Alte Messe
Leitlinien der Schweizer Bischöfe zum Motu Proprio
Die Leitlinien sind fast wörtlich von der Deutschen Bischofskonferenz übernommen. Ein gewichtiger Unterschied ist eine angeblich notwendige „Zulassung durch den Ortsbischof“. Außerdem scheinen sie nur deutschsprachige Pfarreien zu betreffen.
Alte Messe in New York am 29. September.
Alte Messe in New York am 29. September.
1. Die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form muß vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein.

Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 1).

2. Die ordentliche Form der Meßfeier ist die nach dem Missale Romanum 1970 (in der Fassung der Editio typica tertia 2002 und – bis zum Erscheinen der deutschen Ausgabe der 3. Auflage – das Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebiets 2. Auflage 1988).

Als Ergänzung kann in der außerordentlichen Form der Meßfeier das Missale Romanum 1962 (in der Editio juxta typicam Regensburg 1962, mit den Diözesanproprien) Verwendung finden (vgl. Summorum Pontificum Art. 1).

3. Die Eucharistiefeiern der Pfarrei werden in der ordentlichen Form gefeiert. An Sonn- und Feiertagen kann eine Messe in der außerordentlichen Form hinzutreten, nicht jedoch die Messe in der ordentlichen Form ersetzen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 2). Messen in der außerordentlichen Form sind bei der öffentlichen Bekanntmachung als solche zu deklarieren.

4. Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (gemäß Summorum Pontificum Art. 5 § 1) können Gruppen von Laien (vgl. Summorum Pontificum Art. 7) innerhalb einer Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit stellen. Wenn Gruppen aus Mitgliedern verschiedener Pfarreien bzw. Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den Diözesanbischof zu richten, der einen Ansprechpartner bestimmen kann. Dieser soll in Absprache mit den Pfarrern ein regionales Angebot anstreben.

5. Über Art und Größe der antragstellenden Gruppen wird keine Festlegung getroffen, um den örtlichen Gegebenheiten angemessen entsprechen zu können. Das Erfordernis der Dauer (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 1) schließt Anträge für einmalige Meßfeiern aus.

6. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration im außerordentlichen Ritus (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen:

· Zulassung durch den Ortsbischof.
· Annahme der ganzen Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl. Begleitschreiben von Papst Benedikt XVI.).
· Vertrautheit mit dem außerordentlichen Ritus.
· lateinische Sprachkenntnisse.

7. Kein Priester kann verpflichtet werden, selbst in der außerordentlichen Form zu zelebrieren. Die Pfarrer und Kirchenrektoren sind indes gehalten, die ihnen gemeldeten Wünsche nach der Feier der Heiligen Messe in der außerordentlichen Form ernst zu nehmen und nach einer pastoral verantwortbaren Lösung zu suchen.

8. Für die Feier der Messe in der außerordentlichen Form gelten der Kalender und die Leseordnung des Missale Romanum 1962. Zu beachten sind zu gegebener Zeit die angekündigten Erweiterungen des Kalenders durch die Kommission Ecclesia Dei.

Für den Vortrag der Lesungen in der Volkssprache (vgl. Summorum Pontificum Art. 6) sind die Perikopen aus dem rekognoszierten Lektionar zum Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebiets 1988 zu entnehmen. Alternativ kann auch der «Schott» 1962 verwendet werden.

9. Als Grundlage für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des Motu Proprio (vgl. Begleitbrief von Papst Benedikt XVI.) wird der Pfarrer bzw. Rektor dem vom Diözesanbischof benannten Ansprechpartner Mitteilung machen, wenn er in seiner Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit die Genehmigung zur Meßfeier in der außerordentlichen Form erteilt, und über die weitere Entwicklung informieren.

Diese Leitlinien treten am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Givisiez, den 10. September 2007

+ Kurt Koch, Bischof von Basel
+ Vitus Huonder, Bischof von Chur
+ Bernard Genoud, Bischof von Lausanne-Genf-Freiburg
+ Pier-Giacomo Grampa, Bischof von Lugano
+ Norbert Brunner, Bischof von Sitten
+ Markus Büchel, Bischof von St. Gallen
+ Joseph Roduit CRA, Abt von St-Maurice
+ Martin Werlen OSB, Abt von Einsiedeln

Titelbild: Flickr-Benützer „tabbaad“, CC
      
20 Lesermeinungen
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#20   Perpetua   08:34:40 | Freitag, 5. Oktober 2007
misterunknown
Danke für diesen Hinweis!
Hier noch einmal den Link zum Thema
Motu proprio …ww.verlag-anton-schmid.de/infoblaetter.htm
Wenn es wieder nicht klappen sollte, dann bitte
www.verlag-anton-schmid.de in den Broweser eingeben und in der Navigationsliste auf „Neuerscheinungen“ klicken.
Danke!
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#19   maliems   14:44:47 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
Rebellen
sehen anders aus
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#18   Benedikt   11:08:14 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
@ Rudolfus
Ende der 1960er setzten die Stürme ein, die die Kirche Christi in den größten Mißstand seit dem verkommenen Spätmittelalter versetzten.
Demnach darf man davon ausgehen, dass Sie weder die Reformationszeit noch die Säkularisierung als Krisenzeiten begreifen?
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#17   r.ruhrgebietler   09:07:58 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
Allesamt Rebellen gg. den hlg Vater!
+ Kurt Koch, Bischof von Basel
+ Vitus Huonder, Bischof von Chur
+ Bernard Genoud, Bischof von Lausanne-Genf-Freiburg
+ Pier-Giacomo Grampa, Bischof von Lugano
+ Norbert Brunner, Bischof von Sitten
+ Markus Büchel, Bischof von St. Gallen
+ Joseph Roduit CRA, Abt von St-Maurice
+ Martin Werlen OSB, Abt von Einsiedeln
Gott sei diesen V-II-Klerikern gnädig!
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#16   misterunknown   01:37:39 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
@perpetua
der Link funktioniert leider nicht, bitte korrigieren.-)
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#15   Perpetua   01:30:07 | Donnerstag, 4. Oktober 2007
Motu proprio für Traditionalisten – Rückkehr zur überlieferten Liturgie?
Sieben unhaltbare Behauptungen der Priestebruderschaft u.s.w… werden widerlegt im Infoblatt
Wohltäter Benedikt XVI.?
Doch sehen Sie bitte selbst unter
…ww.verlag-anton-schmid.de/infoblaetter.htm www.kreuz.net/
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#14   sacerdos helveticus   23:21:34 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Nur für die Deutschschweiz? @maliems
Die Frage der kreuz.net-redaktion, warum die Leitlinien scheinbar nur für den deutschen Sprachraum der Schweiz Gültigkeit haben, ist wohl eher eine rhetorische und wahrscheinlich darin begründet, dass die Leitlinien in der veröffentlichten Form in einigen Punkten sich nur darauf beziehen.
Die Schweiz ist bekanntlich ein viersprachiges Land und es ist z.B. in einem Punkt der Leitlinien nur von der Messfeier (im Neuen Ritus) in deutscher Sprache die Rede, in einem anderen Punkt wird gesagt, für die Lesungen in der Volkssprache seien die neuen deutschen Lektionare oder der (deutschsprachige) Schott zu verwenden. Die Leitlinien tragen jedoch z.B. auch die Unterschrift des Bischofs von Lugano, dessen Diözese nur italienischsprachig ist.
Wahrscheinlich ist die von kreuz.net abgedruckte Fassung aber nur die deutsche Version der Leitlinien, die auch in einer italienischen und einer französischen Version verabschiedet wurden, aber von den betreffenden Diözesen noch nicht veröffentlicht wurden. Dort müssten sich dann in den erwähnten Punkten die nötigen Anpassungen finden (z.B. Verweis auf die zu verwendenen Bücher für die in Italienisch oder Französisch zu lesenden Schriftlesungen).
Allerdings hätte der Bischof von Chur, auf dessen Bistumshomepage die KLeitlinien heute veröffentlicht wurden, eigentlich die Richtlinien auch in den beiden anderen Diözesansprachen veröffentlichen müssen.
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#13   Graf von Galen   23:05:18 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Wider VII, @ Googler
Wenn der Bischof die Feier der außerordentlichen
Messe nicht will, kann er zum einen vorschieben,
daß der Priester nicht geeignet ist z.B. „vorkon-
zialiares Glaubensverständnis“ oder es findet sich
irgendein „engagierter“ Laie, der sich ins „Mittel-
alter“ zurückgeführt fühlt, weil sein Pfarrer den
vetus ordo zelebrieren will.
De facto kann also der Bischof nach seinem Gutdünken
handeln. Der einzige Haken für Ihn ist gegenfalls eine
Beschwerde der Laien gegen ihn in Rom. Aber diese
Mühlen mahlen langsam und die Sache muß schon sehr
eindeutig sein, bevor diese sich auf einen Streit mit einem Ortsbischof einlassen werden. Dies ist jeden-
falls meine Einschätzung.
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#12   Bernado   22:40:15 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
sacerdos helveticus fragte sich:
„Warum die Bischöfe den Begriff „Leitlinien“ gewählt haben, weiss ich nicht“
Ausführungsbestimmungen sind ein rechtlich eindeutig bestimmter Begriff – Leitlinien haben eher unverbindlichen Charakter. Gero P. Weishaupt geht hier näher auf den Unterschied …ww.summorum-pontificum.de/…nung/weishaupt.shtml zwischen beiden Termini ein.
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#11   maliems   22:32:04 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Leitlinien
Lehmann hat’s doch selbst der Presse gesagt. Leitlinien, weil man sie keinem Bischof vorschreiben kann. Deshalb kleinster gemeinsamer Nenner. Er nennt sie sogar Leitplanken!
wieso soll das ganze eigtl. wie von kreuz.net geschrieben nur für den dt-sprachigen Raum gültigkeit haben?
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#10   Rudolfus   22:30:53 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Die kanonisierte römische Messe zu verfolgen,
ist objektiv gleichbedeutend, Jesus Christus selbst zu verfolgen.
Der hl. Papst Pius V. hat in seiner Meßkanonisierungskonstitution (1570) alle Verfolger dieser hl. Messe auf den Fluch Gottes hingewiesen, den sich diese zuzögen.
Papst Paul VI. hat die Kirche Christi 1963 als die erfolgreichste, expandierendste und bestorganisierteste „Weltreligion“ übernommen.
Ende der 1960er setzten die Stürme ein, die die Kirche Christi in den größten Mißstand seit dem verkommenen Spätmittelalter versetzten.
Die Verfolgung der römischen Messe setzte Paul VI. ohne Rechtsgrundlage 1969 A.D. in Gang.
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#9   Krak des Chevaliers   22:16:17 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
auf dem Vormarsch
Ich schätze einfach mal so aus dem Blauen heraus, dass die Missa Tridentina jetzt unaufhaltsam auf dem Vormarsch ist. Kein Bischof, kein Priester und kein PGR-Vorsitzender kann sie mehr aufhalten. Danke Papst Benedikt, danke!
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#8   sacerdos helveticus   20:25:57 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Warum „Leitlinien“ ?
Warum die Bischöfe den Begriff „Leitlinien“ gewählt haben, weiss ich nicht, vielleicht aber doch weil sie bewusst etwas unverbindlicher bleiben wollten als bei „Ausführungsbestimmungen“.
Gemäss Communiqué nach der Vollversammmlung der Bischöfe hiess es so: „Die Richtlinien werden in den kommenden Tagen von den Diözesanbischöfen und Territorialäbten für ihre Ortskirchen veröffentlicht und in Kraft gesetzt.“ Es finden sich unter dem heute veröffentlichten Dokument auch dann die Namen aller Diözesanbischöfe und der beiden Territorialäbte.
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#7   iustus   20:09:30 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Unklar
sind diese Worte leider (der googler ist ja schon darauf hereingefallen: Er geht davon aus, dass eine besondere Zulassung für die Feier der außerordentlichen Form gemeint ist („Die messe muss nicht vom Bischof zugelassen werden, der Priester!! Und das ist auch vernünftig, weil es viele nicht können!“)).
Und der Hinweis auf die Ordensleute ist korrekt. Hier stellt nicht der Bischof, sondern der Obere das Empfehlungsschreiben aus (c. 903 CIC).
Die Formulierung der Schweizer Bischöfe ist (im Gegensatz zur deutschen) anscheinend nicht mit Rom abgestimmt worden.
Die Bezeichnung „Leitlinien“ dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass eine Bischofskonferenz keine Kompetenz zur Regelung dieser Materie besitzt, sondern nur die einzelnen Bischöfe.
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#6   Rudolfus   20:08:59 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Alle Leitlinien sind unnötig und verändern das Apostolische Schreiben SUMMORUM PONTIFICUM
Das ist das einzige, was man zu den „einschränkenden Leitlinien“ der Deutschen und Schweizer Bischofskonferenz hinzufügen muß.
Der jetzige Papst hat die widerrechtliche Verfolgung gegen den alten Ritus abgestellt und der Ritus ist jedem Priester wieder erlaubt – es braucht hierzu überhaupt keine Leitlinien von Bischöfen.
Die alte Römische Messe wurde durch Papst St. Pius V. in QUO PRIMUM (1570 A.D.) für alle Zeiten kanonisiert und jede spätere Verfolgung mit dem Fluch Gottes belegt: Therefore, no one whosoever is permitted to alter this notice of Our permission, statute, ordinance, command, precept, grant, indult, declaration, will, decree, and prohibition. Should know that he will incur the wrath of Almighty God and of the Blessed Apostles Peter and Paul., abgedruckt auf Latein in jedem alten römischen Meßbuch nach 1570 A.D.
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#5   sacerdos helveticus   19:55:19 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Welche Zulassung?
Ob die Schweizer Bischöfe wirklich das meinen, was Kardinal Hoyos meint, ist zu hoffen, aber nicht sicher.
Interessant ist, dass die Bischöfe von „Leitlinien“ sprechen, nicht von „Ausführungsbestimmungen“.
(Die Einführung ist auf kreuz.net nicht abgedruckt, wohl aber z.B. unter www.bistum-chur.ch enthalten).
Ein Priester der Petrusbruderschaft aus Deutschland z.B. hat in der Schweiz erst einmal keine „Zulassung durch den Ortsbischof“, dürfte gemäss Motu Proprio vom[kursiv]Pfarrer[kursiv]aber zur -auch öffentlichen Zelebration- der Alten Messe zugelassen werden. Ähnliches gilt ja auch von Diözesanpriestern anderer Diözesen. Klarer wäre gewesen, man hätte etwa geschrieben, „Vollmacht zur Zelebration der Heiligen Messe durch den zuständigen Inkardinationsbischof oder Oberen“. Damit wäre klar gewesen, dass die allgemeine Vollmacht zur Zelebration gemeint gewesen wäre -wenn sie denn gemeint ist, was m.E. nicht zweifelsfrei feststeht.
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#4   iustus   19:31:01 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Gemeint ist
das allgemeine Zelebret, das der Bischof erteilt. Daran hat Kardinal Hoyos am 13.9. noch einmal erinnert:
„das kanonische Recht bestimmt, wer die Erlaubnis zum Feiern der Messe gibt – und das ist nicht der Bischof. Der Bischof gibt das Celebret, die Vollmacht (jede Messe und in jedem Usus, Can. 903) zu zelebrieren, doch wenn ein Priester diese Vollmacht hat, dann müssen die Pfarrer und die Vorsteher den Altar für die Zelebration zur Verfügung stellen.
Wenn irgend jemand sie daran hindert, obliegt es der Päpstlichen Komission Ecclesia Dei, im Namen des Hl. Vaters die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
Die deutschen Bischöfe haben sich besser ausgedrückt.
Eine besondere Zulassung zur Zelebration des außerordentlichen Ritus ist gerade nicht erforderlich und eine solche kann – das verdeutlichen die Worte des Kardinals – auch von Ausführungsbestimmungen nicht gefordert werden.
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#3   sacerdos helveticus   18:30:29 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Eignungskriterien
In den Richtlinien heisst es:
. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration im außerordentlichen Ritus (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen:
· Zulassung durch den Ortsbischof.

Dieser Punkt ist so formuliert, dass man nicht recht weiss, was damit gemeint ist.
Ist damit gemeint, dass der Priester für die Zelebration des Ausserordentlichen Ritus zugelassen sein muss (das würde auf ein „Zelebret“ für den Alten Ritus hinauslaufen) , oder muss der Priester als solcher durch den Ortsbischof zugelassen sein, womit man dann verhindern wollte , dass nicht in voller Gemeinschaft mit Rom stehende Priester (z.B. Priesterbruderschaft St. Pis X.) als Zelebranten in Frage kämen, umgekehrt aber jeder Priester, der z.B. in der Diözese wirkt, als durch den Bischof zugelassen gelten kann?
Interessant ist eben, dass die Richtlinien der Schweizer Bischofskonferenz weitgehend wörtlich denen der deutschen Bischöfe entsprechen.
Sowohl die deutschen als auch die schweizerischen Richtlinien sehen nun 4 Eignungskriterien vor für die Priester, die den Alten Ritus feiern. Die Kriterien 2-4 sind wörtlich identisch. An Stelle des oben erwähnten ersten Kriteriums haben die deutschen Bischöfe: „allgemeine Eignung, die jeder Priester besitzen muss“.
Es besteht also noch Klärungsbeedarf, wie die Schweizer Bischöfe diesen Passus verstehen!
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#2   catharina   18:17:04 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Gratuliere!
Manus manum lavat.
Die Zusammenarbeit der Bischofskonferenzen funktioniert vorzüglich.
Die (Konzils-) Fahne hoch, die Reihen fest geschlossen!
Exzellenzen, und nun einmal ordentlich zusammengespannt gegen die Skandale in Ihren Diözesen, Ihren Ordinariaten…
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#1   Googler   18:14:46 | Mittwoch, 3. Oktober 2007
Lügerei!
6. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration im außerordentlichen Ritus (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen:
· Zulassung durch den Ortsbischof.
· Annahme der ganzen Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl. Begleitschreiben von Papst Benedikt XVI.).
· Vertrautheit mit dem außerordentlichen Ritus.
· lateinische Sprachkenntnisse.
Was soll denn diese ganze Lügerei??? Die messe muss nicht vom Bischof zugelassen werden, der Priester!! Und das ist auch vernünftig, weil es viele nicht können!
Wieder ein Beispiel für die Unfähigkeit von kreuz.net!
Lernt erstmal lesen!
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