11:25:14 | Freitag, 3. Februar 2006
St. Pölten
(kreuz.net, St. Pölten) Nach dem Dezember-Urteil des ‘Obersten Gerichtes’ Österreichs dürfte das Wochenmagazin
‘profil’ bis zur rechtskräftigen Verkündigung des Haupturteils nunmehr schreiben, daß es nicht nur
eine, sondern mehrere Photographien von Prälat Küchl bei homosexuellen Kontakten gibt.
Hinsichtlich
der Information über die homophilen Geschehnisse in und um das Priesterseminar von St. Pölten ist dem
Ex-Regens eine Einstweilige Verfügung daher nicht gelungen.
Wer das auf ihn bezogene nicht rechtskräftige
Urteil der ersten Instanz –
das Hauptverfahren am Landesgericht Wien gelesen hat, weiß, worum es inhaltlich
geht, und läßt sich von rein formalen Argumenten betreffend diesen oder jenen prozessualen Schritt wohl
kaum beeindrucken.
Im Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2005 wurde sowohl dem Rekurs
von ‘profil’ als auch dem Rekurs von Prälat Küchl teilweise stattgegeben.
Das Magazin ‘profil’ dürfte
bis zur rechtskräftigen Verkündigung des Haupturteils zusätzlich schreiben, daß es mehrere Photographien
des Prälaten bei homosexuellen Kontakten gibt. Es darf aber – und das ist neu – jedenfalls bis zum Ende
des Hauptprozesses keine einschlägigen Photographien von Prälat Küchl mehr publizieren.
In der wirklich
entscheidenden Frage nach der Wahrheit geht das Oberste Gericht Österreichs dagegen indirekt davon aus,
daß der Wahrheitsbeweis nicht nur möglich, sondern eventuell auch geglückt ist. Deshalb heißt es im
Dezember-Urteil unter anderem:
„Der weitere Sicherungsantrag, den beklagten Parteien [= ‘profil’ und
dem Journalisten] zu verbieten, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder
zu verbreiten, es gebe Lichtbilder, die die klagende Partei bei homosexuellen Kontakten zeigen und/oder
es gebe Lichtbilder, die zeigen, daß der Kläger homosexuell sei, wird abgewiesen.“
Im Beschluß des
Obersten Gerichtshofes heißt es weiter:
„Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vorwurfs [homosexueller
Kontakte] auch hinsichtlich des Vorwurfs der Homosexualität – haben die Beklagten [= ‘profil’ und der
Journalist] hier aber auch bescheinigt. Der Kläger Küchl ist eine plausible Begründung für die ‘Harmlosigkeit’
der auf dem Foto dokumentierten Szene schuldig geblieben.“
Küchls Ausführungen „zum fehlenden Nachweis
einer ‘sexualbezogenen Geste’, insbesondere weil nicht erkennbar sei, ob seine Hand in Kontakt mit dem
Geschlechtsteil des anderen Mannes war“, überzeugten keineswegs und übersähen das im Provisorialverfahren
geminderte Beweismaß.
„Die Beklagten [= ‘profil’ und der Journalist] haben im Provisorialverfahren schon
mit dem einen Foto in ausreichender Weise ihre Tatsachenbehauptung bescheinigt.“
Im weiteren stellt das
Gericht die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage dem Wochenmagazin ‘profil’ seine wahrheitsgemäßen
Tatsachenbehauptungen verboten werden könnten:
„Bei Anwendung dieser Grundsätze [der Abwägung der
Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und seiner Intimsphäre gegenüber den Interessen des Erklärenden
und der Erklärungsempfänger] fällt die Interessensabwägung zugunsten der Beklagten [= ‘profil’ und
des Journalisten] aus.“
Nach Ansicht des Gerichtes kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und
dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit grundsätzlich ein besonders hoher Stellenwert zu, wie dies
in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer wieder betont werde.
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten hätten,
lege zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion
von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an.
Für die Interessenabwägung
sei auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, unter welche die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen
sei: „Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Thema der Homosexualität von Kirchenfunktionären
beziehungsweise in kirchlichen Institutionen wie insbesondere in einem Priesterseminar ein besonders gewichtiges
Thema ist, das immer wieder in der öffentlichen Diskussion steht, umfaßt es doch so bedeutende Grundbedürfnisse
und Grundanliegen der Menschen wie die Sexualität und die allgemeinen und religiösen Moralvorstellungen.“
Es gehöre zu den primären Aufgaben der Medien, in diesem Bereich über konkrete Sachverhalte zu berichten
und diese zu kommentieren. „Gegenüber dem allgemeinen Informationsinteresse muß daher hier das Interesse
des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre und Ehre gegenüber einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung
zurückstehen.“
Das Sicherungsbegehren – dieses sollte konkret den mit der Klage vom 9. Juli 2004 geltend
gemachten Unterlassungsanspruch Prälat Küchls nach österreichischem Recht sichern – sei daher hinsichtlich
der bekämpften Tatsachenbehauptungen nicht berechtigt.
Berechtigt sei hingegen der [vorläufige] Anspruch
auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers, jedenfalls bis zur Rechtskraft des
über diesen Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils.
Man kann dem Obersten Gerichtshof Österreichs
selbst wohl kaum den Vorwurf machen, daß er die in Europa grassierende falsche Auslegung der Menschenrechte
einfachhin übernimmt und anwendet: „Der Schutz der Intimsphäre (Art 8 MRK) erfaßt selbstverständlich
auch Homosexuelle, die sich zu Recht gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und zur Wehr setzen dürfen.“
„Wenn die sexuelle Freiheit unter Erwachsenen nunmehr als absolutes Persönlichkeitsrecht anerkannt wird
und der Intimbereich verfassungsrechtlichen Schutz genießt, so muß dies grundsätzlich auch für Mitglieder
religiöser Vereinigungen und Kirchenfunktionäre gelten, auch wenn die Ausübung der angesprochenen sexuellen
Freiheit in Widerspruch zur Kirchenauffassung steht.“
Dies bedeutet jedoch im Klartext: selbst wenn in
zweiter Instanz des Hauptverfahrens von Staats wegen doch noch ein etwaiger Schadensersatz wegen der vollständigen
Veröffentlichung der homophilen Bilder durch das Magazin ‘profil’ zugesprochen würde, bedeutete das
nicht eine Dementierung des St. Pöltner Homo-Skandals, der seit den Presseinformationen des damaligen
Päpstlichen Visitators Mons. Klaus Küng kirchenhistorisch feststeht.
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