Sakramente
Die entscheidenden Worte
Kritiker erklären, daß die Formel zur Bischofsweihe auch für eine Firmung verwendet werden könnte. Von Dr. theol. Klaus Obenauer, Bonn.
Katholische Bischöfe beim Begräbnis von Johannes Paul II.
Katholische Bischöfe beim Begräbnis von Johannes Paul II.
(kreuz.net) Wir wollen uns jetzt den entscheidenden, zur Gültigkeit vorgeschriebenen Worten zuzuwenden. Sie lauten in eigener Übersetzung:

„Und jetzt gieße aus über diesen Erwählten eben die Kraft, die von Dir ist, den fürstlichen Geist, den Du Deinem geliebten Sohne Jesus Christus gegeben hast; den Er wiederum den heiligen Aposteln geschenkt hat, welche die Kirche durch die einzelnen Orte hindurch als Dein Heiligtum errichtet haben zur Herrlichkeit und zum unvergänglichen Lob Deines Namens“.

Es wäre ein gründliches Mißverständnis, diesen Text so zu lesen, als würde darin nur die Ausgießung des Heiligen Geistes erfleht und – zwar schön aber unnütz – noch die Geistbegabung Christi und der Apostel erwähnt, womit die Formel auch zur Spendung des Firmsakramentes taugte.

Erbeten wird die Ausgießung der Kraft von Gott, des „Spiritus principalis“. Hier muß man schon auf die Formulierung „Kraft, die von Dir ist, [nämlich] den fürstlichen Geist“ achten.

Denn diese Kraft weist deutlich über eine „bloße“ Begnadung oder Begabung hinaus in Richtung auf eine ermächtigende Zurüstung.

„Spiritus principalis“ habe ich mit „fürstlicher Geist“ wiedergegeben. Der Ausdruck meint den Geist erstrangiger Auszeichnung zur „prinzipalen“ Stellung und Aufgabe.

In einer theologischen Ausdeutung könnte man sagen:

Die Ausgießung jener Kraft, die der fürstliche Geist ist, läßt sich am besten als göttliche Ausrüstung mit innerlich affizierenden Gaben verstehen, in und mit denen auf je ihre Weise der Heilige Geist verliehen wird.

Gegeben wird jener Geist, der zuerst dem menschgewordenen Gottessohn geschenkt ist, und zwar so, daß Christus als Mensch ermächtigt ist, diesen Geist und seine Gnade weiterzugeben.

Das ist die sogenannte „Gnade des Hauptes“.

Die Begabung mit dem Heiligen Geist zur persönlichen Begnadung und zur vollmächtigen ministeriellen Weitergabe wurde den Aposteln weiterverliehen.

Andernfalls hätten sie nicht die Kirche an deren einzelnen Orten errichten können. Diese Tätigkeit setzt klar eine Bevollmächtigung dazu voraus.

Es handelt sich also um den Geist, der zugleich begnadet und bevollmächtigt.

Dieser Geist und seine Ausgießung wird für den Weihekandidaten gemäß dessen Stellung als Apostelnachfolger erbeten.

Theologisch präziser: Die Geistbegabung bei der Weihe impliziert sowohl das Moment der Einsiegelung bevollmächtigender untilgbarer Prägung als auch das Moment des helfenden Beistandes samt der Einwohnung des Heiligen Geistes in der heiligmachenden Gnade.

Die Begabung mit der Gnade des Heiligen Geistes und die Einsiegelung des bischöflichen Prägemals zur geistlichen Bevollmächtigung des Apostelnachfolgers werden also „per modum unius“, „in der Weise eines einzigen“ bezeichnet.

Es handelt sich hier um die eine umfassende Ausgießung des Geistes zur Begnadung und zur Bevollmächtigung.

Daß das keine Willkürdeutung ist, läßt sich aus den weiteren, die wirksame Geistherabrufung ausdeutenden Worte des Weihegebetes, die der Hauptkonsekrator allein vorträgt, entnehmen:

„Gib, daß er in der Kraft des Geistes die Vollmacht des Hohenpriestertums habe, die Sünden nachzulassen nach Deinem Auftrag“ – heißt es unter anderem.

Offensichtlich wird dabei auf „die Kraft, die von Dir ist, den fürstlichen Geist“, Bezug genommen, von der zuvor in den wesentlichen Worten die Rede war.

Zudem bezeugt das Konzil von Trient (1545-1563) hinsichtlich der Vollmacht zur sakramentalen Sündenvergebung, den pneumatologischen Aspekt der Bevollmächtigung in der Weihe:

„Die heilige Synode lehrt ferner, daß auch Priester im Stande der Todsünde durch die Kraft des Heiligen Geistes, die in der Weihe verliehen wurde, als Diener Christi die Funktion des Sündennachlasses ausüben“.

Auch das Johannesevangelium sagt in 20,22ff nichts anderes, als daß der Heilige Geist zur Sündenvergebungsvollmacht verliehen wird.

Man kann zudem auf das Zweite Vatikanum verweisen. Dort führt Lumen Gentium 21 die Bischofsweihe auf die Begabung der Apostel mit „der besonderen Ausgießung des herabkommenden Heiligen Geistes“ zurück, um dann in den Fußstapfen des Konzils von Trient die Sakramentalität der Bischofsweihe an deren Wirkungen, nämlich an der Gnade des Heiligen Geistes und der Einprägung des Charakters, festzumachen.

Ich komme zum Fazit: Text und Kontext der von Paul VI. 1968 zur Gültigkeit der Bischofsweihe vorgeschriebenen Worte zeichnen sich durch einen klar erkennbaren eindeutigen Sinn aus.

Sie sprechen von der „geistlichen Begabung“, die einen Bischof konstituiert.

Das Kriterium „eindeutige Bezeichnung“ ist durch die Übernahme des altehrwürdigen Gebetstextes aus der „Traditio apostolica“ eindeutig erfüllt.

Darum ist die Bestreitungen der Gültigkeit der Bischofsweihe nach dem Pontifikale von 1968 sine ullo fundamento in re – ohne Fundament in der Sache.
      
8 Lesermeinungen
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#9   Googler   22:11:46 | Montag, 28. April 2008
ich bin
jetzt doch etwas erstaunt. Mein Beitrag unten war nicht wirklich provokant. Das Lingens „Messen“ nicht gültig sind steht ausser frage…naja…kreuz.net halt…ich glaub bei ech gibt selbst der liebe gott auf…
Und ich lasse es nicht: Das Bild zeigt NICHT!!! die Beerdigung von JPII. Lit. Farbe: rot, kein Baldachin und kein Einzug von vorne. Schlechte recherche! o.O
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#8   beatuspuer   17:42:04 | Montag, 28. April 2008
Ich kann
den beiden „Vorrednern“ nur zustimmen. Lingen ist weder katholischer Pater noch gültig geweihter Priester (obwohl er das immer behauptet), sondern ein Sektierer. Auch ich habe die Hoffnung aufgegeben, dass er jemals den Heiligen Geist empfangen wird. Ob er jemals offen sein wird für die Erleuchtung durch den Hl. Geist, darf bezweifelt werden.
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#7   HBR   09:27:05 | Montag, 28. April 2008
@Lingen
Niemand hält die V2-„Bischofsweihe“ ernsthaft für ein gültiges Sakrament.
Fakt ist, dass etwa 1,5 Milliarden gläubige Katholiken anders denken. Inklusive dem heiligen Vater. Die einzigen, die was anderes sagen, sind einige Sektierer von außerhalb der Kirche.
Statt dessen sollten sich so manche Sektierer außerhalb der Kirche mal überlegen, ob ihre eigene Weihe überhaupt gültig ist. Nur so als Tipp ;-)
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#6   LandorganistII   09:16:26 | Montag, 28. April 2008
@Lingen
Sagen Sie mal, besteht eigentlich noch Hoffnung, dass auch Sie mal den hl. Geist empfangen? Ich glaube es kaum.
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#4   cantate   14:08:27 | Sonntag, 27. April 2008
@ PaterLingen
Niemand hält die V2-„Bischofsweihe“ ernsthaft für ein gültiges Sakrament.
:-D :-D :-D :-D :-D :-D :-D :-D :-D :-D :-D :-D
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#3   Pater Lingen   23:10:30 | Samstag, 26. April 2008
Das glaubt der „Dr. theol“ doch selbst nicht.
Sicherlich, die V2ler müssen halt zu ihrer verzweifelten, wenn auch rettungslos zum Scheitern verurteilten „Selbstrechtfertigung“ die Wirklichkeit immer weiter verbiegen.
Aber um der Wahrheit die Ehre zu geben: Bereits Athanasius Kröger hat schon zugegeben:
„Leo XIII. stellt also fest, daß der Satz ,Empfange den Heiligen Geist’ unzureichend ist, daß damit allein keine Weihe zum Priester oder Bischof bewirkt werden kann. Man ist geneigt, dies sofort auf die neue Bischofsweihe anzuwenden, sofern nämlich wirklich feststeht, daß mit dem „Spiritus principalis“ die dritte göttliche Person gemeint ist. Dann wäre es Leo XIII. selbst, der die neue Formel schon im voraus verurteilt hätte. Er argumentiert sehr einfach, es fehle in dieser verstümmelten forma die fest umrissene Bezeichnung (definita significatio). […] Wegen des Textes [der V2-„Bischofsweihe“] kommt man nicht daran vorbei zu sagen, daß die Kirche selbst etwas Unklares und nicht einwandfrei Sinnbestimmendes vorgeschrieben hat. Das ist eine noch nie dagewesene Situation!“
Am einfachsten ist es also, direkt bei der Wahrheit zu bleiben und einzugestehen, dass mit der V2-„Bischofsweihe“ kein gültiges Sakrament zustandekommt.
Niemand hält die V2-„Bischofsweihe“ ernsthaft für ein gültiges Sakrament.
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#2   catharina   14:31:10 | Samstag, 26. April 2008
Auch die Formel der überlieferten Diakonatsweihe
könnte für eine Firmung benutzt werden. Sedisvakantisten sollten also auch die Diakonatsweihe ihrer Priester für ungültig erachten!
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#1   RJH   13:17:48 | Samstag, 26. April 2008
akademische Übung?
In der Praxis irrelevant. Hauptsache die Intention stimmt.
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