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Sonntag, 13. Januar 2008 13:51
Zeit für den Wahlkampf
In der Schweiz hängt der Pfarrer auf Gedeih und Verderben vom Gutdünken seiner „Bürger“ ab. Jetzt muß der nächste Priester über die Klinge springen.
Die Webseite der politischen Gemeinde Horw zeigt die schöne Kirche der Ortschaft.
Die Webseite der politischen Gemeinde Horw zeigt die schöne Kirche der Ortschaft.
(kreuz.net, Horw) Zwischen dem Pfarrer von Horw, Hw. Markus Vogel (55), und seinem Kirchenrat tobt ein heftiger Streit. Das berichtete die Schweizer Regionalzeitung ‘Neue Luzerner Zeitung’ am 11. Januar.

Horw befindet sich wenige Kilomter südlich von Luzern in der Innerschweiz und gehört kirchlich zum Bistum Basel.

Die Ursache der Kirchenfehde konnte die dem kirchenfeindlichen Ringier-Verlag gehörende ‘Neue Luzerner Zeitung’ nach eigenen Angaben „nicht genau erfahren“.

Das Ergebnis steht jedoch fest: Der Pfarrer muß gehen.

Die liturgische Arbeit wäre befriedigend
Die Kirchenratspräsidentin Monika Kaufmann spricht von einer schlechten Atmosphäre im sechsköpfigen Seelsorgeteam. Die Mitarbeiter seien wegen Vakanzen überfordert. Es fehle der Pfarreirat, den Pfarrer Vogel seit einiger Zeit nicht mehr zusammenruft.

Laut Frau Kaufmann gab es mehrere Versuche, das Problem zu lösen. Es wurde eine externe Supervisorin, der Regionalverantwortliche des Bistums Basel, Diakon Urs Corradini, und schließlich Bischof Kurt Koch persönlich eingeschaltet.

Das Fazit von Frau Kaufmann: „Als Führungsperson hat der Pfarrer die Aufgabe, unter seinen Mitarbeitern ein motivierendes Arbeiten zu ermöglichen.“ Das sei ihm nicht gelungen.

Darum will der Kirchenrat den Pfarrer in diesem Sommer entlassen. Die Gläubigen sind schon informiert. Frau Kaufmann rechnet mit einem Referendum „der Gegenseite“.

Das sei im Sinn des Kirchenrates – so Frau Kaufmann: Die „Bürger“ sollten darüber an der Urne befinden können.

Sie betont, mit der „liturgischen Arbeit“ von Hw. Markus Vogel zufrieden zu sein. Doch es fehlten ihm die Fähigkeiten in der Personalführung.

Ohne plausible Gründe
Hw. Vogel sieht die Sache anders. Im November 2006 hätten sich zwei Mitarbeiter in der Seelsorge hinter seinem Rücken beim Personalchef des Bistums Basel über ihn beschwert.

Im März 2007 legte ihm der Regionalverantwortliche des Bistums, Diakon Corradini ohne Vorwarnung die Kündigung nahe.

Monate später sei der Vorwurf aufgetaucht, er könne kein Team führen: „Diesen Vorwurf akzeptiere ich so nicht.“

Hw. Vogel sieht den Versuch, ihn „ohne plausible Gründe“ aus dem Amt zu drängen.

Kampf auf der Straße
Am vergangenen Donnerstag ergriffen einige Gläubige für ihren Pfarrer Partei. Sie verteilten ein Flugblatt mit dem Titel: „Stopp dem Kirchenmobbing“.

Diakon Corradini findet die Inhalte des Flugblatts haltlos und „voller Halbwahrheiten“. Worin die Halbwahrheiten bestehen, sagte er nicht.

Dafür behauptet er, daß Bischof Koch den Pfarrer absetzen könne. Doch der Bischof wolle dieses Druckmittel nicht einsetzen, sondern habe nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.

Ende Februar treffen sich die Mitglieder der Pfarrei Horw zu einer sogenannten Orientierung.
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Montag, 14. Januar 2008 19:07
Nachtlaterne: Worte Jesu über die Hölle
Worte Jesu über die Hoelle

„Und weil die Mißachtung von Gottes Gesetz überhand nimmt, wird die Liebe bei vielen erkalten. Wer jedoch bis zum Ende standhaft bleibt, der wird gerettet.“
Mathäus 24/12-13

„Ihr seid wie die Gräber, die außen weiß angestrichen sind und schön aussehen; innen aber sind sie voll Knochen, Schmutz und Verwesung. So erscheint auch ihr von außen den Menschen gerecht, innen aber seid ihr voll Heuchelei und Ungehorsam gegen Gottes Gesetz. (…) Ihr Nattern, ihr Schlangenbrut! Wie wollt ihr dem Strafgericht der Hölle entrinnen?“ Mathäus 23/27-32

„Dann wird er sich auch an die auf der linken Seite wenden und zu ihnen sagen. Weg von mir ihr Verfluchten, in das ewige Feuer, das für den Teufel und seine Engel bestimmt ist. (…) Und sie werden weggehen und die ewige Strafe erhalten, die Ge-rechten aber das ewige Leben.“
Matthäus 25

„Der Menschensohn muß zwar seinen Weg gehen, wie die Schrift über ihn sagt. Doch weh dem Menschen, durch den der Menschensohn verraten wird. Für ihn wäre es besser, wenn er nie geboren wäre.“
Matthäus 26/24

„Wer einen von diesen Kleinen, die an mich glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühl-stein um den Hals ins Meer geworfen würde. Wenn dich deine Hand zum bösen verführt, dann hau sie ab; es ist besser für dich, verstümmelt in das Leben zu gelangen, als mit zwei Händen in die Hölle zu kommen, in das nie erlöschende Feuer. Und wenn dich dein Fuß zum bösen verführt, dann hau ihn ab; es ist besser für…
Montag, 14. Januar 2008 18:00
auch wenn wir uns aus unserer begrenzten und keinewegs weltkirchlich-universalen Sicht keine anderen Adressaten der Entscheidung denken können, ist dieses Argument keineswegs zwingend. Und, es sagt nichts aus über den Rechtscharakter der Entscheidung bzw. über deren Verbindlichkeit.
Montag, 14. Januar 2008 17:40
FiliusEcclesiae: @clarissa colonia: Die päpstliche „Kirchenaustrittsentscheidung“ richtet sich an alle „Präsidenten
(Vorsitzende) der Bischofskonferenzen“

PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE GESETZESTEXTE
Prot. N. 10279/2006

Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt XVI., der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten (= Vorsitzende) der Bischofskonferenzen angeordnet hat.“

http://www.vatican.va/roman_cur…is_ge.html

Im ausdrücklichen Widerspruch erklärt die DBK: http://kath.net/detail.php?id=13822
Welche „Vorsitzende von Bischofskonferenzen“ gäbe es eigentlich sonst noch, die die „Kirchenaustrittsfrage“ wegen der Kirchensteuer beträfe –
außer die DBK in der BRD, zusammen mit den Bischofskonferenzen Österreichs und der Schweiz?
Montag, 14. Januar 2008 17:33
clarissa colonia: Zur Frage des Rechtscharakters, die ich vorhin übergangen habe.
Zutreffend ist, daß das Schreiben des PCLT vom 13.03.2006 nicht in den Acta Apostolocae Sedis (AAS) promulgiert worden ist; diese unterbliebene formelle Promulgation diente und dient auch als Hauptargument gegen die verbindliche Rechtskraft dieser Entscheidung.
Dennoch wurde diese Entscheidung im Frühjahr 2007 in den Communicationes, dem offiziellen kirchenrechtlichen Periodikum des Hl. Stuhls für das Jahr 2006 veröffentlicht (vgl. Communicationes 38 [2006], 170ff).
Da diese Entscheidung auf generelle Weisung des Pontifex hin publiziert wurde, kann man in ihrer Veröffentlichung in den Communicationes durchaus einen außerordentlichen Promulgationsvorgang im Sinne von can. 8 § 1 CIC („nisi in casib. particularib. alius promulgandi modus fuerit praescriptus“) erblicken. Zum Umgang kirchlicher Gesetzgeber mit den vorgeschriebenen Promulgationsformen vgl. Wächter, Gesetz im kanonischen Recht.
Wenn dem so sein sollte, hätte die PCLT-Entscheidung spätestens drei Monate nach der Publikation in den Communicationes kanonische Gesetzeskraft erlangt.
Montag, 14. Januar 2008 17:18
FiliusEcclesiae: @clarissa colonia: Ihnen ist zu danken
Aber ich weiß leider nicht, wie das mit dem Verlinken geht, weil ich das noch nie gemacht habe.
Für die Angabe einer bestimmten Internetzseite müssen Sie einfach die exakte Adresse der Internetzseite markieren und in Ihr Dokument hineinkopieren.

Markieren: linke Maustaste.
Kopieren: rechte Maustaste, sodaß das Mausmenü erscheint und „Kopieren“ anklicken.
Hineinkopieren im Dokument funktioniert ebenfalls über die rechte Maustaste: Diesmal „Einfügen“ anklicken.
Ich bin mir nicht sicher, ob Sie das gemeint haben, wie man eine Internetzadresse in ein Dokument hineinkopiert.
Habe es aber vorsoglich beschrieben, falls Sie es noch nicht wußten.
Montag, 14. Januar 2008 17:15
st.georg: @filius
sie geben hier, sicher in unkenntnis, unwahrheiten über die haltung der dbk wieder, denn…
…Mit Datum vom 13. März 2006 versandte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte ein Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen (englische Fassung bei: http://www.wir-sind-kirche.de/…rranz-original.pdf). Es übernimmt einzelne Passagen wörtlich aus dem Schreiben des PCI-Präsidenten vom Mai 2005 und entfaltet und präzisiert die frühere Argumentation. Formal kommt dem Rundschreiben höhere Verbindlichkeit zu als dem Schreiben des Vorjahrs. Es ist als Verlautbarung des Päpstlichen Rates qualifiziert. Theologisch und lehrmäßig ist es mit der Kongregation für die Glaubenslehre abgestimmt. Papst Benedikt XVI. hat das Schreiben approbiert und seine Übersendung an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen angeordnet. Gesetzeskraft besitzt es nicht. !!!!!Es ist nicht eine authentische Interpretation des Gesetzes. Die Promulgation in den Acta Apostolicae Sedis unterblieb. Dass die Versendung des Rundschreibens als außerordentliche Promulgationsform gedacht war, ist nicht ersichtlich.…bevor sie hier dinge vermischen, die nicht vergleichbar sind, sich erst mal kenntnisse verschaffen ! die unveränderte haltung der dbk zum kirchenaustritt ist daher kirchenrechtlich völlig korrekt – einschlägige erläuterungen über dkb oder auch vatikan…
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