18:51:32 | Montag, 13. März 2006
Bemerkenswert ist, daß die Abtreibung behinderter Kinder im Hitlerstaat nur bis zur 22. Woche erlaubt war – im Gegensatz zu heute. Von Hubert Hecker.
(kreuz.net) Vor dreißig Jahren wurde in Deutschland von der sozial-liberalen Koalition der revidierte
Paragraph 218 verabschiedet. Danach war es erlaubt und legal, aufgrund einer „eugenischen Indikation“
ein ungeborenes Kind bis zur zwölften Schwangerschaftswoche zu töten.
Eugenische Indikation war die
medizinische Umschreibung dafür, daß ein Mensch nicht als lebenswert angesehen werden sollte.
Bei der
Neufassung des Paragraphen 218 im Jahre 1995 hat man von dieser euphemistischen Sprache und barbarischen
Begründung Abstand genommen und zugleich den Tötungsrahmen erweitert.
Dieses justizpolitische Verbrämungskunststück
ist im Paragraph 218a gelungen.
Danach wird die Tötung eines ungeborenen Kindes nicht mehr mit der Behinderung
und damit dem Kind begründet, sondern aus der psychischen Belastung der Mutter.
Eine Kindstötung sei
ärztlich angezeigt, „um die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des … seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren abzuwenden“.
Dabei soll der Arzt auch die „zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren
berücksichtigen“. Praktisch kann das so ablaufen:
Nach einer Schwangerschaftsuntersuchung eröffnet
der Arzt der Frau, daß Anzeichen für eine mögliche Behinderung bei dem Kind vorliegen.
Wenn dann die
Schwangere stöhnt: „Oh Gott, das schaff ich nicht!“ Oder: „Das werde ich nicht durchhalten!“ – kann der
Arzt eine medizinisch-psychische Indikation ausstellen, nach der das Kind abgetrieben werden kann.
Diese
ärztlich indizierte Kindstötung ist „nicht rechtswidrig“, wird von der Krankenkasse bezahlt und kann
bis kurz von der regulären Geburt legal durchgeführt werden.
Die Tötung eines Menschen im späten
Stadium der Schwangerschaft ist kompliziert und grausam. Einige Kinder haben
ihre eigene Abtreibung überlebt.
Die staatliche Legitimierung der Behindertenabtreibung steht in einer Rechtsparallele zu dem entsprechenden
NS-Gesetz.
1935 gab Reichskanzler Adolf Hitler in einer Gesetzes-Novelle zum Erbgesundheitsgesetz die
Erlaubnis zur Tötung behinderter Ungeborener.
Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom
14. Juli 1933 war schon ein tiefer Eingriff in die Menschenwürde und die körperliche Unversehrtheit
der Menschen. Aufgrund dieses Gesetzes wurden Männer und Frauen ab einem bestimmten Behinderungsgrad
zwangssterilisiert.
Am 26. Juli 1935 machte das Hitler-Kabinett die Gesetzesnovelle Paragraph 10a „rechtsgültig“:
„Hat ein Erbgesundheitsgericht rechtskräftig auf Unfruchtbarmachung einer Frau erkannt, die zur Zeit
der Durchführung der Unfruchtbarmachung schwanger ist, so kann die Schwangerschaft mit Einwilligung der
Schwangeren unterbrochen werden, es sei denn, daß die Frucht schon lebensfähig ist“.Bemerkenswert
ist, daß die Abtreibung behinderter Kinder im Hitlerstaat nur bis zur 22. Woche erlaubt war – im Gegensatz
zu heute.
Die gesetzlich angezielte Freiwilligkeit oder Zustimmung der Schwangeren wurde allerdings vielfach
mit Druckmitteln und Schikanen unterlaufen.
Der Erzbischof von Breslau, Adolf Kardinal Bertram, protestierte
bei der Planung der Novelle, indem er „feierlich Verwahrung gegen die Preisgabe des Lebens Ungeborener“
einlegte. Der Kardinal erhob auch seine Stimme bei der Verabschiedung, indem er im Namen der deutschen
Bischöfe seine „große Erschütterung“ zum Ausdruck brachte.
Die Begründung von Kardinal Bertram ist
noch heute gültig:
„Vom christlichen Standpunkt aus kann keiner irdischen Macht das Recht eingeräumt
werden, das Gebot des Schöpfers: ‘Du sollst nicht töten!’ einem Schuldlosen gegenüber außer Kraft
zu setzen.“
Die nationalsozialistische Kultur des Todes traf auf eine breite Ablehnung in der Katholischen
Kirche. In einem Gestapo-Bericht von 1935 heißt es:
„Der niedere Klerus lehnt das Ideengut des Nationalsozialismus,
vor allem den Gedanken von Rasse und Blut, kurzer Hand als areligiös ab. Einen besonders großen Raum
nimmt in den Predigten die Rassenfrage ein. Die Maßnahmen gegen das Judentum und das Sterilisationsgesetz
sind daher Gegenstand dauernder Hetze von Seiten des Klerus.“Im August 1943 bekräftige der deutsch
Episkopat erneut in seinem ‘Dekalog-Hirtenbrief’ die klare Ablehnung von Abtreibung und Euthanasie.
Kardinal
Bertram selbst hatte schon vorher Protest dagegen eingelegt, daß der straffreie „Schwangerschaftsabbruch“ –
so der Nazi-Jargon – auf Ostarbeiterinnen ausgeweitet worden war.
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#16
Evelin 17:31:54 | Dienstag, 14. März 2006
#15
BossCo139 11:25:25 | Dienstag, 14. März 2006
#12
Romulus 22:39:03 | Montag, 13. März 2006
#11
GerdEric 22:36:15 | Montag, 13. März 2006
#10
Athanasius 21:49:38 | Montag, 13. März 2006
#9
GerdEric 21:44:26 | Montag, 13. März 2006
#8
bonifatius 20:29:47 | Montag, 13. März 2006
#7
Fabianus 20:19:14 | Montag, 13. März 2006
#6
bonifatius 20:06:40 | Montag, 13. März 2006
#5
Christin 19:45:33 | Montag, 13. März 2006
#4
Parzifal 19:42:15 | Montag, 13. März 2006
#3
apex 19:41:42 | Montag, 13. März 2006
#2
Benedikt 19:39:28 | Montag, 13. März 2006