Widerspruch gegen den Entscheid des Kölner Erzbischofs
Wurden schon länger Vorwände gesammelt, um einen in seinen Gemeinden beliebten Pfarrer aus dem Amt zu jagen?
Der Erzbischof von Köln, Joachim Kardinal Meisner
(kreuz.net) Das Christoferuswerk empört sich über das Vorgehen von Kardinal Joachim Meisner von Köln
gegen den inzwischen suspendierten Pfarrer Michael Jung von Meckenheim.
Das Christoferuswerk ist ein
gemeinnütziger Verein in Münster, der seit dem Jahr 1971 existiert. Es dient der Förderung der christlichen
Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland.
Das Werk äußert sich in einer Presse-Information „mit Entsetzen“
über die Vorgänge um den Meckenheimer Pfarrer Michael Jung.
Dieser sei von Kardinal Meisner zunächst
unter fadenscheinigen Vorwänden amtsenthoben und sodann mit einem Suspensionsverfahren überzogen worden:
„Pfarrer Jung konnte inzwischen einen Teil der gegen ihn gerichteten Willkür-Maßnahmen juristisch verhindern
oder aushebeln.“
„Es ist empörend“ – so Felizitas Küble, die Vorsitzende des Christoferuswerks – „wenn
ausgerechnet in der Kirche Christi die einfachsten Bürgerrechte für Priester nicht mehr überall gelten,
wenn sogar das Kirchenrecht umgangen wird, um einen für den Bischof vielleicht unbequemen, aber glaubenstreuen
und untadeligen Pfarrer kaltzustellen“.
Dem ehemaligen Pfarrer wurde seitens des Kölner Ordinariats
vorgeworfen, er habe eine reguläre bischöfliche Visitation in seinen Pfarreien verweigert:
„Tatsache
ist hingegen, daß Pfarrer Jung aus praktischen Gründen einen Aufschub der Visitation erbat, zumal seine
Gemeinden personell unterbesetzt waren“ – so die Stellungnahme:
„Überdies bestand aus seiner Sicht kirchenrechtlicher
Klärungsbedarf, den er ausführlich begründete.“
Nach Angaben des Werkes war das Generalvikariat seit
Ende vorigen Jahres eifrig bestrebt, „sich als »Sammler« und »Jäger« gegen den dynamischen und seeleneifrigen
Pastor zu betätigen“.
Man habe Vorwände gesammelt, um den in seinen Gemeinden beliebten Pfarrer aus
dem Amt zu jagen, „weil er auf der bischöflichen Abschußliste stand – vielleicht war er nicht immer
stromlinienförmig, aber gleichwohl dem Dogma treu und dem Kirchenrecht gehorsam.“
„Mit der nötigen
Ergebenheit gegenüber dem Kirchenrecht scheint es hingegen im Hause des Kardinals nicht zum Besten zu
stehen“ – so die Stellungnahme:
„Der Erzbischof von Köln hielt sich weder an seine eigene Beschwerdeordnung
noch an kirchenrechtliche Bestimmungen hinsichtlich Amtsenthebung von Pfarrern und Suspension von Priestern.“
„Das Kirchenrecht gilt auch für Bischöfe“ – erklärt Frau Küble in der Stellungnahme: „Die Bischöfe
sind nicht die Herren des Kirchenrechts, sondern dessen Diener.“
Wo das Kirchenrecht umgangen werde,
beginne die Willkürherrschaft: „Wenn diese in der Welt besteht, ist es traurig. Wenn sie jedoch in die
Kirche einzieht, so ist dies verheerend.“
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28 Lesermeinungen
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Falsche Handlung eines Kardinals Kardinal Meisner sollte in den Ruhestand versetzt werden. Fast alle Katholiken
im Rheinland sind gegen ihn, weil er mit seiner Machthaberei laufend falsche Entscheidungen trifft. Der
Begriff, sich wie Brüder in einer Glaubensgemeinschaft zu verhalten, scheint ihm total fremd zu sein.
Macht auszuüben sind für ihn wohl eine unverzichtbare Droge. Wieviele anständige und sehr beliebte
Pfarrer stehen noch auf seiner Abschußliste? Wann wird er begreifen, das solche Menschen kein Freiwild
sind, die man beliebig jagen kann. Zeiten von 1939 sind doch wohl endgültig vorbei, oder? Noch schlimmer
ist, dass die ganzen Aktivitäten am Papst vorbei gehen, Blindheit scheint wieder in Mode zu sein. Ich
kann nur sagen, weiter so, der Ausverkauf der Katholiken hat begonnen, leider.
@ clarissa colonia Vielen Dank für Ihre durchaus nachvollziehbaren Bemerkungen. Auch ich hielt die in
der Erklärung ausgedrückte Behauptung des Generalvikars, durch den Rekurs habe der betreffende Geistliche
die Rechtmässigkeit der Amtsenthebung anerkannt, für völlig abwegig. Ein Grund, warum, man Rekurs erheben
kann, ist ja -wie von ihnen erwähnt- gerade, dass man den Verwaltungsakt wegen Formfehlern z.B. für
illegitim hält. Dass man durch einen Rekurs dagegen hier die „Rechtmässigkeit“ anerkennt , ist völlig
abwegig. Der GV, der selbst kein Kirchenrechtler ist, hat wohl scheinbar auch schlechte Ratgeber in dieser
Angelegenheit.
Care sacerdos, Rekurs könne man, das meint der kölner Generalvikar wohl irrigerweise, nur dann gegen
einen Verwaltungsakt einlegen, wenn man diesen als rechtsgültig ansieht. Tatsache ist aber, daß man
gegen einen solchen Rekurs einlegen kann, wenn man sich als Betroffener a) durch einen legitimen Verwaltungsakt
unzumutbar beschwert wird, oder b) gegen einen illegitimen Verwaltungsakt rechtlich vorgehen will/muß.
Daß man Rekurs einlegt heißt nicht, daß man die Legitimität eines solchen Verwaltungsakts anerkennt.
Daß der Rekurs gegen die Suspension (ob man die in diesem Fall als iusta poena i.S.v. can. 1371 verstehen
kann?) aufschiebende Wirkung hat, liegt wohl an ihrem strafrechtlichen Charakter; das „Fortbestehen“ der
amotio liegt wohl daran, daß sich die Diözese hierzu auf can. 1745, Nr. 3 stützt. Das sind aber nur
Vermutungen, zumal ich davon ausgehe, daß die verweigerte amotio als Grund für die Suspension wohl incident
wird mitgeprüft werden müssen.
Stellungnahme des Erzbistums @clarissa colonia Aus einer Erklärung des Erzbistums Köln von heute: Erwartungsgemäß
hat Michael Jung mittlerweile sowohl gegen seine Amtsenthebung als Pfarrer als auch gegen seine Suspendierung
vom priesterlichen Dienst Rekurs (Widerspruch) eingelegt. Auf diesen Rechtsweg hatte der Erzbischof in
den jeweiligen Dekreten ausdrücklich hingewiesen. Während der Widerspruch Jungs gegen seine Suspendierung
von der Ausübung priesterlichen Amtes aufschiebende Wirkung hat, bleibt die Enthebung aus dem Amt des
Pfarrers auch nach dem Widerspruch vollumfänglich wirksam. Jung darf weiterhin im Seelsorgebereich Meckenheim
nicht seelsorglich tätig werden. Über seinen weiteren priesterlichen Dienst außerhalb des Seelsorgebereiches
Meckenheim hat er bislang alle Gespräche verweigert. [fett]Generalvikar Dr. Dominik Schwaderlapp wies
heute darauf hin, dass Jung durch seinen Widerspruch gegen das Amtsenthebungsdekret die Rechtswirksamkeit
seiner Amtsenthebung, die bis zum Abschluss des Verfahrens in Rom fortdauert, endlich erkannthabe.[fett]
Der letzte Satz ist für mich völlig unverständlich. Vielleicht können Sie, liebe clarissa colonia,
als Expertin im kirchlichen Verwaltungsdrecht etwas dazu sagen!
Meisner entmachtet – schön wär’s Ihr könnt mir sagen was ihr wollt… …das alles kann doch nicht
von Kardinal Meisner kommen!!!; einem der wenigen Felsen in der Brandung, der mit Dyba Kurs hielt!! Hier
stellt sich die Frage: Was stellt die Administation mit ihrem Kardinal alles an!? Ist er auch bereits
gleichgeschaltet? Wenn nicht, dann soll er sich mal schön in acht nehmen! Man erinnere sich nur an die
Konferenzen in Fulda: „Johannes , du machst uns alles hier kaputt…“ Mali sunt homines, qui bonis dicunt
mali!! Du verfolgst die Vorgänge in Köln wohl nicht genau genug. Daß Meisner die Personalstrukturen
im Bistum nach seinem Gusto gestaltet, ist ständiges Thema in den lokalen Medien. Der Meisner hat definitiv
das Sagen im Bistum.
#22 DieFidele 19:45:22 | Dienstag, 23. September 2008
Visitationsordnung Ich zitiere aus dem offenen Brief: Hierbei ging es um die Problematik, dass Ihre Visitationsordnung
für das Erzbistum Köln (Amtsblatt Nr. 300/2005) einen sechsjährigen Abstand für die Pfarrvisitation
festlegt, während can. 396 § 1 CIC „wenigstens alle fünf Jahre für die gesamte Diözese“ vorschreibt.
Damit bricht Ihre Ordnung das Kirchenrecht. Eine entsprechende Dispens, die Ihrer Ordnung Recht verleihen
würde, ist bis heute nicht im Amtsblatt veröffentlicht und wurde mir trotz Nachfrage bis heute nicht
zugänglich gemacht. Und davor schreibt er: „Sollten Sie dennoch darauf bestehen, dass die Visitation
schon im April 2008 durchzuführen ist, werde ich diese selbstverständlich voll und ganz mittragen, falls
Ihre Visitationsordnung – was noch nachzuprüfen wäre – dem kanonischen Recht entspricht.“ Er spricht
von „schon im April 2008“. War der Apriltermin jetzt im 5. oder im 6. Jahr? Was soll denn das im Zusammenhang
bedeuten? War das zu früh oder zu spät? Etwas verwirrend, dieser Brief…
Vielleicht, cara iucunda, weil Recht die Befolgung erheischt, sei man nun Kardinal, Pfarrer oder christifidelis
laica? Oder, steht der Kölner Metropolit etwa objektiv über dem Recht (selbst wenn er das subjektiv
glauben mag)?
#19 DieFidele 11:30:27 | Dienstag, 23. September 2008
Das verstehe wer will… Es geht hier um den Visitationstermin, der offensichtlich nicht mit dem Kirchenrecht
übereinstimmt (ein Jahr auf oder ab). Da muss sich der Hw. Herr Pfarrer aber schon fragen lassen, warum
er hier so kleinlich die Visitation verweigert und andererseits derart aufwändig viel Zeit vergeudet
mit so einer Lapalie und damit sogar eine Suspendierung riskiert ??
#18 von Spee 23:46:27 | Montag, 22. September 2008
Ihr könnt mir sagen was ihr wollt… …das alles kann doch nicht von Kardinal Meisner kommen!!!; einem
der wenigen Felsen in der Brandung, der mit Dyba Kurs hielt!! Hier stellt sich die Frage: Was stellt die
Administation mit ihrem Kardinal alles an!? Ist er auch bereits gleichgeschaltet? Wenn nicht, dann soll
er sich mal schön in acht nehmen! Man erinnere sich nur an die Konferenzen in Fulda: „Johannes , du
machst uns alles hier kaputt…“ Mali sunt homines, qui bonis dicunt mali!!
Liebe Clarissa Darling, Die Gültigkeit eines Verwaltungsakts (Amtsenthebung oder Suspension) ist nicht
vom Zutreffen der (materiellen) Gründe abhängig, auf die gestützt er vorgenommen wird. … wohl aber
seine Anständigkeit. Es gibt auch rechtsgültige Verwaltungsakte, die im Grunde nichts anderes sind als
Rechtsbeugung.
#15 Pater Lingen 20:34:01 | Montag, 22. September 2008
Küble die Üble (so nennt sie sich selbst!) kippt mal wieder kübleweise Unrat über die Kirche Christi
aus. „Es ist empörend, ausgerechnet in der Kirche Christi die einfachsten Bürgerrechte für Priester
nicht mehr überall gelten, wenn sogar das Kirchenrecht umgangen wird, um einen für den Bischof vielleicht
unbequemen, aber glaubenstreuen und untadeligen Pfarrer kaltzustellen.“ Hallo? Es geht hier doch um Meisner
und Jung!
Trotz Wiederholungsgefahr: Die Gültigkeit eines Verwaltungsakts (Amtsenthebung oder Suspension) ist nicht
vom Zutreffen der (materiellen) Gründe abhängig, auf die gestützt er vorgenommen wird. Die Gültigkeit
eines Verwaltungsakts hängt ausschließlich an der hinreichenden Rechtsförmlichkeit seiner Vornahme.
Wenn die (gesetzlichen) formalen Anforderungen nicht eingehalten werden, ist ein solcher Verwaltungsakt
nichtig (egal wie gut die Gründe gewesen sein mögen, um derentwillen er vorgenommen worden ist). Wer
Verwaltungsakte nicht rechtsförmlich hinreichend setzt, setzt sich selbst ins Unrecht!
Die Einschaltung der Fanatikerin Küble ist fast Garantie dafür, daß der Joachim Kardinal Meisner insgesamt
richtig liegt. Die rechtsgerichtete Revisionistin Küble mißbraucht nicht zum ersten Mal den Namen des
von einem kirchenrechtlich vorbestraften ehemaligen Priesterausbildner „beworbenen“ Christoferuswerkes
www.wfrothe.com/Kueble.html. Sie hat bereits in anderen Fragen Schiffbruch erlitten und die der Allgemeinheit
und dem gesunden Hausverstand erreichbare Erkenntnis verweigert, so zum Beispiel beim Fall St. Pölten:
hier verzapfte sie den realitätsfernen Unsinn „Rechtsbeugung beim Anti-Krenn-Urteil? www.kreuz.net/article.1875.htm“
und „In Österreich gelten die Menschenrechte für die Kirche nicht www.kreuz.net/article.3270.html“,
was nun schon mehrfach widerlegt ist, unter anderem durch den Heiligen Vater selbst, der den Fall St.
Pölten endgültig abgeschlossen www.kreuz.net/article.7079.html hat. Ihre irrationale Erkenntnisverweigerung
zeigte die Revisionistin Küble hiebei auch noch, als sie im Verbund mit Reinhard Dörner und Gabriele
Waste eine sachliche Rezension verunglimpfte und „empörende“ Nachrichten an den Rezensenten Prof. Dr.
Spindelböck sandte, auch da ersieht man leider eine aktuelle Geisteshaltung Kübles, die nicht der Wahrheit,
sondern der revisionistischen Propaganda um was auch immer willen verpflichtet ist: VERWIRRUNG BEI KÜBLE &
CO. www.kath.net/detail.php?id=20337 (siehe ganz unten!) Alles andere wollen wir uns derzeit ersparen.
Priester sind daher sehr beraten, sich nicht ins „Koalitionsbett“ mit Frau Küble zu begeben.
#11 LandorganistII 14:50:32 | Montag, 22. September 2008
Irgendwie erinnert mich dieser Pfr. Jung an unseren Lingen. Wie der mit Paragraphen um sich schmeißt,
seine Machtbefugnisse und den Titel Pfarrer verteidigt…ok. sicher nicht so krass wie unser Lingen, außerdem
möchte ich Herrn Pfr. Jung nicht unterstellen, einen an der Waffel zu haben, was bei unserem Lingen ja
sehr eindeutig bewiesen ist.
Mäßigung auf beiden Seiten… Zitat aus einem offenen Brief von Hw. Jung an Kardinal Meisner, veröffentlicht
vom Kölner Stadtanzeiger am 16.09.2008: „Dazu darf ich Sie an mein Einschreiben vom 12.02.2008 erinnern,
in dem ich Ihnen schrieb: ‘Sollten Sie dennoch darauf bestehen, dass die Visitation schon im April 2008
durchzuführen ist, werde ich diese selbstverständlich voll und ganz mittragen, falls Ihre Visitationsordnung –
was noch nachzuprüfen wäre – dem kanonischen Recht entspricht.’“ (Nachzulesen im Internet www.ksta.de/…/1221541599318.shtml)
Ich finde den Ton (des gesamten Briefes) äußerst anmaßend, von einer Bitte um einen Aufschub ist hier
nichts zu lesen, ganz im Gegenteil: Weil im Erzbistum Köln Visitationen alle sechs anstatt wie im CIC
gefordert fünf Jahre stattfinden, scheint Hw. Jung die Rechtmäßigkeit der Visitationsanordnung anzuzweifeln
und hat damit eine Visitation abgelehnt. Ich kann mich nur einigen Vorpostern anschließen: Wer sich in
der freien Wirtschaft ein solches öffentliches Auftreten gegenüber seinem Arbeitgeber erlaubt, lebt
fristlos von Arbeitslosengeld 2 (und mit dem zu erwartenden Zeugnis dann wohl sehr schnell von Hartz IV).
Hier ist wohl ein Sturkopf (Jung) auf einen anderen Sturkopf (Meisner) getroffen – dummerweise sitzt einer
von beiden am längeren Hebel. Bleibt zu hoffen (oder besser zu beten), dass beide Seiten das einvernehmliche
und höfliche Gespräch wiederfinden.
Christoferuswerk Das Christoferuswerk ist ein gemeinnütziger Verein in Münster, der seit dem Jahr 1971
existiert. Es dient der Förderung der christlichen Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland. ein tolles
Werk – Förderung christlicher Öffentlichkeitsarbeit – aber keine Website auf die Beine stellen können
…
@ Kappes Herr Kappes! Ist Ihnen das Wort von Fräulein Küble Gesetz? Aus dem Umfeld von Hw. Jung hört
man ganz andere Töne. Demnach wäre das Handeln des Erzbistums konsequent, wenn auch zu spät.
Unabhängig vom Zutreffen oder Nichtzutreffen der Vorwürfe gegen den Pfarrer, ist ein Verwaltungsakt
nichtig, wenn er unter Mißachtung der dafür vorgeschriebenen formalen Erfordernisse und Bedingungen
gesetzt wird.
#1 Franz Kappes 11:14:19 | Montag, 22. September 2008
Also doch Man habe Vorwände gesammelt, um den in seinen Gemeinden beliebten Pfarrer aus dem Amt zu jagen,
„weil er auf der bischöflichen Abschußliste stand – vielleicht war er nicht immer stromlinienförmig,
aber gleichwohl dem Dogma treu und dem Kirchenrecht gehorsam.“ Ich hatte Recht, ich hatte Recht.