18:08:54 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Die Leitlinien sind fast wörtlich von der Deutschen Bischofskonferenz übernommen. Ein gewichtiger Unterschied ist eine angeblich notwendige „Zulassung durch den Ortsbischof“. Außerdem scheinen sie nur deutschsprachige Pfarreien zu betreffen.

Alte Messe in New York am 29. September.
1. Die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form muß vom Prinzip der Harmonie zwischen
dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei
unter der Leitung des Bischofs getragen sein.
Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende
Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 1).
2.
Die ordentliche Form der Meßfeier ist die nach dem Missale Romanum 1970 (in der Fassung der Editio typica
tertia 2002 und – bis zum Erscheinen der deutschen Ausgabe der 3. Auflage – das Meßbuch für die Bistümer
des deutschen Sprachgebiets 2. Auflage 1988).
Als Ergänzung kann in der außerordentlichen Form der
Meßfeier das Missale Romanum 1962 (in der Editio juxta typicam Regensburg 1962, mit den Diözesanproprien)
Verwendung finden (vgl. Summorum Pontificum Art. 1).
3. Die Eucharistiefeiern der Pfarrei werden in der
ordentlichen Form gefeiert. An Sonn- und Feiertagen kann eine Messe in der außerordentlichen Form hinzutreten,
nicht jedoch die Messe in der ordentlichen Form ersetzen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 2). Messen
in der außerordentlichen Form sind bei der öffentlichen Bekanntmachung als solche zu deklarieren.
4.
Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (gemäß Summorum Pontificum Art. 5 § 1) können Gruppen
von Laien (vgl. Summorum Pontificum Art. 7) innerhalb einer Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit stellen. Wenn
Gruppen aus Mitgliedern verschiedener Pfarreien bzw. Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den
Diözesanbischof zu richten, der einen Ansprechpartner bestimmen kann. Dieser soll in Absprache mit den
Pfarrern ein regionales Angebot anstreben.
5. Über Art und Größe der antragstellenden Gruppen wird
keine Festlegung getroffen, um den örtlichen Gegebenheiten angemessen entsprechen zu können. Das Erfordernis
der Dauer (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 1) schließt Anträge für einmalige Meßfeiern aus.
6.
Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration im außerordentlichen Ritus (vgl. Summorum Pontificum
Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen:
· Zulassung durch den Ortsbischof.
· Annahme der ganzen
Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl. Begleitschreiben von Papst
Benedikt XVI.).
· Vertrautheit mit dem außerordentlichen Ritus.
· lateinische Sprachkenntnisse.
7.
Kein Priester kann verpflichtet werden, selbst in der außerordentlichen Form zu zelebrieren. Die Pfarrer
und Kirchenrektoren sind indes gehalten, die ihnen gemeldeten Wünsche nach der Feier der Heiligen Messe
in der außerordentlichen Form ernst zu nehmen und nach einer pastoral verantwortbaren Lösung zu suchen.
8. Für die Feier der Messe in der außerordentlichen Form gelten der Kalender und die Leseordnung des
Missale Romanum 1962. Zu beachten sind zu gegebener Zeit die angekündigten Erweiterungen des Kalenders
durch die Kommission Ecclesia Dei.
Für den Vortrag der Lesungen in der Volkssprache (vgl. Summorum Pontificum
Art. 6) sind die Perikopen aus dem rekognoszierten Lektionar zum Meßbuch für die Bistümer des deutschen
Sprachgebiets 1988 zu entnehmen. Alternativ kann auch der «Schott» 1962 verwendet werden.
9. Als Grundlage
für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des Motu Proprio
(vgl. Begleitbrief von Papst Benedikt XVI.) wird der Pfarrer bzw. Rektor dem vom Diözesanbischof benannten
Ansprechpartner Mitteilung machen, wenn er in seiner Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit die Genehmigung zur
Meßfeier in der außerordentlichen Form erteilt, und über die weitere Entwicklung informieren.
Diese
Leitlinien treten am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Givisiez, den 10. September 2007
+ Kurt Koch, Bischof
von Basel
+ Vitus Huonder, Bischof von Chur
+ Bernard Genoud, Bischof von Lausanne-Genf-Freiburg
+ Pier-Giacomo
Grampa, Bischof von Lugano
+ Norbert Brunner, Bischof von Sitten
+ Markus Büchel, Bischof von St. Gallen
+ Joseph Roduit CRA, Abt von St-Maurice
+ Martin Werlen OSB, Abt von Einsiedeln
Titelbild: Flickr-Benützer
„tabbaad“, CC
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#20
Perpetua 08:34:40 | Freitag, 5. Oktober 2007
#19
maliems 14:44:47 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
#18
Benedikt 11:08:14 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
#15
Perpetua 01:30:07 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
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Bernado 22:40:15 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
#11
maliems 22:32:04 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
#10
Rudolfus 22:30:53 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
#7
iustus 20:09:30 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
#6
Rudolfus 20:08:59 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
#4
iustus 19:31:01 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
#2
catharina 18:17:04 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
#1
Googler 18:14:46 | Mittwoch, 3. Oktober 2007