Der Vatikan zum Fall Milingo
Bis zuletzt hofften verschiedene Kirchenvertreter und der Papst „mit wachsamer Geduld“ auf ein Einlenken des verirrten Hirten. Mit den vier Bischofsweihen hat er über sich den kirchlichen Bannstrahl ausgelöst.

Das gab der Vatikanische Pressesaal heute nachmittag bekannt.
Der Erzbischof verbreite mit seiner Vereinigung verheirateter Priester unter den Gläubigen Spaltung und Verwirrung.
„Verschiedene Kirchenvertreter haben sich umsonst bemüht, Erzbischof Milingo von seinem skandalträchtigen Handeln abzubringen.“
Der Papst habe gegenüber Milingo noch vor kurzem ein gewisses Verständnis gezeigt. Man habe den Lauf der Dinge erst einmal „mit wachsamer Geduld“ abgewartet.
Aber leider habe sich der frühere Kurienerzbischof immer mehr auf eine zunächst irreguläre Situation und dann auf einen immer offeneren Bruch mit der Kirche eingelassen.
Die Presseerklärung nennt zunächst Mons. Milingos Sekten-Hochzeit im Jahr 2001 und dann die unerlaubten Bischofsweihen an vier laisierten Priestern vom letzten Sonntag.
„Durch diese öffentliche Handlung haben sich sowohl Erzbischof Milingo als auch die vier Geweihten nach dem Kirchenrecht die sogenannte Exkommunikation ‘latae sententiae’ zugezogen.“
Die Kirch erkennt die von Milingo ausgeführten Weihen und alle Weihen, die sich daraus noch ergeben könnten, nicht an: „Der kanonische Status der vier angeblichen Bischöfe ist derselbe wie vor ihrer Weihe.“
Der Heilige Stuhl habe aus Sorge um die Einheit und den Frieden der Herde Christi gehofft, daß Menschen im Umfeld des Erzbischofs ein Umdenken und seine Rückkehr zur vollen Gemeinschaft mit dem Papst bewirken könnten:
„Leider haben die letzten Entwicklungen solche Hoffnungen fast zum Verschwinden gebracht.“
Angesichts dieses schmerzhaften Augenblickes bittet die vatikanische Erklärung abschließend alle Gläubigen um besonders eindringliches Gebet.
Sämtliche Artikel weiterlesenWeiterlesen:
Mittwoch, 27. September 2006 23:42
sacerdos helveticus: Weiheempfang und Vernunftgebrauch
Römkath schrieb:
Für ein Weihenichtigkeitsverfahren ist die Frage der Disposition des Empfängers nicht unerheblich. Sollte dieser nicht zum Vernunftgebrauch gelangt sein und erkennen, was an ihm vorgenommen wird, so kann die Ungültigkeit der Weihe im Nachhinein festgestellt werden, ebenso bei psychischer Krankheit oder affektiver Unreife, etc… Und mal ehrlich, liegt eines dieser Dinge hier nicht ebenfalls vor?
Die Sache ist bezüglich des Vernunftgebrauches nicht so einfach.
Die klassische Dogmatik hält die Gültigkeit der sogenannten Kinderordinationen fest.
Sogar Kinder können das Weihesakrament gültig empfangen, wenngleich unerlaubt (da sie eben nicht die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen betr.Alter aber auch z.B. Theologiestudium erfüllen, diesaber nur die Erlaubtheit betrifft.)
Brinktrine verweist hierzu in seiner Dogmatik aus dem Jahre 1962 auf eine Instruktion Benedikt XIV aus dem Jahre 1745. Darin nimmt er auf die (zumindest damals) wohl bei den Kopten Ägyptens vorkommende Praxis, Kinder zu weihen, bezug. Der Papst erklärt darin diese Weihen für gültig, wenn auch unerlaubt. Jedoch können sich die Betreffenden, wenn sie mündig geworden sind, entscheiden, ob sie die Zölibatsverpflichtung übernehmen wollen oder nicht; falls nicht, haben sie sich der Ausübung des Ordo zu enthalten.
Fazit: Es scheint zu genügen , dass der Empfänger kein positives Hindernis entgegensetzt.
Für ein Weihenichtigkeitsverfahren ist die Frage der Disposition des Empfängers nicht unerheblich. Sollte dieser nicht zum Vernunftgebrauch gelangt sein und erkennen, was an ihm vorgenommen wird, so kann die Ungültigkeit der Weihe im Nachhinein festgestellt werden, ebenso bei psychischer Krankheit oder affektiver Unreife, etc… Und mal ehrlich, liegt eines dieser Dinge hier nicht ebenfalls vor?
Die Sache ist bezüglich des Vernunftgebrauches nicht so einfach.
Die klassische Dogmatik hält die Gültigkeit der sogenannten Kinderordinationen fest.
Sogar Kinder können das Weihesakrament gültig empfangen, wenngleich unerlaubt (da sie eben nicht die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen betr.Alter aber auch z.B. Theologiestudium erfüllen, diesaber nur die Erlaubtheit betrifft.)
Brinktrine verweist hierzu in seiner Dogmatik aus dem Jahre 1962 auf eine Instruktion Benedikt XIV aus dem Jahre 1745. Darin nimmt er auf die (zumindest damals) wohl bei den Kopten Ägyptens vorkommende Praxis, Kinder zu weihen, bezug. Der Papst erklärt darin diese Weihen für gültig, wenn auch unerlaubt. Jedoch können sich die Betreffenden, wenn sie mündig geworden sind, entscheiden, ob sie die Zölibatsverpflichtung übernehmen wollen oder nicht; falls nicht, haben sie sich der Ausübung des Ordo zu enthalten.
Fazit: Es scheint zu genügen , dass der Empfänger kein positives Hindernis entgegensetzt.
Mittwoch, 27. September 2006 21:16
AthanasiusII: @roemkath
Jedenfalls kenne ich keinen Priester irgendwelcher Art, der jemals ein Zelebret dort vorlegen musste.
Die Konzelebration Hw. Seiwert-Fleiges (Rosenheim bei München) fand statt anlässlich seiner Regularisierung und steht damit in Verbindung. Er wurde ja auch persönlich von Papst Johannes-Paul II. umarmt und begrüßt, hier bitte klicken. Im St. Petersdom muss jeder Priester ein Zelebret vorlegen, das habe ich noch im vergangenen August persönlich mit einem Priester der FSSPX erlebt in der Sakristei der Peterbasilika im Vatikan, als wir dort waren um auf dem Altar unter dem der hl. Pius X. liegt, das hl. Meßopfer mitzufeiern. Dem FSSPX-Priester wurde die Zelebration gestattet. War sehr schön. Nur mussten wir unsere eigenen Kanontafeln hinstellen.
Die Konzelebration Hw. Seiwert-Fleiges (Rosenheim bei München) fand statt anlässlich seiner Regularisierung und steht damit in Verbindung. Er wurde ja auch persönlich von Papst Johannes-Paul II. umarmt und begrüßt, hier bitte klicken. Im St. Petersdom muss jeder Priester ein Zelebret vorlegen, das habe ich noch im vergangenen August persönlich mit einem Priester der FSSPX erlebt in der Sakristei der Peterbasilika im Vatikan, als wir dort waren um auf dem Altar unter dem der hl. Pius X. liegt, das hl. Meßopfer mitzufeiern. Dem FSSPX-Priester wurde die Zelebration gestattet. War sehr schön. Nur mussten wir unsere eigenen Kanontafeln hinstellen.
Mittwoch, 27. September 2006 17:30
roemkath: @savanarola
Ihnen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Warten wir also ab, zu welchem weiteren Schritt sich Rom veranlasst sieht. Denkbar wäre jedenfalls, dass die Ungültigkeit der Weihen (mangels Form oder Intention bzw. Disposition) öffentlich festgestellt wird. Ich weiß natürlich auch, dass dabei einigen Traditionalisten ganz schummrig vor Augen wird, weil das dann auch „in anderen Fällen“ der Fall sein könnte. Zur Beruhigung von Athanasius: Ich bin nicht päpstlicher als der Papst, also keine Angst!
Und was die Konzelebrationen mit dem Papst angeht, so ist es kein Problem mit dem Hl. Vater zu konzelebrieren. Das kann im Prinzip jeder. Jedenfalls kenne ich keinen Priester irgendwelcher Art, der jemals ein Zelebret dort vorlegen musste.
Mittwoch, 27. September 2006 16:18
savonarola: …Greife lieber zu HB
@Athansius
Warum schimpfen Sie denn so wie ein Rohrspatz? Sie könnten es sich doch viel leichter machen:
Geradezu unschlagbarer Vorteil der „Athanasius-Position“ bleibt, dass hier überhaupt nichts zu beweisen ist. Die dem Anschein nach gültig gespendete Weihe ist solange für gültig zu halten, bis das Gegenteil durch ein Weihenichtigkeitsverfahren (cc.1708 CIC ff.) festgestellt worden ist. Die „Presseerklärung“ im Fall Milingo ist von daher zwar hoch interessant, hinsichtlich der Frage nach der Gültigkeit der Weihe rechtlich aber wohl unzureichend. Man müßte erstmal das Dokument „hinter der Meldung“ mal lesen können, um Näheres sagen zu können. Die Bekanntgabe der Exkommunikation auf diesem Wege halte ich indessen für unproblematisch.
Warum schimpfen Sie denn so wie ein Rohrspatz? Sie könnten es sich doch viel leichter machen:
Geradezu unschlagbarer Vorteil der „Athanasius-Position“ bleibt, dass hier überhaupt nichts zu beweisen ist. Die dem Anschein nach gültig gespendete Weihe ist solange für gültig zu halten, bis das Gegenteil durch ein Weihenichtigkeitsverfahren (cc.1708 CIC ff.) festgestellt worden ist. Die „Presseerklärung“ im Fall Milingo ist von daher zwar hoch interessant, hinsichtlich der Frage nach der Gültigkeit der Weihe rechtlich aber wohl unzureichend. Man müßte erstmal das Dokument „hinter der Meldung“ mal lesen können, um Näheres sagen zu können. Die Bekanntgabe der Exkommunikation auf diesem Wege halte ich indessen für unproblematisch.
Mittwoch, 27. September 2006 16:14
AthanasiusII: Forts
…leiten Ihre Sukzession auf Talleyrand und seine Konstitutionsbischoefe zurueck.
Der kanonische Status ist klar. Etwa im Jahre 1976 erliess der Vatikan die Exkommunikation gegen die Erzbischof Thuc und die von ihm im spanischen Doerflein Palmar de Troya geweihten Bischoefe (fuer die damals als „ Karmeliten des Hl. Antlitzes“ bekanntstehende Erscheinungenkongregation die aus Paul VI. einen Maertyrerpapst und Heiligen machte und 1978 einen eigenen Papst als P. VI.‘s Nachfolger ernannte). Darin stand dasgleiche wie hier. Etwa der 1983 aus der Palmar-Sekte zurueck zur Kirche gekommene Hw. Maurice Revaz, der um 1950 zum Priester fuer die Chanoines du Grand Saint-Bernard geweiht wurde und 1976 (nicht von Thuc selbst, sondern von Dominguez y Gomez) zum Bischof geweiht wurde, wurde laisiert unter Appelierung zum Dekret von 1976.
Aber 2001 konzelebrierte mit Papst Johannes-Paul II. auf dem Petersplatz der Deutsche Priester Hw. Alfred Seiwert-Fleige (wohnhaft: Rosenheim), der einen Tag vor den Bischofsweihen am 1. Jaenner 1976 zum Priester geweiht wurde von Thuc, auch in Palmar de Troya. Er war 1978 auch in Palmar zum Bischof geweiht worden, verliess aber 1980 die Palmarianer und wurde 2001 von der Kleruskongregation regularisiert. Seine Weihen wurden anerkannt, er musste aber als „ blosser“ Priester weiterleben. Seine Priesterweihe wird also anerkannt.
Und so gibt es Tausende Faelle die beweisen, auch die Weihen von Milingo sind an sich gueltig, wenn auch kanonisch ‘zu vernichten’.
Der kanonische Status ist klar. Etwa im Jahre 1976 erliess der Vatikan die Exkommunikation gegen die Erzbischof Thuc und die von ihm im spanischen Doerflein Palmar de Troya geweihten Bischoefe (fuer die damals als „ Karmeliten des Hl. Antlitzes“ bekanntstehende Erscheinungenkongregation die aus Paul VI. einen Maertyrerpapst und Heiligen machte und 1978 einen eigenen Papst als P. VI.‘s Nachfolger ernannte). Darin stand dasgleiche wie hier. Etwa der 1983 aus der Palmar-Sekte zurueck zur Kirche gekommene Hw. Maurice Revaz, der um 1950 zum Priester fuer die Chanoines du Grand Saint-Bernard geweiht wurde und 1976 (nicht von Thuc selbst, sondern von Dominguez y Gomez) zum Bischof geweiht wurde, wurde laisiert unter Appelierung zum Dekret von 1976.
Aber 2001 konzelebrierte mit Papst Johannes-Paul II. auf dem Petersplatz der Deutsche Priester Hw. Alfred Seiwert-Fleige (wohnhaft: Rosenheim), der einen Tag vor den Bischofsweihen am 1. Jaenner 1976 zum Priester geweiht wurde von Thuc, auch in Palmar de Troya. Er war 1978 auch in Palmar zum Bischof geweiht worden, verliess aber 1980 die Palmarianer und wurde 2001 von der Kleruskongregation regularisiert. Seine Weihen wurden anerkannt, er musste aber als „ blosser“ Priester weiterleben. Seine Priesterweihe wird also anerkannt.
Und so gibt es Tausende Faelle die beweisen, auch die Weihen von Milingo sind an sich gueltig, wenn auch kanonisch ‘zu vernichten’.
Mittwoch, 27. September 2006 16:07
Athanasius: @roemkath
Von Sacramentologie und der Gueltigkeit der Hoeheren Weihen verstehen Sie ueberhaupt nichts. Der Vatikan
erkennt ja auch die schismatischen Ostkirchen und deren Weihen an, sogar die Weihen von unabhaengigen
Altkatholiken die schon lange ausserhalb der Communion mit dem Hl. Stuhl vollzogen werden.
Das INfragestellen dieser Weihen ist verstaendlich, aber theologisch unerhoert. Dabei schweige ich nur davon, dass Sie auch die Weihen Lefebvres in Frage stellen wollen. Das bezeugt davon, dass Sie sich offensichtlich als roemischer als Papst Johannes-Paul II. halten, der ja konzelebrierte mit Lefebvre-Linie Priestern. 2001 hat JP II. dann auch mit einem Priester der aus den post-1975 Thuc-linien stammt konzelebriert auf dem Petersplatz. Nur Traditionalisten koennten die Weihen Thucs oder Lefebvres etwa in Frage stellen (wie z.B. ein gewisser Dr. Eberhard Heller aus Muenchen es zu den Lefebvre-Weihen tut ohne jeden theologischen Grund und mit allen falschen Unterstellungen), Konziliaren wirklich nicht, angesichts der Anerkennungen durch den Vatikan und die sogenannten „Konzils“paepste (also die Paepste, denn es gibt keine Konzilspaepste nur Paepste oder nicht-Paepste).
Sogar die Weihen Talleyrands wurden anerkannt. Merken Sie sich das. Talleyrand war oeffentlich Freimaurer, Atheist und Liberaler zur Zeit seiner Weihe und seiner Bischofsweihen in der konstitutionellen (schismatischen) Kirche Frankreichs. Viele der heutigen katholischen Bischoefe Frankreichs…
Das INfragestellen dieser Weihen ist verstaendlich, aber theologisch unerhoert. Dabei schweige ich nur davon, dass Sie auch die Weihen Lefebvres in Frage stellen wollen. Das bezeugt davon, dass Sie sich offensichtlich als roemischer als Papst Johannes-Paul II. halten, der ja konzelebrierte mit Lefebvre-Linie Priestern. 2001 hat JP II. dann auch mit einem Priester der aus den post-1975 Thuc-linien stammt konzelebriert auf dem Petersplatz. Nur Traditionalisten koennten die Weihen Thucs oder Lefebvres etwa in Frage stellen (wie z.B. ein gewisser Dr. Eberhard Heller aus Muenchen es zu den Lefebvre-Weihen tut ohne jeden theologischen Grund und mit allen falschen Unterstellungen), Konziliaren wirklich nicht, angesichts der Anerkennungen durch den Vatikan und die sogenannten „Konzils“paepste (also die Paepste, denn es gibt keine Konzilspaepste nur Paepste oder nicht-Paepste).
Sogar die Weihen Talleyrands wurden anerkannt. Merken Sie sich das. Talleyrand war oeffentlich Freimaurer, Atheist und Liberaler zur Zeit seiner Weihe und seiner Bischofsweihen in der konstitutionellen (schismatischen) Kirche Frankreichs. Viele der heutigen katholischen Bischoefe Frankreichs…
Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge. Sie behält sich das Recht vor, Beiträge zu löschen sowie Leser aus der Debatte auszuschließen.





