[ « 274 275 276 277 278 » ]
Mittwoch, 19. Juli 2006 15:40
Wer von den Schikimikis möchte schließlich ein Mörder sein?
Hans-Jürgen Papier ist ein hohes Tier. Er ist Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und seit kurzem glücklicher Empfänger eines Briefes des Pornojägers. Von Martin Humer.
Martin Humer fragt auf seiner Homepage: "Wo ist der Affe, der dieser Mutter das Kind ermordet?"
Martin Humer fragt auf seiner Homepage:
„Wo ist der Affe, der dieser Mutter das Kind ermordet?“
(kreuz.net) Mit großem Interesse verfolgen wir die Arbeit des Lebensschützers Günter Annen in Deutschland.

Auch ist uns die denkwürdige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 bekannt.

Die bedeutende Aussage in dieser Entscheidung: Abtreibung ist rechtswidrig.

Auch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen Colline Hoffer und Günter Annen sind uns bekannt.

Die Bedeutung der letztgenannten Entscheidungen: Das Bundesverfassungsgericht versucht darin, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die seit dem Jahre 2000 durch abweichende Rechtsmeinungen der Gerichte entstanden ist.

Die Kinderabtreiber haben gegen den Lebensschützer Günter Annen viele Prozesse angestrengt – sowohl Strafprozesse als auch Zivilprozesse – sogenannte Unterlassungsklagen.

Die Gerichtshöfe und Gerichte Deutschlands haben sehr unterschiedlich geurteilt.

Die Rechtsmeinung der Einzelrichter als auch der Senate wurde weniger vom Gesetz als von den persönlichen Wertauffassungen bestimmt.

Primäre Aufgabe eines Verfassungsgerichts ist es, zu prüfen, ob neue Gesetze im Sinne der Verfassung rechtmäßig sind. Es ist nicht Aufgabe eines Verfassungsgerichts, in laufende Gerichtsverfahren einzugreifen.

Aber die unterschiedlichen Rechtsmeinungen der Richter veranlaßten das Bundesverfassungsgericht, Rechtsunsicherheiten zu beheben.
Pornojäger Martin Humer:
Alle anderen Grundrechte sind zwar nicht zweitrangig. Aber sie ordnen sich dem Recht auf Leben unter.


Es ist jedoch zu sagen, daß das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 die Rechtsunsicherheit ans Licht gebracht hat, indem es erkannte, daß die Kinderabtreibung „rechtswidrig“ ist.

Das Abtreibungsgesetz, das Volksvertreter im Deutschen Bundestag 1974 beschlossen, verlor dadurch als „positives Recht“ an Bedeutung.

Ein Gesetz, das verfassungswidrig ist, ist null und nichtig und darf daher in einem Rechtsstaat nicht angewendet werden.

Dazu kommt: Das Leben des Menschen ist das schutzwürdigste Rechtsgut auf Erden. Ebenso das Recht auf Leben.

Auch der ungeborene Mensch besitzt eine unveräußerliche Würde. Er wird bereits im Römischen Reich und später im § 22 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als Person anerkannt.

„Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre Rechte zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen.“

Ungeborene sind sogar erbberechtigt.

In den Anträgen bei Gericht verweisen die Kinderabtreiber dagegen auf ihre eigenen „Rechte“ wie:

Recht auf Entfalten der Persönlichkeit

Persönlichkeitsrecht des Klägers

Recht auf freie Gestaltung der Persönlichkeit und Menschenwürde

Recht auf einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung

Recht auf Wahrung seiner Rechte als Arzt

Recht auf eine Rehabilitierung verletzter Persönlichkeitsrechte

Recht auf ein unbeschädigtes Arzt-Patientenverhältnis

Recht auf unbelästigte Patienten

Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbsbetrieb


Doch für einen vernunftbegabten, kulturbewußten, zivilisierten Menschen ist das Recht auf Leben das schutzwürdigste Rechtsgut.

Alle anderen Grundrechte sind zwar nicht zweitrangig. Aber sie ordnen sich dem Recht auf Leben unter.

„Das Leben des Menschen darf »nie wieder« verfügbar werden, alles andere ist ein neuer Weg nach Auschwitz und Mauthausen“, sagte Günter Annen.
Günter Annen:
Das Leben des Menschen darf „nie wieder“ verfügbar werden, alles andere ist ein neuer Weg nach Auschwitz und Mauthausen.


Naturwissenschaftlich ist für jedermann, der es wissen will, zweifelsfrei bestätigt, daß das noch nicht geborene Kind in jeder Phase seiner Entwicklung ein Mensch ist.

Die Multivariaten-Analyse sagt ferner aus, daß es sich um einen Menschen handelt, den es noch nie gegeben hat.

Doch jetzt rügte das Bundesverfassungsgericht den Lebensschützer Annen, weil er durch die Aneinanderreihung der Begriffe Holocaust-Babycaust den damaligen Massenmord mit dem heutigen Massenmord vergleicht.

Dieser Vergleich ist tatsächlich nicht korrekt.

Die Kommandanten der Konzentrationslager und ihre Henker haben meistens wehrhafte Menschen ermordet.

In den Abtreibungskliniken ermorden Tötungskommandos die denkbar wehrlosesten Menschen.

Nach diesem Vergleich zu urteilen, scheinen mir die Kinderabtreiber noch größere Verbrecher zu sein, als die Kommandanten der Konzentrationslager.

Die Massenmörder lassen sich heute für ihre Mordgeschäfte auch noch gut bezahlen.

Herr Andreas Freudemann, Flurstraße 17, in 90419 Nürnberg verrichtet seine Blutgeschäfte im großen Krankenhaus ‘Klinikum Nord’. Er ermordet dort, nach eigenen Angaben, jährlich 3.500 bis 4.000 ungeborene Menschen und kassiert dafür pro Mord ungefähr 400 Euro

3500 x 400 Euro sind beinahe 1,5 Millionen Euro. Monatlicher Umsatz ungefähr 116.676 Euro.

Dieser Kinderabtreiber tötet bereits seit 1994 im ‘Klinikum Nord’. Das Blutgeschäft hat ihm bisher summa summarum 17 Millionen Euro eingetragen

Ob die Nationalsozialisten ihre Henker auch so gut bezahlten?

Ich habe Verständnis für die Kinderabtreiber, wenn sie nicht zulassen wollen, daß jemand ihre Geschäfte als Mord bezeichnet.

Wer von den Schikimikis möchte schließlich ein Mörder sein?

Geldeinstecken, ja. Aber doch nicht den guten Ruf verlieren.

Der Vollständigkeit halber scheint es mir wichtig, die Frage zu beantworten, was Mord ist?

,,Mord ist das vorsätzliche ZU TODE BRINGEN eines unschuldigen Menschen“.

Der Lebensschützer Klaus Günter Annen ist deutscher Staatsbürger.

Er hat weder die Verbrechen der Konzentrationslager noch das Verbrechen von Dresden vergessen.

,,Nie Wieder“ nennt er seinen Verein, den er gründete.

Die Staatsform einer Demokratie erlaubt es mir und gibt mir die Möglichkeit, auch als einzelner Staatsbürger gegen Verbrechen einzuschreiten.

Diese Möglichkeit wird vom Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 21. März 1947 Aktenzeichen 4 Kls. 7/ 47 (Hadamar) bestätigt.

Ich werde mich daher auch von niemandem hindern lassen. Ich will als Deutscher dieser Zeit kein neues „Auschwitz“ verantworten.


Martin Humer ist Vorsitzender der ‘Christlich Soziale Arbeitsgemeinschaft Österreichs’
Alle Lesermeinungen anzeigen 6 von 38 Lesermeinungen:
Montag, 24. Juli 2006 00:52
Benedikt: @ DDL
Nur, sehen Sie, BGB und StGB definieren wenigstens, was ein „Mensch“ ist – das GG tut das nicht.

*seufz*. Nein, weder StGB noch BGB definieren, was ein Mensch ist.

@Benedikt, was das „Recht“ angeht: Wie würden denn Sie die Möglichkeit zu einer Handlung, die Ihnen niemand nehmen darf, bezeichnen, wenn nicht als „Recht“?

Es ist keins. Erstens kann es genommen werden, zweitens: Gucken Sie mal zu den Fixerstuben: Spritzen unter staatlicher Kontrolle. Ein Recht wird auch hier nicht begründet. Höchstens eine Duldung.

Sie haben in Deutschland das RECHT, alles zu tun, was nicht verboten ist. Und Abtreibung, sofern sie die Auflagen für die Nichtbestrafung erfüllt, IST NICHT verboten, wie Sie selbst wissen.

Doch sicher, im Sinne einer feststellbaren Rechtswidrigkeit. Abtreibung ist ein Delikt, welches immer verboten ist. Straffreistellungen heben dies nicht auf.
Samstag, 22. Juli 2006 12:52
Hódmezövásárhelykutasipuszta:: dusselexmachina = DDL = Dominique Toussaint
Wiederholungen bewahrheiten keine Lüge. Hier aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.5.1993:

[link]Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen… Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.



Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.

Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [44]). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.[link]http://…w.ejura-examensexpress.de/…kurs/entsch_show.php?Alp=1&Seite=0&…
Freitag, 21. Juli 2006 20:41
Maurice Corvisier: @ Maschinenschaden
Mann, Sie sind so krank, daß Sie gar nicht anders können, als meine Analyse dauernd zu bestätigen.

Holen Sie sich Hilfe! Toussaint, Sie gehen kaputt!!! Und das will ich nicht.

Ich bin Moritz.
Freitag, 21. Juli 2006 20:39
deusexmachina: @Benedikt & iustus
Aber ich bitte Sie, ich bin doch des Lesens mächtig und sehe selbst, welche Definition wofür gedacht ist – meinen Sie, ich schreibe das Wort „Puzzlestückchen“ nur so zum Spaß hin?

Der Reihe nach: „Beginn der Geburt“ ist nichts weiter als eine Präzisierung. Ursprünglich war man wohl der Meinung, „Geburt“ sei klar genug, aber wie so oft in der Juristerei, wurde man von der Realität eines Besseren belehrt, daher die Präzisierung. Damit habe ich nicht das geringste Problem, zumal ich auch gegen Abtreibung jenseits der 12-Wochen-Frist bin (außer bei wirklich TRIFTIGER medizinischer Indikation).

Nur, sehen Sie, BGB und StGB definieren wenigstens, was ein „Mensch“ ist – das GG tut das nicht. Worauf berufen sich also Verfassungsrichter, wenn es genau um diese Frage geht, wer wann „Mensch“ ist? Was meinen Sie?

@Benedikt, was das „Recht“ angeht: Wie würden denn Sie die Möglichkeit zu einer Handlung, die Ihnen niemand nehmen darf, bezeichnen, wenn nicht als „Recht“? Das ist auch unabhängig von etwaigen Einschränkungen. Wenn Abtreibung KEIN Recht ist, wie erklären Sie dann Urteile, die die Einschränkung zu dieser Entscheidung als unrechtmäßig bezeichnen?

Sie haben in Deutschland das RECHT, alles zu tun, was nicht verboten ist. Und Abtreibung, sofern sie die Auflagen für die Nichtbestrafung erfüllt, IST NICHT verboten, wie Sie selbst wissen.

„Soweit eine Rechtspflicht der Frau nicht besteht, ist ihr Handeln als Ausübung ihrer Grundrechte erlaubt.“
Freitag, 21. Juli 2006 20:20
antiHomoLobby: @Benedikt
„… Der strafrechtliche Schutz beginnt mit der Nidation. Die Befruchtung kann aus beweisrechtlichen Gründen nicht zu einer solchen Definition herangezogen werden …“

Danke! Das ist schlüssig argumentiert. Wer dagegen noch wettert bzw. dem widerspricht, ist einfach unverbesserlich und beim besten Willen nicht mehr ernst zu nehmen (weil offenkundig nur an purer Provokation interessiert).
Freitag, 21. Juli 2006 15:53
Benedikt: @ DDL
Ausgehend von dem Grundsatz, dass dies „ein freies Land“ ist, ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. Umgekehrt bedeutet das: Wenn es eine Strafnorm gibt, die sich im Nachsatz selbst so einschränkt, dass sie eine Fülle von Fällen straLOS stellt, dann konstituiert das ein Recht – das Recht, etwas zu tun, was nicht verboten wird.

Sorry, aber das ist eine Privatannahme Ihrerseits, die weit vom juristischen Verständnis entfernt ist. Ein Abtreiungsrecht würde bedeuten, dass eine Frau ohne Angabe von Gründen jederzeit ihr Kind abtreiben dürfte. Dies ist aber nicht der Fall. Abtreibung ist grundsätzlich verboten und ein Vergehen, nur für ganz bestimmte Fälle ist es straffrei gestellt.

Ach übrigens, wo ich’s gerade zufällig sehe: „Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348)“.

Interessant, nicht? Ein weiteres Puzzlestückchen.


Wofür? Für die von Ihnen geforderte Definition des Menschen? Das wär wieder nichts, wenn Sie genau lesen: Menschen im Sinne der Tötungsdelikte. Der strafrechtliche Schutz beginnt mit der Nidation. Die Befruchtung kann aus beweisrechtlichen Gründen nicht zu einer solchen Definition herangezogen werden
Alle Lesermeinungen anzeigen 32 weitere Lesermeinungen
Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge. Sie behält sich das Recht vor, Beiträge zu löschen sowie Leser aus der Debatte auszuschließen.
Copyright © 2008 kreuz.net