Soll der Staat Glaubenskongregation spielen?
Es gibt eine Strategie, wie man dem Koran die Zähne ziehen und den Islam zu einer pflegeleichten Religion machen kann: die historisch-kritische Methode.
(kreuz.net) Eine Religions- gemeinschaft, die ihren Glauben nicht mit der deutschen Verfassung arrangieren
will, muß beim Religionsunterricht außerhalb des staatlichen Schulraums bleiben.
Diese Ansicht vertrat Christine Langenfeld am 15. November in einem Beitrag für die ‘Frankfurter Allgemeine Zeitung’.
Die Verfasserin ist Direktorin des Instituts für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen.
Bereits im März 1984 habe die Kultusministerkonferenz die Einführung eines Islamunterrichtes in Deutschland als überfällig bezeichnet.
Es ist aber nach Frau Langenfeld nicht zu leugnen, daß ein „traditionelles Verständnis des Islam“ bisher unbeantwortete Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufwerfe.
Frau Langenfeld nennt als Beispiele Demokratie, Menschenrechte und Säkularität des Staates.
Traditionell denkenden Muslimen falle es sehr schwer, sich diese Konzepte anzueignen: „Das gilt etwa für die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau.“
Die berühmte Sure 9
Hier zitiert Frau Langenfeld Sure 9,29, wonach die Angehörigen der älteren Offenbarungsreligionen bekämpft werden müssen, bis sie in den Status von Schutzbefohlenen der Muslime überführt sind.
Ein weiteres wichtiges Beispiel sei die im koranischen Recht verankerte Unterordnung der Frau unter den Mann im Ehe- und Familienrecht.
Die Ausräumung dieser Hindernisse hänge maßgeblich vom „Interpretationsspielraum“ ab, den sich die Gläubigen bei der Auslegung des Koran zugestünden.
Vielversprechende Ansätze
Es gebe zwar einige „vielversprechende“ Ansätze für ein historisches Koranverständnis. Aber die Zahl der „Reformdenker“ sei immer noch klein.
Die Aufgabe des islamischen Religionsunterrichts ist nach Frau Langenfeld, „die jungen Muslime mit jenen Spannungen zu konfrontieren, die zwischen einem traditionsgebundenen Religionsverständnis und dem Grundgesetz bestehen.“
Der Religionsunterricht müsse gegenüber abweichenden Glaubensüberzeugungen tolerant sein:
„Auch im Religionsunterricht ist die Wirksamkeit des staatlichen Rechts anzuerkennen und das auch dann, wenn es religiösen Geboten zuwiderläuft.“
Kein „Gegenunterricht“
Keine Religionsgemeinschaft sei gezwungen, ihren Religionsunterricht in staatlichen Schulen zu halten.
Doch wer das tue, müsse hinnehmen, daß der Staat die Befugnis für sich in Anspruch nehme, die Linien zu bestimmen, welche die Religionsgemeinschaften zu beachten hätten.
Einen „Gegenunterricht“ dürfe der Staat nicht akzeptieren.
Frau Langenfeld glaubt nicht, daß sich die Inhalte des Religionsunterrichts deswegen vollständig an der weltlichen Verfassung auszurichten hätten.
Die Katholische Kirche setze sich ebenso wenig wie eine islamische Religionsgemeinschaft in Widerspruch zur Verfassung, wenn sie Homo-Praktiken oder Wilde Ehen als Sünde betrachte:
„Der Religionsunterricht muß nicht jede Form des Grundrechtsgebrauchs für gleichermaßen gut und erstrebenswert halten.“
Doch der eigene Religionsunterricht dürfe nicht dazu genutzt werden, die Freiheiten anderer in Frage zu stellen.
Trennung der religiösen und weltlichen Sphäre
Die Trennung der religiösen von der weltlichen Sphäre, „wie sie im säkularen Staat mühsam errungen worden ist“, müsse im Ergebnis akzeptiert werden:
„In diesen Punkten muß der Religionsunterricht nicht nur formal, sondern auch inhaltlich verfassungstreu sein.“
Eine Religionsgemeinschaft, welche die elementaren Prinzipien des Grundgesetzes im Unterricht in Frage stellt, trägt ihr religiöses Selbstverständnis nach außen.
Frau Langenfeld hält die Annahme für naiv, „daß ein Religionsunterricht, der die Gebote der Scharia in traditioneller Auslegung als richtigen Inhalt des Glaubens lehrt, dies nicht mit der Hoffnung verbände, daß sich eine solche Herrschaftsordnung eines Tages auch auf deutschem Boden etablieren wird.“
Schulischer Sportunterricht
Dagegen müßten sich Religion und Staat zu „gegenseitiger Selbstbeschränkung“ bereit finden.
Das bedeute auch, daß es nicht ausreiche, sich auf das Grundgesetz und die Grundrechte zu berufen, um Rechte einzufordern:
„Kann es sich ein islamischer Verband wirklich zur Aufgabe machen, Eltern systematisch dabei zu unterstützen, ihre Töchter vom schulischen Sportunterricht abzumelden“ – fragt Frau Langenfeld.
Die Verantwortlichen in den islamischen Verbänden müßten bedenken, daß damit Mädchen möglicherweise in eine Außenseiterrolle innerhalb des Klassenverbandes gedrängt würden.
Eine Befreiung vom geschlechtergemischten Sportunterricht dürfe nicht zum Normalfall werden.
Hier wünscht sich Frau Langenfeld die „Entwicklung eines entsprechenden Selbstverständnisses“ der muslimischen Verbände.
Diese Ansicht vertrat Christine Langenfeld am 15. November in einem Beitrag für die ‘Frankfurter Allgemeine Zeitung’.
Die Verfasserin ist Direktorin des Instituts für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen.
Bereits im März 1984 habe die Kultusministerkonferenz die Einführung eines Islamunterrichtes in Deutschland als überfällig bezeichnet.
Es ist aber nach Frau Langenfeld nicht zu leugnen, daß ein „traditionelles Verständnis des Islam“ bisher unbeantwortete Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufwerfe.
Frau Langenfeld nennt als Beispiele Demokratie, Menschenrechte und Säkularität des Staates.
Traditionell denkenden Muslimen falle es sehr schwer, sich diese Konzepte anzueignen: „Das gilt etwa für die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau.“
Die berühmte Sure 9
Hier zitiert Frau Langenfeld Sure 9,29, wonach die Angehörigen der älteren Offenbarungsreligionen bekämpft werden müssen, bis sie in den Status von Schutzbefohlenen der Muslime überführt sind.
Ein weiteres wichtiges Beispiel sei die im koranischen Recht verankerte Unterordnung der Frau unter den Mann im Ehe- und Familienrecht.
Die Ausräumung dieser Hindernisse hänge maßgeblich vom „Interpretationsspielraum“ ab, den sich die Gläubigen bei der Auslegung des Koran zugestünden.
Vielversprechende Ansätze
Es gebe zwar einige „vielversprechende“ Ansätze für ein historisches Koranverständnis. Aber die Zahl der „Reformdenker“ sei immer noch klein.
Die Aufgabe des islamischen Religionsunterrichts ist nach Frau Langenfeld, „die jungen Muslime mit jenen Spannungen zu konfrontieren, die zwischen einem traditionsgebundenen Religionsverständnis und dem Grundgesetz bestehen.“
Der Religionsunterricht müsse gegenüber abweichenden Glaubensüberzeugungen tolerant sein:
„Auch im Religionsunterricht ist die Wirksamkeit des staatlichen Rechts anzuerkennen und das auch dann, wenn es religiösen Geboten zuwiderläuft.“
Kein „Gegenunterricht“
Keine Religionsgemeinschaft sei gezwungen, ihren Religionsunterricht in staatlichen Schulen zu halten.
Doch wer das tue, müsse hinnehmen, daß der Staat die Befugnis für sich in Anspruch nehme, die Linien zu bestimmen, welche die Religionsgemeinschaften zu beachten hätten.
Einen „Gegenunterricht“ dürfe der Staat nicht akzeptieren.
Frau Langenfeld glaubt nicht, daß sich die Inhalte des Religionsunterrichts deswegen vollständig an der weltlichen Verfassung auszurichten hätten.
Die Katholische Kirche setze sich ebenso wenig wie eine islamische Religionsgemeinschaft in Widerspruch zur Verfassung, wenn sie Homo-Praktiken oder Wilde Ehen als Sünde betrachte:
„Der Religionsunterricht muß nicht jede Form des Grundrechtsgebrauchs für gleichermaßen gut und erstrebenswert halten.“
Doch der eigene Religionsunterricht dürfe nicht dazu genutzt werden, die Freiheiten anderer in Frage zu stellen.
Trennung der religiösen und weltlichen Sphäre
Die Trennung der religiösen von der weltlichen Sphäre, „wie sie im säkularen Staat mühsam errungen worden ist“, müsse im Ergebnis akzeptiert werden:
„In diesen Punkten muß der Religionsunterricht nicht nur formal, sondern auch inhaltlich verfassungstreu sein.“
Eine Religionsgemeinschaft, welche die elementaren Prinzipien des Grundgesetzes im Unterricht in Frage stellt, trägt ihr religiöses Selbstverständnis nach außen.
Frau Langenfeld hält die Annahme für naiv, „daß ein Religionsunterricht, der die Gebote der Scharia in traditioneller Auslegung als richtigen Inhalt des Glaubens lehrt, dies nicht mit der Hoffnung verbände, daß sich eine solche Herrschaftsordnung eines Tages auch auf deutschem Boden etablieren wird.“
Schulischer Sportunterricht
Dagegen müßten sich Religion und Staat zu „gegenseitiger Selbstbeschränkung“ bereit finden.
Das bedeute auch, daß es nicht ausreiche, sich auf das Grundgesetz und die Grundrechte zu berufen, um Rechte einzufordern:
„Kann es sich ein islamischer Verband wirklich zur Aufgabe machen, Eltern systematisch dabei zu unterstützen, ihre Töchter vom schulischen Sportunterricht abzumelden“ – fragt Frau Langenfeld.
Die Verantwortlichen in den islamischen Verbänden müßten bedenken, daß damit Mädchen möglicherweise in eine Außenseiterrolle innerhalb des Klassenverbandes gedrängt würden.
Eine Befreiung vom geschlechtergemischten Sportunterricht dürfe nicht zum Normalfall werden.
Hier wünscht sich Frau Langenfeld die „Entwicklung eines entsprechenden Selbstverständnisses“ der muslimischen Verbände.
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Dienstag, 27. November 2007 12:23
Dr. Christoph Heger: Die wahren Verfassungsfeinde
Dr. Lothar Ziegler meint:
Die Vernunft soll zu ihrem Recht kommen. Das bedeutet, dass auch die Gottesauslegung der Musliime, wie der Juden und Christen grundsätzlich (GG) im Vorwort des GG gleichberechtigt sind, in ihrem Anspruch die Politik und weltliche Gesetzgebeung zu beherrschen.
Das ist ein hübsches Beispiel für meine schon öfters ausgesprochene Warnung, daß die wahren Verfassungsfeinde nicht die vielbebschrieenen Glatzköpfe und Springerstiefel sind, sondern die Schlauberger, die das Grundgesetz nach ihrem Geschmack verändern, indem sie zwar dessen Wortlaut bestehen lassen, aber sein Verständnis, das Verständnis der in ihm verwendeten Worte usw. verändern. Mit einem Wort: indem sie den deutschen ordre public, ohne den das ganze Grundgesetz nur Wortgeklingel ist, abschaffen.
MfG
Christoph Heger
Die Vernunft soll zu ihrem Recht kommen. Das bedeutet, dass auch die Gottesauslegung der Musliime, wie der Juden und Christen grundsätzlich (GG) im Vorwort des GG gleichberechtigt sind, in ihrem Anspruch die Politik und weltliche Gesetzgebeung zu beherrschen.
Das ist ein hübsches Beispiel für meine schon öfters ausgesprochene Warnung, daß die wahren Verfassungsfeinde nicht die vielbebschrieenen Glatzköpfe und Springerstiefel sind, sondern die Schlauberger, die das Grundgesetz nach ihrem Geschmack verändern, indem sie zwar dessen Wortlaut bestehen lassen, aber sein Verständnis, das Verständnis der in ihm verwendeten Worte usw. verändern. Mit einem Wort: indem sie den deutschen ordre public, ohne den das ganze Grundgesetz nur Wortgeklingel ist, abschaffen.
MfG
Christoph Heger
Montag, 26. November 2007 15:14
Pünktchen: engelhardt
„Modernisierung“ ist gewiß auch nicht die zentrale Aufgabe einer Religion! Aber Nordhofen zeigt, daß und wie die zeitweise notwendige Modernisierung ihren Ermöglichungsgrund im christlichen Offenbarungsverständnis hat, das nicht einfach einen Text mit Gottesoffenbarung gleichsetzt.
Montag, 26. November 2007 15:04
engelhardt: Modernisierungshindernis
Als ob’s die bei den Christen nicht gaebe.
Montag, 26. November 2007 15:00
Domenico Tuttisanti: Zweitaccount .chen: Das grundverschiedene Offenbarungsverständnis von
Christentum und Islam.
s. Nordhofen, Eckard: „Das Wort ist Fleisch geworden“. Die ZEIT Nr. 53 vom 22. 12. 2004
Daraus folgendes Zitat:
.der Koran der Ort der Gottespräsenz ist, gibt dem Buch eine messianische Qualität. Seine erhabene Entrückung macht ihn zum zentralen Modernisierungshindernis des Islams. Wer aber als Muslim den Koran entmythologisiert, bekommt Ärger. Und er wäre auch ohne die Sanktionen der Glaubenswächter arm dran. Nach dem Durchgang durch das Fegefeuer der historischen Kritik wäre von seiner Religion nicht viel mehr übrig als die wehmütige Erinnerung an die Schönheiten des alten Orients…
(…)
Die Zeichenpraxis der christlichen Kirche hat als spezielle Antwort auf das Medienproblem des Monotheismus ein eigenes Alphabet ausgebildet. Es ist nach der Grammatik der Inkarnation konstruiert. Jesus, das Fleisch gewordene Wort, ist, anders als Schrift, das, was es bedeutet. Zeichen und Bedeutung fallen zusammen. Das ist die Definition des Sakraments…“
s. Nordhofen, Eckard: „Das Wort ist Fleisch geworden“. Die ZEIT Nr. 53 vom 22. 12. 2004
Daraus folgendes Zitat:
.der Koran der Ort der Gottespräsenz ist, gibt dem Buch eine messianische Qualität. Seine erhabene Entrückung macht ihn zum zentralen Modernisierungshindernis des Islams. Wer aber als Muslim den Koran entmythologisiert, bekommt Ärger. Und er wäre auch ohne die Sanktionen der Glaubenswächter arm dran. Nach dem Durchgang durch das Fegefeuer der historischen Kritik wäre von seiner Religion nicht viel mehr übrig als die wehmütige Erinnerung an die Schönheiten des alten Orients…
(…)
Die Zeichenpraxis der christlichen Kirche hat als spezielle Antwort auf das Medienproblem des Monotheismus ein eigenes Alphabet ausgebildet. Es ist nach der Grammatik der Inkarnation konstruiert. Jesus, das Fleisch gewordene Wort, ist, anders als Schrift, das, was es bedeutet. Zeichen und Bedeutung fallen zusammen. Das ist die Definition des Sakraments…“
Montag, 26. November 2007 11:41
Pünktchen: Kurt K.
Was also sagt Ihnen, dass es nicht irgendwann auch im Islam mehrere Konfessionen geben wird. Nämlich
die Unbelehrbaren (Tradis?) und die Reformierten.
Verschiedene Richtungen und Auslegungen gibt es jetzt schon im Islam! Keine dieser Auslegungen macht aber Abstriche an der Grundaussage, daß der Koran mit jeder Silbe Allah zum Autor hat. Die Nichtunterscheidung der weltlichen und der religiösen Sphäre ist geradezu das Fundamentalprinzip des Islam, in dem er sich vom Christentum unterscheidet. Dort gab es immer den „eschatologischen Vorbehalt“, daß wir in einem vorläufigen Zustand leben, in dem eine vollkommene Herrschaft Gottes noch aussteht: s. unter anderem AUGUSTINUS’ Zwei-Reiche-Lehre. Der Islam steht und fällt mit dem Anspruch, daß er (früher oder später) die Weltherrschaft antreten muß! Gegen eine „Reform des Islam“ spricht aus inneren Gründen des Offenbarungsverständnisses manches: der Korantext hat ja nur darin seine Rechtfertigung, daß er endgültig komplettiert und berichtigt, was die anderen unvollständigen und verfälschten Offenbarungen gabracht hatten. Nur als vollkommen fehlerfreies und unüberbietbares Wort rein göttlichen Ursprungs ist der Koran als Offenbarungstext gegenüber den älteren Texten, überhaupt gerechtfertigt! Das ist Anspruch und Risiko des Islam zugleich!
Im Christentum ist DAS Wort Gottes Jesus Christus und kein Text! (s. Joh. 1: „Im Anfang war das Wort … Das Wort ward Fleisch und hat unter uns gewohnt“) Daran können Sie nichts ändern.
Verschiedene Richtungen und Auslegungen gibt es jetzt schon im Islam! Keine dieser Auslegungen macht aber Abstriche an der Grundaussage, daß der Koran mit jeder Silbe Allah zum Autor hat. Die Nichtunterscheidung der weltlichen und der religiösen Sphäre ist geradezu das Fundamentalprinzip des Islam, in dem er sich vom Christentum unterscheidet. Dort gab es immer den „eschatologischen Vorbehalt“, daß wir in einem vorläufigen Zustand leben, in dem eine vollkommene Herrschaft Gottes noch aussteht: s. unter anderem AUGUSTINUS’ Zwei-Reiche-Lehre. Der Islam steht und fällt mit dem Anspruch, daß er (früher oder später) die Weltherrschaft antreten muß! Gegen eine „Reform des Islam“ spricht aus inneren Gründen des Offenbarungsverständnisses manches: der Korantext hat ja nur darin seine Rechtfertigung, daß er endgültig komplettiert und berichtigt, was die anderen unvollständigen und verfälschten Offenbarungen gabracht hatten. Nur als vollkommen fehlerfreies und unüberbietbares Wort rein göttlichen Ursprungs ist der Koran als Offenbarungstext gegenüber den älteren Texten, überhaupt gerechtfertigt! Das ist Anspruch und Risiko des Islam zugleich!
Im Christentum ist DAS Wort Gottes Jesus Christus und kein Text! (s. Joh. 1: „Im Anfang war das Wort … Das Wort ward Fleisch und hat unter uns gewohnt“) Daran können Sie nichts ändern.
Montag, 26. November 2007 11:16
Dr. Natterbach: Ich kann diesem Artikel nicht so recht folgen
Der Koran ist nicht verfassungsfeindlicher als der Talmud, der sagt, daß ein Mädchen, welches 3 Jahre
und einen Tag alt ist, bereits zum Beischlaf geeignet ist.
Koran ist nicht verfassungsfeindlicher als das Alte Testament ohne das Evangelium.
Ach übrigens, Christen in Jerusalem hätten gerne, daß man sie nicht mehr in der Öffentlichkeit anspuckt.
Koran ist nicht verfassungsfeindlicher als das Alte Testament ohne das Evangelium.
Ach übrigens, Christen in Jerusalem hätten gerne, daß man sie nicht mehr in der Öffentlichkeit anspuckt.
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