Abtreibungsfront: Abgewiesene Klage wird weitergezogen
Am 4. Oktober 2004 hat der Gesundheitspsychologe und langjährige Mitarbeiter der Lebensschutzorganisation „HLI“, Dr. Josef Preßlmayer, beim Österreichischen Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gegen die österreichische Bundesregierung eingereicht. Dieser richtet sich gegen schwere Mißstände im Abtreibungsgeschäft.
(kreuz.net, Wien) Im österreichischen Abtreibungsgeschäft herrschen bedenkliche Zustände. So ist es
nach Dr. Preßlmayer in Österreich möglich, daß der Abtreiber, der an der Tötung und Absaugung eines
Kindes Geld verdient, auch zugleich als gesetzlicher Berater der Mütter in Not wirken darf. Bei der sogenannten
„eugenischen“ und der medizinischen Indikation sowie bei der Unmündigkeitsindikation sei gar keine gesetzliche
Beratung vorgesehen, obwohl in diesen Fällen die straflose Abtreibung bis zur Geburt möglich ist.
Die
sogenannte „eugenische Indikation“ erlaubt es, behinderte Kinder bis unmittelbar vor ihrer Geburt auszumerzen.
Die medizinische Indikation nimmt angebliche Gesundheitsrisiken der Mutter zum Vorwand, um ihr Kind zu
töten. Die Unmüdigkeitsindikation erlaubt eine Tötung des Kindes, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der
Empfängnis noch nicht 14-jährig war.
In einer Stellungnahme schreibt Dr. Preßlmayer, daß österreichische
Mütter in Not seit dreißig Jahren gewinnsüchtigen Abtreibungsärzten ausgeliefert seien. Die Abtreiber
schreckten nicht einmal davor zurück, Straßenberater, die den Müttern Hilfe anböten, physisch zu attackieren
und niederzuschlagen. Dr. Preßlmayer ist selber von Abtreibern angegriffen und spitalreif geschlagen
worden.
Eine Abtreibungsärztin – so Dr. Preßlmayer – die wegen einer zu geringen Anzahl angegebener
Abtreibungen eine Strafe von 2,000.000 Schilling (rund 145.000 Euro) erhielt, habe ihn massiv attackiert,
als er als Straßenberater Müttern in Not Hilfe anbot. „Einmal traktierte sie mich mit Faustschlägen,
sodaß ich eine Trommelfell-Perforation erlitt und eine Woche im Spital war. Ein anderes Mal verkrallte
sie sich mit ihren Fingern in meinen Ohren, sodaß ein Ohr zu bluten begann und drückte mit ihren Daumen
auf beide Augen.“
Wie eine Spitalsärztin anschließend feststellte, hätte diese Attacke, die Übelkeit,
Atembeklemmung und Schwindelgefühle hervorrief, auch tödlich enden können, da infolge des offenbar
beabsichtigten oculocardialen Reflexes Atem- und Herzstillstand eintreten können.
Die Art, wie die österreichischen
Richter mit der Frage der Abtreibung umgingen und umgegangen seien, so Dr. Preßlmayer, erinnere an die
Wannsee-Konferenz des Jahres 1942, welche die „Endlösung“ für die Juden beschloß. Ähnlich würden
die Richter von einer „Fristenlösung“ sprechen. Von einer „Lösung“ könne keine Rede sein, es sei denn,
die Richter seien wie die Teilnehmer der Wannsee-Konferenz der Auffassung, daß Töten eine „Lösung“
ist.
Dreißig Jahre nach Inkrafttreten der „Fristenlösung“, mute die Begründung, mit welcher der Österreichische
Verfassungsgerichtshof diese damals absegnete wie ein Zeugnis aus einer nicht mehr nachvollziehbaren Zeit
zertretener Menschenwürde an. Die juristisch-logische Argumentation der Richter sei auf einem Niveau,
die selbst ein Untergymnasiast widerlegen könne.
Die Richter würden zum Beispiel für das Kind im Mutterleib
fast nur den verschleiernden Begriff „keimendes Leben“ verwenden: „Ist ein ungeborenes Kind einen Tag
vor der Geburt etwa ein ‘keimendes Leben’? Ist ein Siebenmonatskind ‘keimendes Leben’? Ist ein Kind, das
ab der 19. Woche außerhalb des Mutterleibes am Leben erhalten werden kann, ‘keimendes Leben’? Ist ein
12-Wochen-Kind, das Daumen lutscht und Purzelbäume schlägt ‘keimendes Leben’?“, fragt Dr. Preßlmayer
in seiner Stellungnahme.
Die oben genannten Kinder könnten bei einer entsprechenden Indikation (Vorwand)
oder im Sinne der berüchtigten „Fristenlösung“ als „keimendes Leben“ ohne Begründung umgebracht werden.
Der Ausdruck „keimendes Leben“ erinnere an eine Abtreibungs-Broschüre der ehemaligen sozialistischen
Frauenministerin Barbara Prammer, die das ungeborene Kind diskriminierend als „Schwangerschaftsgewebe“
bezeichnete.
Am 6. Dezember 2004 wurde die Klage von Dr. Preßlmayer vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof
(VfGH) wegen angeblicher „rechtlicher Nichtbetroffenheit“ zurückgewiesen. Am 22. Februar 2005 hat sie
der Gesundheitspsychologe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen.
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