13:31:00 | Mittwoch, 12. Januar 2005
Mittels einer internationalen Pressekampagne hat Spiegel kürzlich den Erzbischof von Köln in die Knie gezwungen. Gegen den Präsidenten des „Zentralrates der Juden in Deutschland“, Paul Spiegel, ist jetzt bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln eine Strafanzeige eingereicht worden. Spiegels Verhalten gegenüber Kardinal Meisner soll unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden.
(kreuz.net, Köln) Bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln ist gegen den Präsidenten des „Zentralrates
der Juden in Deutschland“, Paul Spiegel, eine Strafanzeige durch Leo Lennartz eingereicht worden. Spiegel
hat Kardinal Meisner mittels einer internationalen Pressekampagne kürzlich in die Knie gezwungen. Der
Erzbischof von Köln hatte bei seiner Predigt
am diesjährigen Dreikönigsfest die Kinderabtreibung angeprangert
und mit den schlimmsten Völkermorden der Geschichte verglichen.
In der eingereichten Anzeige geht es
um ein „strafrechtlich relevantes Verhalten des Herrn Paul Spiegel gegenüber Herrn Kardinal Meisner“.
Rechtsanwalt Leo Lennartz nimmt auf die diesjährige Dreikönigs-Predigt von Kardinal Joachim Meisner
im Dom zu Köln Bezug. Der Kardinal habe in Ausübung seines priesterlichen Amtes und entsprechend der
Lehre der katholischen Kirche darauf hingewiesen, daß der Mensch da, wo er sich nicht eingrenzen und
relativieren lasse, das Leben verfehle. Als Beispiele nannte der Kardinal den Kindermord zu Bethlehem,
die millionenfache Vernichtung von Menschen durch Hitler und Stalin und die millionenfache Tötung von
ungeborenen Kindern durch die Abtreibung.
Am Tage darauf verurteilte Paul Spiegel, Vorsitzender des Zentralrates
der Juden in Deutschland, die Aussage des Kardinals in einem Interview mit der „Saarbrücker Zeitung“
und erklärte sinngemäß, Kardinal Meisner habe durch seine Äußerung Abtreibung und Sterbehilfe mit
den Verbrechen des Naziregimes gleichgesetzt und damit die Opfer des Holocaust beleidigt.
Die Tageszeitung
„Die Welt“ vom 8.1.2005 zitierte Spiegel folgendermaßen: „Was soll man von der Jugend erwarten, wenn
ein katholischer Würdenträger auf diese Weise und ungestraft den millionenfachen Mord an Juden relativieren
kann.“ Bei allem Verständnis über die moralische Empörung Kardinal Meisners über Abtreibungen sei
„der direkte Vergleich mit dem systematischen und fabrikmäßigen Massenmord der Nazis unzulässig und
in höchstem Maße empörend“. Personen des öffentlichen Lebens hätten aufgrund solcher Äußerungen
schon von ihren Ämtern zurücktreten müssen.
In der ARD-Nachrichtensendung vom 7.1.2005 um 20.00 Uhr
drohte Spiegel dem Kardinal mit rechtlichen Schritten.
Der Rückzieher des eingeschüchterten Kardinals
erfolgte in einer Presseerklärung des Erzbistums Köln vom 8.1.2005: „Wenn ich geahnt hätte, daß mein
Verweis auf Hitler mißverstanden hätte werden können, hätte ich seine Erwähnung unterlassen. Es tut
mir leid, daß es dazu gekommen ist. In der Dokumentation meiner Predigt werde ich darum auch den Hinweis
auf Hitler tilgen lassen.“
Die jetzt gegen Paul Spiegel eingereichte Strafklage sieht eine Notwendigkeit,
dessen Verhalten gegenüber Kardinal Meisner unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.
Die Erklärung des Kardinals habe offensichtlich keinen strafbaren Inhalt. Es handelte sich um eine Predigt
im Rahmen der ihm obliegenden Glaubensverkündung, in der er ausdrücklich den theologischen Charakter
des angesprochenen Problems betonte. Das sei auch für Herrn Spiegel klar. Die Holocaust-Babycaust-Entscheidung
des Bundesgerichtshofs, die zu Artikel 5 des Grundgesetzes ergangen ist, liege schon mehr als vier Jahre
zurück. Darin wurde die Legitimität der Bezeichnung der Kinderabtreibung als Holocaust bestätigt. Der
Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland.
Trotzdem habe der Vorsitzende des „Zentralrates der Juden in Deutschland“ eine Bestrafung des Kardinals
gefordert und ihm den Verlust seines Amtes sowie rechtliche Schritte in Aussicht gestellt. Das dürfte
als rechtswidrige Androhung eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zu werten sein, der dadurch
zu einem bestimmtem Tun gezwungen werden soll (§ 240 Strafgesetzbuch [Nötigung]).
Verschärft werde
die Handlung von Herrn Spiegel dadurch, daß er seine Angriffe gegen den Kardinal über die Medien geführt
hat. Das habe seinen Attacken eine größtmögliche Verbreitung sowie einen größtmöglichen Druck auf
den Angegriffenen garantiert: „Die in der Presseerklärung des Erzbistums Köln zitierte Äußerung von
Kardinal Meisner beweist, daß Kardinal Meisner dies genau so verstanden hat, wie übrigens auch die deutsche
Öffentlichkeit“, so der Text der Anzeige im Originalton.
Entsprechend erkläre sich die anschließende
Medienberichterstattung, wonach Kardinal Meisner seine Äußerung bedauere bzw. sich „nach seinem umstrittenen
Vergleich zwischen Abtreibungen und den Massenmorden Hitlers“ entschuldigt habe (Rheinische Post vom 10.1.2005).
In diesem Zusammenhang dürfte weiter von Bedeutung sein, daß Paul Spiegel nach einer Meldung des Kölner
Stadtanzeigers vom 10.1.2005 nun auf juristische Schritte verzichten wolle, aber zusätzlich erklärt
habe: „[Kardinal] Meisner wußte genau, was er tat.“
Bei Herrn Spiegel dürfte des weiteren ein Verstoß
gegen
§ 164 [falsche Verdächtigung] Strafgesetzbuch in Frage kommen.
Darüber hinaus stelle Spiegels
Verhalten einen massiven Eingriff in den durch das Grundgesetz geschützten Bereich der katholischen Kirche
dar. Die Glaubensverkündung beinhalte auch das Recht und die Pflicht, Lebensvorgänge aus Vergangenheit
und Gegenwart und mögliche Entwicklungen, die noch in der Zukunft liegen, einzubeziehen und die Glaubenslehre
an ihnen zu verdeutlichen.
Wenn sich die in Spiegels Verhalten zutage getretene Auffassung durchsetzen
sollte, so die Klage, „würde dies das Ende der freien Glaubensverkündigung in der katholischen Kirche
wie auch in anderen religiösen Vereinigungen in Deutschland bedeuten, wenn es um die Einbeziehung des
Unrechts in die Glaubensverkündung geht, das im Dritten Reich an Juden begangen wurde.“ Spiegel oder
andere hätten dann die Entscheidungsmacht, darüber zu bestimmen, was und wie zu diesen Fragen in der
katholischen Kirche hierzu gelehrt werden dürfe.
Der Rechtsanwalt macht im übrigen auch sein im Grundgesetz
bestätigtes Recht als Katholik geltend, eine unzensierte Glaubensverkündigung zu erhalten. Dazu gehöre
auch, daß Priester nicht befürchten müßten, wegen der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes verfolgt
zu werden.
Lennartz erwartet, daß der Generalstaatsanwalt die Eingabe als Chefsache behandeln wird.
Dies fordere nicht nur der Status der betroffenen Personen, sondern die Wichtigkeit der Angelegenheit
und das von ihr verursachte Aufsehen. Er halte es für notwendig, die Öffentlichkeit über die eingebrachte
Klage zu informieren, weil Spiegels Verhalten offenbar darauf hinauslaufe, in einem wichtigen Feld geistiger
Auseinandersetzung in Deutschland ein Monopol zu erlangen.
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