17:42:01 | Samstag, 25. November 2006
Die Sexualerziehung ist eine gemeinsame Aufgabe von Elternhaus und Schule. Wenn die Schule ihre Kompetenzen überschreitet, können und müssen die Eltern eingreifen. Von Lisa Abelin.

Wenigstens in der Schule können Eltern eine frühzeitige Reizüberflutung unterbinden.
© pixelquelle.de(kreuz.net) Das deutsche Grundgesetz bestimmt in Artikel 6 (2), daß Pflege und Erziehung der Kinder „das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ sind.
Daraus entwickeln die
Schulgesetze und Richtlinien zur Sexualerziehung den Grundsatz, daß die schulische Geschlechtserziehung
eine Ergänzung und Fortführung der Rechte und Pflichten der Eltern ist.
Im Elternbrief des Sächsischen
Kultusministeriums zur Familien- und Sexualerziehung heißt es entsprechend, daß „die schulische Sexualerziehung
eine gemeinsame Aufgabe von Elternhaus und Schule darstellt, die nur durch eine intensive und vertrauensvolle
Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Beteiligten verantwortlich wahrgenommen werden kann.“
Ähnlich
deutlich führt der § 96 des Niedersächsischen Schulgesetzes aus:
„Die Erziehungsberechtigten sind
insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung (SE) rechtzeitig zu unterrichten, damit
die SE im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen.“
Dabei sind
nach dem Gesetz die Persönlichkeitsrechte der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten.
Aus der geforderten Zusammenarbeit ergibt sich die Informationspflicht der Lehrer.
Sie haben den Eltern
Ziel, Inhalt und Formen sowie die verwendeten Lehr- und Lernmitteln der Sexualerziehung mitzuteilen.
Allerdings lassen sich in den Bundesländern Akzentverschiebungen bei dieser Einordnung und Begründung
der Sexualerziehung feststellen.
In den CDU-regierten Ländern – zum Beispiel Bayern, Baden-Württemberg,
Sachsen – wird ausdrücklich auf das vorgängige Erziehungsrecht der Eltern Wert gelegt.
Dagegen fehlt
dieser Hinweis in einigen von der SPD-regierten Ländern.
Während in Hamburg noch von einem „Erziehungsrecht
und der Erziehungspflicht der Eltern als auch dem Erziehungsauftrag der Schule“ oder der Sexualerziehung
gesprochen wird, sind die Eltern in Berlin zu einer Sozialisationsinstanz neben anderen herabgestuft:
„In den ersten Lebensjahren sind die Erziehungseinflüsse der Eltern und der Kindertageseinrichtungen
entscheidend“ (Handreichungen Seite 4).
Die Eltern sollten die ihnen zugestandene Informationsrechte
wahrnehmen und damit ihre positiven Einflußmöglichkeiten auf die schulische Sexualerziehung nutzen.
Sie brauchen sich nicht mit dem gewöhnlich kurzen Informationsblatt vom Sexualerziehungslehrer zum anstehenden
Sexualkundekurs abspeisen zu lassen.
Auf Elternabenden können sie zum Beispiel darauf bestehen, rechtzeitig
über „Ziel, Inhalt und Gestaltung des Sexualkundeunterrichts“ informiert zu werden.
Zu der „Gestaltung“
gehören in jedem Fall auch die Schulbücher und sonstige Medien.
Weiterhin sollten die Eltern danach
fragen, wie die entsprechende Lehrperson jene Unterrichtsgrundsätze einzuhalten gedenkt, die für die
Sexualerziehung gesetzlich vorgeschrieben sind.
Dazu gehören: die Beachtung der Intimsphäre, Zurückhaltung,
Toleranz den verschiedenen Werthaltungen gegenüber usw.
Bei dem Ziel des Unterrichts ist darauf zu achten,
daß die Orientierung auf Ehe und Familie vermittelt wird.
Bei der Ablehnung von gewissen Unterrichtsmaterialien
und Unterrichtsinhalten sind manche Eltern erfolgreich gewesen.
In den „Richtlinien für die Sexualerziehung
in Nordrhein-Westfalen“ heißt es zu den Unterrichtsmedien:
„Insgesamt ist bei der Auswahl und beim Einsatz
von Medien zu beachten, daß schockierende oder stimulierende Darstellungen für die Verwendung im Unterricht
nicht geeignet sind. Im Zweifel muß sich die Lehrerin oder der Lehrer vor der unterrichtlichen Behandlung
der Zustimmung der Eltern versichern.“
Sogenannte Aufklärungsfilme wie ‘Crazy’, der von Jugendlichen
als „pervers und ekelerregend“ charakterisiert wurde, können Eltern bei entsprechendem Insistieren aus
dem Programm kippen.
Falls es zwischen Eltern und Schule nicht zu einer einvernehmlichen Lösung zur
Unterrichtsgestaltung kommt, kann beantragt werden, das eigene Kind für die Zeit der Sexualerziehungsstunden
vom Unterricht zu befreien.
Diese sogenannte Dissensregelung ist am klarsten in Baden-Württemberg festgelegt:
„Sollte sich jedoch aus religiösen Gründen ein Dissens zwischen Elternhaus und Schule ergeben, muß
ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eltern, dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin und
der Schulleitung geführt werden.“
Kommt es in einem Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung,
so ist ein Fernbleiben einzelner Kinder von den Unterrichtsstunden oder Unterrichtssequenzen, in denen
Inhalte der Geschlechtserziehung behandelt werden, seitens der Schule nicht zu ahnden.“
In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, daß die Grundschule nicht die Aufgabe hat, Kinder mit Inhalten zu konfrontieren,
die erst in den weiterführenden Schularten in den Klassen 5, 7 und 9 oder 10 behandelt werden“ (Quelle:
„Schulintern“ Nr. 7/1995, KM B-W).
Prinzipiell ist die Freistellung einzelner Kinder vom Sexualerziehungsunterricht
auch in anderen Bundesländern möglich, aber die Vorschriften für Schulleitung und Lehrer sind dort
nicht so klar geregelt wie in Baden-Württemberg.
Deshalb brauchen Eltern dort bei ihren Anträgen mehr
Standfestigkeit.
In Hessen gab es im Zeitraum von 1993 bis 1998 etwa 120 Anträgen zur Unterrichtsbefreiung.
In 54 Fällen wurde dabei dem Elterneinspruch stattgegeben.
Vereinzelt wurden auch in Nordrhein-Westfalen
und Niedersachsen einzelne Freistellungen bekannt, die von Eltern hartnäckig eingefordert wurden.
Es
scheint aber, daß die Antragsteller in diesen Bundesländern eher der beliebigen Auslegung des Schulgesetzes
durch Direktoren und Schulämter ausgeliefert sind.
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