Vielleicht eine zukünftige Bundeskanzlerin?
Behinderte sind bekanntlich ein Ärgernis für ihre Umwelt. Darum gehören sie möglichst schnell beseitigt. Früher kamen Mörder vor Gericht – heute auch jene, die das Gegenteil tun.
(kreuz.net, München) Im Jahr 2004 erwartete ein Münchner Ehepaar sein zweites Kind. Der Hausarzt schickte
die schwangere Mutter zu einem Ultraschall- Spezialisten.
Dieser führte drei Untersuchungen durch und bemerkte dabei nichts Besonderes. In seinem Bericht schrieb er unter anderem, daß die „Extremitäten unauffällig“ und die „Hände darstellbar“ seien.
Doch dann kam das Kind, ein Mädchen, mit einer Behinderung zur Welt. Ihr rechter Unterarm fehlt.
Deshalb verklagten die Eltern den Ultraschall-Spezialisten auf Schadenersatz.
Das berichtet die heutige Ausgabe der ‘Süddeutschen Zeitung’.
Vor Gericht sagte der beklagte Arzt, daß die Untersuchung möglicherweise von einer visuellen Täuschung beeinträchtigt worden sei. Vielleicht habe er auch zweimal dieselbe Hand gesehen.
Die Mutter erklärte vor Gericht, daß sie ihre behinderte Tochter nicht gewollt habe. Ihr dreijähriges Mädchen werde oft ausgelacht. Außerdem werde „man“ dauern blöd angeglotzt.
Der Vater erklärte: „Ich habe früher neben einem Behindertenheim gewohnt und besitze auch einen Verwandten, der sabbernd im Rollstuhl sitzt.“
Das Urteil
Das Oberlandesgericht München wies die Klage am Mittwoch ab.
Ein vom Gericht eingesetzter Gutachter konnte überzeugend darlegen, daß ein Arzt auch bei sorgfältiger Prüfung zweimal denselben Unterarm sehen könne.
Der beklagte Arzt habe die Untersuchung sorgfältig durchgeführt und dokumentiert – so der Sachverständige.
Das Gericht urteilte, daß auch ein Spezialist nicht für unzutreffende Diagnosen haftet, sofern ihm keine Fehlleistung vorzuwerfen ist.
Zudem urteilten die Richter, daß die Mutter nicht glaubhaft genug gemacht habe, ihr Kind bei einer korrekten Diagnose abgetrieben zu haben.
Sie hatte zugegeben, daß sie nur nach der ersten Ultraschall-Untersuchung abgetrieben hätte. Nach der dritten Untersuchung sei das Kind „schon komplett“ gewesen.
Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
© Titelbild: Wikidpedia-Benützer „Bubo“, CC
Dieser führte drei Untersuchungen durch und bemerkte dabei nichts Besonderes. In seinem Bericht schrieb er unter anderem, daß die „Extremitäten unauffällig“ und die „Hände darstellbar“ seien.
Doch dann kam das Kind, ein Mädchen, mit einer Behinderung zur Welt. Ihr rechter Unterarm fehlt.
Deshalb verklagten die Eltern den Ultraschall-Spezialisten auf Schadenersatz.
Das berichtet die heutige Ausgabe der ‘Süddeutschen Zeitung’.
Vor Gericht sagte der beklagte Arzt, daß die Untersuchung möglicherweise von einer visuellen Täuschung beeinträchtigt worden sei. Vielleicht habe er auch zweimal dieselbe Hand gesehen.
Die Mutter erklärte vor Gericht, daß sie ihre behinderte Tochter nicht gewollt habe. Ihr dreijähriges Mädchen werde oft ausgelacht. Außerdem werde „man“ dauern blöd angeglotzt.
Der Vater erklärte: „Ich habe früher neben einem Behindertenheim gewohnt und besitze auch einen Verwandten, der sabbernd im Rollstuhl sitzt.“
Das Urteil
Das Oberlandesgericht München wies die Klage am Mittwoch ab.
Ein vom Gericht eingesetzter Gutachter konnte überzeugend darlegen, daß ein Arzt auch bei sorgfältiger Prüfung zweimal denselben Unterarm sehen könne.
Der beklagte Arzt habe die Untersuchung sorgfältig durchgeführt und dokumentiert – so der Sachverständige.
Das Gericht urteilte, daß auch ein Spezialist nicht für unzutreffende Diagnosen haftet, sofern ihm keine Fehlleistung vorzuwerfen ist.
Zudem urteilten die Richter, daß die Mutter nicht glaubhaft genug gemacht habe, ihr Kind bei einer korrekten Diagnose abgetrieben zu haben.
Sie hatte zugegeben, daß sie nur nach der ersten Ultraschall-Untersuchung abgetrieben hätte. Nach der dritten Untersuchung sei das Kind „schon komplett“ gewesen.
Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
© Titelbild: Wikidpedia-Benützer „Bubo“, CC
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Dienstag, 12. Februar 2008 09:11
jeremy: Bloedsinn
Quatsch, dem Urteil liegt zu Grunde, dass die Eltern nicht nachweisen konnten, dass Sie ihr Kind – wenn sie von der Abtreibung gewusst hätten – abgetrieben hätten. Wäre das der Fall gewesen, dann hätten sie einen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes gehabt. Wenn Sie mögen schauen Sie mal in Goggle unter dem Stichwort, Wrongful Life und Rechtsprechung nach.
Samstag, 9. Februar 2008 12:32
Pippifax: Nein, Engelhardt!
Die Unterhaltspflicht für ein ungewolltes Kind stellt sehr wohl einen ersatzfähigen Schaden dar. Lesen
Sie das BGH Urteil doch nach. Es gibt zudem ein obiter dictum des 2. Senats des BVerfG, der eine solche
Position für grundgesetzwidrig hält. Nur kann man sich eben für ein obiter dictum nichts kaufen.
Im vorliegenden Fall ist aber wohl eine Schadensersatzpflicht aus mehreren Gründen nicht entstanden. Kein Verschulden des Arztes, bei unterstelltem Verschulden des Arztes keine Kausalität zum Schaden.
Im vorliegenden Fall ist aber wohl eine Schadensersatzpflicht aus mehreren Gründen nicht entstanden. Kein Verschulden des Arztes, bei unterstelltem Verschulden des Arztes keine Kausalität zum Schaden.
Samstag, 9. Februar 2008 09:01
engelhardt: Bloedsinn
Nur – dies ist ein Staat, der die Geburt eines behinderten Kindes als Schaden ansieht.
Eben nicht! Daer auch das Urteil.
Eben nicht! Daer auch das Urteil.
Freitag, 8. Februar 2008 19:53
Pippifax: Schockierend!
Ich würde zwar meinen rechten Unterarm nicht missen wollen, aber mir scheint dies im Vergleich zu vielen
anderen denkbaren Möglichkeiten doch relativ harmlos. Einer normalen Entwicklung des Kindes steht nur
wenig im Wege.
Zwar kann ich den Wunsch der Eltern, die Haftpflicht des Arztes für ein paar Mehrausgaben zu schröpfen nachvollziehen; aber zu äußern, man hätte das Kind bei Kenntnis nicht gewollt, ist skandalös. Wieder einmal mehr zeigt sich, daß die Entscheidung des BGH, zwar nicht ein ungewolltes behindertes Kind, jedoch die Unterhaltspflicht für dieses als Schaden anzuerkennen, verfehlt ist.
Zwar kann ich den Wunsch der Eltern, die Haftpflicht des Arztes für ein paar Mehrausgaben zu schröpfen nachvollziehen; aber zu äußern, man hätte das Kind bei Kenntnis nicht gewollt, ist skandalös. Wieder einmal mehr zeigt sich, daß die Entscheidung des BGH, zwar nicht ein ungewolltes behindertes Kind, jedoch die Unterhaltspflicht für dieses als Schaden anzuerkennen, verfehlt ist.
Freitag, 8. Februar 2008 17:15
jeremy: keine Liebe?????
Letztlich steht in dem Artikel nicht, dass die Eltern ihr Kind nicht lieben. Es steht sogar drin, dass
die Mutter ihr Kind nach der letzten Untersuchung nicht mehr hätte abtreiben können/wollen, selbst wenn
sie die Behinderung gekannt hätte.
Nur – dies ist ein Staat, der die Geburt eines behinderten Kindes als Schaden ansieht. Und die Eltern wahren hier einen Anspruch ihres Kindes auf Unterhalt. Sollen sie ernsthaft darauf verzichten, wo das Kind es mit der Behinderung ohnehin schon schwer haben wird.
Klar, man muss nicht alles nehmen, was einen zusteht. Aber wenn man seinem Kind damit das Leben erleichtern kann. Ich weiß nicht, ob es so war, aber es ist zumindest möglich und da ohne weitere Prüfung von satanischen Eltern auszugehen, finde ich ein wenig vorschnell.
Ein Skandal ist, dass man in diesem Staat überhaupt das Recht hat, die Geburt eines (behinderten oder nicht behinderten, aber nicht gewollten (fehlgegangene Sterilisation)) Kindes als Schaden geltend machen kann. Da müssten unsere Bischöfe sich heiser schreien. Aber – kein Laut.
Nur – dies ist ein Staat, der die Geburt eines behinderten Kindes als Schaden ansieht. Und die Eltern wahren hier einen Anspruch ihres Kindes auf Unterhalt. Sollen sie ernsthaft darauf verzichten, wo das Kind es mit der Behinderung ohnehin schon schwer haben wird.
Klar, man muss nicht alles nehmen, was einen zusteht. Aber wenn man seinem Kind damit das Leben erleichtern kann. Ich weiß nicht, ob es so war, aber es ist zumindest möglich und da ohne weitere Prüfung von satanischen Eltern auszugehen, finde ich ein wenig vorschnell.
Ein Skandal ist, dass man in diesem Staat überhaupt das Recht hat, die Geburt eines (behinderten oder nicht behinderten, aber nicht gewollten (fehlgegangene Sterilisation)) Kindes als Schaden geltend machen kann. Da müssten unsere Bischöfe sich heiser schreien. Aber – kein Laut.
Freitag, 8. Februar 2008 16:53
Airbag: Sirilo
Vielen Dank für ihren Beitrag
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