Wie groß muß die Gruppe sein?
Voraussetzung für das Erbitten einer Alten Messe ist die Existenz einer „festen Gruppe von Gläubigen“. An diesem Punkt versuchen Deutsche Bischöfe dem Motu Proprio ‘Summorum Pontificum’ einen Strick zu drehen.
(kreuz.net) Die jüngste Ausgabe der theologischen Zeitschrift ‘Una Voce Korrespondenz’ hat einen Artikel
unter dem Titel „Eine kirchenrechtliche Anmerkung zu »Summorum Pontificum« und dessen praktischer Umsetzung“
publiziert.
Verfasser ist Hw. Wolfgang F. Rothe, Kirchenrechtler und ehemaliger Subregens im Priesterseminar von St. Pölten.
In dem Beitrag geht es um die Frage, wie groß eine Gruppe von Gläubigen sein muß, die um die Alte Messe bittet, beziehungsweise, ob eine solche Gruppe überhaupt einer bestimmten Größe bedarf.
Außerdem wirft Hw. Rothe das Problem auf, was unter der verlangten „dauerhaften Existenz“ dieser Gruppe zu verstehen ist.
Vergleiche aus dem Kirchenrecht
Der Verfasser stellt fest, daß die verwendete Bezeichnung „feste Gruppe von Gläubigen“ vage ist. Diese Wendung findet er im Kirchenrecht in verschiedenen Zusammenhängen:
• Canon 545 Paragraph 2 redet von einem „bestimmten Kreis von Gläubigen [christifidelium coetu] in der Pfarrei“, für deren spezielle seelsorglichen Belange ein eigener Pfarrvikar bestellt werden kann.
• Kirchenrektoren können nach Canon 560 des Kirchenrechtes angewiesen werden, ihre „Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen [christifidelium coetibus] zu öffnen, damit sie dort ihre Gottesdienste abhalten können“.
• Für einen besonderen Kreis von Gläubigen [coetus christifidelium] kann nach Canon 564 auch ein eigener Kaplan ernannt werden.
Hw. Rothe stellt fest, daß in den zitierten Kanones, ebenso wie in ‘Summorum Pontificum’, offenbar eine Gruppe gemeint ist, die innerhalb einer Pfarrei ohne feste Form existiert – „die also weder rechtlich verfaßt ist noch sonst rechtlich exakt abgegrenzt werden kann“.
Es handle sich nicht um einen Verein, sondern lediglich um eine Art Gesinnungs- oder Bedürfnisgemeinschaft:
„Ihre Dauerhaftigkeit bemißt sich weder an der Gesamtzahl der sich ihr zugehörig fühlenden Gläubigen noch an ihrer jeweils konkreten, anlaßbedingten Zusammensetzung, sondern schlichtweg an ihrer faktischen Existenz“ – so Hw. Rothe.
Drei Mitglieder
Zur Größe dieser Gruppe erklärt Hw. Rothe:
„Nachdem weder im Apostolischen Schreiben »Summorum Pontificum« selbst noch im Codex Iuris Canonici eine Mindestzahl angegeben ist, ab der einer Mehrzahl von Gläubigen die Qualität einer Gruppe eignet und die daraus resultierenden Rechte in Anspruch zu nehmen vermag, ist auf das einschlägige allgemeine Rechtsprinzip zu rekurrieren, das da lautet: „Tres faciunt collegium“ – zu deutsch: Eine Gruppe besteht aus (mindestens) drei (Personen).“
Da diese Gruppe weder ein Verein noch sonst ein rechtlich erfaßbarer Zusammenschluß sei, dürfe keinem der Betroffenen abverlangt werden, sich gleichsam als festes Mitglied dieser Gruppe zu deklarieren.
Von Bedeutung sei lediglich, daß dauerhaft – mindestens – drei Personen zusammenkommen, um einer Meßfeier nach dem Alten Ritus beizuwohnen.
Wenn dies angenommen werden könne und die spätere Praxis nicht das Gegenteil erweise, sei die vom Papst genannte Voraussetzung für die Verwendung des Alten Meßbuches gegeben:
„Ob es sich immer um dieselben Personen handelt oder nicht, ist für die verlangte Dauerhaftigkeit der Gruppe unerheblich.“
Kritik an Augsburger Ausführungsbestimmungen
Entsprechend beurteilt Hw. Rothe auch die Ausführungsbestimmungen des Bischofs von Augsburg. Diese verlangen für die Zelebration der Alten Messe eine Mindestzahl von 25 Gläubigen.
Dadurch würden die durch das genannte Motu Proprio eröffneten Möglichkeiten in erheblichem Maß eingeschränkt.
Das sei nicht nur unzulässig, sondern habe nach Kanon 33 Paragraph 1 auch zur Folge, daß die betreffenden Ausführungsbestimmungen – zumindest was die verlangte Mindestzahl anbelangt – keine Rechtskraft besitzen.
Sie müßten darum weder befolgt werden noch dürfen sie von irgendeiner kirchlichen Autorität eingefordert werden.
© Bild: Flickr-Benützer „tabbaad“, CC
Verfasser ist Hw. Wolfgang F. Rothe, Kirchenrechtler und ehemaliger Subregens im Priesterseminar von St. Pölten.
In dem Beitrag geht es um die Frage, wie groß eine Gruppe von Gläubigen sein muß, die um die Alte Messe bittet, beziehungsweise, ob eine solche Gruppe überhaupt einer bestimmten Größe bedarf.
Außerdem wirft Hw. Rothe das Problem auf, was unter der verlangten „dauerhaften Existenz“ dieser Gruppe zu verstehen ist.
Vergleiche aus dem Kirchenrecht
Der Verfasser stellt fest, daß die verwendete Bezeichnung „feste Gruppe von Gläubigen“ vage ist. Diese Wendung findet er im Kirchenrecht in verschiedenen Zusammenhängen:
• Canon 545 Paragraph 2 redet von einem „bestimmten Kreis von Gläubigen [christifidelium coetu] in der Pfarrei“, für deren spezielle seelsorglichen Belange ein eigener Pfarrvikar bestellt werden kann.
• Kirchenrektoren können nach Canon 560 des Kirchenrechtes angewiesen werden, ihre „Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen [christifidelium coetibus] zu öffnen, damit sie dort ihre Gottesdienste abhalten können“.
• Für einen besonderen Kreis von Gläubigen [coetus christifidelium] kann nach Canon 564 auch ein eigener Kaplan ernannt werden.
Hw. Rothe stellt fest, daß in den zitierten Kanones, ebenso wie in ‘Summorum Pontificum’, offenbar eine Gruppe gemeint ist, die innerhalb einer Pfarrei ohne feste Form existiert – „die also weder rechtlich verfaßt ist noch sonst rechtlich exakt abgegrenzt werden kann“.
Es handle sich nicht um einen Verein, sondern lediglich um eine Art Gesinnungs- oder Bedürfnisgemeinschaft:
„Ihre Dauerhaftigkeit bemißt sich weder an der Gesamtzahl der sich ihr zugehörig fühlenden Gläubigen noch an ihrer jeweils konkreten, anlaßbedingten Zusammensetzung, sondern schlichtweg an ihrer faktischen Existenz“ – so Hw. Rothe.
Drei Mitglieder
Zur Größe dieser Gruppe erklärt Hw. Rothe:
„Nachdem weder im Apostolischen Schreiben »Summorum Pontificum« selbst noch im Codex Iuris Canonici eine Mindestzahl angegeben ist, ab der einer Mehrzahl von Gläubigen die Qualität einer Gruppe eignet und die daraus resultierenden Rechte in Anspruch zu nehmen vermag, ist auf das einschlägige allgemeine Rechtsprinzip zu rekurrieren, das da lautet: „Tres faciunt collegium“ – zu deutsch: Eine Gruppe besteht aus (mindestens) drei (Personen).“
Da diese Gruppe weder ein Verein noch sonst ein rechtlich erfaßbarer Zusammenschluß sei, dürfe keinem der Betroffenen abverlangt werden, sich gleichsam als festes Mitglied dieser Gruppe zu deklarieren.
Von Bedeutung sei lediglich, daß dauerhaft – mindestens – drei Personen zusammenkommen, um einer Meßfeier nach dem Alten Ritus beizuwohnen.
Wenn dies angenommen werden könne und die spätere Praxis nicht das Gegenteil erweise, sei die vom Papst genannte Voraussetzung für die Verwendung des Alten Meßbuches gegeben:
„Ob es sich immer um dieselben Personen handelt oder nicht, ist für die verlangte Dauerhaftigkeit der Gruppe unerheblich.“
Kritik an Augsburger Ausführungsbestimmungen
Entsprechend beurteilt Hw. Rothe auch die Ausführungsbestimmungen des Bischofs von Augsburg. Diese verlangen für die Zelebration der Alten Messe eine Mindestzahl von 25 Gläubigen.
Dadurch würden die durch das genannte Motu Proprio eröffneten Möglichkeiten in erheblichem Maß eingeschränkt.
Das sei nicht nur unzulässig, sondern habe nach Kanon 33 Paragraph 1 auch zur Folge, daß die betreffenden Ausführungsbestimmungen – zumindest was die verlangte Mindestzahl anbelangt – keine Rechtskraft besitzen.
Sie müßten darum weder befolgt werden noch dürfen sie von irgendeiner kirchlichen Autorität eingefordert werden.
© Bild: Flickr-Benützer „tabbaad“, CC
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Samstag, 22. Dezember 2007 23:52
Seminarist: @turk
Gratulor zur neuen Funktion, zu der Sie Ihr Bischof ernannt hat.
Mittwoch, 19. Dezember 2007 21:44
muntu: @ turk
der Visitator hat anscheinend nicht genug recherchiert, und visitiert, wenn er nach „Abschluss“ der Visitation wieder Zeugenbefragungen durchführen muss. Anscheinend ist nicht gründlich gearbeitet worden…außerdem musste sich Dr. Küng bei Studenten entschuldigen, da er sie fälschlicherweise beschuldigt hat – so viel zum glaubwürdigen Neubeginn…der Schuss ist nach hinten losgegangen…
Sonntag, 16. Dezember 2007 22:25
Rudolfus: Dr. Otterbeck: Die Neue Messe ist aus dem 6. Jahrhundert
Da die meisten „Tradi“ aber gar nicht so sehr die alte Messe mögen wie sie die „neue“ (= 6. Jh.) hassen,
wird dieser Dissens immer weiter für Verwundungen sorgen.
Papst Paul VI. aus dem 6. Jahrhundert?
Papst Paul VI. aus dem 6. Jahrhundert?
Samstag, 15. Dezember 2007 13:30
turk: Schlecht informiert
„muntu“ kann keinen Beleg für ein solches Zitat Bischof Küngs nennen: eine vollkommene Falschinformation. Der regierende Diözesanbischof von St. Pölten hat vielmehr im österreichischen Wochenmagazin „profil“ vom 30. April 2007 per Interview (S. 40 – 41) bekanntgemacht, daß viele Zeugen der Affäre homosexueller Doppelmoral im Falle in rechtskräftigen österreichischen Urteilen als in homosexuellen Situationen verwickelt bewerteten ehemaligen Priesterausbildner des während der Visitation geschlossenen Priesterseminars von St. Pölten in den vergangenen Monaten neuerlich vernommen wurden. Wörtlich sagte Bischof Küng: „Jetzt sind wir gut unterwegs, und ich bin zuversichtlich (…) Die Entscheidungen der zivilen Gerichtshöfe sind bekannt und werden berücksichtigt. Bei der Beurteilung bestimmter Fakten ist aber der kirchliche Blickwinkel nicht genau derselbe. Persönlich hatte ich sehr bald nach Durchführung der Befragungen im Rahmen der Apostolischen Visitation eine klare Einschätzung der Vorfälle. Diese Einschätzung wurde bisher nicht widerlegt.“ (Schon am 30. Juni 2005 hatte Bischof Küng festgehalten: „Dabei ist zu bedenken, daß vom kirchlichen Standpunkt aus betrachtet das angestrebte zivilrechtliche Verfahren für eine Klärung nicht ausreichend ist. Von Seiten der Kirche gibt es aber noch eine Reihe weiterer Aspekte, auf die geachtet werden muß, gerade in der kirchlichen Ausbildung und in der seelsorglichen Betreuung junger Menschen.“) Wer mitdenkt, kann sich also ausrechnen, daß d…
Samstag, 15. Dezember 2007 12:06
muntu: quasi-Urteile
Mich hat es immer gewundert, wieso Dr. Kung gegen die Seminarleitung kein kirchliches Strafverfahren einleitet…wenn
schon alles von einem weltlichen Gericht angeblich bewiesen wurde…aber dann ist mir wieder eingefallen,
dass Dr. Klaus K. in einem Interview meint, er ein kirchliches Verfahren auf gar keinen Fall haben will,
weil es keine Beweise gibt
Das sagt doch alles…die Bilder sind auch seit Neuem nicht mehr interessant…aber vielleicht hat turk wieder was auf Lager…
Das sagt doch alles…die Bilder sind auch seit Neuem nicht mehr interessant…aber vielleicht hat turk wieder was auf Lager…
Donnerstag, 13. Dezember 2007 13:05
donantonio: @turk
Daß sauber geführte staatliche(sauber geführt und staatlich zusammen…da schauderts einen beim Schreiben
) Urteile vorhanden sind daß bei besagten „News“ Artikeln keine üble Nachrede vorliegt wissen wir ja
schon. Bei Artikeln über Ufos liegt übrigens auch keine vor…
Wenns mal Verurteilungen zur Sache gibt, dann bitte melden.
Auch daß ihr Neokonsis nichts von Privatsphäre hält ist allen klar. Deswegen geht zu euch Witzfiguren auch keiner beichten. Wobei der pastorale Aufwand in St. Pölten nach der Ära Krenn sowieso gering ist. Bei so vielen Seminaristen muß der Spiritual ja völlig überfordert sein. Oder gibts schon Legionäre aus Spanien…wie im Fußball.
Und noch was zu Verschwörungstheorien. Bei den ganzen harten (Kinder-)Pornophotos sind die (ja nicht so ganz spektakulären)Kussphotos gleich so aufgefallen, daß sie weitergeleitet wurden an Visitatoren und Presse?
Wenns mal Verurteilungen zur Sache gibt, dann bitte melden.
Auch daß ihr Neokonsis nichts von Privatsphäre hält ist allen klar. Deswegen geht zu euch Witzfiguren auch keiner beichten. Wobei der pastorale Aufwand in St. Pölten nach der Ära Krenn sowieso gering ist. Bei so vielen Seminaristen muß der Spiritual ja völlig überfordert sein. Oder gibts schon Legionäre aus Spanien…wie im Fußball.
Und noch was zu Verschwörungstheorien. Bei den ganzen harten (Kinder-)Pornophotos sind die (ja nicht so ganz spektakulären)Kussphotos gleich so aufgefallen, daß sie weitergeleitet wurden an Visitatoren und Presse?
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