14:41:36 | Sonntag, 3. Juni 2007
Von einem Dokument der vatikanischen Theologenkommission dürfte man sich wenigstens erwarten, daß es eine saubere Grundlagenforschung vorlegt.

Der Heiland bietet auch den Kindern die Erlösung von der Erbsünde an: in der Taufe
(kreuz.net, Lugano) Kürzlich verfaßte Hw. Manfred Hauke einen Zeitungsartikel zur Problematik des
Limbus
der Kleinkinder. Hw. Hauke ist Dogmatiker an der Theologischen Fakultät der Universität der italienischsprachigen
Schweiz in Lugano.
Der längere Beitrag erschien in der Samstagsausgabe der katholischen Zeitung ‘Tagespost’.
Er behandelt das jüngste Dokument der vatikanischen Theologenkommission zum Schicksal der ungetauft sterbenden
Kleinkinder.
Der Artikel steht unter dem Titel: „Existiert die Erbsünde nur theoretisch?“
Widersprüchliches
DokumentDie Theologenkommission bezeichnet den Ausschluß der ungetauft gestorbenen Kleinkinder von
der beseligenden Gottesschau einerseits als „Glaubenslehre“. Gleichzeitig stellt sie aber in Frage, ob
die Folgen der Erbsünde im Fall der ungetauft gestorbenen Kleinkinder zum Zuge kommen.
Hw. Hauke kritisiert,
daß das Dokument eine unscharfe Abgrenzung der Gewißheitsgrade theologischer Aussagen vornimmt.

Der Limbus als Zustand natürlicher Seligkeit
Er
qualifiziert den Glaubenssatz, daß die Seele wegen der Erbsünde die Gottesschau nicht erreichen kann,
als „de fide“ – als Glaubenslehre. Das ist der höchste theologische Gewißheitsgrad.
Diese Glaubenslehre
sei „verbindlich“, auch wenn sie bisher formell nie vom Lehramt definiert worden sei.
Hw. Hauke beruft
sich jedoch für seine Aussage zum Beispiel auf das Zweiten Konzil von Lyon (1274) und das Konzil von
Florenz (1439).
Beide Konzilien erklären, daß die Seelen, die in Todsünde oder auch nur mit der Erbsünde
behaftet sterben, sofort zur Hölle fahren, dort aber ungleich bestraft werden.
Daraus folgert Hw. Hauke,
daß der Limbus nicht nur – wie sich die Theologenkommission ausdrückt – eine „mögliche Lehre“ sei,
sondern eine „notwendige Folgerung“ aus der Erbsündenlehre darstellt.
Zum Argument, daß Gott im Sinne
von 1 Timotheus 2,4 will, daß
alle Menschen gerettet werden, erinnert Hw. Hauke an die klassische Unterscheidung
von vorausgehendem und nachfolgendem Willen Gottes.
Hw. Hauke im Wortlaut: „Gemäß dem vorausgehenden
Heilswillen – lateinisch: voluntas antecedens – will Gott das Heil aller Menschen. Aber gemäß dem auf
die menschliche Antwort beziehungsweise die menschliche Mitwirkung folgenden Heilswillen – lateinisch:
voluntas consequens – ist die tatsächliche Erlösung gebunden an die Anwendung der von Gott angebotenen
Heilsmittel.“
Das Konzil von Florenz erkläre in diesem Sinn, daß Kleinkindern „mit keinem anderen Heilsmittel
geholfen werden kann, außer durch das Sakrament der Taufe“.
Außerordentliche HeilswegeHw. Hauke weist
darauf hin, daß schon die Theologen der früheren Jahrhunderte auf mögliche außerordentliche Heilswege
für ungetauft gestorbene Kleinkinder hingewiesen haben.
Dazu gehört der Hinweis auf das fürbittende
Gebet der Eltern und der Kirche für die Seelen dieser Kinder.
Schon die alttestamentliche Beschneidung
der Knaben habe unter bestimmten Umständen als Gott dargebrachtes Bittgebet die Erlösungsgnade gewirkt.
Doch der Heilige Bonaventura († 1274) habe die Wirkung eines solchen Fürbittgebetes als Wunder betrachtet.
Hw. Hauke weist darauf hin, daß ein solches Wunder nicht einfach als Regelfall angenommen werden dürfe.
Das spezielle Privileg dürfe nicht als Automatismus verstanden werden – als ob alle ungetauft sterbenden
Kinder „selbstverständlich“ in den Himmel kämen.
Das gelte auch nicht ohne weiteres für abgetriebene
Kinder. Man könne kein sacramentum naturae – ein automatisch funktionierendes Sakrament – postulieren.
Eklatante FehlerHw. Hauke kritisiert auch die geschichtliche Darlegung im Dokument der Theologenkommission.
Dort wird behauptet, daß der „Gedanke eines Erbes von Sünde oder Schuld“ den griechischen Kirchenvätern
fremd sei. Die Kommission beruft sich für diese Aussage auf einen – so Hw. Hauke – „höchst fraglichen“
Aufsatz aus dem Jahre 1985 eines orthodoxen US-Theologen.
In Wahrheit gebe es in der östlichen Tradition
durchaus analoge Ausdrucksweisen zur westlichen Erbsündenlehre. Die zweite Trullanische Synode in Konstantinopel
(691/692) lehre etwa im Anschluß an die Synode von Karthago in Nordafrika (418), daß die Taufe die Erbsünde
tilgt.
Hw. Hauke beruft sich ferner auf ähnliche frühere Aussagen aus der griechischen Überlieferung.
Das Dokument der Theologenkommission behauptet auch, daß sich die Vorstellung vom allgemeinen Heilswillen
Gottes erst im 19. Jahrhundert durchgesetzt habe.
Von dieser These zeigt sich Hw. Hauke „überrascht“.
Schon der Kirchenvater Prosper von Aquitanien († 455) habe den allgemeinen Heilswillen Gottes betont.
Die Regionalsynode von Arles habe schon im Jahr 473 jene verurteilt, die behaupteten, „daß Christus
unser Herr und Erlöser den Tod nicht für das Heil aller auf sich genommen habe“.
Hw. Hauke glaubt,
daß die Defizite des Dokumentes durch eine stärkere Rezeption der neueren deutschsprachigen Fachliteratur
hätte gemildert werden können.
Er nennt dazu die nur ein Jahr vor der Fertigstellung der Studie erschienene
Doktorarbeit zum Limbus des Priesters Johannes Schwarz, der zur Erzdiözese Vaduz gehört. Hw. Hauke war
der Moderator der These.
Abschließend fragt Hw. Hauke, ob das Dokument der Theologenkommission jenen
Kindern, die in Gefahr sind, ohne Taufe zu sterben, nützen könnte:
„Vielleicht dürfen wir die Frage
nach dem Limbus mit den Warntafeln auf schmalen Straßen im Hochgebirge vergleichen: Warntafeln werden
überall aufgestellt, wo die Gefahr eines Absturzes besteht.
Im Zweifelsfall sollte eher eine Tafel zuviel
aufgestellt werden.“
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