Kinderabtreibung
„Die Fristenregelung ist objektiv verfassungswidrig“
Der erste nicht-kommunistische Staat, der die Abtreibung zugelassen hat, war das nationalsozialistische Deutschland.
Interview mit Prof. Dr. Wolfgang Waldstein.
(kreuz.net/jfdl) Prof. Dr. Wolfgang Waldstein lehrte von 1965 bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1992 Römisches Recht an der Universität in Salzburg. Seit dem 31. Mai 1994 ist er Mitglied der Päpstlichen Akademie für das Leben.

Das folgende Interview zum 30. Jahrestag der Kinderabtreibung in Österreich führte Norbert Steinacher, Exekutivdirektor der Lebensschutzorganisation „Jugend für das Leben“ am 18. Januar 2004 in Salzburg.

Frage: Stichtag, 23. Jänner 1974: Der Beharrungsbeschluß im Nationalrat über die Fristenregelung. Wie waren damals die politische Stimmung und die Umstände?

Prof. Waldstein: Das ist natürlich eine Frage, die außerordentlich vielschichtig ist. Man kann eines mit Sicherheit sagen, daß die Stimmung auf dem sozialistischen Parteitag (A.d.R.: vom 17. bis 19. April 1972 in Villach/Kärnten) der Beschlußfassung über die Fristenregelung vorausgegangen ist. Sie hatte dazu geführt, was in den realen Staaten des Sozialismus schon längst eingeführt war: Die Abtreibung soll gestattet sein.

Der erste nicht-kommunistische Staat, der die Abtreibung zugelassen hat, war das nationalsozialistische Deutschland. Man hat sich zwar nicht getraut, es als Staat zu tun, aber Hitler hatte dem Reichsärzteführer damals die Erlaubnis gegeben, ein Rundschreiben herauszugeben, damit die Ärzte sicher sein konnten, nicht bestraft zu werden, wenn sie einen ‘behinderten Nachwuchs’ aus eugenischen Gründen abtreiben würden. Dies mußte jedoch in einem Geheimverfahren durchgeführt werden, weil die öffentliche Meinung damals noch sehr stark war. Es wäre als Verletzung des grundlegendsten Menschenrechtes – des Rechtes auf Leben – einfach nicht akzeptiert worden. Man hat diese Erlaubnis auch als eines der Verbrechen des Hitlerregimes gesehen. Die Menschenrechtserklärung von 1948 sollte die Wiederholung solcher Dinge verhindern.

Jedoch konnte man bereits im Jahre 1972 öffentlich den Antrag stellen, ein Gesetz zu erlassen, durch das die Abtreibung gestattet werden sollte. Es wurde zwar, sowohl in Deutschland als auch in Österreich, in der Diskussion von Anfang an darauf hingewiesen, daß die Gestattung der Tötung des Menschen in irgendeinem Stadium des Lebens bedeutet, daß damit die Tötung eines Menschen grundsätzlich nicht mehr absolut verboten ist. Wenn das aber einmal grundsätzlich nicht mehr absolut verboten ist, dann ist es nur noch reine Frage der Zweckmäßigkeit, wo man die Grenze setzt.

Die nächste Folge ist natürlich die Euthanasie. Die Niederlande und Belgien haben das inzwischen gezeigt. Im Jahre 1972, als diese Bedenken vorgebracht wurden, wurde dies als Unterstellung bezeichnet. Die Gesamtstimmung auf Seite der sozialistischen Partei war so, daß das, was die sozialistischen Brüder im Osten längst getan hatten, nun auch in Österreich durchgesetzt werden mußte.

Frage: Wie kam es in weiterer Folge zu der Anfechtung gegen diesen Beschluß der Fristenregelung?

Prof. Waldstein: Die Anfechtung der Salzburger Landesregierung gegen die Fristenregelung war ein Anliegen der ganzen ÖVP [österreichische Christdemokraten], vor allem aber des damaligen Landeshauptmannes Lechner. Er hatte sich zur Beratung einen sehr verdienten Rechtsanwalt, Dr. Moser, zugezogen, der auch im Europarecht sehr bewandert war. Landeshauptmann Lechner hat weiters versucht, auf einer etwas höheren Ebene Fachleute zusammen zu bringen, um ganz sorgfältig zu prüfen, wie die Rechtslage wirklich ist.

Dieses Gespräch fand im Schloß Goldegg statt. Es wurde ganz klar, daß die Fristenregelung wirklich objektiv verfassungswidrig ist. Sie verletzt das grundlegendste Menschenrecht, daß auch im österreichischen Recht, im § 22 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), sogar ausdrücklich festgeschrieben ist. Dieser Paragraph wird von Fachleuten mit Recht als im Verfassungsrang stehend angesehen.

Im Jahre 1811 hat der Gesetzgeber im ABGB als grundlegendes Recht festgeschrieben, daß auch „die ungeborenen Kinder vom Zeitpunkt der Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze haben“. In Verbindung mit der Tatsache, daß Österreich die europäische Menschenrechtskonvention zum Bestandteil des innerstaatlichen Verfassungsrechtes gemacht hat, und im Artikel 2 der europäischen Menschenrechtskonvention, der Schutz des menschlichen Lebens ausdrücklich als das grundlegendste Menschenrecht festgeschrieben ist, (mit bestimmten Ausnahmen, die aber auf das ungeborene Kind in keinster Weise zutreffen, beispielsweise bei Gewalt darf man sich verteidigen usw.) war die Beurteilung der Rechtslage eindeutig: Die Fristenregelung ist objektiv verfassungswidrig.

Es war jedoch damals schon klar, daß die politische Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes die Aussicht auf Erfolg einer Anfechtung gering erscheinen läßt.

Man hat voraussehen können, daß hier ein Verfahren nicht nach der Rechtslage, sondern nach dem politischen Willen entschieden würde, was dann auch tatsächlich so geschah. Trotzdem hat man die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes so hingestellt, als wäre sie dem Recht entsprechend ergangen. Davon kann aber keine Rede sein, das ist eine reine Fiktion. Die Entscheidung war verfassungswidrig, aber sie ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und damit der höchsten Instanz. Es gibt darüber keine Instanz mehr. Daher bleibt es bei dieser Entscheidung. Ob sie richtig oder falsch ist, spielt dann keine Rolle mehr.

Ich selbst habe dann diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Einzelnen analysiert und zeigen können, daß dessen Begründung eine reine Scheinbegründung mit absolut abwegigen Argumenten ist. Es ist eine Entscheidungsbegründung, die dem Verfassungsgerichtshof wahrhaftig keine Ehre macht. Man hat mit geradezu absurden Argumenten wie zum Beispiel diesem, daß § 22 ABGB „nur Vermögensrechte des Kindes“ betreffe, jedoch nicht sein Lebensrecht, argumentiert. Wenn zum Beispiel ein Erblasser ohne Testament, innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft seiner Frau stirbt, dann ist das Kind einwandfrei erbrechtlich geschützt. Die Frau aber kann sich dieses erbrechtlichen Konkurrenten dadurch entledigen, daß sie ihn straflos töten läßt.

Was ist das für eine Rechtordnung, die den Träger des Menschenrechts und des Grundrechts nur hinsichtlich seiner Vermögensrechte schützt, aber nicht verhindert, daß man ihm das Leben nimmt? Jedes Vermögensrecht wird damit buchstäblich gegenstandlos.

Frage: In welcher Art und Weise befaßten Sie sich damals mit den Vorgängen?

Prof. Waldstein: Damals war ich Professor an der Rechtwissenschaftlichen Fakultät hier in Salzburg. Ich habe mich im römischen Recht mit der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Abtreibung beschäftigt. Die Abtreibung war ja auch in der Antike immer als rechtswidrig und mit Strafe bedroht angesehen. Es ist einfach nicht wahr, wenn behauptet wird, daß das ungeborene Kind in der Antike keinen Schutz genossen habe. Die Quellen sprechen eine völlig andere Sprache. Deswegen hat auch der Landeshauptmann gewußt, daß ich mich mit diesen Fragen beschäftige und hat mich zu dieser Besprechung eingeladen.
      
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