Nein.
Auf Befragung durch Dr. WAITZ,
ob er wahrnehmen konnte, ob es Versuche gab, KRENN abzusetzen:Ich hatte eine Mitteilung, daß eine apostolische
Dissertation [sic!] stattfinden soll, um die Zustände im Priesterseminar zu untersuchen. Dies war [Regens]
K. bekannt. Ob dieser offene Kritik an KRENN übte ist mir nicht bekannt. Wie es auch üblich ist, habe
ich eine Chronik über das Priesterseminar verfaßt, welche ich an [Regens] K. übergeben habe. Ob ich
dort über eine versuchte Absetzung berichtet habe ist eine unberechtigte Frage.
Festgehalten wird, daß
in Folge dessen Dr. WAITZ eine Passage aus der Chronik beginnt zu zitieren unter Angabe der Seite 183.
Daraufhin wird festgestellt, daß dies noch nicht vorgelegt wurde. Dr. ENGELMANN verzichtet daraufhin
auf Vorlage der Chronik.
Auf Befragung durch Dr. MESSNER:Da ich mit R. persönlich nie etwas zu tun
hatte, habe ich keine Ahnung, ob es rund um ihn eine Homo-Seilschaft gab. KRENN habe ich nicht zum Rücktritt
gezwungen, ich war ihm gegenüber immer loyal. Ob P. KRENN zum Rücktritt zwang kann ich nicht sagen,
diesbezüglich habe ich keine Ahnung.
Der Zeuge wird via Videokonferenz verabschiedet und es wird die
Einvernahme mit Zeugin Hyazinthia L. vorbereitet.
Schwester Hyazinthia L. gibt nach WE vorläufig unbeeidet
an:
Auf Befragung durch den Richter:Ich war Heimleiterin im Behindertenwohnheim in Loosdorf als R.
dort als Behindertenbetreuer bis Jänner 2007 beschäftigt war. ich habe ihn dann entlassen. Grund dafür
war, daß eine Mitarbeiterin in den Abendstunden sah, wie ein Junge (der taub-stumme Patrick A.) sich
Pornovideos ansah und sagte, er habe diese Videos von R. geborgt bekommen. Die Mitarbeiterin nahm dem
jungen die Videos weg und gab sie mir. Als R. in die Arbeit kam habe ich ihn sofort entlassen. Patrick
A. hat seit 2005 einen Sachwalter. Damals war es noch R. Als es jedoch zu diesem Vorfall kam ging ich
zu Gericht. Daraufhin wurde die Sachwalterschaft auf mich übertragen, wobei diese mittlerweile wieder
beim Sachwalterverein ist.
Auf Befragung durch Dr. WAITZ:Patrick A. war bei dem Vorfall über 18 Jahre
alt, er ist am 04. 09. 1988 geboren.
Dr. WAITZ stellt fest, daß die Zeugin schon einmal über den Gesundheitszustand
von Patrick A. aussagte, nämlich in 5 St 108/07 v der StA St. Pölten in A S 2 in ON B. Der Richter trägt
daraufhin die Aussage vor.
Dr. WAITZ befragt die Zeugin weiters, ob es ihrer Erinnerung entspreche, daß
der Vorfall am 21. 01. 2007 und der Beschluß auf Bestellung von ihr selbst als neue Sachwalterin am 22.01.2007
war.
Die Zeugin gibt an:Ja, stimmt genau, ich habe schon die Sachen bezüglich R. vom Bischof erfahren,
das war zu Weihnachten. Aber bei uns im Heim war da noch nichts. Weiters gebe ich an, daß ich auch mit
Mag. Ro. zu tun hatte, da ich ihm die Sache geschildert habe.
Auf Befragung durch Dr. MESSNER:P. kenne
ich überhaupt nicht, den Namen habe ich schon gehört, es wurde über ihn gesprochen, aber persönlich
kenne ich ihn nicht. Daß P. etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt hätte wüßte ich nicht. Ob ich vom
Bischof vor R. gewarnt wurde, kann ich so nicht sagen, erst wie ich vorgesprochen habe, habe ich erfahren,
daß er mit solchen Dingen zu tun hat.
Der Richter verlest die zuvor vorgetragen Aussage von L. fertig.
Dr. WAITZ beantragt die Verlesung aus 17 UR 235104 m AS 111, 2. und 3. Absatz sowie dem 5. Absatz und
die ersten 3 Absätze aus dem „Kästchen“ (Niederschrift vom 29. 12. 2004). Dies wird vorgetragen (inklusive
3 Sätze vorher, um die Seminaristen aufzuzeigen).
Gemäß § 252 Abs 2a StPO wird der gesamte Akteninhalt
inklusive aller Beilage n sowie die Akten
– 5 St 108107 v der StA St. Pölten,
– 17 UR 235104 m des LG
St. Pölten,
– 4 St 474106 b des LG St. Pölten,
– 3 St 124109 der StA St. Pölten,
– 95 HV 132104 des
LG für Strafsachen Wien,
– 113 HV 36110 g des LG für Strafsachen Wien,
– 94 HV 3105g des LG für Strafsachen
Wien,
– 5 St 434104f der StA St. Pölten und
– 5 St 139107 b der StA St. Pölten
einverständlich resümeehaft
vorgetragen.
Schluß des Beweisverfahrens
Die Vertreter des Antragstellers und des Antragsgegners führen
ihre Schlussvorträg e aus.
Dr. MESSNER beantragt eine der Schuld und Tat angemessene Entschädigung.
Dr. WAITZ beantragt den Antrag abzuweisen.
Antragssteller und Antragsgegner schließen sich jeweils
den Ausführungen ihre s Vertreters an.
Schluss der Verhandlung
II. UrteilIm Namen der Republik
1)
Es wird festgestellt, daß durch den Artikel mit der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“
in der Zeitschrift der „13.“ vom 13. Mai 2010 Mag. Mag. Dr. Alexander P. in seinem höchstpersönlichen
Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung verletzt
wurde.
2) Die Antragsgegnerin Albert-Engelmann-Ges.m.b.H. ist gemäß § 7 Abs 1 Medien G daher schuldig,
dem Antragsteller Mag. Mag. Dr. Alexander P. binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen Entschädigungsbetrag
in Höhe von EUR 1.000,-- (eintausend Euro) zu bezahlen.
3) Hingegen wird festgestellt. Daß durch den
zu Punkt 1) beschriebenen Artikel, nämlich die Textstelle „als enger Vertrauter von Bischof Klaus KÜNG
hat P. bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt KRENN zum Rücktritt zu
zwingen. Zu diesem Zweck hat P. den bekennenden Homosexuellen Remigius R. als Kronzeugen für die angeblichen
Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht P. in einem Kontakt sowohl zu
Bischof KÜNG als auch zu R.“ der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach § 6 MedienG nicht hergestellt
wurde.
4) gemäß § 8a Abs 6 MedienG hat die Antragsgegnerin Albert-Engelmann- Ges.m.b.H in der in §
13 MedienG beschriebenen Form und Ausgabe nach Rechtskraft des Urteils unter der Überschrift „Im Namen
der Republik“ Punkt 1) und Punkt 2) des Urteilsspruches und darunter die Wortfolge „Landesgericht Linz,
Abteilung 24 am 29. Juni 2011“ zu veröffentlichen.
5) gemäß § 389 Abs 1 StPO haftet die Antragsgegnerin
für jene Kosten des Verfahrens soweit sie als unterlegen anzusehen ist.
6) Gemäß § 390 Abs 1 letzter
Satz StPO haftet der Antragsteller für jene Kosten des Verfahrens, soweit er als unterlegen anzusehen
ist.
Der Richter begründet das Urteil und erteilt Rechtsmittelbelehrung.
Rechtsmittelerklärung:
Dr.
WAITZL gibt nach Rücksprache mit seinem Mandanten keine Erklärung ab.
Dr. MESSNER gibt nach Rücksprache
mit seinem Mandanten keine Erklärung ab.
Ende: 11:45 Uhr
Der Einzelrichter:
Die Schriftführerin:
Unterschrift e.h.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesgericht Linz, Abteilung 24, hat durch den Einzelrichter
Dr. Klaus Peter Bittmann in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Mag. Dr. Alexander P., Priester,
[Adresse], vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzer Straße 2,
gegen die Antragsgegnerin Albert-Engelmann- Gesellschaft m.b.H., Kleinzell 2, 4115 Kleinzell im Mühlkreis,
vertreten durch Dr. Gerald Waitz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 7, wegen Zahlung einer Entschädigung,
nach §§ 6 und 7 MedienG sowie Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG nach der am 15. November
2010, 10. Jänner 2011, 28. Februar 2011, 2. Mai 2011 und 29. Juni 2011 in Anwesenheit der oben genannten
Personen sowie der Schriftführerin Mag. Carmen Schmidt durchgeführten Hauptverhandlung am 29. Juni 2011
zu Recht erkannt:
1.) Es wird festgestellt, daß durch den Artikel mit der Überschrift „Das Homo-Outing
DDr. David Bergers“ in der Zeitschrift der „13.“ vom 13. Mai 2010 Mag. Mag. Dr. Alexander P. in seinem
höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG, nämlich in Bezug auf seine sexuelle
Orientierung verletzt wurde.
2.) Die Antragsgegnerin Albert-Engelmann-Ges.m.b.H. ist gemäß § 7 Abs
1 MedienG daher schuldig, dem Antragsteller Mag. Mag. Dr. Alexander P. binnen 14 Tagen ab Rechtskraft
des Urteils einen Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 1.000,-- (eintausend Euro) zu bezahlen.
3.)
Hingegen wird festgestellt, daß durch den zu Punkt 1.) beschriebenen Artikel, nämlich die Textstelle
„als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat P. bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener
Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hat P. den bekennenden Homosexuellen Remigius
R. als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute
steht P. in einem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu R.“ der objektive Tatbestand einer üblen
Nachrede nach § 6 MedienG nicht hergestellt wurde.
4.) Gemäß § 8a Abs 6 MedienG hat die Antragsgegnerin
Albert-Engelmann-Ges.m.b.H. in der in § 13 MedienG beschriebenen Form und Ausgabe nach Rechtskraft des
Urteils unter der Überschrift „Im Namen der Republik“ Punkt 1.) und 2.) des Urteilsspruches und darunter
die Wortfolge „Landesgericht Linz, Abteilung 24 am 29. Juni 2011“ zu veröffentlichen.
5.) Gemäß §
389 Abs 1 StPO haftet die Antragsgegnerin für jene Kosten des Verfahrens soweit sie als unterlegen anzusehen
ist.
6.) Gemäß § 390 Abs 1 letzter Satz StPO haftet der Antragsteller für jene Kosten des Verfahrens,
soweit er als unterlegen anzusehen ist.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens
steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Albert-Engelmann-Ges.m.b.H. ist die Medieninhaberin
einer monatlich erscheinenden Zeitschrift in einer Auflage zwischen 3.500 und 10.000 Stück monatlich,
welche an Abonnenten versendet wird. Nur in einem geringen Teil wird sie direkt verteilt oder verkauft.
Auch Restposten können in erheblicher Überstückanzahl übrig bleiben.
Die Zeitschrift der „13.“,
welche von dieser Medieninhaberin herausgegeben wird, erscheint üblicherweise zum 13. jedes Monats.
Am 13. Mai 2010 wurde auf Seite 10 der bezeichneten Zeitschrift folgender Artikel unter der Überschrift
„Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ veröffentlicht:
„Der bisherige Herausgeber der katholischen Monatszeitschrift
‘Theologisches’, DDr. David Berger, hat über viele Jahre hinweg ein homosexuelles Doppelleben geführt.
In einem am 23. April in der ‘Frankfurter Rundschau’ erscheinenden Artikel hat er zugegeben, sowohl die
veröffentlichen ‘Fördergemeinschaft Theologisches’ als auch die Leserschaft der Zeitschrift schamlos
belogen zu haben. Auch für Dr. Alexander P. hat das einige Bedeutung.
Schon seit längeren hatte sich
die katholische Journalistin Felizitas Küble darüber beschwert, daß auf der Internetseite eines katholischen
Mediums wie „Theologisches“ eine empfehlende Verbindung der lnternetseite von P. zu finden war. Berger
stilisierte P. unter der Rubik „Theologen der Gegenwart“ hoch. Als enger Vertrauter von Bischof Klaus
Küng hat P. bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt
zu zwingen. Zu diesem Zweck hatte P. den bekennenden Homosexuellen Remigius R. als Kronzeugen für die
angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht P. in engem Kontakt
sowohl zu Bischof Küng als auch zu R.
Der nun gleichfalls bekennende Homosexuelle Berger hielt P. jedoch
trotz der Kritik von Frau Küble grundsätzlich stets die Stange. Berger reagierte nicht auf ihre Beanstandungen.
Als sich die Gerüchte um Berger aber immer mehr verdichteten und sich sein Outing bereits abzuzeichnen
begann, war die Internet-Verbindung zwischen Berger und P. jedoch verschwunden. Allem Anschein nach hatten
beide gerade noch rechtzeitig Vorsorge getroffen. Zum Verhängnis wurden Berger die im Internet einsehbaren
Fotos seiner „Freunde“. Allesamt leicht bekleidete Männer, zumeist mit nacktem Oberkörper, die sich
in aufreizender Pose vor der Kamera präsentieren. Ein ähnliches Foto gibt es auch von P.; der „13.“
berichtete über den damit verbundenen Skandal in der Ausgabe von September 2005: P. hatte damals freiwillig
(!) für eine Zeitung halbnackt vor der Kamera posiert, bekleidet nur mit einer Badehose und einer Mütze,
wie sie auch von etlichen der dubiosen Berger-„Freunde“ gern getragen wird.
Wie eng sich Berger und P.
stehen, hat Letzterer in zahllosen Äußerungen im Internet unter Beweis gestellt. Wann immer sich P.
dort direkt an Berger wendet, bezeichnet er ihn als „Lieber“ und gebraucht das vertrauliche „Du“. Wiederholt
wird Berger von P. „höchste Anerkennung“ für seine Mühen um die Zeitschrift „Theologisches“ gezollt.
Dies umso bemerkenswerter, als Berger lange als Mann der Diskretion galt, der sein Privatleben – wie jetzt
bekannt ist, aus gutem Grund – peinlich schützte und offenbar jeden privaten Kontakt zu Personen aus
dem klerikal-konservativen Milieu mied. Allein was P. betrifft, scheint Berger eine Ausnahme gemacht zu
haben.
Im Gegenzug hat Berger in seinem reuelosen Bekenntnis in der „Frankfurter Rundschau“ nicht darauf
verzichtet, Bischof Krenn und seinem Priesterseminar einen kräftigen Seitenhieb zu versetzen – ganz im
Sinn von P., der seit Jahren beinahe rund um die Uhr damit beschäftigt ist, seine Verstrickung in die
Homo-Seilschaft von Remigius R. zu rechtfertigen und Bischof Krenn und seine Getreuen in den Schmutz zu
ziehen. Berger ist ihm darin erst kürzlich in aller Öffentlichkeit zu Hilfe geeilt, wobei P.s Rachefeldzug
in diese m Zusammenhang unverblümt als „Zickenkrieg“ bezeichnet wurde. Bezeichnenderweise ist P. bis
heute auch eng mit Dr. Reinhard K. befreundet, auf dessen Computer im Zuge der Apostolischen Visitation
in St. Pölten Homo-Pornos gefunden wurden. Trotz dieser und einer ganzen Reihe von ähnlichen Vorwürfen
hat K. unter Bischof Küng Karriere gemacht. Vor nicht allzu langer Zeit wurde K. zum Leiter des St. Pöltener
Diözesangerichts und zum Kirchenrechtsprofessor ernannt. Als er seine Antrittsvorlesung hielt, saß P.
interessanterweise in der ersten Reihe.
Bergers Omo-Outing [sic!] wirft schließlich auch ein ganz neues
Licht auf die unsachlich negative Rezension des Buches „Der Wahrheit die Ehre“, die im Juli 2008 in „Theologisches“
erschienen war. Das von Dr. Gabriele Waste verfaßte Buch deckt bekanntlich die Hintergründe der großangelegten
Intrige auf, mit der man Bischof Krenn zu beseitigen suchte. Ganz im Sinn von P. wurde das Buch unter
Bergers Regie als „klischeehaft und undifferenziert“ heruntergemacht. Das gläubige Gottesvolk ließ sich
davon allerdings nicht beirren; inzwischen konnten an die dreitausend Exemplare verkauft werden.
Nach
dem Rückzug von Berger wird nun die Frage immer lauter, wie lange sich P. noch wird halten können. Im
Bistum Eichstätt, wo er als stellvertretender Leiter des Diözesangerichts tätig ist, schrillen schon
längst die Alarmglocken.“
Wegen dieses Artikels begehrt Mag. Mag. Dr. Alexander P. von der Antragsgegnerin
Albert-Engelmann-Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 die Zahlung einer Entschädigung und stützt
dies auf 2 Punkte (ON 1):
Einerseits beantragt er eine Entschädigung nach § 7 MedienG, weil in dem
Artikel auch ein Foto des Antragstellers ohne dessen Zustimmung veröffentlicht wurde und insgesamt durch
den Artikel der Eindruck erzeugt werde, der Antragsteller sei in homosexuellen Seilschaften unterwegs
und sei selbst homosexuell. Für den Leiter des Diözesangerichts sind derartige Behauptungen gerade in
den jetzigen Zeiten geeignet sein Ansehen zu mindern.
Andererseits beantragt der Antragsteller den Zuspruch
einer Entschädigung nach § 6 MedienG, weil durch die Textpassage „als enger Vertrauter von Bischof Klaus
Kling hat P. bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt
zu zwingen. Zu diesem Zweck hatte P. den bekennenden Homosexuellen Remigius R. als Kronzeugen für die
angeblichem Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht P. in engem Kontakt
sowohl zu Bischof Kling als auch zu R.“.
Dadurch sieht er den objektiven Tatbestand einer üblen Nachrede
im Sinne des § 6 MedienG verwirklicht.
Lediglich der Anspruch nach dem 1.Punkt (§ 7 MedienG) liegt
vor. Der Bedeutungsinhalt des oben beschriebenen Artikels ist folgender:
Der Artikel beleuchtet in 1.
Linie die Tätigkeit des deutschen Theologen DDr. David Bergers und in 2. Linie des österreichischen
Theologen und Kirchenrechtlers Mag. Mag. Dr. Alexander P. Dem Leser wird kundgetan, daß DDr. Berger die
katholische Monatszeitschrift „Theologisches“ in Deutschland herausgegeben und sich später als Homosexueller
geoutet hat.
Im Gegensatz dazu wird keine homosexuelle Orientierung Dr. P.s behauptet, jedoch eine „Verstrickung
in eine Homoseilschaft“.
Dies bedeutet wohl, daß Dr. P. Kontakte zu Homosexuellen, z.B. Remigius R.,
unterstellt werden, Weiters wird dem Leser mitgeteilt, daß Bischof Kurt Krenn unter anderem durch Dr.
P. zum Rücktritt gezwungen wurde. Der frühere St. Pöltener Diözesanbischof und früherer Weihbischof
von Wien, Dr. Kurt Krenn, ist in der österreichischen Medienlandschaft kein Unbekannter:
Jahrelang füllte
er breit die Seiten auch der Boulevardpresse und der Seitenblicke- Gesellschaft. Daß er innerkirchliche
Gegner hatte, war ebenso evident. Im Artikel wird nichts anderes behauptet, als daß Dr. P. als Vertrauter
des Bischofs Dr. Klaus Küng beigetragen hat, Dr. Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen.
In der Gesamtschau
erweckt zwar für einen unbedarften Leser der inkriminierte Artikel der Eindruck Dr. P. könnte homosexuell
orientiert sein.
Was die Beziehung zu Remigius R. anbelangt, so ist folgendes aufgrund des durchgeführten
Beweisverfahrens festzustellen:
Remigius R. war ein Seminarist im St. Pöltener Priesterseminar in den
Jahren 2003 und 2004. 2004 fand eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Priesterseminars statt,
wobei bei Remigius R. fast ein Wäschekorb voll homosexuellen Materials, nämlich einerseits DVD bzw.
Videos als auch pornografische Schriften gefunden wurden, jedoch offensichtlich keine Kinderpornografie.
Ein strafrechtliches Verhalten Remigius R. war somit in diesem Punkt nicht gegeben, jedoch führte dies
trotzdem zu seinem Ausschluß aus dem Priesterseminar. In der Folge dessen vertraute er sich mehreren
Leuten an, unter anderem auch Mag. Karl R. von der Emmaus Gemeinschaft in St. Pölten und tätigte Aussagen
in die Richtung, daß der Regens und der Subregens des Priesterseminars von St. Pölten homosexuelle Beziehungen
unterhalten würden, wobei auch diesbezüglich verfängliche Vorkommnisse betreffend die Weihnachtsfeier
des Priesterseminars 2003 angeführt wurden.
Letztlich wurden diese „Mißstände“ im Priesterseminar
von St. Pölten, für das kirchenrechtlich der Diözesanbischof Dr. Kurt Krenn zuständig war, in Rom
bekannt und der damalige Diözesanbischof von Feldkirch Dr. Klaus Küng zum päpstlichen Visitator ernannt.
Im Rahmen dieser Visitation kam es schließlich dazu, daß Dr. Kurt Krenn seinen Rücktritt erklärte.
Remigius R. spielte bei den vorgebrachten Vorwürfen gegenüber dem Regens und dem Subregens des Priesterseminars
von St. Pölten eine führende Rolle, wobei auffallend ist, daß der nunmehrige Antragsteller Dr. P. Remigius
R. zu einer Anzeige gegen beide Personen riet, nämlich Regens Dr. R. [sic] und Subregens Prälat K. [sic].
Er begleitete auch Remigius R. zu einer Zeugeneinvernahme bei Gericht in St. Pölten und gab gegenüber
der Untersuchungsrichterin auch noch an, daß er die Aussagen von Remigius R. für glaubwürdig halte.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender
Beweiswürdigung:
Die Antragsgegnerin
beantragte die Abweisung sämtlicher medienrechtlicher Begehren mit dem Vorbringen, daß das Beweisverfahren
ergeben habe, daß Dr. P. sehr wohl homosexuelle Seilschaften unterstütze.
Dem ist entgegen zu halten,
daß der Bedeutungsinhalt des Artikels wie oben dargestellt so ist, daß man durchaus den Eindruck gewinnen
kann, Dr. P. habe genau so wie DDr. David Berger eine homosexuelle Orientierung.
Daß Dr. P. im Zeitraum
der päpstlichen Visitation der Diözese St. Pölten ein enger Vertrauter von Bischof Dr. Klaus Küng
war, ergibt sich eindeutig daraus, daß er sein Rechtsvertreter war und in rechtlichen Belangen, insbesondere
in Kirchenrechtsfragen beriet. Das resultiert daraus, daß Dr. P. in Rom auch Kirchenrecht studiert hatte.
Während Bischof Klaus Küng neben seinem Theologiestudium nur ein abgeschlossenes Medizinstudium vorweisen
kann.
Dr. P. gab als Zeuge in der Hauptverhandlung auch ausdrücklich zu, daß er Remigius R. zur Anzeige
gegenüber Dr. R. und Prälat K. geraten habe und auch zu einer Zeugenaussage begleitet habe und schließlich
auch gegenüber der Richterin die Aussage von Remigius R. als glaubwürdig bezeichnet habe (siehe dazu
Seite 21 – 23 im Hauptverhandlungsprotokoll vom 2, Mai 2011, ON 46).
Damit gibt der Antragsteller selbst
zu, daß er den in der Bewegung Bischof Kurt Krenn abzusetzen, wichtigen Priesterseminarzeugen Remigius
R. als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und dies auch geschafft hat.
Wenn im inkriminierten Artikel vom
Kronzeugen R. die Rede ist, so handelt es sich hier lediglich um eine allgemein übliche Umschreibung
eines wichtigen Zeugen in einer Causa.
Zu beachten sind auch viele andere Zeugenaussagen, wobei insbesondere
Abteilungsinspektor Anton Vlachinsky und Chefinspektor Anton Zinner in der Hauptverhandlung vom 10. Jänner
2011, ON 16, einvernommen wurden und glaubwürdig zu Protokoll gaben, daß man bei der Hausdurchsuchung
nicht bei allen Seminaristen pornografisches Material gefunden habe, sondern eigentlich nur bei einem,
nämlich bei Remigius R., wobei dort relativ viel gefunden worden sei (Zitat „Wäschekorb“).
Demgegenüber
war Wilfried Sch. lediglich ein Zeuge vom Hören-Sagen, der wenig erbrachte.
In der Hauptverhandlung
vom 28. Februar 2011 wurde vor allem Dr. Friedrich Engelmann, der Vater und die graue Eminenz hinter Albert
Engelmann, dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin einvernommen. Dieser schilderte glaubwürdig seine
Recherchen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Bischof Dr. Kurt Krenn, der auch der Firmpate seines
Sohnes Albert ist.
Offensichtlich bestehe zwischen Dr. Friedrich Engelmann und seinem Sohn Albert zum
ehemaligen Bischof Dr. Kurt Krenn ein gewisses freundschaftliches Verhältnis, wenngleich Dr. Kurt Krenn
seitens seiner katholischen Vorgesetzten offensichtlich ein Schweigegebot in seiner Causa auferlegt bekommen
hat.
In der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2011, ON 46, wurde auch der nunmehrige Diözesanbischof von St.
Pölten, Dr. Klaus Küng, als Zeuge per Videokonferenz einvernommen. Dieser gab zwar an, daß es ausgeschlossen
sei, daß Dr. P. Dr. Krenn zum Rücktritt gezwungen habe, wie dies auch Dr. P. selber als Zeuge meint,
er habe ja gar keine Möglichkeit gehabt, weil er sei nicht der Papst.
Trotz diesen Aussagen ist der
Einzelrichter doch zur Überzeugung gekommen, daß Dr. Klaus Küng und sein damaliger Rechtsberater Dr.
P. die Causa Dr. Kurt Krenn in Richtung Rücktritt betrieben haben müssen, zumal tatsächlich dann ein
Rücktritt von Dr. Kurt Krenn auch erfolgt ist und im Vorfeld die medial aufbereitete Priesterseminaraffäre
in St. Pölten stand. In dieser Affäre wiederum hatte der von Dr. P. besonders betreute Remigius R. als
„Kronzeuge“ eine zentrale Rolle wie auch die verlesenen Parallelverfahren vom Landesgericht St. Pölten,
Staatsanwaltschaft St. Pölten und Landesgericht für Strafsachen Wien in Medienrechtssachen, insbesondere
gegen die Zeitschrift „News“ bezeugen.
Die Zeugenaussagen von Dr. L. und Mag. Karl R. am 2. Mai 2011
wurden auch berücksichtigt, waren aber relativ unergiebig, zumal sich diese Zeugen nicht eindeutig festlegen
wollten.
Besonders eindrucksvoll war jedoch am 29. Juni 2011 die Aussage der Schwester Hyazintha L.,
welche glaubwürdig zu Protokoll gab, daß Remigius R., nachdem er seine Stellung als Seminarist im Priesterseminar
von St. Pölten verloren hatte, bei ihr als Behindertenbetreuer im Behindertenwohnheim in Loosdorf eine
Beschäftigung gefunden hatte und sie ihn sogar als Sachwalter eines taubstummen Jugendlichen dem Bezirksgericht
empfohlen hatte. Remigius R. betreute diesen taubstummen Jugendlichen einerseits als Behindertenbetreuer
in der Wohngemeinschaft, andererseits auch als Sachwalter bis Jänner 2007, als Schwester Hyazintha L.
darauf kam, daß Remigius R. seinem Schützling eine Porno-Cassette zum Ansehen überreicht hatte, die
dieser auch konsumierte. Aufgrund dessen wurde Remigius R. aus dem Behindertenwohnheim entlassen und auch
beim Bezirksgericht der Vorfall gemeldet, woraufhin Remigius R. auch als Sachwalter für den behinderten
Jugendlichen enthoben wurde und Schwester Hyazintha L. selbst die Sachwalterschaft übernehmen mußte.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, daß in der Hauptverhandlung auch mehrere Strafakte verlesen
wurden, die aber auf die Beweiswürdigung keine Auswirkungen haben. Die Medienakte betreffen andere Zeitschriften
und Sachverhalte. Die Strafverfahren gegen Einzelpersonen endeten alle mit Einstellung.
In
rechtlicher
Hinsicht ist vom festgestellten Bedeutungsinhalt des Artikels auszugehen:
Das Mediengesetz soll nach
seiner Präambel zur Sicherung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit
der Medien gewährleisten. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung, Pflichten und Verantwortung
mit sich bringt, sind nur unter den in Art. 10 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 21011958, bezeichneten Bedingungen zulässig.
Nach § 7 MedienG ist eine Entschädigung
zu bezahlen, wenn von einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise
erörtert oder dargestellt wurde, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Nach der
Rechtsprechung gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG insbesondere
das Sexuelleben (siehe dazu die Rechtsprechung zu Rn 3 zu § 7 MedienG im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch
2. Auflage, insbesondere OLG Wien 18 Bs 28195 und 24 Bs 129/97 sowie 17 Bs 63/04 = Medienrecht 2004, 179).
Da im festgestellten Bedeutungsinhalt der Antragsteller Dr. Alexander P. in einer Weise dargestellt wird,
die für einen unbedachten Leser erahnen läßt, er sei in homosexuelle Seilschaften verstrickt, wird
der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers derart erörtert, daß er offensichtlich bloßgestellt
wird und auch bloßgestellt werden sollte.
Aus diesem Grunde gebührt Dr. P. eine Entschädigung nach
§ 7 Abs 1 MedienG. Die Höhe der Entschädigung ist freilich im Rahmen von bis zu EUR 20.000,-- auszumessen,
wobei insbesondere der Verbreitungsgrad des Mediums und die konkreten Auswirkungen der Veröffentlichung
auf den Betroffenen zu berücksichtigen sind.
Zum Ersten ist festzuhalten, daß der Verbreitungsgrad
des „13.“ ein relativ kleiner ist, insbesondere wenn man ihn mit herkömmlichen Tageszeitungen oder wöchentlich
erscheinenden Magazinen der Boulevardpresse vergleicht. Auszugehen ist von einem Leserkreis, der vielleicht
ca. 5.000 Leser pro Ausgabe maximal ausmacht.
Konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht hatte der
Artikel auf Dr. P. offensichtlich keine, weil er nach wie vor im Bistum Eichstätt in Bayern als Pfarrer
tätig ist und selbst angibt, daß er für 2 Pfarren zuständig ist, wobei der „13.“ nur in einer gelesen
wird. Andererseits er auch aufgrund des Artikels nicht von seiner Position als stellvertretender Vorsitzender
des Diözesangerichts enthoben wurde, sondern als solcher weiterhin tätig ist.
Er sieht in dem Artikel
lediglich eine Gefährdung seiner Positionen.
Was die Position als Pfarrer anlangt, so ist natürlich
amtsbekannt, daß die katholische Kirche unter einem nicht zu vernachlässigenden Priestermangel leidet,
sodaß man die Dienste von Dr. P. als Pfarrer trotz Anfeindungen in einer kleinen, wie es scheint, eher
erzkatholischen Zeitschrift, die nicht die gesamte Palette der Meinungen innerhalb der katholischen Kirche
wiedergibt, weiter in Anspruch nehmen wird.
Aus diesem Grunde ist ein Entschädigungszuspruch in Höhe
von EUR 1.000,-- jedenfalls ausreichend und der erlittenen Kränkung angemessen.
Was § 6 Abs 1 MedienG
anlangt, so ist hier festzuhalten, daß der von der Antragsgegnerin angestrebte Wahrheitsbeweis durchaus
gelungen ist:
Dr. P. hatte im maßgeblichen Jahr 2004 offensichtlich ein dienstliches Verhältnis zu
Remigius R., beriet ihn rechtlich, begleitete ihn zu einer Zeugeneinvernahme als Vertrauensperson und
machte sogar gegenüber der zuständigen Untersuchungsrichterin ungefragt Äußerungen über die Glaubwürdigkeit
dieses Zeugen, was von einem überdurchschnittlich hohen Einsatz zeugt.
Daß die Zeitschrift der „13.“
darüber in einer ziemlichen kritischen Form berichtete, überschreitet noch nicht die Grenzen berechtigter
Kritik. Vielmehr liegt der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nicht vor und es ist auch letztlich
die Frage, ob Beiträge zum Rücktritt Bischof Kurt Krenns überhaupt eine schlechte Sache gewesen sind.
Jedenfalls ist amtsbekannt, daß gerade unter dem Wirken Bischof Dr. Krenns es zu einer überdurchschnittlich
großen Anzahl von Austritten aus der katholischen Kirche kam und daß offensichtlich auch andere Bischöfe,
vielleicht sogar Kardinal Christoph Schönborn, eine Ablöse von Dr. Kurt Krenn als Diözesanbischof von
St. Pölten nicht ungern sahen.
Das Verhalten Dr. P.s in diesem Zusammenhang zu kritisieren, ist Ausdruck
der freien Meinungsäußerung und es bleibt letztlich dem Leser überlassen, ob er hier Dr. P. in einem
schlechten oder in einem positiven Licht sehen will. (vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
vom 19. 01. 2006, Albert-Engelmann GmbH gegen Österreich einzusehen in 24 EVr 553197 EHv 42197 des Landesgerichtes
Linz)
Der Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung geschah deswegen, weil sie der Antragsteller Dr.
P. ausdrücklich beantragt hat, umfaßt aber lediglich den Teil, indem er obsiegt hat, nämlich in dem
Bereich des § 7 MedienG.
Da das Verfahren nicht 1:0 ausgegangen ist, sondern verhältnismäßig, nur
ein Teil des Antrages letztlich bestätigt wurde, hat auch die Kostenentscheidung sich sowohl auf § 38
9 Abs 1 als auch § 390 Abs 1 StPO zu stützen.
Landesgericht Linz, Abteilung 2 4 am 29. Juni 2011
Der
Einzelrichter
Dr. Klaus Peter Bittmann
Richter des Landesgerichtes Linz
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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