Wer ist hier der Chef?
Der Erzbischof von Bamberg darf sich heute auf dicke Post aus der Schweiz gefaßt machen. In autoritärem Ton wird er darin aufgefordert, sich nicht in Dinge einzumischen, die ihn angeblich nichts angehen.
(kreuz.net, Basel) Der suspendierte ehemalige Pfarradministrator der ins Sektentum abgedrifteten basellandschaftlichen
Pfarrei Röschenz hat Erzbischof Ludwig Schick von Bamberg einen eingeschriebenen Brief geschickt.
Der ehemalige Priester ist im Erzbistum Bamberg inkardiniert. Seit 1992 ist er für den Dienst in der Schweiz freigestellt.
Ende Dezember eilte Erzbischof Schick von Bamberg nach langem Zögern seinem bischöflichen Mitbruder in Basel, Mons. Kurt Koch, zu Hilfe.
Als kirchlicher Vorgesetzer Sabos hatte er diesen aufgefordert, seine Stelle bei der Kirchgemeinde Röschenz zu kündigen.
In dem Schreiben fragte der Erzbischof Sabo auch, ob er seine „Gehorsamspflicht gegenüber dem Basler Bischof“ anerkenne.
Zweck des Briefes war nach Auskunft des Bamberger Generalvikars, Mons. Georg Kestel, „von Franz Sabo eine persönliche Antwort auf die Fragen nach seinem Verständnis von Kirchlichkeit und gewissen Bestimmungen des weltweit gültigen Kirchenrechts zu erhalten“.
Generalvikar Kestel bezeichnete es in einem Interview mit der Schweizer Onlinezeitung ‘espace.ch’ als einen „unhaltbaren Zustand“, daß der Ex-Priester nach seiner Suspendierung tue, als sei nichts geschehen.
Brutale Antwort vom Rechtsanwalt
Sabo ließ den Brief seines Erzbischofs kurzerhand durch einen Rechtsanwalt beantworten. Das Schreiben ist in einem rabiaten und autoritären Ton verfaßt.
So befiehlt der Anwalt dem Erzbischof, sich aus dem Konflikt seines Mandanten mit dem Bischof von Basel herauszuhalten.
Der Erzbischof habe Sabo anscheinend vor zwei Jahren „in einem persönlichen Gespräch zugesichert“, er werde sich „nicht einmischen“.
Der Anwalt teilte dem Erzbischof mit, daß Sabo sich weigere, seine Rebellion aufzugeben: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde von meinem Mandanten nie ins Auge gefaßt.“
Sie würde außerdem zum heutigen Zeitpunkt von den meisten Mitgliedern der Kirchgemeinde „nicht verstanden“ – so der Anwalt verständnisvoll.
Umso unverständlicher sei es, daß das erzbischöfliche Schreiben zu einem Zeitpunkt geschickt worden sei, da ein oberstes kantonales Gericht rechtskräftig festgestellt habe, daß der Entzug der Missio canonica angeblich „unter Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften“ zu Stande gekommen sei.
Der Anwalt beschuldigt den Erzbischof, dieses Urteil nicht zu kennen.
Auf die priesterlichen und menschlichen Verpflichtung Sabos seinem Erzbischof gegenüber geht er mit keinem Wort ein.
© Pressestelle Erzbistum Bamberg
Der ehemalige Priester ist im Erzbistum Bamberg inkardiniert. Seit 1992 ist er für den Dienst in der Schweiz freigestellt.
Ende Dezember eilte Erzbischof Schick von Bamberg nach langem Zögern seinem bischöflichen Mitbruder in Basel, Mons. Kurt Koch, zu Hilfe.
Als kirchlicher Vorgesetzer Sabos hatte er diesen aufgefordert, seine Stelle bei der Kirchgemeinde Röschenz zu kündigen.
In dem Schreiben fragte der Erzbischof Sabo auch, ob er seine „Gehorsamspflicht gegenüber dem Basler Bischof“ anerkenne.
Zweck des Briefes war nach Auskunft des Bamberger Generalvikars, Mons. Georg Kestel, „von Franz Sabo eine persönliche Antwort auf die Fragen nach seinem Verständnis von Kirchlichkeit und gewissen Bestimmungen des weltweit gültigen Kirchenrechts zu erhalten“.
Generalvikar Kestel bezeichnete es in einem Interview mit der Schweizer Onlinezeitung ‘espace.ch’ als einen „unhaltbaren Zustand“, daß der Ex-Priester nach seiner Suspendierung tue, als sei nichts geschehen.
Brutale Antwort vom Rechtsanwalt
Sabo ließ den Brief seines Erzbischofs kurzerhand durch einen Rechtsanwalt beantworten. Das Schreiben ist in einem rabiaten und autoritären Ton verfaßt.
So befiehlt der Anwalt dem Erzbischof, sich aus dem Konflikt seines Mandanten mit dem Bischof von Basel herauszuhalten.
Der Erzbischof habe Sabo anscheinend vor zwei Jahren „in einem persönlichen Gespräch zugesichert“, er werde sich „nicht einmischen“.
Der Anwalt teilte dem Erzbischof mit, daß Sabo sich weigere, seine Rebellion aufzugeben: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde von meinem Mandanten nie ins Auge gefaßt.“
Sie würde außerdem zum heutigen Zeitpunkt von den meisten Mitgliedern der Kirchgemeinde „nicht verstanden“ – so der Anwalt verständnisvoll.
Umso unverständlicher sei es, daß das erzbischöfliche Schreiben zu einem Zeitpunkt geschickt worden sei, da ein oberstes kantonales Gericht rechtskräftig festgestellt habe, daß der Entzug der Missio canonica angeblich „unter Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften“ zu Stande gekommen sei.
Der Anwalt beschuldigt den Erzbischof, dieses Urteil nicht zu kennen.
Auf die priesterlichen und menschlichen Verpflichtung Sabos seinem Erzbischof gegenüber geht er mit keinem Wort ein.
© Pressestelle Erzbistum Bamberg
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Freitag, 18. Januar 2008 20:33
Agiafortuni: Laicofundamentalismus in Reinkultur
nur Halbgebildete glauben der Fudamentalismus existiere lediglich im religiösen Bereich. Die Geschichte
ist voller Beispiele von Laicofundamentalismus. Nicht erst die französische Revolution hat ihn zur Weltanschauung
des modernen Menschen erhoben, bereits die französischen Herrscher haben ihn angewendet als sie dem Interesse
des Staates den Vorrang einräumten. Bei der französischen Revolutin wurde er einem anderen Träger zugeordnet.
Nicht mehr der Herrscher von Geburt, sondern der Demagoge der die meisten Stimmen auf sich zu vereinigen
versteht soll fortan das sagen haben. Neuerdings hat sich ein Grossteil der Richter mit der Begründung
alles besser zu wissen diese Rolle willkürlich angeeignet.
Das Urteil der Laicofundamentalisten von Liestal ist ein wahrer Schandfleck für einen Staat wie die Schweiz, der sich zur freiheitlichen Rechtsordnung bekennt.
Das Urteil der Laicofundamentalisten von Liestal ist ein wahrer Schandfleck für einen Staat wie die Schweiz, der sich zur freiheitlichen Rechtsordnung bekennt.
Freitag, 18. Januar 2008 13:40
clarissa colonia: Habe verstanden!
Jetzt wird auch der Berufungsverzicht verständlich, Danke!
Freitag, 18. Januar 2008 12:51
sacerdos helveticus: @Clarissa Colonia
Ja, so in etwa hat das Gericht geurteilt.
Bischof Koch weigert sich, gegen das Urteil Berufung einzulegen, da er damit die Zuständigkeit kirchlicher Gerichte in innerkirchlichen Fragen anerkennen würde.
Hier finden Sie die Stellungnahme des Diözesanbischofs
http://www.bistum-basel.ch/seite.php?na=1,1,0,84028…
Bischof Koch weigert sich, gegen das Urteil Berufung einzulegen, da er damit die Zuständigkeit kirchlicher Gerichte in innerkirchlichen Fragen anerkennen würde.
Hier finden Sie die Stellungnahme des Diözesanbischofs
http://www.bistum-basel.ch/seite.php?na=1,1,0,84028…
Freitag, 18. Januar 2008 11:24
clarissa colonia: Auch in D
kann Verleihung und Entzug der missio (z. B. an Religionslehrer) zivilgerichtlich überprüft werden, weil es wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit kein Quasi-Berufsverbot durch willkürliche Erteilung/Entzug geben darf! Die Kirche stallt zur Verleihung/Entzug der missio Regeln auf, die in ihrer Anwendung auch zivilgerichtlich überprüfbar sein müssen, lieber Agiafortuni. Von Einschränkung kirchlicher Freiheit kann man da nur sprechen, wenn man damit die Freiheit zur Willkür meint.
Freitag, 18. Januar 2008 11:00
Agiafortuni: clarissa colonia
Man muss davon ausgehen, dass die Richter insofern böswillig waren als ein Eventualvorsatz vorliegt. Volens nolens habe sie sich angemasst eine für die Kirche erhebliche Entscheidung zu fällen. Ihr Verhalten war deshalb dasjenige von Vertretern eines Richterstaates. Bezeichnend dafür ist der Mangel an Angemessenheit
Freitag, 18. Januar 2008 10:42
clarissa colonia: O, sacerdos,
ich danke für Ihre freundliche Aufklärung. Nachfrage (nur zum Verständnis): Das zuständige Gericht hat also judiziert: Pfr. braucht missio für Arbeitsvertrag; missio wird nach kirchl. Recht vergeben; missio muß nach kirchl. Recht formgerecht erteilt bzw. entzogen werden; Erteilung und Entzug sind (wegen Bedeutung für Arbeitsvertrag) zivilgerichtlich überprüfbar; Entzug geschah formal unzureichend; Entzug nichtig, daher Arbeitsvertrag gültig. Stimmt das so in etwa?
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