Deutschland leistet sich wieder eine staatlich regulierte Abschlachtungsmaschinerie
Der Staat muß das menschliche Lebensrecht zum Beispiel vor rabiaten Abtreibern oder rabenartigen Müttern schützen. Von Lisa Abelin.
(kreuz.net) Es ist eine Erkenntnis des englischen Staatsphilosophen John Locke († 1704), daß die Menschenrechte
„vorstaatlich“ und „unantastbar“ sind.
Darum kann der Staat das Recht auf Leben weder gewähren, noch darf er darüber verfügen.
Der Staat muß das Lebensrecht jedes Menschen vielmehr „achten und schützen“ – wie es im Artikel 1 des Deutschen Grundgesetzes heißt.
Schützen muß der Staat das menschliche Lebensrecht zum Beispiel vor rabiaten Abtreibern oder rabenartigen Müttern.
In Wahrheit macht der deutsche Staat seit über dreißig Jahren genau das Gegenteil.
Er legitimiert, reguliert, organisiert und finanziert die Tötung von täglich ungefähr 400 ungeborenen Menschen.
Organisationen wie ‘pro familia’ oder ‘Donum vitae’ sind die Zubringer dieser staatlich regulierten Abschlachtungsmaschinerie.
Wie konnte es dazu kommen?
In den ersten von 17 Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts zum Abtreibungsgesetz vom 29. Mai 1993 stellt das oberste deutsche Gericht fest:
„Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu.“
Und: „Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.“
Damit wird allen „Mein-Bauch-gehört-mir“-Ansprüchen und einer Entscheidung der Mutter über das Leben ihres Kindes eine klare Absage erteilt.
„Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht“ – so der sechste Leitsatz – „Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbinden.“
Dieser Grundsatz verweist alle Gutmenschen ins Abseits, die seit dreißig Jahren blauäugeln, daß die Parole „helfen statt strafen“ das Lebensrecht der Ungeborenen wirksam gewährleisten könnte.
Mit solchen Sprüchen wird das Lebensrecht des Ungeborenen ausgehöhlt – als ob die „grundsätzliche Rechtspflicht, das Kind auszutragen“, von mehr oder weniger wirksamer Hilfe abhängig wäre.
Schließlich verpflichtet der Schutzauftrag den Staat, „den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben“ – so im zehnten Leitsatz.
Wie konnte der Staat – angesichts dieser Vorgaben – zum Organisator der gegenwärtigen monströsen Kinderschlächterei werden?
Das Bundesverfassungsgericht öffnete mit den folgenden „Ausnahmen“ deren Schleusen.
Im siebten Leitsatz spricht das Bundesverfassungsgericht davon, daß es für die Schwangere Ausnahmen geben soll:
Der Gesetzgeber habe diese nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen:
„Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann.“
Mit dieser Formulierung verkehrt das oberste deutsche Gericht seine vorheriges striktes Lebensschutz- und Menschenrechtskonzept ins Gegenteil und gibt dem Gesetzgeber alle Freiheiten zur Abtreibungsregulierung.
Der Gesetzgeber hat nie die geforderten Kriterien der Unzumutbarkeit formuliert, sondern im Paragraph 219, Absatz 1, die unspezifische Aussage von unzumutbaren „Belastungen“ einfach wiederholt.
Mit dem Begriff „Unzumutbarkeit“ wurde die Falltür für das Verschwinden des Menschenrechts auf Leben geöffnet.
Wäre das Grundrecht auf Leben und die Menschenwürde von Anfang an unantastbar, könnte ein ungeborener Mensch nie und unter keinen Umständen als „unzumutbar“ bezeichnet werden.
„Der Mensch hat nicht Wert, der Mensch hat Würde“, überschrieb Bischof Franz Kamphaus von Limburg in einem Vortrag von 2002 den fundamentalen Grundsatz des menschlichen Lebensrechts.
„Wert“ wird immer in einem Äquivalent ausgedrückt: So waren den Nationalsozialisten leistungsfähige und gesunde Menschen mehr wert als Kranke und Behinderte.
„Würde“ sagt dagegen aus, daß der Mensch in jedweder Lebensphase mit keinem Wert-Äquivalent aufgewogen werden kann.
Doch ein solches Aufwiegen wird vom Bundesverfassungsgericht durchgeführt, wenn es die Würde des Ungeborenen den „Lebenswerten“ seiner Mutter gegenüberstellt.
Es ist eine Ungeheuerlichkeit, daß eher ein ungeborenes Kind geopfert werden darf, als daß von der Mutter ein bestimmtes Maß an „Aufopferung eigener Lebenswerte“ erwartet werden kann.
Darum ist die Empfehlung des Bundesgerichts, den „Schutz des ungeborenen Lebens“ auf die Beratung der Mutter zu verlegen – so Leitsatz 11 – „um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen“, üble Augenwischerei.
Man vergleiche diese Empfehlung mit der kategorischen und strafbewehrten Pflicht zur Austragung des Kindes im dritten Leitsatz.
Es kommt noch schlimmer. Der Gesetzgeber verhindert auch eine gutgemeinte Beratungsintention, indem er im Schwangerschaftskonfliktgesetz vom August 1995 verlangt, daß die Beratung der schwangeren Mutter „ergebnisoffen“ zu sein hat.
Sodann empfiehlt das Verfassungsgericht Straffreiheit für Kindertötung bei vorheriger ergebnisoffener Beratung.
Das ist ein klarer Widerspruch zu seiner eigenen Strafschutzforderung.
Auch das Verbot, die Kosten der widerrechtlichen Kindertötung der Gemeinschaft aufzubürden, umgeht der Gesetzgeber, indem er 90 Prozent der Kinderschlachtungen im reichen Deutschland als soziale Notfälle betrachtet und deshalb aus dem staatlichen Sozialhilfefond bezahlen läßt.
© Titelbild: Lebensrechtsbewegung ‘Illinois Right to Life Committee’, USA
Darum kann der Staat das Recht auf Leben weder gewähren, noch darf er darüber verfügen.
Der Staat muß das Lebensrecht jedes Menschen vielmehr „achten und schützen“ – wie es im Artikel 1 des Deutschen Grundgesetzes heißt.
Schützen muß der Staat das menschliche Lebensrecht zum Beispiel vor rabiaten Abtreibern oder rabenartigen Müttern.
In Wahrheit macht der deutsche Staat seit über dreißig Jahren genau das Gegenteil.
Er legitimiert, reguliert, organisiert und finanziert die Tötung von täglich ungefähr 400 ungeborenen Menschen.
Organisationen wie ‘pro familia’ oder ‘Donum vitae’ sind die Zubringer dieser staatlich regulierten Abschlachtungsmaschinerie.
Wie konnte es dazu kommen?
In den ersten von 17 Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts zum Abtreibungsgesetz vom 29. Mai 1993 stellt das oberste deutsche Gericht fest:
„Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu.“
Und: „Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.“
Damit wird allen „Mein-Bauch-gehört-mir“-Ansprüchen und einer Entscheidung der Mutter über das Leben ihres Kindes eine klare Absage erteilt.
„Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht“ – so der sechste Leitsatz – „Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbinden.“
Dieser Grundsatz verweist alle Gutmenschen ins Abseits, die seit dreißig Jahren blauäugeln, daß die Parole „helfen statt strafen“ das Lebensrecht der Ungeborenen wirksam gewährleisten könnte.
Mit solchen Sprüchen wird das Lebensrecht des Ungeborenen ausgehöhlt – als ob die „grundsätzliche Rechtspflicht, das Kind auszutragen“, von mehr oder weniger wirksamer Hilfe abhängig wäre.
Schließlich verpflichtet der Schutzauftrag den Staat, „den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben“ – so im zehnten Leitsatz.
Wie konnte der Staat – angesichts dieser Vorgaben – zum Organisator der gegenwärtigen monströsen Kinderschlächterei werden?
Das Bundesverfassungsgericht öffnete mit den folgenden „Ausnahmen“ deren Schleusen.
Im siebten Leitsatz spricht das Bundesverfassungsgericht davon, daß es für die Schwangere Ausnahmen geben soll:
Der Gesetzgeber habe diese nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen:
„Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann.“
Mit dieser Formulierung verkehrt das oberste deutsche Gericht seine vorheriges striktes Lebensschutz- und Menschenrechtskonzept ins Gegenteil und gibt dem Gesetzgeber alle Freiheiten zur Abtreibungsregulierung.
Der Gesetzgeber hat nie die geforderten Kriterien der Unzumutbarkeit formuliert, sondern im Paragraph 219, Absatz 1, die unspezifische Aussage von unzumutbaren „Belastungen“ einfach wiederholt.
Mit dem Begriff „Unzumutbarkeit“ wurde die Falltür für das Verschwinden des Menschenrechts auf Leben geöffnet.
Wäre das Grundrecht auf Leben und die Menschenwürde von Anfang an unantastbar, könnte ein ungeborener Mensch nie und unter keinen Umständen als „unzumutbar“ bezeichnet werden.
„Der Mensch hat nicht Wert, der Mensch hat Würde“, überschrieb Bischof Franz Kamphaus von Limburg in einem Vortrag von 2002 den fundamentalen Grundsatz des menschlichen Lebensrechts.
„Wert“ wird immer in einem Äquivalent ausgedrückt: So waren den Nationalsozialisten leistungsfähige und gesunde Menschen mehr wert als Kranke und Behinderte.
„Würde“ sagt dagegen aus, daß der Mensch in jedweder Lebensphase mit keinem Wert-Äquivalent aufgewogen werden kann.
Doch ein solches Aufwiegen wird vom Bundesverfassungsgericht durchgeführt, wenn es die Würde des Ungeborenen den „Lebenswerten“ seiner Mutter gegenüberstellt.
Es ist eine Ungeheuerlichkeit, daß eher ein ungeborenes Kind geopfert werden darf, als daß von der Mutter ein bestimmtes Maß an „Aufopferung eigener Lebenswerte“ erwartet werden kann.
Darum ist die Empfehlung des Bundesgerichts, den „Schutz des ungeborenen Lebens“ auf die Beratung der Mutter zu verlegen – so Leitsatz 11 – „um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen“, üble Augenwischerei.
Man vergleiche diese Empfehlung mit der kategorischen und strafbewehrten Pflicht zur Austragung des Kindes im dritten Leitsatz.
Es kommt noch schlimmer. Der Gesetzgeber verhindert auch eine gutgemeinte Beratungsintention, indem er im Schwangerschaftskonfliktgesetz vom August 1995 verlangt, daß die Beratung der schwangeren Mutter „ergebnisoffen“ zu sein hat.
Sodann empfiehlt das Verfassungsgericht Straffreiheit für Kindertötung bei vorheriger ergebnisoffener Beratung.
Das ist ein klarer Widerspruch zu seiner eigenen Strafschutzforderung.
Auch das Verbot, die Kosten der widerrechtlichen Kindertötung der Gemeinschaft aufzubürden, umgeht der Gesetzgeber, indem er 90 Prozent der Kinderschlachtungen im reichen Deutschland als soziale Notfälle betrachtet und deshalb aus dem staatlichen Sozialhilfefond bezahlen läßt.
© Titelbild: Lebensrechtsbewegung ‘Illinois Right to Life Committee’, USA
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Samstag, 5. Mai 2007 01:20
obelix †: Möglicherweise ist es für manche Frauen weniger lustig, dass sie einfach so einem Macho ausgeliefert
werden, wie Sie das so farbenprächtig beschreiben.
2.wird (manchmal sehr hemdsärmlig) ein starker Vater gesucht, ohne den ein ordentliches Leben in Kolumbien nicht denkbar ist (manchmal auch gekauft).
Möglicherweise ist das auch ein Verstoss gegen die Menschenrechte? Aber was zählen schon Menschenrechte (vor allem die von Frauen, noch dazu „gefallenen“) gegen den Machtanspruch der katholischen Kirche über die Bäuche der Frauen und Mädchen.
Wirklich eine recht robuste Art des Familienlebens. Und natürlich seeehr katholisch! Das ist das wichtigste überhaupt.
2.wird (manchmal sehr hemdsärmlig) ein starker Vater gesucht, ohne den ein ordentliches Leben in Kolumbien nicht denkbar ist (manchmal auch gekauft).
Möglicherweise ist das auch ein Verstoss gegen die Menschenrechte? Aber was zählen schon Menschenrechte (vor allem die von Frauen, noch dazu „gefallenen“) gegen den Machtanspruch der katholischen Kirche über die Bäuche der Frauen und Mädchen.
Wirklich eine recht robuste Art des Familienlebens. Und natürlich seeehr katholisch! Das ist das wichtigste überhaupt.
Mittwoch, 2. Mai 2007 22:39
HarroMeyer: Obelix, wer sich da mit Ruhm bekleckert hat weiss
ich nicht, immerhin gibt es in Südamerika etwa 2 Milliarden Katholiken. Die Kirche ist schon ein anerkannter
Teil. Chile kenne ich nicht und lasse mich auch ungern von der linksgewirkten Journaille aufklären, aber
ich kenne Kolumbien und da mal zum Thema:
Ob abgetrieben oder erhalten wird, entscheidet der Familienrat mit der Mutter mit folgendem Ritual:
1.werden 2 Paten gesucht, die bereit sind Mutter und Kind materiell abzusichern
2.wird (manchmal sehr hemdsärmlig) ein starker Vater gesucht, ohne den ein ordentliches Leben in Kolumbien nicht denkbar ist (manchmal auch gekauft).
Dass anonyme Menschen in einem christl.Verein ohne jede mat. Verantwortung gesetzl. legitemierte Entscheidungen über Leben und Tod treffen, ist für einen Kolumbianer nicht vorstellbar.
Ob abgetrieben oder erhalten wird, entscheidet der Familienrat mit der Mutter mit folgendem Ritual:
1.werden 2 Paten gesucht, die bereit sind Mutter und Kind materiell abzusichern
2.wird (manchmal sehr hemdsärmlig) ein starker Vater gesucht, ohne den ein ordentliches Leben in Kolumbien nicht denkbar ist (manchmal auch gekauft).
Dass anonyme Menschen in einem christl.Verein ohne jede mat. Verantwortung gesetzl. legitemierte Entscheidungen über Leben und Tod treffen, ist für einen Kolumbianer nicht vorstellbar.
Mittwoch, 2. Mai 2007 00:24
obelix †: Ohne Zweifel richtig! Aber leider am Thema vorbei.
HarroMeyer: Also obelix1. der General Pinochet lebte nicht in Kolumbien sondern in Chile
Völlig richtig und wenn Sie noch ein wenig weiter gelesen hätten, wüssten Sie, wie die katholische Kirche sich in beiden Staaten nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert hat.
und
2, der Gottesstaat Iran hat mit einem Staat christl. Prägung entwicklungsmäßig und moralisch nichts zu tun. Man kann nicht Äpfel und Birnen vergleichen
Man kann die Intentionen der Schiiten im Iran mit Ihrem Gottesstaat sehr wohl mit den Wünschen und Absichten erzreaktionärer und stockkonservativer Katholiken vergleichen. Was die sich wünschen ist ungemein kongruent und das nicht nur auf dem Gebiet der Zurücksetzung der Frauen und Mädchen.
Aber lassen wir das Thema. Sie haben zu wenig Lust sich auf Wissen dazu einzulassen und gehen immer nur in Ihrem katholischen Denk-Ghetto im Kreis herum. Das führt zu nichts. Gesegnete Nachtruhe.
Völlig richtig und wenn Sie noch ein wenig weiter gelesen hätten, wüssten Sie, wie die katholische Kirche sich in beiden Staaten nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert hat.
und
2, der Gottesstaat Iran hat mit einem Staat christl. Prägung entwicklungsmäßig und moralisch nichts zu tun. Man kann nicht Äpfel und Birnen vergleichen
Man kann die Intentionen der Schiiten im Iran mit Ihrem Gottesstaat sehr wohl mit den Wünschen und Absichten erzreaktionärer und stockkonservativer Katholiken vergleichen. Was die sich wünschen ist ungemein kongruent und das nicht nur auf dem Gebiet der Zurücksetzung der Frauen und Mädchen.
Aber lassen wir das Thema. Sie haben zu wenig Lust sich auf Wissen dazu einzulassen und gehen immer nur in Ihrem katholischen Denk-Ghetto im Kreis herum. Das führt zu nichts. Gesegnete Nachtruhe.
Dienstag, 1. Mai 2007 22:47
santo domingo: @ HarroMeyer
obelix hatte auch Pinochet, der erst im 20.Jahrhundert aktuell war, nicht in Kolumbien verortet.
Dienstag, 1. Mai 2007 22:41
Graf von Galen: Wider den Mord an den Ungeborenen, @ obelix
Gerade am 30- jährigen Krieg kann man das Eingreifen
Gottes in die Geschichte studieren.
Ein Teil der Fürsten des hl. römschen Reiches deutscher
Nation begünstigte den Erzketzer Luther und dessen
falsche Lehre, so daß diese sich ausbreiten und einen Großteil der Kirche abspalten konnte.
Ziemlich genau 100 Jahre später läßt Gott den 30- jährigen Krieg und die Zersplitterung des Deutschen
Reiches zu. In der Zwischenzeit ließ Gott das Unkraut,
den Protestantismus, und den Weizen, den Katholizismus,
durch Reformation und Gegenreformation reifen.
Wer Augen hat zu sehen, der sehe !
Gottes in die Geschichte studieren.
Ein Teil der Fürsten des hl. römschen Reiches deutscher
Nation begünstigte den Erzketzer Luther und dessen
falsche Lehre, so daß diese sich ausbreiten und einen Großteil der Kirche abspalten konnte.
Ziemlich genau 100 Jahre später läßt Gott den 30- jährigen Krieg und die Zersplitterung des Deutschen
Reiches zu. In der Zwischenzeit ließ Gott das Unkraut,
den Protestantismus, und den Weizen, den Katholizismus,
durch Reformation und Gegenreformation reifen.
Wer Augen hat zu sehen, der sehe !
Dienstag, 1. Mai 2007 22:27
HarroMeyer: Also obelix
1. der General Pinochet lebte nicht in Kolumbien sondern in Chile und
2, der Gottesstaat Iran hat mit einem Staat christl. Prägung entwicklungsmäßig und moralisch nichts zu tun. Man kann nicht Äpfel und Birnen vergleichen
2, der Gottesstaat Iran hat mit einem Staat christl. Prägung entwicklungsmäßig und moralisch nichts zu tun. Man kann nicht Äpfel und Birnen vergleichen
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