Schweiz
Der Bischof von Chur steht zu seinem Wort
Nach Jahrzehnten kirchlicher Anarchie und bischöflicher Verantwortungslosigkeit scheint die Zeit gekommen zu sein, daß die Kirche wieder langsam ins Lot gebracht wird.
Der Bischof von Chur, Mons. Vitus Huonder.
Der Bischof von Chur, Mons. Vitus Huonder.
(kreuz.net) In der Anstellungsordnung für Pastoralreferenten im Schweizerischen Kanton Zürich hat es Änderungen gegeben.

Darüber ärgerte sich am 1. September der kirchenfeindliche Journalist Michael Meier, der bei der Züricher Lokalzeitung ‘Tages-Anzeiger’ für die antikirchliche Berichterstattung zuständig ist.

Der Kanton Zürich gehört zum Bistum Chur, das seit September 2007 von Bischof Vitus Huonder geleitet wird.

Die neue Anstellungsordnung stellt das offensichtlich klar: Pastoralreferenten dürfen während der Heiligen Messe nicht predigen.

Das Bistum hat mehrfach unterstrichen, daß eine solche Handlung der Sakramententheologie des Zweiten Vatikanums und dem katholischen Kirchenrecht widersprechen würde.

Außerdem sei bei der Messe sowieso immer ein Priester anwesend, dem auch eine Predigt zugemutet werden könne.

Meier betont, daß die alte Ausgabe der Anstellungsordnung von 2007 die verbotene Predigt von Laientheologen noch ausdrücklich vorgesehen habe.

Die aktualisierten Anstellungsrichtlinien bringen endlich auch eine Klärung weiterer liturgischer Kompetenzen von Laien und Laientheologen.

So wird klargestellt, daß Laien in der katholischen Kirche nur dann taufen können, wenn der ordentliche Sakramentenspender – der Priester – verhindert ist.

Auch die antikatholische Zelebration von Trauungen durch Laien wird beendet.

In seinem Artikel bemüht sich Meier, wie bei ihm üblich, den Widerstand gegen den Bischof von Chur zu entfachen.

So behauptet er, daß das Laiengremium, das im Kanton Zürich de facto die Stellung des Bischofs einnimmt, die Pfarreien aufgefordert habe, die korrigierte Stellenbeschreibung aus der Anstellungsordnung zu entfernen.
      
19 Lesermeinungen
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#19   Politicus helveticum   07:43:34 | Mittwoch, 3. September 2008
In der Schweiz …
… (und somit auch im besagten Bistum Chur) gibt es keine Pastoralreferenten. Ich bitte die Redaktion um journalistische Genauigkeit.
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#18   clarissa colonia   19:33:01 | Dienstag, 2. September 2008
Bitte, gern geschehen, werte Amanda,
und herzlichen Dank für Ihren freundlichen Blumengruß.
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#17   Amanda   15:12:52 | Dienstag, 2. September 2008
@clarissa colonia
Danke! :(3
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#16   Aleph †   15:09:35 | Dienstag, 2. September 2008
Amanda
Wenn es kalt ist im Winter. Die Kirchen sind immer kälter als draußen und in der Wohnung.
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#15   clarissa colonia   15:07:05 | Dienstag, 2. September 2008
Eine moralische Unangehbarkeit
liegt dann vor, wenn ich nicht tatsächlich durch äußere Umstände an etwas (objektiv) gehindert bin, sondern nur subjektiv oder durch von mir (real) befürchtete Nachteile.
Beispiel: Ich bringe ein Kind zur Welt und wünsche dessen Taufe. Obwohl im Nachbarhaus ein Priester (i. e. ein ordentlicher Taufspender) wohnt, wage ich nicht, diesen um Taufspendung anzugehen, weil mir dies wegen befürchteter Nachteile durch das religionsfeindliche Regime, unter dem ich lebe, als zu gefährlich erscheint.
Ich bin also nicht objektiv gehindert, den Priester anzugehen (Lähmung, Hausarrest, Ausgangssperre etc.), sondern nur aufgrund tatsächlich befürchteter empfindlicher äußerer Nachteile willen.
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#14   Amanda   15:05:02 | Dienstag, 2. September 2008
Nun gut,
das hieße ja, ich bringe meine Kinder nicht mehr zur Taufe in die Kirche, wenn sie geboren sind, sondern taufe sie direkt selber. Oder?
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#13   Aleph †   15:02:35 | Dienstag, 2. September 2008
Die Not zu taufen ist immer gegeben
Weil die Taufe das wichtigste der Sakramente ist, kann jeder Mensch, auch Atheisten, gültig taufen, wenn er die Taufformel im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes in der richtigen Reihenfolge zu sprechen in der Lage ist und dabei Wasser über das Haupt des Täuflings träufelt. Denn ein Sakrament besteht aus: äußerem Zeichen, innerer Gnade und Einsetzung durch Christus. Das genügt.
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#12   Amanda   14:59:15 | Dienstag, 2. September 2008
@clarissa colonia
Können Sie das näher ausführen, bitte?
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#11   clarissa colonia   14:54:17 | Dienstag, 2. September 2008
Nur, werte Amanda,
daß es sich dabei auch um eine (echte) moralische Notlage handeln kann!
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#10   Amanda   14:05:42 | Dienstag, 2. September 2008
Schon klar, aber was ist das hier?
„So wird klargestellt, daß Laien in der katholischen Kirche nur dann taufen können, wenn der ordentliche Sakramentenspender – der Priester – verhindert ist.“
Wie muss ich mir das vorstellen? Ich hätte die Taufe gern am Weißen Sonntag, aber der Priester ist wegen der Erstkommunion verhindert – na, da taufe ich den Spross schnell selber?
Das ist – sofern es sich im Artikel um ein wörtliches Zitat handeln sollte – schon sehr missverständlich ausgedrückt. Fakt ist und bleibt doch, dass ein wirklicher Notfall (z.B. Lebensgefahr) vorliegen muss, damit eine Nottaufe gespendet werden darf!
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#9   sacerdos helveticus   13:50:09 | Dienstag, 2. September 2008
Korrektur bzw. Ergänzug der Korrekturen I bis III
Korrektur bzw. Ergänzug der Korrekturen I bis III
Prinzipiell kann mit Bischöflicher Beauftragung auch ein Laie der Eheschliessung assistieren. Nur bedarf es dazu einer Eingabe der betreffenden Bischofskonferenz, die dafür eine Notwendigkeit in ihrem Bereich sieht und deren Genehmigung durch den Apostolischen Stuhl.
Eine solche Genehmigung gibt es für die Schweiz (auch für Deutschland und Österreich) jedoch nicht, wohl aber in Missionsländern.
Eine Dispens von der Formpflicht (=Pflicht, die Eheschliessung im liturgischen Rahmen vor einem bevollmächtigten Geistlichen zu begehen) bei der dann die Ehe auch kirchlich als gültig betrachtet wird, wenn sie nur vor dem Standesbeamten (oder einem nichtkatholischen Geistlichen) geschlossen wird, kann gemäss Kirchenrecht nur bei der konfessionsverschiedenen Ehe erteilt werden, d.h. falls einer der Ehepartner nichtkatholischen Bekenntnisses ist.
Als schwer missbräuchlich ist ein Vorgehen zu beurteilen, bei dem ein Laientheologe einer Eheschliessung bewusst unerlaubt und ungültig assistiert und nachher vom Bischöflichen Ordinariat die sanatio in radiceerbeten wird. In einem anderen als dem hier zur Diskussion stehenden Schweizer Bistum soll dies jedoch durchaus vorkommen.
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#8   FioreGraz   12:22:12 | Dienstag, 2. September 2008
Korrektur3
a) beim Ortsordinarius (also auch Generalvikar, Koadjutor)
b) In Notfällen bedarf es keines Dispens (Todesgefahr und mehr als 1 Monat Eheschließungsunmöglichkeit in der regulären Form vgl. can 1116)
c) gibts noch „sanatio in radice“
LG
Fiore
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#7   Pfarrer67   11:56:35 | Dienstag, 2. September 2008
Korrektur2
Eine Dispens ist möglich, aber nicht formlos, sondern es muss wie bei einer kath. Eheschließung ein Ehevorbereitungsprotokoll durch den zuständigen Geistlichen mit dem Paar erstellt werden und damit die Dispens von der Formpflicht beim zuständigen Bischof beantragt werden.
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#6   stimme der vernunft †   11:43:43 | Dienstag, 2. September 2008
@Pfarrer
Die Spendung ist jedoch nur in einem Gottesdienst möglich
Stimmt nicht. Ist sogar mit einem atheistischen Standesbeamten völlig ohne Kirche möglich.
Ein formloses Schreiben ans Ordinariat und man bekommt eine Dispens.
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#5   Don Carlos   11:41:52 | Dienstag, 2. September 2008
ZU: PROTESTANT – BISCHOF HOLUNDER…
Bevor Sie versuchen hier römisch-katholisch zu argumentieren, sollten Sie zunächst einmal den Text des Artikels genauer studieren. Es ist zwar stimmig, dass bei einer kath. Trauung die Eheleute sich das Sakrament der Ehe spenden – und dies ist Bischof Huonder sehr wohl bekannt – es geht hierbei aber wie es im Artikel heißt: „um die Zelebration“ – d.h. um die Person, die der kirchlichen Eheschlie-ßungfeier vorsteht bzw. im Auftrag der Kirche den Ehewillen entgegen nimmt. Dies ist grundsätzlich ein geweihter Diakon bzw. Priester.
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#4   Pfarrer67   11:37:29 | Dienstag, 2. September 2008
Korrektur
Zur Information
Bei der Trauung spenden die Eheleute einander das Sakrament, der Priester oder Diakon assistiert und bestätigt mit der Unterschrift die Spendung.
Die Spendung ist jedoch nur in einem Gottesdienst möglich. Und Zelebrant dieses Gottesdienstes, in dem ein Rechtsakt vollzogen wird, kann eben nur ein Priester oder ein Diakon, aber kein Laie sein.
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#3   Protestant   11:22:04 | Dienstag, 2. September 2008
@amanda
Da kannste mal wieder sehen… :-] :-]
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#2   Amanda   11:19:37 | Dienstag, 2. September 2008
Ups, ach nee…
Da weiß ein Protestant besser Bescheid als das ach so katholische kreuz.net – Respekt, mein Lieber! :)3
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#1   Protestant   11:14:20 | Dienstag, 2. September 2008
Bischof Holunder scheint…
Auch die antikatholische Zelebration von Trauungen durch Laien wird beendet.
…in diesem Fall vergessen zu haben, dass sich bei einer röm.-kath. Trauung die eheleute das Sakrament gegenseitig spenden. Und da es sich hierbei i.d.R. um sogenannte Laien handelt, würde damit das Sakrament der Trauung in der Schweiz verboten… :-] :-]
Nunja, dies erscheint ja sogar mir als liberal denkendem Protestanten ein wenig zu mutig… :-D
Da sollte man Herrn Holunder doch noch mal drauf hinweisen, dass das so nicht geht ;-)
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