Das finstere Treiben von ‘Pro Familia’
Der Bischof von Fulda hat richtig gehandelt, als er die Zusammenarbeit mit dem Abtreibungsverein ‘Pro Familia’ als „eklatanten Fehler“ bezeichnete. Der Verein ist auch in zweideutige Machenschaften verwickelt. Von Otto Spahn.

‘Pro Familia’ bezeichnete diesen Schritt in einer Stellungnahme als unverständlich und behauptete, es sei falsch, den Verein mit der Kinderabtreibung gleichzusetzen.
Daß ‘Pro Familia’ allgemein als dubios gilt und den Ruf einer Abtreibungsorganisation besitzt, ist nicht schwer zu verstehen.
Der Verein tut selber alles, um dieses Image zu fördern.

Außerdem hat der Hessische Rechnungshof in der Vergangenheit schwere Vorwürfe gegen diese Organisation erhoben.
Stein des Anstoßes waren die Einrichtungen von ‘Pro Familia’, in denen Menschen durch Abtreibung getötet werden.
Die Prüfer des Rechnungshofes vermißten eine vom Bundesverfassungsgericht schon 1993 geforderte klare Trennung zwischen Beratungsstelle und Abtreibungseinrichtung.
Darüber hinaus soll der Landesverband von ‘Pro Familia’ Hessen in den Jahren 2001/2002 bei sozialpädagogischen Gruppenveranstaltungen knapp 2000
Beratungsfälle zuviel abgerechnet haben.
Der Aktionskreis Fulda der ‘Aktion Leben’ erhebt auch gegen die ‘Pro Familia’ Beratungsstelle in Fulda schwere Vorwürfe.
In einer Dokumentation wurde ein sogenanntes Beratungsgespräch eines 17jährigen Mädchens in Begleitung einer Freundin festgehalten.
Die „Pro-Familia“ Beraterin schlug dem Mädchen als ersten Weg eine Kindesabtreibung vor.
Bereits zwei Minuten nach Beginn des Gesprächs legte sie einen Beratungsschein auf den Tisch, den die „Beraterin“ später blanko unterschrieb, ohne Ausweispapiere zu verlangen.
In den Schein – der in Deutschland als rechtliche Voraussetzung für eine straflose Kinderabtreibung
notwendig ist – konnte die „Beratene“ ihren Namen selber hineinschreiben.
Außerdem wurde ihnen der Tipp gegeben: „Im Prinzip könnt ihr auch einen ganz anderen Namen hineinschreiben.“
Der Aktionskreis Fulda sieht in einer solchen „Beratung“ einen Fall für den Staatsanwalt.
In dieses Bild von ‘Pro Familia’ paßt auch die Forderung des Vereins, die sogenannte „Tötungspille danach“ rezeptfrei abzugeben.
In die totale Absurdität begab sich ‘Pro Familia Hessen’ vor einiger Zeit, als der Verein beschloß, sich nicht an der Vergabe von Finanzhilfen aus der Bundesstiftung Mutter und Kind für in Not befindliche Schwangere zu beteiligen.

Da klingt es wie Spott und Hohn, wenn ‘Pro Familia’ in der ökumenischen „Woche für das Leben“ mitwirkt, wo es heißt, daß uns „Kinder von Anfang an“ anvertraut sind und als Segen Gottes zu begreifen und anzunehmen sind.
Bischof Algermissen von Fulda ist daher für seine Entscheidung und für seine klaren Worte zu danken.
Das Verhalten der evangelischen Kirche ist dagegen empörend und unverständlich. Es stößt auf starke Kritik der Lebensrechtler.
Die Evangelischen müssen sich fragen lassen, wo ihre Glaubwürdigkeit in dieser Frage hingekommen ist.
Otto Spahn ist Pressesprecher des Aktionskreis Fulda der ‘Aktion Leben’
Sämtliche Artikel weiterlesenWeiterlesen:
Dienstag, 16. Mai 2006 07:31
Der Tradition verbunden: @deusexmachina
Zu Ihrer Information:
„15. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß.“ (BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II (Beratungsregelung))
Im Klartext: Nur, wenn eine Indikation (medizinisch oder kriminologisch) vorliegt, ist die Abtreibung „rechtmäßig“ (was ich allerdings auch für einen Skandal halte), ansonsten ist sie – auch bei Vorliegen des Beratungsscheins (das ist keine Indikation, wie oben in der Entscheidung dargelegt, sondern bewirkt lediglich die Straffreiheit) – rechtswidrig.
Die erweiterte medizinische Indikation wird heute schon bei Vorliegen einer Behinderung anerkannt. Konkret heißt das, daß behinderte ungeborene Kinder (z.B. Kinder mit Down-Syndrom) in unserem „Rechtsstaat“ bis vor der Geburt „rechtmäßig“ getötet werden dürfen.
„15. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß.“ (BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II (Beratungsregelung))
Im Klartext: Nur, wenn eine Indikation (medizinisch oder kriminologisch) vorliegt, ist die Abtreibung „rechtmäßig“ (was ich allerdings auch für einen Skandal halte), ansonsten ist sie – auch bei Vorliegen des Beratungsscheins (das ist keine Indikation, wie oben in der Entscheidung dargelegt, sondern bewirkt lediglich die Straffreiheit) – rechtswidrig.
Die erweiterte medizinische Indikation wird heute schon bei Vorliegen einer Behinderung anerkannt. Konkret heißt das, daß behinderte ungeborene Kinder (z.B. Kinder mit Down-Syndrom) in unserem „Rechtsstaat“ bis vor der Geburt „rechtmäßig“ getötet werden dürfen.
Montag, 15. Mai 2006 23:52
deusexmachina: @expedit
Ich bin nur „angebrüteter“ Jurist und nicht wirklich „fachkundig“. Der Unterschied zwischen einem nicht
verwirklichten Tatbestand und bloßer Absehung von Bestrafung ist allerdings so grundlegend, dass ich
den schon in meinen 2 1/2 Semester Jura damals mitbekommen habe.
Schwangerschaftsabbruch ist „vom Grundsatz her rechtswidrig“, soll heißen: Ohne weitere Erklärung oder spezielle Gegebenheiten / Ausnahmen verboten. Diese Gegebenheiten sind allerdings sehr vielfältig und zahlreich, und die meisten davon haben eine aufhebende Wirkung, d.h. nicht nur wird nicht bestraft, sondern der Tatbestand als solcher (§218 StGB) ist nicht erfüllt. Allerdings gibt es auch (seltener vorkommende) Konstellationen, bei denen in der Tat „Straffreiheit“ vorliegt, der Tatbestand des §218 also besteht, von einer Bestrafung aber abgesehen wird. Das gilt NICHT für den „fristgerechten Abruch nach Beratung“.
Zivilrecht… hm… da gibt es viel Material, das spektakulärste wohl das Ansinnen, Geburt als „Schaden“ nach §823 1 BGB geltend zu machen (wird verneint).
Ich empfehle Ihnen die Lektüre des o.g. Urteils des BVG, speziell auch die abweichende Meinung zweier Senatsmitglieder – dort sieht man deutlich, dass es zwar an hehren Worten nicht mangelt, man in der Praxis aber keinen Weg an einem Kompromiss vorbei sieht… und dass gestandene Fachleute da alles andere als „glasklar“ sehen.
Schwangerschaftsabbruch ist „vom Grundsatz her rechtswidrig“, soll heißen: Ohne weitere Erklärung oder spezielle Gegebenheiten / Ausnahmen verboten. Diese Gegebenheiten sind allerdings sehr vielfältig und zahlreich, und die meisten davon haben eine aufhebende Wirkung, d.h. nicht nur wird nicht bestraft, sondern der Tatbestand als solcher (§218 StGB) ist nicht erfüllt. Allerdings gibt es auch (seltener vorkommende) Konstellationen, bei denen in der Tat „Straffreiheit“ vorliegt, der Tatbestand des §218 also besteht, von einer Bestrafung aber abgesehen wird. Das gilt NICHT für den „fristgerechten Abruch nach Beratung“.
Zivilrecht… hm… da gibt es viel Material, das spektakulärste wohl das Ansinnen, Geburt als „Schaden“ nach §823 1 BGB geltend zu machen (wird verneint).
Ich empfehle Ihnen die Lektüre des o.g. Urteils des BVG, speziell auch die abweichende Meinung zweier Senatsmitglieder – dort sieht man deutlich, dass es zwar an hehren Worten nicht mangelt, man in der Praxis aber keinen Weg an einem Kompromiss vorbei sieht… und dass gestandene Fachleute da alles andere als „glasklar“ sehen.
Montag, 15. Mai 2006 12:49
Toby: „Nicht verwirklichter Tatbestand“ oder „nicht rechtswidrig“?
Ist das nicht Auslegungssache? Ich meine, dass sich die Formulierung „der Tatbestand … ist nicht verwirklicht“
auf das in § 218 (1) vorgesehene Strafmaß (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bezieht
und somit auch einfach mit „straflos“ umschrieben werden kann, wobei der Tatbestand „grundsätzlich“ doch
erfüllt bleibt: Der Schwangerschaftsabbruch bleibt rechtswidrig, wenn auch das vorgesehene Strafmaß
„nicht verwirklicht“ wird.
Die Formulierung vom nicht verwirklichten Tatbestand findet sich nämlich nur in § 218 Absatz 1 und nicht in den Absätzen 2 und 3 (medizinische bzw. kriminologische Indikation), wo es ausdrücklich heißt, dass der Schwangerschaftsabbruch etwa bei „Gefahr für das Leben“ oder bei einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuchs (Vergewaltigung) nicht rechtswidrig, also im Sinne des Gesetzes rechtens ist.
Ergo: Bei Verdacht auf Behinderung des Kindes und bei Vergewaltigung besteht laut Gesetz ein Rechtsanspruch auf Abtreibung, nicht aber bei dem sogenannten Beratungsmodell gemäß § 218 a Absatz 1, nach dem ca. 97 % der Abtreibungen in Deutschland durchgeführt werden.
Ich bin aber kein Jurist, das alles müsste mal ein echter Fachmann klären. Soweit ich weiß, ist auch die derzeit geltende gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Jahr 1995 verfassungsrechtlich nie überprüft worden.
Die Formulierung vom nicht verwirklichten Tatbestand findet sich nämlich nur in § 218 Absatz 1 und nicht in den Absätzen 2 und 3 (medizinische bzw. kriminologische Indikation), wo es ausdrücklich heißt, dass der Schwangerschaftsabbruch etwa bei „Gefahr für das Leben“ oder bei einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuchs (Vergewaltigung) nicht rechtswidrig, also im Sinne des Gesetzes rechtens ist.
Ergo: Bei Verdacht auf Behinderung des Kindes und bei Vergewaltigung besteht laut Gesetz ein Rechtsanspruch auf Abtreibung, nicht aber bei dem sogenannten Beratungsmodell gemäß § 218 a Absatz 1, nach dem ca. 97 % der Abtreibungen in Deutschland durchgeführt werden.
Ich bin aber kein Jurist, das alles müsste mal ein echter Fachmann klären. Soweit ich weiß, ist auch die derzeit geltende gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Jahr 1995 verfassungsrechtlich nie überprüft worden.
Montag, 15. Mai 2006 12:43
expedit: @deusexmachina: Präzision
Nun mal eine Verständnisfrage an den Jurakundigen!
Was ist hier nun eigentlich gegeben?
Eine Rechtswidrigkeit oder eine Rechts“erlaubtheit“?
Ist dieses nun „straffrei“ oder wird diese „bestraft“?
Gibt es da einen Unterschied zwischen Zivilrecht und Strafrecht?
Wie ist die Abtreibung zivilrechtlich zu sehen und wie sehen dann die strafrechtlichen Konsequenzen aus?
Bedeutet „grundsätzlich“ nicht, dass es auch Ausnahmen gibt?
Es ist diesmal nur ein Frage von mir, um mir selbst einmal von einem Sachkundigen, der Jura studiert hat, das komplexe Thema besser erklären zu lassen!
Vielen Dank!
Was ist hier nun eigentlich gegeben?
Eine Rechtswidrigkeit oder eine Rechts“erlaubtheit“?
Ist dieses nun „straffrei“ oder wird diese „bestraft“?
Gibt es da einen Unterschied zwischen Zivilrecht und Strafrecht?
Wie ist die Abtreibung zivilrechtlich zu sehen und wie sehen dann die strafrechtlichen Konsequenzen aus?
Bedeutet „grundsätzlich“ nicht, dass es auch Ausnahmen gibt?
Es ist diesmal nur ein Frage von mir, um mir selbst einmal von einem Sachkundigen, der Jura studiert hat, das komplexe Thema besser erklären zu lassen!
Vielen Dank!
Montag, 15. Mai 2006 08:16
deusexmachina: Ich sagte doch: „Präzision“
„Der Tradition verbunden“ sprach unten davon, „die Tötung des Kindes (sei) auch mit dem Beratungsschein
immer noch rechtswidrig“. Das ist in dieser Form falsch. Es ist etwas ganz anderes, so wie das BVG (und
auch Sie hier) zu sagen, der Schwangerschaftsabbruch sei GRUNDSÄTZLICH rechtswidrig. Da spielt uns auch
die Umgangssprache einen Streich, in der wir „grundsätzlich“ oft synonym mit „auf jeden Fall“ verwenden,
was es aber nicht heißt.
„Grundsätzlich schneit es im Winter“ bedeutet ja auch nicht, dass es jeden einzelnen Tag schneit bzw. schneien muss, sondern beschreibt lediglich den typischen Fall.
Es heißt vielmehr – und EXAKT DAS hat das BVG auch entschieden – dass das Ungeborene „vom Grundsatz her“ schützenswert ist. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger als die Seite, von der aus man sich der schlussendlichen Entscheidung annähert (vgl. opt-in vs. opt-out).
Die in der Neufassung des §218a beschriebenen Ausnahmen führen eben nicht zu einer Straffreiheit eines nach wie vor erfüllten Tatbestandes, sondern stehen bereits der Erfüllung dieses Tatbestandes entgegen (sorry, da muss ich jetzt doch ein paar Semester Jura raushängen lassen: Das ist ein ganz anderer Punkt in der Kette juristischer Subsumption).
Also: Vom Grundsatz her ist der Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig einzustufen. In den in §218a genannten Fällen findet dieser Grundsatz aber eben gerade KEINE Anwendung, er beschreibt die Summe der vonm Grundsatz abweichenden Fälle – dafür ist dieser § da.
„Grundsätzlich schneit es im Winter“ bedeutet ja auch nicht, dass es jeden einzelnen Tag schneit bzw. schneien muss, sondern beschreibt lediglich den typischen Fall.
Es heißt vielmehr – und EXAKT DAS hat das BVG auch entschieden – dass das Ungeborene „vom Grundsatz her“ schützenswert ist. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger als die Seite, von der aus man sich der schlussendlichen Entscheidung annähert (vgl. opt-in vs. opt-out).
Die in der Neufassung des §218a beschriebenen Ausnahmen führen eben nicht zu einer Straffreiheit eines nach wie vor erfüllten Tatbestandes, sondern stehen bereits der Erfüllung dieses Tatbestandes entgegen (sorry, da muss ich jetzt doch ein paar Semester Jura raushängen lassen: Das ist ein ganz anderer Punkt in der Kette juristischer Subsumption).
Also: Vom Grundsatz her ist der Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig einzustufen. In den in §218a genannten Fällen findet dieser Grundsatz aber eben gerade KEINE Anwendung, er beschreibt die Summe der vonm Grundsatz abweichenden Fälle – dafür ist dieser § da.
Montag, 15. Mai 2006 07:45
Josef: Wenn sich einer
wie ich dann und wann in dieses Forum verirrt, muss er immer wieder zur Kenntnis nehmen, dass da nicht sehr viel tiefer Glaube zu erkennen ist. Das soll kein Vorwurf sein, eher eine Feststellung des Bedauerns. Aber vermutlich habe ich mir da selber eine Falle gestellt: Ich suche nach einer Antwort auf die Frage, was Gott von MIR möchte; und eine solche gelehrige Antwort bekommt man relativ häufig. Wahrscheinlich hülfe mir die Antwort eines tief Gläubigen mehr, der mir erklärt, was Gott von IHM will und wie er/sie das zu erfüllen versucht. Aber eben, das ist wohl zu viel verlangt. Da muss ich wohl wieder mehr den „direkten Draht“ anwählen.
Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge. Sie behält sich das Recht vor, Beiträge zu löschen sowie Leser aus der Debatte auszuschließen.
