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Donnerstag, 8. Dezember 2005 21:59
Kardinal Scheffczyk gestorben
Heute – am Hochfest der Unbefleckten Empfängnis – ist der deutsche Dogmatiker und Mariologe im Alter von 85 Jahren gestorben. Requiescat in Pace.
Leo Kardinal Scheffczyk
Leo Kardinal Scheffczyk
(kreuz.net, Köln) Der Kölner Kardinalerzbischof Joachim Meisner gab den Tod von Leo Kardinal Scheffczyk zu Beginn des Hochamtes von Mariä Empfängnis im Kölner Dom bekannt:

„Vor wenigen Stunden ist der große deutsche Theologe Leo Kardinal Scheffzyk in München gestorben. Er hat ein großes Buch über Maria geschrieben. Wir wollen ihn jetzt in unser fürbittendes Gebet hineinnehmen. So geht es in der Kirche wie in einer großen Familie: Sterben und Neugeburt. Wir wissen uns alle in Gottes Hand.“

Kardinal Scheffczyk wurde am 21. Februar 1920 in Beuthen geboren. Beuthen liegt in Oberschlesien, das nach dem Zweiten Weltkrieg Polen zugesprochen wurde.

Nach seiner Kindheit in Oberschlesien studierte der spätere Kardinal von 1938 bis 1941 an der Universität Breslau katholische Theologie. Ab Oktober 1945 begann die Vertreibung der deutschen Schlesier durch die sowjetischen Besatzungstruppen von Josef Stalin.

Der junge Seminarist verlor seine Heimat und schloß sein Studium nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1947 im bayerischen Freising ab.

Am 29. Juni desselben Jahres wurde Leo Scheffczyk dort für das Erzbistum Breslau, das inzwischen unter polnischer Verwaltung stand, zum Priester geweiht. 1999 inkardinierte er sich in die Erzdiözese München und Freising.

Von 1948 bis 1951 wirkte er als Subregens am Priesterseminar an der Philosophisch-Theologischen Hochschule in Königstein im Taunus im deutschen Bundesland Hessen.

Seine Dissertation verfaßte er über die „Geschichte der Religion Jesu Christi“ von Friedrich Leopold Graf von Stolberg († 1819).

Scheffczyk habilitierte 1957 über das Mariengeheimnis in Frömmigkeit und Lehre der Karolingerzeit beim berühmten Dogmatiker Michael Schmaus († 8. Dezember 1993) in München.

1959 wurde er zum Ordinarius im Fach Dogmatik an die Katholisch-Theologische Fakultät Tübingen berufen. Sechs Jahre später trat er die Nachfolge von Professor Schmaus an der Universität München an.

Der spätere Kardinal lehrte bis zu seiner Emeritierung im Jahr 1985 als Professor für Dogmatik in München.

Aufgrund seiner theologischen Qualifikationen wurde er 1970 zum Berater der Glaubenskommission der Deutschen Bischofskonferenz berufen und nahm diese Aufgabe bis 1985 wahr.

1976 wurde er zum Päpstlichen Ehrenprälaten ernannt.

Von 1983 bis 2001 wirkte er als Berater des Päpstlichen Rates für die Familie.

Leo Scheffczyk wurde am 21. Februar 2001 von Papst Johannes Paul II. wegen seiner theologischen Verdienste zum Kardinaldiakon ernannt. Kardinal Scheffczyk – der nicht zum Bischof geweiht wurde – war zu diesem Zeitpunkt schon 81 Jahre alt.

Sein Wahlspruch aus dem Epheserbrief lautete: „Evangelizare investigabiles divitias Christi“ – zu Deutsch: „Den unergründlichen Reichtum Christi verkünden“.

Kardinal Scheffczyk verfaßte über 80 Bücher und zahllose Artikel. Viele der Texte sind auf seiner Homepage abrufbar.

Im Oktober 1999 profilierte sich Professor Scheffczyk als scharfer Kritiker der ‘Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre’, die damals im bayerischen Augsburg unterzeichnet wurde.

Die ‘Gemeinsame Erklärung’ kam zum Schluß, daß ein „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ zwischen der Katholischen Kirche und Vertretern der Lutheraner erreicht worden sei.

Der spätere Kardinal nannte das Dokument einen „Pyrrhussieg auf Kosten der Wahrheit“.

Leo Kardinal Scheffczyk bei Papst Johannes Paul II.
Leo Kardinal Scheffczyk bei Papst Johannes Paul II.
Alle Lesermeinungen anzeigen 6 von 48 Lesermeinungen:
Montag, 19. Dezember 2005 10:27
28.IX-28.X: Gerichte…
Schon nach dem I.WK wollten die Sieger die Besiegten (Deutschland,Österreich) richten. Allerdings, gaben sich die Nachkriegsregierungen Deutschlands nicht ab, und verweigerten jegliche Teilnahme an solchen Schauprozessen und lieferten KEINE Deutschen an die Sieger aus.
Freitag, 16. Dezember 2005 22:32
Dr. Christoph Heger: @Benedikt: strafrechtliches Rückwirkungsverbot
Heger: Das ist nun, verzeihen Sie, nicht einmal mehr höherer Blödsinn. Was objektives Unrecht ist, ist damit noch längst nicht auch schon strafbar.

Benedikt: Das denken aber nur Sie.

Nein, das Rückwirkungsverbot im Strafrecht ist völkerrechtlich und war das schon im Römischen Recht: „Nullum crimen sine lege!“ und „nulla poena sine lege!“.

Benedikt: Dieser Grundsatz ist sowohl Grundlage der Nürnberger als auch der Mauerschützenprozesse gewesen.

Daß sowohl die Nürnberger Prozesse als auch spätere bundesdeutsche Strafjustiz das Rückwirkungsverbot offen bzw. klammheimlich und scheibchenweise mißachtet haben tut überhaupt nichts zur Sache.

Benedikt: Was ich hier vorgebracht habe ist die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

Und was ist diese Argumentation?

Benedikt: Lesen Sie dazu auch Art 20 III GG, wo es heißt, dass die Rechtsprechung an RECHT und Gesetz gebunden ist. Wenn diese Begriffe deckungsgleich wären, dann hätte man „Recht“ weglassen können.

Selbstverständlich sind Recht und Gesetz nicht deckungsgleich. Gesetze sind mitunter grobes Unrecht, wie zum Beispiel das vom Bundesverfassungsgericht abgesegnete Abtreibungsgesetz. Aber was hat das mit einer Berechtigung zu tun, das Rückwirkungsverbot im Strafrecht auszuhebeln?

Im übrigen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist im GG verankert (Art. 103 Abs. 2 GG).

MfG
Christoph Heger
Freitag, 16. Dezember 2005 00:38
Benedikt: @ Gotthard
In Nürnberg ging es um wesentlich mehr.
Donnerstag, 15. Dezember 2005 23:33
Gotthard: Nürnberg
es ging in Nürnberg um MORD … MORD …MORD …MORD
Ich verstehe nicht, wer dies immer noch relativierend und anzweifeldn diskutieren kann.
Donnerstag, 15. Dezember 2005 22:50
Benedikt: @ Dr. Heger
Das ist nun, verzeihen Sie, nicht einmal mehr höherer Blödsinn. Was objektives Unrecht ist, ist damit noch längst nicht auch schon strafbar.

Das denken aber nur Sie. Dieser Grundsatz ist sowohl Grundlage der Nürnberger als auch der Mauerschützenprozesse gewesen. Was ich hier vorgebracht habe ist die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. Lesen Sie dazu auch Art 20 III GG, wo es heißt, dass die Rechtsprechung an RECHT und Gesetz gebunden ist. Wenn diese Begriffe deckungsgleich wären, dann hätte man „Recht“ weglassen können. Natürlich gab es damals noch kein GG, aber die Praxis von der Gültigkeit eines obj. Rechts wurde damals entwickelt. Der Grundgedanke ist, dass davon ausgegangen wird, dass es Taten gibt, deren Unrechtsgehalt jedem zu erkennen möglich gewesen wäre. Das lässt sich nur für ganz klare Rechte wie das Recht auf Leben behaupten, und dass man niemanden bloß wegen seiner Rasse einfach töten darf. Das Rückwirkungsverbot ist in sofern nicht tangiert.

Sie reißen so viele Themen plakativ im Sinne der re-edukativen political correctness an

Ich bin gegen pol. cor., aber auch dagegen, pauschal alle Dinge zu verwerfen, nur weil sie der pol. cor. entsprechen.

Der dt.-am. Krieg ist nicht durch dt. Kriegserklärung entstanden, sondern durch kriegerische Akte der USA ohne vorherige Kriegserklärung.

Rüstungslieferungen sind mW keine Kriegshandlungen.
Donnerstag, 15. Dezember 2005 21:55
Aber Verehrtester, Sie reißen so viele Themen plakativ im Sinne der re-edukativen political correctness an, daß ich mich nicht allen zuwenden kann. Es genüge das folgende.

Ob es dafür [nämlich für die aufgrund von „Strafgesetzen“ mit rückwirkender Geltung urteilende Tribunal der Siegermächte des 2. Weltkriegs] eine geschriebene Norm gab ist irrelevant, wenn es sich um objektives Recht handelt.

Das ist nun, verzeihen Sie, nicht einmal mehr höherer Blödsinn. Was objektives Unrecht ist, ist damit noch längst nicht auch schon strafbar. Das Rückwirkungsverbot der Strafgesetzgebung ist notwendiger Grundsatz jeder akzeptablen Verfassung und Völkerrechtsgrundsatz.

Wenn Sie ganz positivistisch vorgehen, dann MÜSSEN Sie auch den Schwangerschaftsabbruch akzeptieren. Wollen Sie das?

Ich muß überhaupt kein Unrecht akzeptieren – weder strafbares noch nicht strafbares. Ich muß lediglich akzeptieren, daß Abtreibungen, die in Zeiten ihrer Straflosigkeit begangen werden, nicht mehr nachträglich strafbar gemacht werden können. Sehr wohl kann ich vom Staat das Minimum an Rechtsstaatlichkeit verlangen, daß er die Möglichkeit strafloser Tötung wieder abschafft.

MfG
Christoph Heger

P.S. Der deutsch-amerikanische Krieg ist nicht durch deutsche Kriegserklärung entstanden, sondern durch kriegerische Akte der USA ohne vorherige Kriegserklärung.
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