Kinderschlachtung
Kann ein Mensch überzählig sein?
Eine Stellungnahme des Präsidenten der katholischen Ärzte der Schweiz zum Stammzellenforschungsgesetz. „Darf es überzählige Embryos geben?“
(kreuz.net, Bern) Am 28. November stimmt die Schweiz über das Stammzellenforschungsgesetz ab. Der folgende Text enthält die leicht bearbeitete Stellungnahme von Dr. med. Nikolaus Zwicky-Aeberhard vom 26. Oktober 2004 bei der Berner Pressekonferenz zum Stammzellenforschungsgesetz. Dr. Zwicky ist Präsident der „Vereinigung katholischer Ärzte der Schweiz“ (VKAS).

Das Stammzellenforschungsgesetz, ursprünglich korrekt Embryonenforschungsgesetz genannt, soll festlegen, „unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen.“

Was ein so genannter „überzähliger“ Embryo sein soll, wird später so definiert: „Im Rahmen der In-vitro-Fertilisation erzeugter Embryo, der nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann und deshalb keine Überlebenschance hat.“

Diese Aussage ist nur beinahe richtig, denn im Falle einer Embryoadoption hätte er natürlich eine Überlebenschance.

Nun die wichtige Frage: Darf es in der Schweiz überzählige Embryos geben? Artikel 119 der Bundesverfassung sagt dazu klar Nein: „Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen außerhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.“

Das seit 1.1.2001 geltende Fortpflanzungsmedizingesetz hat diese Bestimmung bestätigt und weiter flankierende Maßnahmen festgeschrieben. Etwa die Verpflichtung der Kantone, die jährlich durchgeführten Befruchtungen im Reagenzglas und die Zahl der überzähligen Embryos zu erfassen und die anonymisierten Daten dem Bundesamt für Statistik zur Veröffentlichung zu übermitteln.

Dies hat bis heute nicht stattgefunden. So sind wir auf eher summarische Angaben angewiesen, wonach jährlich etwa 200 Embryos überzählig sind.

Warum kommt es zu jährlich 200 überzähligen Embryos? Das Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit nennt folgende Gründe: ein „schlechtes“ Entwicklungspotential des Embryos, Willensänderung, Krankheit, Unfall oder Tod der Frau.

Interessanterweise wurden in Deutschland unter analogen rechtlichen Verhältnissen rund 10 Mal weniger Embryos notfallmäßig tiefgefroren als in der Schweiz. Da muß ein Versagen der gesetzlich verlangten Kontrolle vorliegen.

Wie sollen wir unter diesen Voraussetzungen einem weiteren Gesetz trauen, das über den heiklen Bereich menschlicher Embryos Vorschriften erläßt, auch wenn diese noch so restriktiv erscheinen mögen?

Noch ein Wort zum Begriff des „überzähligen Embryos“. Wir wissen, daß der Embryo ein Mensch ist. Kann ein Mensch überzählig sein?

Und zum Argument, der überzählige Mensch im Embryozustand sei ohnehin dem Tod geweiht, so daß an ihm geforscht werden dürfe, kann, man Folgendes antworten: Einen erwachsenen, todgeweihten Menschen übergibt man zu Lebzeiten auch nicht der Forschung.

Siehe auch:
Nein zum Stammzellenforschungsgesetz
      
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