13:50:55 | Samstag, 28. April 2007
Deutschland leistet sich wieder eine staatlich regulierte Abschlachtungsmaschinerie
Der Staat muß das menschliche Lebensrecht zum Beispiel vor rabiaten Abtreibern oder rabenartigen Müttern schützen. Von Lisa Abelin.

Ein Demonstrant warnt vor einem Kinderschlachthof: ‘pro familia’ ermordet Dein Baby
© Lebensrechtsbewegung
‘Illinois Right to Life Committee’, USA(kreuz.net) Es ist eine Erkenntnis des englischen Staatsphilosophen John Locke († 1704), daß die Menschenrechte
„vorstaatlich“ und „unantastbar“ sind.
Darum kann der Staat das Recht auf Leben weder gewähren, noch
darf er darüber verfügen.
Der Staat muß das Lebensrecht jedes Menschen vielmehr „achten und schützen“ –
wie es im Artikel 1 des Deutschen Grundgesetzes heißt.
Schützen muß der Staat das menschliche Lebensrecht
zum Beispiel vor rabiaten Abtreibern oder rabenartigen Müttern.
In Wahrheit macht der deutsche Staat
seit über dreißig Jahren genau das Gegenteil.
Er legitimiert, reguliert, organisiert und finanziert
die Tötung von täglich ungefähr 400 ungeborenen Menschen.
Organisationen wie ‘pro familia’ oder ‘Donum
vitae’ sind die Zubringer dieser staatlich regulierten Abschlachtungsmaschinerie.
Wie konnte es dazu kommen?
In den ersten von 17 Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts zum Abtreibungsgesetz
vom 29. Mai 1993 stellt das oberste deutsche Gericht fest:
„Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen
menschlichen Leben zu.“
Und: „Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte
Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter,
überantwortet werden.“
Damit wird allen „Mein-Bauch-gehört-mir“-Ansprüchen und einer Entscheidung
der Mutter über das Leben ihres Kindes eine klare Absage erteilt.
„Der Staat muß zur Erfüllung seiner
Schutzpflicht“ – so der sechste Leitsatz – „Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander
verbinden.“
Dieser Grundsatz verweist alle Gutmenschen ins Abseits, die seit dreißig Jahren blauäugeln,
daß die Parole „helfen statt strafen“ das Lebensrecht der Ungeborenen wirksam gewährleisten könnte.
Mit solchen Sprüchen wird das Lebensrecht des Ungeborenen ausgehöhlt – als ob die „grundsätzliche
Rechtspflicht, das Kind auszutragen“, von mehr oder weniger wirksamer Hilfe abhängig wäre.
Schließlich
verpflichtet der Schutzauftrag den Staat, „den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen
Bewußtsein zu erhalten und zu beleben“ – so im zehnten Leitsatz.
Wie konnte der Staat – angesichts dieser
Vorgaben – zum Organisator der gegenwärtigen monströsen Kinderschlächterei werden?
Das Bundesverfassungsgericht
öffnete mit den folgenden „Ausnahmen“ deren Schleusen.
Im siebten Leitsatz spricht das Bundesverfassungsgericht
davon, daß es für die Schwangere Ausnahmen geben soll:
Der Gesetzgeber habe diese nach dem Kriterium
der Unzumutbarkeit zu bestimmen:
„Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung
eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann.“
Mit dieser Formulierung
verkehrt das oberste deutsche Gericht seine vorheriges striktes Lebensschutz- und Menschenrechtskonzept
ins Gegenteil und gibt dem Gesetzgeber alle Freiheiten zur Abtreibungsregulierung.
Der Gesetzgeber hat
nie die geforderten Kriterien der Unzumutbarkeit formuliert, sondern im Paragraph 219, Absatz 1, die unspezifische
Aussage von unzumutbaren „Belastungen“ einfach wiederholt.
Mit dem Begriff „Unzumutbarkeit“ wurde die
Falltür für das Verschwinden des Menschenrechts auf Leben geöffnet.
Wäre das Grundrecht auf Leben
und die Menschenwürde von Anfang an unantastbar, könnte ein ungeborener Mensch nie und unter keinen
Umständen als „unzumutbar“ bezeichnet werden.
„Der Mensch hat nicht Wert, der Mensch hat Würde“, überschrieb
Bischof Franz Kamphaus von Limburg in einem
Vortrag von 2002 den fundamentalen Grundsatz des menschlichen
Lebensrechts.
„Wert“ wird immer in einem Äquivalent ausgedrückt: So waren den Nationalsozialisten leistungsfähige
und gesunde Menschen mehr wert als Kranke und Behinderte.
„Würde“ sagt dagegen aus, daß der Mensch
in jedweder Lebensphase mit keinem Wert-Äquivalent aufgewogen werden kann.
Doch ein solches Aufwiegen
wird vom Bundesverfassungsgericht durchgeführt, wenn es die Würde des Ungeborenen den „Lebenswerten“
seiner Mutter gegenüberstellt.
Es ist eine Ungeheuerlichkeit, daß eher ein ungeborenes Kind geopfert
werden darf, als daß von der Mutter ein bestimmtes Maß an „Aufopferung eigener Lebenswerte“ erwartet
werden kann.
Darum ist die Empfehlung des Bundesgerichts, den „Schutz des ungeborenen Lebens“ auf die
Beratung der Mutter zu verlegen – so Leitsatz 11 – „um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen“,
üble Augenwischerei.
Man vergleiche diese Empfehlung mit der kategorischen und strafbewehrten Pflicht
zur Austragung des Kindes im dritten Leitsatz.
Es kommt noch schlimmer. Der Gesetzgeber verhindert auch
eine gutgemeinte Beratungsintention, indem er im Schwangerschaftskonfliktgesetz vom August 1995 verlangt,
daß die Beratung der schwangeren Mutter „ergebnisoffen“ zu sein hat.
Sodann empfiehlt das Verfassungsgericht
Straffreiheit für Kindertötung bei vorheriger ergebnisoffener Beratung.
Das ist ein klarer Widerspruch
zu seiner eigenen Strafschutzforderung.
Auch das Verbot, die Kosten der widerrechtlichen Kindertötung
der Gemeinschaft aufzubürden, umgeht der Gesetzgeber, indem er 90 Prozent der Kinderschlachtungen im
reichen Deutschland als
soziale Notfälle betrachtet und deshalb aus dem staatlichen Sozialhilfefond bezahlen
läßt.
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