12:29:20 | Samstag, 26. April 2008
Kritiker erklären, daß die Formel zur Bischofsweihe auch für eine Firmung verwendet werden könnte. Von Dr. theol. Klaus Obenauer, Bonn.

Katholische Bischöfe beim Begräbnis von Johannes Paul II.
(kreuz.net) Wir wollen uns jetzt den entscheidenden, zur Gültigkeit vorgeschriebenen Worten zuzuwenden.
Sie lauten in eigener Übersetzung:
„Und jetzt gieße aus über diesen Erwählten eben die Kraft, die
von Dir ist, den fürstlichen Geist, den Du Deinem geliebten Sohne Jesus Christus gegeben hast; den Er
wiederum den heiligen Aposteln geschenkt hat, welche die Kirche durch die einzelnen Orte hindurch als
Dein Heiligtum errichtet haben zur Herrlichkeit und zum unvergänglichen Lob Deines Namens“.Es wäre
ein gründliches Mißverständnis, diesen Text so zu lesen, als würde darin nur die Ausgießung des Heiligen
Geistes erfleht und – zwar schön aber unnütz – noch die Geistbegabung Christi und der Apostel erwähnt,
womit die Formel auch zur Spendung des Firmsakramentes taugte.
Erbeten wird die Ausgießung der Kraft
von Gott, des „Spiritus principalis“. Hier muß man schon auf die Formulierung „
Kraft, die von Dir ist,
[nämlich] den fürstlichen Geist“ achten.
Denn diese Kraft weist deutlich über eine „bloße“ Begnadung
oder Begabung hinaus in Richtung auf eine ermächtigende Zurüstung.
„Spiritus principalis“ habe ich
mit „fürstlicher Geist“ wiedergegeben. Der Ausdruck meint den Geist erstrangiger Auszeichnung zur „prinzipalen“
Stellung und Aufgabe.
In einer theologischen Ausdeutung könnte man sagen:
Die Ausgießung jener Kraft,
die der fürstliche Geist ist, läßt sich am besten als göttliche Ausrüstung mit innerlich affizierenden
Gaben verstehen, in und mit denen auf je ihre Weise der Heilige Geist verliehen wird.
Gegeben wird jener
Geist, der zuerst dem menschgewordenen Gottessohn geschenkt ist, und zwar so, daß Christus als Mensch
ermächtigt ist, diesen Geist und seine Gnade weiterzugeben.
Das ist die sogenannte „Gnade des Hauptes“.
Die Begabung mit dem Heiligen Geist zur persönlichen Begnadung und zur vollmächtigen ministeriellen
Weitergabe wurde den Aposteln weiterverliehen.
Andernfalls hätten sie nicht die Kirche an deren einzelnen
Orten errichten können. Diese Tätigkeit setzt klar eine Bevollmächtigung dazu voraus.
Es handelt sich
also um den Geist, der zugleich begnadet und bevollmächtigt.
Dieser Geist und seine Ausgießung wird
für den Weihekandidaten gemäß dessen Stellung als Apostelnachfolger erbeten.
Theologisch präziser:
Die Geistbegabung bei der Weihe impliziert sowohl das Moment der Einsiegelung bevollmächtigender untilgbarer
Prägung als auch das Moment des helfenden Beistandes samt der Einwohnung des Heiligen Geistes in der
heiligmachenden Gnade.
Die Begabung mit der Gnade des Heiligen Geistes und die Einsiegelung des bischöflichen
Prägemals zur geistlichen Bevollmächtigung des Apostelnachfolgers werden also „per modum unius“, „in
der Weise eines einzigen“ bezeichnet.
Es handelt sich hier um die eine umfassende Ausgießung des Geistes
zur Begnadung und zur Bevollmächtigung.
Daß das keine Willkürdeutung ist, läßt sich aus den weiteren,
die wirksame Geistherabrufung ausdeutenden Worte des Weihegebetes, die der Hauptkonsekrator allein vorträgt,
entnehmen:
„Gib, daß er in der Kraft des Geistes die Vollmacht des Hohenpriestertums habe, die Sünden
nachzulassen nach Deinem Auftrag“ – heißt es unter anderem.
Offensichtlich wird dabei auf „die Kraft,
die von Dir ist, den fürstlichen Geist“, Bezug genommen, von der zuvor in den wesentlichen Worten die
Rede war.
Zudem bezeugt das Konzil von Trient (1545-1563) hinsichtlich der Vollmacht zur sakramentalen
Sündenvergebung, den pneumatologischen Aspekt der Bevollmächtigung in der Weihe:
„Die heilige Synode
lehrt ferner, daß auch Priester im Stande der Todsünde durch die Kraft des Heiligen Geistes, die in
der Weihe verliehen wurde, als Diener Christi die Funktion des Sündennachlasses ausüben“.Auch das
Johannesevangelium sagt in 20,22ff nichts anderes, als daß der Heilige Geist zur Sündenvergebungsvollmacht
verliehen wird.
Man kann zudem auf das Zweite Vatikanum verweisen. Dort führt Lumen Gentium 21 die Bischofsweihe
auf die Begabung der Apostel mit „der besonderen Ausgießung des herabkommenden Heiligen Geistes“ zurück,
um dann in den Fußstapfen des Konzils von Trient die Sakramentalität der Bischofsweihe an deren Wirkungen,
nämlich an der Gnade des Heiligen Geistes und der Einprägung des Charakters, festzumachen.
Ich komme
zum Fazit: Text und Kontext der von Paul VI. 1968 zur Gültigkeit der Bischofsweihe vorgeschriebenen Worte
zeichnen sich durch einen klar erkennbaren eindeutigen Sinn aus.
Sie sprechen von der „geistlichen Begabung“,
die einen Bischof konstituiert.
Das Kriterium „eindeutige Bezeichnung“ ist durch die Übernahme des altehrwürdigen
Gebetstextes aus der „Traditio apostolica“ eindeutig erfüllt.
Darum ist die Bestreitungen der Gültigkeit
der Bischofsweihe nach dem Pontifikale von 1968 sine ullo fundamento in re – ohne Fundament in der Sache.
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