Alte Messe
Was meint Kardinal Lehmann hier mit „Leitlinien“?
Am 14. Februar äußerte sich der scheidende Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz zur Alten Messe. Kirchenrechtliche Anmerkungen von Hw. Gero P. Weishaupt.
Fürchten die deutschen Bischöfe die Anziehungskraft der Alten Messe?
Fürchten die deutschen Bischöfe die Anziehungskraft der Alten Messe?
© Vernon Quaintance, traditionalcatholic.org.uk
(kreuz.net) In einem Pressebericht im Anschluß an die Frühjahrs- Hauptversammlung der Deutschen Bischofkonferenz nahm Karl Kardinal Lehmann von Mainz unter anderem auch Stellung zur Umsetzung des Motu Proprio ‘Summorum Pontificum’.

Dabei erklärte der Kardinal: „Die Leitlinien, die wir auf der Herbst-Vollversammlung am 26. September 2007 verabschiedet haben, sind inzwischen von allen Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt und in den Amtsblättern veröffentlicht worden.“

Die Mitteilung ruft die Frage hervor: Haben die Bischöfe nun „Leitlinien“ veröffentlicht oder „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ erlassen? Was meint Kardinal Lehmann hier mit „Leitlinien“?

Als Kirchenrechtler mache ich hierzu folgende Anmerkungen:

Hw. Gero Weishaupt
Hw. Gero Weishaupt
© gero-p-weishaupt.com
1. „Leitlinien“ sind keine „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ im Sinne der decreta generalia exsecutoria des Canons 32 CIC/1983.

Infolgedessen können sie nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio ‘Summorum Pontificum’ verpflichtet werden.

Dessen Anwendungsweisen werden ausschließlich entweder durch eine Instruktion nach Canon 34, die sich in erster Linie nicht an die Gläubigen, sondern an die kirchlichen Behörden richten würde, oder durch allgemeine Ausführungsbestimmungen nach Canon 32 bestimmt – nicht aber durch „Leitlinien“.

Außerdem können nur allgemeine Ausführungsbestimmungen die Befolgung des Motu Propio einschärfen – siehe Canon 32.

Der Begriff „Leitlinie“ ist keine kirchenrechtliche, das heißt, im kirchlichen Gesetzbuch anzutreffende Kategorie.

2. Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine, ein Gesetz – hier das Motu Proprio – ausführende, Funktion haben.

Leitlinien werden vielmehr nur zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung, wie Kardinal Lehmann im Anschluß an die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte.

3. Der in der Pressemeldung verwendete Begriff „Leitlinien“ deckt nicht den kirchenrechtlichen Begriff „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ des Canons 32 ab.

Aus dem Text der Pressemeldung geht darum nicht mit der für die Rechtssicherheit der Gläubigen des Alten Ritus erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob es sich bei den von den Bischöfen für ihre Diözesen bereits erlassenen Bestimmungen nur um „Leitlinien“ oder um „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ handelt.

Nur letztere hätten bindende Kraft – allerdings nur so weit, als sie dem Wortlaut und dem Geist des Motu Proprio ‘Summorum Pontificum’ nicht widersprechen.

Das sagt der kanonische Gesetzgeber in Canon 33 § 1 unmißverständlich:

„Allgemeine Ausführungsbestimmungen, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten“ – etwa in diözesanen Amtsblättern – „herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft“.

4. Im Einzelfall – von Diözese zu Diözese – müßte in den einzelnen Amtsblättern nachgeprüft werden, ob der jeweilige Diözesanbischof für seine Diözese tatsächlich „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ im Sinne des Canon 32 erlassen oder nur „Leitlinien“ veröffentlich hat, die in bezug auf die Umsetzung des Motu Propio ‘Summorum Pontificum’ keine kirchenrechtlich bindende, sondern nun orientierende Kraft hätten.

Sollte es sich bei den Erlassen in den diözesanen Amtsblättern um allgemeine Ausführungsbestimmungen handeln, müßte das eindeutig aus Titel und Text hervorgehen.
      
29 Lesermeinungen
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#29   tobiasmaria   04:58:46 | Mittwoch, 20. Februar 2008
HHw Weishaupt ist eine wirkliche Hilfe!
im Kampf für die Rettung der Kirche, oder was von ihr ernsthafterweise noch übrig geblieben ist. (Ich meine hier nicht das innere Streben Einzelner, sondern nur den effektiven äußeren Kampf !)
Tja, wo sind denn die vielen modernen Prediger, die immer und überall, wie eine Keule, den Papstgehorsam verbreiten? Man hört ja gar nichts mehr !
Jetzt haben wir, die Tradition- und Jesus-Treuen, uns mehr als 40 Jahre dieses argumentsfreie Geschrei anhören müssen. Und nun, da der Papst kompromisfrei und ausdrücklich katholisch wird, ist das nicht nach ihrem Geschmäckle. Das paßt der Welt halt eben nicht und wird ihr nie passen. Deswegen gibt es ja auch nur so wenige Verteidiger der Wahrheit!
Komsich, daß gewisse Dinge aus der hl.Schrift immer so geflissentlich überhört werden. Z.B.„Wenn die Welt Euch haßt, dann nur, weil sie mich haßt und ihr meine Lehre verkündet.“ Nun ist natürlich nicht jeder, der von den „Weltlichen“ gehaßt wird, ein Freund Jesu. Sonst wär ja Hitler ein gr.Heiliger, und das ist offensichtlich total falsch. (Sozialist und Atheist und Rassist(Darwin) und Mörder).
Andererseits sollte einen eine „Welt-Beliebtheit“ wie bei Küng oder Johannes Paul II doch irgendwie zumindest mißtrauisch machen. Wie bringt man das mit obigen Satz in Einklang? Mit dem Jubel Jesu beim Einzug in Jerusalem? Wo ist dann die Kreuzigung?
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#28   Rübezahl   00:43:10 | Mittwoch, 20. Februar 2008
@ iustus
Im Prinzip geht die Antwort eigentlich schon aus der – im Artikel scheinbar nochmals verkürzten – Kurz-Abhandlung von H.H. Weishaupt hervor, welcher ich mich prinzipiell anschließe:
Punkt „4.“ würde ich genauso sehen, mit der Folge, dass die dort genannten Voraussetzungen für das Amtsblatt „Köln“ nicht zutreffen, denn dort heißt es
a) in der Überschrift „Leitlinien für die deutschen Diözesen“
b) vor der Unterschrift „Diese Leitlinien treten am 01.10.2007 in Kraft und werden nach Ablauf eines Jahres überprüft.“
Gesetz dem – wohl nicht vorliegenden – Fall, es würde sich um decreta generalia executoria handeln, würde folgendes gelten:
Weishaupt schreibt dazu an anderer Stelle:
„Wenngleich jedem Bischof das Recht zusteht, die Liturgie in seiner Diözese zu ordnen, so kann er das nur tun in Einheit mit dem Papst. Das heißt, seine diözesanen Gesetze und eventuelle Ausführungsbestimmungen, womit universales und partikulares Recht urgiert und konkretisiert wird, müssen mit dem universalen
übergeordneten Recht konform sein.“
Ob die im Amtsblatt genannten Punkte tatsächlich alle mit S. P. konform sind, kann zumindest als fraglich angesehen werden, ist aber in diesem Rahmen schwerlich zu klären.
Allgemein könnte man wohl prägnant sagen:
Alle Bestimmungen, welche die Normen des Motu prorpio einschränken, sind mit ihm nicht konform.
Mögliche, zu erwartende decreta generalia executoria aus Rom werden in dieser Sache auf jeden Fall klarere Rechtssicherheit schaffen.
Grüße
Rübezahl
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#27   iustus   22:38:24 | Dienstag, 19. Februar 2008
@ Rübezahl und andere
so ist nun mal die lage nach dem cic83, und wenn rom sowas nicht in einer bestimmten frist beeinsprucht ist es partikularrecht …
Schauen wir uns doch eine konkrete Veröffentlichung im Amtsblatt an:
Leitlinien im Amtsblatt EB Köln www.erzbistum-koeln.de/…tt_November_2007.pdf
Thaumaturgos würde sagen, es handelt sich um bindendes Partikularrecht, weil es im Amtsblatt veröffentlicht und vom Bischof unterschrieben wurde.
Ich würde nach der Lektüre des Artikels von Dr. Weishaupt sagen, es handelt sich um bloße „Leitlinien“ (steht ja auch so drüber), die in bezug auf die Umsetzung des Motu Propio ‘Summorum Pontificum’ keine kirchenrechtlich bindende, sondern nun orientierende Kraft haben. Es geht nämlich nicht eindeutig aus Titel und Text hervor, dass es sich um allgemeine Ausführungsbestimmungen handelt.
Rübezahl, wer hat recht?
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#26   Rübezahl   11:58:34 | Dienstag, 19. Februar 2008
@ thaumaturgos & andere
Sie haben von dieser Materie scheinbar nichts verstanden …
und argumentieren vollkommen an der Sache vorbei.
Sie vermischen Richtiges und Falsches in einem Satz und beziehen es aufeinander.
Manchesmal kommt mir hier die Diskussion in Bezug auf kirchenrechtliche Fragen genauso albern vor,
wie es wohl rechtsstaatliche Juristen empfinden, wenn sich Hausfrauen oder Hausmänner beim Kaffeeklatsch übers BGB unterhalten und dieses „kompetent“ auszulegen vermeinen…
Hauptsache, jeder hat seinen Senf dazu gegeben – auch wenn dieser noch so abstrus ist!
Und jemals Kirchenrecht wirklich studiert, hat wohl kaum einer (oder schon wieder vieles vergessen).
Aber über Gero Weishaupt herziehen …
Blablabla
der Rübezahl
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#25   sacerdos helveticus   11:49:27 | Dienstag, 19. Februar 2008
Ausführungsbestimmungen, nicht neues Recht!
Unabhängig davon, um welche Materie es geht (z.B. Messritus, Laienpredigt, Priesterkleidung oder etwas Anderes): Eine untergeordnete Instanz kann nicht von einer höheren gegebene Erlaubnisse beschränken oder Verbote ausser Kraft setzten, wenn ihr diese Kompetenz nicht explizit gegeben wurde.
Wenn zum Beispiel das Kirchenrecht die Predigt von Laien innerhalb der Messfeier verbietet, kann nicht ein Diözesanbischof diese rechtmässig in seiner Diözese erlauben.
Wenn das Motu proprio z.B. sagt, dass ein Priester für die private Feier des ausserordentlichen Usus keine bischöfliche Erlaubnis benötigt, kann nicht ein Diözesanbischof eine solche verlangen.
Wenn das Motu proprio dem Pfarrer die Entscheidung zugesteht, in seiner Pfarrei auf Bittten von Gläubigen den ausserordentlichen Usus zu feiern, kann nicht ein Diözesanbischof verlangen, dass der Pfarrer erst ihn um Erlaubnis fragen muss.
Ausführungsbestimmungen können sich immmer nur im Rahmen des Gesetzes , zu dem sie Ausführungsbestimmungen bieten, dies erlaubt, wie ja der Name schon klar genug sagt.
Ob ein Bischof zum Beispiel eine Persaoalpfarrei für die Gläubigen des Alten Ritus erreichtet oder nicht, das kann er frei entscheiden, da das Motu Proprio ihm diese Kompetenz gibt (Er kann, muss also nicht).
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#24   thaumaturgos   11:35:39 | Dienstag, 19. Februar 2008
ad sacerdos
der papst selber ibt den bks die kompetenz, dass sie richtlinien und bestimmungen erlassen … da ist kein problem dabei, zumal er ja den extraordinarius eben als solchen bezeichnet und die messe nach den neuen büchern die ordinaria ist …
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#23   sacerdos helveticus   11:16:27 | Dienstag, 19. Februar 2008
Kompetenzprobleme
Ausführungsbestimmungen, Leitlinien oder was auch immer, die dem übergeordneten Recht widersprechen, sind in diesem Punktnull und nichtig.
Ein untergeordneter Gesetzgeber kann auch nicht eine Erlaubnis, die der oberste Gesetzgeber gibt, einschränken, wenn ihm nicht ausdrücklich die Kompetenz dazu verliehen wurde.
Aber warten wir einmal die kommenden Ausführungsbestimmunger von „Ecclesia Dei“ ab.
Ob ein Diözesanbischof zum Beispiel die Kompetenz hat, eine Mindestgrösse für die antragstellende Gruppe festzulegen, ist sehr fraglich.
Immerhin betont auch die DBK in ihrer Stellungnahme, dass die Kompetenz, den Alten Ritus zu erlauben, primär beim Pfarrer liegt.
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#22   thaumaturgos   10:43:58 | Dienstag, 19. Februar 2008
ad iustum
so ist nun mal die lage nach dem cic83, und wenn rom sowas nicht in einer bestimmten frist beeinsprucht ist es partikularrecht … immerhin ist der bischof in der diözese oberster hirte, richter und lehrer
eigentlich eine alte tradi-wahrheit, aber hier wird ja nur da genommen, was den eigenn ideen passt …
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#21   Bernd Stromberg   10:19:19 | Dienstag, 19. Februar 2008
Überflüssige Polemik!
Also wenn man hier mal wieder liest, wie man miteinander hier diskutiert, sich jeweils Unkenntnis an den Kopf wirft, kann man selbigen nur schüttteln. Wo liegt das Problem für viele Linke und Rechte, seien es Kleriker, seien es Laien, Summorum Pontificum einfach anzunehmen. Ist das so schwer? Warum müssen einige ständig gegen den einen oder den anderen Usus polemisieren? Es ist das gute Recht jedes Katholiken, den einen oder den anderen Usus für sich zu preferieren. Menschen sind halt unterschiedlich in ihrer Wahrnehmung und ihrer Spiritualität. Aber warum auf beiden Seiten der Hass gegen den jeweils anderen? Warum können „Anhänger“ des ordentlichen Usus nicht den außerordentlichen Usus einfach akzeptieren, auch wenn sie ihn nicht besuchen wollen. Genauso gilt das umgekehrt. Natürlich geht es nicht um irgendwelche „Freistilliturgien“ zB. nach dem „Liturgieletter“ aus Schweinfurt, der nach dem Kirchenrecht eh null und nichtig ist. Aber warum ist es so schwierig, beiden Usus in ihrer Reinform gefeiert Achtung und Respekt entgegenzubringen? Warum immer dieser dämliche süfisante Unterton so vieler Schreiber hier?
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#20   iustus   09:26:14 | Dienstag, 19. Februar 2008
Verständnislos
„wenn sie im entsprechenden Veordnungsblattdes jeweiligen Bistums veröffentlicht sind und von Bischof und Generalvikar (meistens) unterschrieben sind, dann sind sie KEINE Leitlinien sondern bindendes Partikularrecht!“
Dieser Satz kann nicht so verstanden, werden, dass Sie der Meinung sind, es komme auf die Bezeichnung an. Für Sie, lieber Thaumaturgos, genügt nach dieser Aussage, dass darüber „Leitlinien“ steht und darunter eine Unterschrift der Genannten, dafür, dass es sich um bindendes Partikularrecht handelt. Das ist mitnichten so.
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#19   thaumaturgos   09:11:23 | Dienstag, 19. Februar 2008
lieber justus
ich sage ja, dass es dann genau darauf ankommt, wie es in den jeweiligen amtsblättern bezeichnet und promulgiert wird …
also, lernen sie nicht nur lesen, sondern auch das gelesene zu VERSTEHEN …
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#18   HeinrichvonOfterdingen   08:44:40 | Dienstag, 19. Februar 2008
Dieser Sermon
war bereits vor ein paar Tagen auf www.kath.net zu lesen. Inhaltlich ist er wohl nicht zu beanstanden.
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#17   Heggi   08:28:27 | Dienstag, 19. Februar 2008
Gotthard
Wer ist denn Ratzinger? Auch das paßt zu Ihrem Stil!
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#16   LandorganistII   07:51:33 | Dienstag, 19. Februar 2008
Wenn ihn +net,
als Quelle hernimmt, scheint in jedem Fall Vorsicht geboten.
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#15   Gotthard   23:18:16 | Montag, 18. Februar 2008
Wer ist den Gero?
wer ist denn dieser Gero,dass seine Meinung nun als so bedeutsam angenommen wird?
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#14   Heggi   22:58:44 | Montag, 18. Februar 2008
Sirilo
Sie hören Flöhe husten und sehen Gespenster in allen Ecken.
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#13   Sirilo   22:44:46 | Montag, 18. Februar 2008
Weishaupt – Achtung!
Achtung an alle Verschwörungstheoretiker:
Ist Hw. Gero Weishaupt nicht ein Nachkomme von Adam Weishaupt, dem Begründer der Illuminaten? Ist er somit nicht ein Trojanisches Pferd der Illuminaten in der kath. Kirche?
Also bitte Vorsicht bei der Lektüre und Erörterung dieses vermutlich illuminatischen Artikels!
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#12   iustus   22:12:38 | Montag, 18. Februar 2008
@thaumaturgos und kath.Sachs
wenn sie im entsprechenden Veordnungsblattdes jeweiligen Bistums veröffentlicht sind und von Bischof und Generalvikar (meistens) unterschrieben sind, dann sind sie KEINE Leitlinien sondern bindendes Partikularrecht
Können Sie nicht lesen:
Es kommt darauf an, ob der jeweilige Diözesanbischof sie im Amtsblatt als „Ausführungsbestimmungen“ bezeichnet hat oder ob er sie nur als „Leitlinien“ veröffentlicht hat.
Ist Letzteres der Fall, dann haben sie in bezug auf die Umsetzung des Motu Propio ‘Summorum Pontificum’ keine kirchenrechtlich bindende, sondern nun orientierende Kraft.
Der Erzbischof von Köln zum Beispiel hat sie hier www.erzbistum-koeln.de/…tt_November_2007.pdf als „Dokument der Deutschen Bischofskonferenz“ abdrucken lassen, als „Leitlinien für die Deutschen Diözesen“ – also als das, was sie sind, gerade keine Ausführungsbestimmungen.
Nichtsdestotrotz sind sie sinnvoll.
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#11   carolusmagnus   21:38:11 | Montag, 18. Februar 2008
Bischofskonferenz im Rückwärtsgang…
Tatsache ist doch, daß die deutsche Bischofskonferenz mit Ihrem Beschluß von Ende September 2007 versucht hat, die Zeit zurückzudrehen in die Zeit der „Indultmessen“, wo der jeweilige Bischof diese Messen genehmigen musste. Das ist aber nicht das, was „Summorum Pontificum“ eigentlich beeinhaltet, dort geht es in Art.7 darum, daß die Gläubigen sich an den Bischof wenden sollen, wenn der Pfarrer nicht den Wunsch nach dieser Liturgie erfüllen kann (nicht: will !). Der Bischof soll dann helfen, von Genehmigung seitens der Bischöfe ist dort keine Rede, da hat man wohl den Inhalt gerne „falsch verstanden“. Ebenso hat man ja gegen die Intention des Papstes verkündet, von Art.10 „keinen Gebrauch“ machen zu wollen. Dagegen hat Benedikt XVI. das Modell der Personalpfarrei wie in Rom in „Santa Trinita dei Pellegrini“ inzwischen als Vorbild für die ganze Kirche bezeichnet.
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#10   sacerdos helveticus   21:37:21 | Montag, 18. Februar 2008
Ausführungsbestimmungen
Zu ähnlichen Bewertungen wie Weishaupt ist ja auch Rothe gekommen. (Ich bitte darum, jetzt hier nicht wieder eine Diskussion zu St. Pölten zu beginnen).
Im Übrigen werden wir ja sehen, was die Ausführungsbestimmungen, die seitens der Kommmission Ecclesia Dei ja bald zu erwarten sind, beinhalten.
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#9   Heggi   21:32:18 | Montag, 18. Februar 2008
maliems
Dem kann man zustimmen!!!!!!!!!!!
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#8   maliems   21:22:15 | Montag, 18. Februar 2008
weishaupt
ist ein guter mann.
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#7   Heggi   19:56:50 | Montag, 18. Februar 2008
Benedikt
Stimmt! Nur den Schiet der DBK setzen sie als DBK-Mitglieder regelmäßíg um. Und was aus Rom kommt, das lassen sie nur zu oft „links liegen“.
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#6   thaumaturgos   19:37:00 | Montag, 18. Februar 2008
ich will überhaupt nichts in frage stellen
es geht nur darum, dass wenn in der ordentlichen form erlassen gewöhnlich bischöfliche weisungen zu befolgen sind
wie genau das nun mit den verordnungen der deutschen bischöfe sich verhält ist an jedem einzelfall zu prüfen
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#5   kath.Sachs †   19:28:50 | Montag, 18. Februar 2008
Ob es sich bei dem Votum von traumaturgos um Ausdruck des deutschkirchlichen antirömischen
Erhebt sich „Prof“ zum authentischen Ausleger des päpstlichen Willens? Und will er sich zum „obersten liturgischen Sittenwächter“ der Deutschen Bischofskonferenz erklären? Na, da hat er sich aber allerhand vorgenommen! :-P
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#4   Benedikt   19:25:29 | Montag, 18. Februar 2008
Wo ist das Problem?
Ausführungsbestimmungen kann die DBK nicht erlassen, sie hat also Leitlinien aufgestellt, nach denen die Bischöfe in ihren Diözesen Ausführungsbestimmungen aufstellen (können).
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#3   Prof.   19:20:53 | Montag, 18. Februar 2008
Aufhebungswirkung partikularen Rechts?
Leser traumaturgos hat wohl „übersehen“, dass es um das Verhältnis teilkirchlichen Rechts zum gesamtkirchlichen Recht geht. Partkularrecht darf unbestritten gesamtkirchlichem Recht nicht widersprechen. Ob es sich bei dem Votum von traumaturgos um Ausdruck des deutschkirchlichen antirömischen = das Lehramt des Papstes grundsätzlich in Frage stellenden („hinterfragenden“) Traumas handelt ? Dann wäre der neue Vorsitzende der DBK der kongeniale Oberpapst als den er sich den Massenmedien derzeit andient. Seine Bischofskirche hat er ja bereits entsprechend „ummöbliert“.
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#2   kath.Sachs †   19:19:02 | Montag, 18. Februar 2008
… wenn sie im entsprechenden Verordnungsblatt …
Korrekt!!! Das wird im motu proprium des Papstes auch ausdrücklich gesagt, wenn es auf die Alleinzuständigkeit des Ortsordinarius, sprich des Bischofs, in Sachen der Liturgie hinweist. kreuz.net versucht mal wieder Nebelkerzen zu werfen, um zu verschleiern, daß das motu proprium zur Form der tridentinischen Messe ausdrücklich sagt, diese sei die „außerordentliche Form“ der Messe, die nachtridentinische Messe dagegen die „ordentliche Form“. Damit wird die nachtridentinische Messe weiterhin zur Regel und die tridentinische zur Ausnahme erklärt. Die Leitlinien sollen dazu dienen, daß nicht durch die Hintertür genau diese Intention der päpstlichen Verlautbarung ad absurdum geführt wird – was kreuz.net und die Gegner der Liturgiereform des Vat.II mit Kampagnen wie die in kreuz.net ständig versuchen.;-)
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#1   thaumaturgos   19:01:14 | Montag, 18. Februar 2008
wenn sie im entsprechenden Veordnungsblatt
des jeweiligen Bistums veröffentlicht sind und von Bischof und Generalvikar (meistens) unterschrieben sind, dann sind sie KEINE Leitlinien sondern bindendes Partikularrecht!
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