09:40:01 | Dienstag, 14. August 2007
Letzte Nacht wurde der Webseite ‘kreuz.net’ der Entwurf eines heißen Textes zugespielt, der gegenwärtig in der Diözese Augsburg vorbereitet wird.

(kreuz.net) Im Blick auf die
Ausführungs- bestimmungen des Augsburger Bischofs zum Motu proprio sind
gegenwärtig Gleichstellungs- bestimmungen in Arbeit.
Sie sollen gewährleisten, daß das gleiche Maß,
das der Bischof von Augsburg, Mons. Walter Mixa, den Anhängern der alten Liturgie anlegt, auch für die
Anhänger der erneuerten Liturgie gilt.
Derzeit kursiert in der Diözese folgender vorläufiger Entwurf:
GleichstellungsbestimmungenGemäß dem Gleichstellungsgrundsatz unseres Bistums werden in bezug auf
den lateinischen Ritus der ordentlichen Form – der sogenannten erneuerten Liturgie – folgende Gleichstellungsbestimmungen
erlassen:
1. Die liturgische Gesetzgebung ist im ordentlichen Ritus ab sofort streng zu beachten. Auch
Dokumente, die bisher vernachlässigt wurden – wie die Laieninstruktion – sind in Zukunft rigoros einzuhalten.

Der Augsburger Bischof Mixa, ein Feind der Alten Messe
2. Jede eigenmächtige Veränderung der Texte und Riten der erneuerten Liturgie ist streng verboten.
Bei der Feier der Eucharistie dürfen Texte nicht eigenmächtig eingefügt oder weggelassen werden.
Kommunionhelfer(innen)
sind außerordentliche Kommunionspender -extraordinarii sacrae communionis ministri. Sie dürfen nur unter
den vom Recht genannten engen Grenzen eingesetzt werden.
3. Alle Gläubigen haben das Recht, gemäß
Canon 214 CIC den Gottesdienst nach den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche
genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen.
Gläubige, die dem
alten Ritus anhängen, sind daher weder zu diskriminieren noch zu behindern.
4. Wochentagsmessen in der
erneuerten Form der Liturgie dürfen nur dann stattfinden, wenn zumindest fünfundzwanzig Personen anwesend
sind. Sie müssen in der betreffenden Pfarrei tatsächlich ihren Wohnsitz oder zumindest einen dauerhaften
Aufenthaltsort haben.
Gegebenenfalls muß vor der jeweiligen Abendmesse der Wohnsitz durch Ausweispapiere
nachgewiesen werden.
5. Der Bitte der Gläubigen nach der Feier der Messe in der ordentlichen Form darf
der Pfarrer nur entsprechen, wenn gewährleistet ist, daß die Bittenden die Verbindlichkeit und die Beschlüsse
aller 21 ökumenischen Konzilien, insbesondere des Trienter und des Ersten Vatikanischen Konzils, anerkennen.
Stichprobenartig sollen die Pfarrer gegebenenfalls erfragen, ob die Gottesdienstteilnehmer beispielsweise
an die Transsubstantiation glauben – beziehungsweise wissen, was das überhaupt ist – sowie den Primat
und die Unfehlbarkeit des Papstes anerkennen.
6. Zur verlangten vollen Communio gehört, daß die Gläubigen,
die in der Regel die neuen liturgischen Bücher verwenden, die alte Form der Liturgie im Prinzip nicht
ausschließen.
Es ist daher darauf zu achten, daß Gläubige, die um die Meßfeier in der erneuerten
Form bitten, auch den Zugang zum spirituellen Reichtum und der theologischen Tiefe der Meßfeier in der
außerordentlichen Form des alten Ritus finden.
Eine religiöse Praxis, die sich ausschließlich auf
die Meßfeier in der modernen Form beschränkt, darf es daher nicht geben.
7. Es wird dringend empfohlen,
daß in der neuen Messe – wie die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils ‘Sacrosanctum
Concilium’ fordert – der „Gebrauch der lateinischen Sprache erhalten“ bleibt (Artikel 36) und „die Christgläubigen
die ihnen zukommenden Teile des Meßordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können“
(Artikel 54).
8. Nach Möglichkeit soll den Gläubigen des erneuerten Ritus, die in der eigenen Pfarrei
unter der Woche keine entsprechend große Gruppe von 25 Personen bilden, vom Bischof eine geeignete Kirche
zur Meßfeier in der ordentlichen Form zur Verfügung gestellt werden.
Eine entsprechende Regelung nach
regionalen Gesichtspunkten ist in Vorbereitung.
9. Damit ein Priester die Heilige Messe in der ordentlichen
Form feiern darf, bedarf es keiner besonderen Eignung, da der Gebrauch des neuen Missale keine besonders
große liturgische Bildung und keinen Zugang zur lateinischen Sprache voraussetzt.
Daher bedürfen Priester
vor der öffentlichen Zelebration keiner speziellen Qualifizierung. Das diözesane Institut für Aus-
und Fortbildung und Begleitung wird daher aufgelöst.
10. Damit der Bischof seiner Aufsichtspflicht über
die Liturgie gemäß Canon 392 CIC nachkommen kann, sind die Gläubigen verpflichtet, alle Verstöße
der Priester gegen die liturgischen Normen umgehend zu melden.
Der Pfarrer selber hat dem Generalvikar
jährlich zu berichten, wie viele Gläubige täglich der Meßfeier in der erneuerten Form nachgekommen
sind.
Dabei sind die Anzahl der Besucher und der Name des Zelebranten zu nennen.
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