Erste Heilige Messe auf Schloß Poxau
Christoph Graf von Soden- Fraunhofen stellte kürzlich seine Schloßkapelle für eine überlieferte Messe zur Verfügung.

Pater Schmidberger ist der Distriktobere der Priesterbruderschaft St. Pius X. in Deutschland.
Die Schloßkapelle befindet sich in der Ortschaft Marklkofen-Poxau, zwölf Kilometer südlich von Dingolfing in Bayern.
Sie ist dem Heiligen Karl Borromäus geweiht und war mit fast neunzig Gläubigen bis auf den letzten Platz gefüllt.

Der Geistliche sprach über den Kampf für die überlieferte Heilige Messe.
Es sei unerhört, daß gerade die deutschen Bischöfe, die eigentlich Wächter und Hüter der Tradition sein müßten, diese ureigene katholische Form der Heiligen Messe überall bekämpfen würden.
Sodann erörterte er auch das Wirken der Priesterbruderschaft St. Pius X. in Deutschland und der ganzen Welt.
Christof Graf von Soden-Fraunhofen hatte die Piusbruderschaft persönlich eingeladen, die Heilige Messe im Schloß Poxau zu lesen.
Wenn die Alte Messe im Gebiet von Dingolfing weiterhin auf Interesse stößt, gibt es Überlegungen für eine regelmäßige Meßzelebration auf Schloß Poxau.
Das Schloß liegt auf dem Gebiet der Diözese Regensburg.
Der dortige konservative Bischof, Mons. Gerhard Ludwig Müller, gilt als Gegner der Alten Messe.
Er verfolgt auch eine sehr restriktive Politik bei der Erlaubnis von Meßzelebrationen im Alten Ritus auf dem Gebiet seiner Diözese.
© Bilder: Schloß Neufraunhofen
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Freitag, 8. Dezember 2006 15:55
No Comment: VON DER REAKTION ERFREUT
Freitag, 8. Dezember 2006 15:43
Pünktchen: VON DER REDAKTION ENTFERNT
Freitag, 8. Dezember 2006 15:32
No Comment: VON DER REDAKTION ENTFERNT
Freitag, 8. Dezember 2006 15:01
stat crux: @Athanasius
Ihnen dürfte doch wohl aufgefallen sein, dass Dr. O. sich immer noch bemühte, im Dialog „mitzuhalten“. Die Kommentare unter „no comment“ verfolgen hingegen überhaupt keinen „didaktischen“ Zweck mehr, wenn sie auch (zwangsläufig??) nicht sämtlich völlig redundant sind.
Freitag, 8. Dezember 2006 14:17
landorganist: @Defensor
Das haben Sie sehr gut dargelegt. Vielen Dank. Ich möchte nur ergänzen, dass die Exkommunikation nicht eingetreten sein soll, sondern eingetreten ist. Ansonsten sind wir uns einigermaßen einig.
Donnerstag, 7. Dezember 2006 16:28
Defensor Fidei: @ landorganist
Möglicherweise sind die Begrifflichkeiten im Kirchenrecht anders, aber entscheidend ist nicht der Name,
sondern das, was sich dahinter für eine rechtliche Konstruktion verbirgt. Die Grundsätze im deutschen
Recht und im Kirchenrecht sind diesbezüglich absolut gleich.
Sie sind Teil der allgemeinen Rechtslehre; zumindest der europäischen, die ja ihren Ursprung im Kirchenrecht hat. Das weiß jeder, der auch nur ein Semester lang Vorlesungen in Rechtsgeschichte besucht hat. Ein Blick in den CIC bestätigt das auch. Dort wird genau unterschieden zwischen einer Exk, die sich schon aus dem Gesetz ergibt (excommunicatio latae sententiae) und der Exkommunikation, die erst durch ausdrückliche Erklärung durch Bischof oder Papst verhängt wird (excommunicatio ferendae sententiae).
Im ersten Fall wird in einer Erklärung nur noch festgestellt, daß sich jemand die Tatstrafe der Exk zugezogen hat. Die Erklärung hat keinen regelnden Charakter. Ob das dann letztendlich VA, Erklärung, Dekret oder motu proprio heißt, ist völlig wurscht. Maßgeblich für die Exk ist nur das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.
Im zweiten Fall verhängt die Kirche durch eine ausdr. Erklärung die Exk. Sie ergibt sich nicht automatisch aus dem CIC.
Da im Fall der FSSPX die Exk gem. can. 1364 § 1 eingetreten sein soll, kann sie sich nur aus dem Gesetz ergeben und sonst gar nicht! So ist nunmal die Rechtslage. Ob es Ihnen gefällt oder nicht. Dafür gibt es ja das Kirchenrecht.
Sie sind Teil der allgemeinen Rechtslehre; zumindest der europäischen, die ja ihren Ursprung im Kirchenrecht hat. Das weiß jeder, der auch nur ein Semester lang Vorlesungen in Rechtsgeschichte besucht hat. Ein Blick in den CIC bestätigt das auch. Dort wird genau unterschieden zwischen einer Exk, die sich schon aus dem Gesetz ergibt (excommunicatio latae sententiae) und der Exkommunikation, die erst durch ausdrückliche Erklärung durch Bischof oder Papst verhängt wird (excommunicatio ferendae sententiae).
Im ersten Fall wird in einer Erklärung nur noch festgestellt, daß sich jemand die Tatstrafe der Exk zugezogen hat. Die Erklärung hat keinen regelnden Charakter. Ob das dann letztendlich VA, Erklärung, Dekret oder motu proprio heißt, ist völlig wurscht. Maßgeblich für die Exk ist nur das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.
Im zweiten Fall verhängt die Kirche durch eine ausdr. Erklärung die Exk. Sie ergibt sich nicht automatisch aus dem CIC.
Da im Fall der FSSPX die Exk gem. can. 1364 § 1 eingetreten sein soll, kann sie sich nur aus dem Gesetz ergeben und sonst gar nicht! So ist nunmal die Rechtslage. Ob es Ihnen gefällt oder nicht. Dafür gibt es ja das Kirchenrecht.
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