11:31:12 | Mittwoch, 12. September 2007
Am Fest Kreuzerhöhung tritt das Motu Proprio ‘Summorum Pontifikum’ in Kraft. Gleichzeitig gelten im Bistum Augsburg sogenannte Ausführungsbestimmungen: Widersprüche und Unklarheiten zwischen den beiden Dokumenten.

Alte Messe bei der Petrusbruderschaft in Ottawa 2006
© fssp.org(kreuz.net) Die altgläubige Vereinigung ‘Pro Sancta Ecclesia’ hat die
Ausführungsbestimmungen zum Motu
Proprio des Bistums Augsburg unter die Lupe genommen.
Der emeritierte Mainzer Kirchenrechtler
Hw. Georg
May stand ihr dabei zur Seite.
Das Ergebnis sandte sie am 14. August an die Päpstliche Kommission Ecclesia
Dei.
‘Pro Sancta Ecclesia’ bittet Ecclesia Dei, die Kompetenz, allgemeine Ausführungsbestimmungen zu
erlassen, an sich zu ziehen. Denn eine bischöfliche Regelungskompetenz sei im Text des Motu Proprio nicht
vorgesehen.
Ferner erwartet sich ‘Pro Sancta Ecclesia’ eine Klarstellung zur Unvereinbarkeit zwischen
dem Motu Proprio und den Ausführungsbestimmungen.
Sie begründet ihr Anliegen mit den folgenden zehn
Punkten.
Unvereinbarkeit zwischen Motu Proprio und Ausführungsbestimmungen1. Nach Artikel 2 des Motu
Proprio kann jeder Priester an jedem Tag in Messen, die ohne Volk zelebriert werden, die außerordentliche
Form feiern. Darum ist es falsch, wenn Nummer 6 der Ausführungsbestimmungen sagt, es dürfe eine religiöse
Praxis, die sich ausschließlich auf die Meßfeier in der außerordentlichen Form beschränkt, nicht geben.
Diese Formulierung steht auch im Widerspruch zum Artikel 3 des Motu Proprio, wo der ständige Gebrauch
der überlieferten Form für religiöse Gemeinschaften als zulässig erklärt wird.
In Artikel 10 des
Motu Proprio ist sogar die Einrichtung von Personalpfarreien vorgesehen, in denen ausschließlich diese
Form gefeiert wird und das alte Rituale genutzt wird. Das alles bleibt in den Ausführungsbestimmungen
unberücksichtigt.
2. Es ist bezeichnend, daß Artikel 2 des Motu Proprio und der zugehörige Artikel
4 des Motu Proprio in den Ausführungsbestimmungen überhaupt nicht erwähnt werden. Hier ist die Möglichkeit
zur ständigen Feier und Mitfeier des überlieferten Ritus [als Privatmessen] – ohne die übrigen Klauseln –
eröffnet.
3. Nummer 3 der Ausführungsbestimmungen stimmt nicht mit Artikel 5 Paragraph 2 des Motu Proprio
überein. Dort ist nämlich nichts davon gesagt, daß die Gläubigen auch an Werktagen ausreichend die
Möglichkeit erhalten müssen, die neuere Form mitzufeiern.
Diese Regelung der Ausführungsbestimmungen
ist geeignet, die Feier des überlieferten Ritus an den Werktagen zu unterbinden.
4. Nummer 5 der Ausführungsbestimmungen
gibt zu erheblichen Bedenken Anlaß. Von denen, die an der neueren Form teilnehmen, wird keine Gewährleistung
gefordert, daß sie die Verbindlichkeit des Zweiten Vatikanischen Konzils anerkennen.
Das Motu Proprio
besagt,
daß für die Zelebration der Alten Messe keine wie auch immer geartete Erlaubnis des Bischofs
nötig ist.
Es ist aber eine Tatsache, daß viele von ihnen ihre eigene falsche Interpretation als Beschlüsse
des Konzils ausgeben und insofern die Unterwerfung unter das Konzil verweigern.
Es ist deswegen eine
unerhörte Bedingung, von den Anhängern des überlieferten Ritus eine derartige Gewährleistung zu fordern,
die zu einer Art Gewissensprüfung – nach Vernehmung – ausarten kann.
5. Die Ausführungsbestimmungen
gehen mit keinem Wort auf Artikel 5 Paragraph 3 des Motu Proprio beziehungsweise Artikel 9 Paragraph 1
des Motu Proprio ein. Diese Bestimmungen [Erlaubnis der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der
Krankensalbung nach dem älteren Rituale] sind aber nach aller Erfahrung pastoral sehr bedeutsam, weil
Gläubige ihr Kind nach der älteren Form getauft haben wollen oder ihre Ehe in jener Form eingehen wollen.
6. Aus Artikel 5 Paragraph 4 des Motu Proprio ergibt sich nicht, wie in Nummer 9 der Ausführungsbestimmungen
behauptet, die Notwendigkeit einer „besonderen Eignung“ und einer „speziellen Qualifizierung“, die als
eine neue Überwachung und weitere Erschwerung der Feier der überlieferten Form benützt werden kann.
Artikel 2 des Motu Proprio sagt aber, daß es zur Feier dieser Form keiner wie auch immer gearteten Erlaubnis
des Ordinarius bedarf.
7. Daß die Gläubigen nach Nummer 6 der Ausführungsbestimmungen die Feier nach
den neuen liturgischen Büchern nicht ausschließen dürfen, überschreitet das, was der Papst in einem
Begleitbrief zu seinem Motu Proprio schreibt. Dort ist nämlich lediglich von den Priestern die Rede,
die zu Gemeinschaften des überlieferten Ritus gehören.
8. In den Ausführungsbestimmungen Nummer 7
wird der Artikel 6 des Motu Proprio als dringende Empfehlung der „neuen Leseordnung“ ausgegeben. Dafür
bietet das Motu Proprio keinen Anhaltspunkt. Diese Passage bezieht sich vielmehr eindeutig auf das „Meßbuch
des seligen Johannes XXIII.“.
9. Die Artikel 7 und 8 des Motu Proprio bleiben in den Ausführungsbestimmungen
unberücksichtigt. In ihnen wird aber die Sorge des Papstes deutlich, daß den Gläubigen die Feier der
überlieferten Form wirklich und großzügig ermöglicht wird.
Das libenter sucipiat – auf Deutsch: „hat
bereitwillig aufzunehmen“ – von Artikel 5 Paragraph 1 des Motu Proprio wird hier – für den Fall der Verweigerung –
durch Rekursmöglichkeiten abgesichert. Dem Bischof wird das „enixe rogatur“ – auf Deutsch: wird nachdrücklich
ersucht – eingeschärft.
10. Die Ausführungsbestimmungen gehen mit keinem Wort auf die mögliche Verwendung
der alten liturgischen Bücher ein, die im Artikel 9 des Motu Proprio eingeräumt wird.
Der Artikel 9
erlaubt die Spendung aller Sakramente – für den Bischof auch die Firmung – im Alten Ritus sowie das Lesen
des Alten Breviers.
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