Die Kirche weiß, daß die Sünde – gebeichtet oder nicht – Strafe verdient. Doch es gibt Mittel, eigene und fremde Sündenstrafen zu tilgen: die Ablässe. Im gegenwärtigen Jahr der Eucharistie gewährt die Kirche den Gläubigen besondere Ablässe. Auszüge aus einem kürzlich publizierten vatikanischen Dokument.
(kreuz.net, Vatikan) Papst Johannes Paul II. hat für das Jahr der Eucharistie besondere Ablässe gewährt.
Sie können bei der Verehrung des Allerheiligsten Altarsakramentes gewonnen werden.
Ein entsprechendes
päpstliches Dekret trägt das Datum vom 25. Dezember 2004. Es wurde am vergangenen Freitag veröffentlicht.
Die Genehmigung des Dokumentes durch den Heiligen Vater erfolgte schon am 17. Dezember, erklärte der
Apostolische Großpönitenziar James Francis Kardinal Stafford (72), der an der Römischen Kurie für
Ablässe und Fragen der Beichtdisziplin zuständig ist.
Der Heilige Vater wünsche, so Kardinal Stafford,
durch die gewährten Ablässe die Anbetung und die Verehrung der heiligen Eucharistie zu fördern.
Ein
Ablaß ist die Vergebung der zeitlichen Sündenstrafen. Die zeitlichen Sündenstrafen sind eine Genugtuung
in Form einer Buße, die jeder Sünder für seine Sünden leisten muß, auch wenn diese schon in der Beichte
vergeben wurden.
Die genugtuende Buße kann aufgrund der Verdienste Jesu Christi und der Heiligen durch
einen Ablaß ersetzt werden. Dabei ist eine wahre Bußgesinnung Voraussetzung.
Ein vollkommener Ablaß
bewirkt den Nachlaß aller Sündenstrafen. Bei einem Teilablaß wird nur ein Teil der zu leistenden Sündenstrafen
vergeben.
Ablässe können Lebenden und Verstorbenen zugewendet werden.
Im folgenden Auszüge aus dem
jüngsten Dekret:
Den Gläubigen wird im Eucharistischen Jahr täglich ein vollkommener Ablaß unter
den üblichen Bedingungen gewährt, wenn sie andächtig und fromm einer eucharistischen Aussetzung oder
Andacht zu Ehren des Allerheiligsten Altarsakramentes beiwohnen.
Das Sakrament des Altares kann entweder
feierlich ausgesetzt oder im Tabernakel aufbewahrt sein.
Die erwähnten üblichen Bedingungen sind, erstens,
die heilige Beichte, zweitens, der Empfang der heiligen Kommunion und, drittens, ein Gebet in der Meinung
des Heiligen Vaters.
Ein vollkommener Ablaß wird auch jenen gewährt, die in Gemeinschaft oder alleine
die Vesper und Komplet in Gegenwart des eucharistischen Heilands beten.
Dies gilt auch für den Klerus
und all jene, die nach Kirchenrecht zum Breviergebet verpflichtet sind, sowie für jene Gläubigen, die
das Stundengebet aus Frömmigkeit halten.
Gläubige, denen der Besuch des Allerheiligsten Sakramentes
wegen Krankheit oder einem anderen Grund in einer Kirche nicht möglich ist, können zu Hause einen vollkommenen
Ablaß erlangen.
Mit dem Vorsatz, die drei allgemeinen Bedingungen für die Erlangung eines Ablasses
so rasch als möglich zu erfüllen, können sie den Besuch der heiligen Eucharistie geistlich vollziehen
und nach dem Vaterunser und dem Glaubensbekenntnis eine fromme Anrufung zu Christus im Allerheiligsten
Sakrament anfügen.
Das Dekret befiehlt den Priestern, besonders den Pfarrern, die Katholiken über den
Ablaß zu informieren und stets bereit zu sein, die Beichte der Gläubigen zu hören.
Die Gläubigen
sind angehalten, den Glauben und die Verehrung des Allerheiligsten Altarsakramentes in Prozessionen, in
der Eucharistischen Anbetung oder in der eucharistischen und geistlichen Kommunion offen zu bezeugen.
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