Deutschland
Hat David gegen Goliath gesiegt?
Das Christoferuswerk begrüßt die Rücknahme des Suspensionsverfahrens gegen Pfarrer Michael Jung.
David siegt gegen Goliath. Darstellung des italienischen Renaissance-Malers Tizian (†1576)
David siegt gegen Goliath. Darstellung des italienischen Renaissance-Malers Tizian († 1576)
(kreuz.net) Das Christoferuswerk in Münster ist erfreut.

In einer Presseaussendung erklärte das Werk, daß der „anhaltende Widerstand“ von Pfarrer Michael Jung aus Meckenheim die Kölner Bistumsleitung zum Einlenken veranlaßt habe, so daß das Suspensionsverfahren gegen ihn zurückgenommen worden sei.

Die Vertreter des Kölner Kardinal hätten zuerst einem amtsgerichtlichen Vergleich mit dem unbeugsamen Pfarrer zustimmen und dann eine „noch größere Niederlage“ vor dem Kölner Verwaltungsgericht einstecken müssen.

Das Gericht kam ihrer Forderung nach einem Hausverbot gegen Pfarrer Jung für die Räumlichkeiten seiner ehemaligen Pfarrei nicht nach.

„David siegte gegen Goliath“ – erklärt Felizitas Küble, die Vorsitzende des Christoferus-werks – und fügt hinzu:

„Es ist erfreulich und ermutigend, daß dieser tapfere Priester sich so geradlinig, mit sicherem Rechtsbewußtsein und großem Gottvertrauen gegen eine bischöfliche Willkürmaßnahme verteidigt hat. Schließlich ist ein Priester kein Bürger zweiter Klasse – das hat auch ein Kardinal zu respektieren.“

Hw. Jung ist entschlossen, alle kirchenrechtlichen Chancen ausschöpfen zu wollen, damit die von ihm als ungerecht angesehene Amtsenthebung ebenfalls zurückgenommen wird.

Dazu gehört auch ein Rekurs bei der römischen Kleruskongregation.

Aufgrund der bekannten Rechtspraxis ist es aber sehr unwahrscheinlich, daß die Kongregation die Amtsenthebung aufhebt und der Priester seine Stellung als kanonischer Pfarrer wieder zurückerhält.

Gegen einen für ihn negativen Entscheid könnte der Priester – wiederum praktisch chancenlos – beim höchsten kirchlichen Gericht, der Apostolischen Signatur, Berufung einlegen.

Die Kölner Bistumsvertreter wiesen darauf hin, daß die Pfarrstelle in Meckenheim bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung von Pfarrer Jung nicht neu besetzt werden kann.
      
14 Lesermeinungen
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#14   jeremy   13:10:04 | Freitag, 26. September 2008
Clarissa
In diesem Fall ist die Diözese vor dem Verwltungsgericht unterlegen, weil das Recht, das die innere Verwaltung von religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts eben kein reines Kirchenrecht, sondern (z.T. auch) Staatskirchenrecht ist, das auch von staatlichen Gerichten herangezogen werden kann.
Wenn Ahnung schon vor Meinung kommen sollte, dann sollte vielleicht auch die Kenntnis der Tatsachen zu der rechtlichen Wertung führen, dass durch den Abschluss eines Vergleichs, den die Diözese zur Befriedung der Situation eingegangen ist, keiner unterliegt. Und das Verwaltungsgericht hat hier nicht zu Gunsten von irgendwem entschieden. Also kann auch keiner unterlegen sein.
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#13   Baßi   13:06:37 | Freitag, 26. September 2008
Jeremy Dr. Regine
Da hat die Quasijuristin wieder mal aus der Hüfte geschossen. Wenn sie die gleichen Maßstäbe gegen ihren geliebten P. Liebens in Heilig-Geist Dinslaken angewandt hätte, wäre dieser schon lange seines Dienstes enthoben. Merke Du kannst als Pfarrer ruhig deine Gemeinde quälen, da passiert Dir nichts – im Gegenteil da bekommst Du den Zuspruch Deines Weihbischofs – doch wehe du kritisierst mal die Obrigkeit der katholischen Amtskirche dann bist ganz schnell des Dienstes enthoben. Begründung siehe Jeremy – Danke für die rechtlich präzise Bewertung durch Clarissa Colonia. o^/
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#12   clarissa colonia   10:53:06 | Freitag, 26. September 2008
Werter Jeremias,
der entsprechende Passus des ins Grundgesetz inkorporierten Artikels 137 der WRV lautet:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“
1) Die innere Ordnung und Verwaltung (innerhalb der Schranken …) der Kirche ist kein staatsrechtsfreier Raum, sondern muß den grundsätzlichen Regelungen des staatlichen Rechts Rechnung tragen und diese einhalten.
2) Die kirchliche Verfügung über und Verwaltung von Liegenschaften unterliegt staatlichem Recht.
3) Wenn innerkirchliches Verwaltungshandeln den Vorgaben des Grundgesetzes (das ist nicht mehr innerhalb …) widerspricht, kann es vom Betroffenen vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.
4) Wenn die Kirche z. B. einen Mitarbeiter (zwangsweise) räumen will, braucht sie dafür das Urteil eines staatlichen Gerichtes.
5) Wenn die Kirche zu diesem Zwecke ein staatliches Gericht anruft, kann sie hinterher (wenn ihr das Urteil nicht gefällt) kaum über die Unzuständigkeit des Gerichts lamentieren, das sie selbst angerufen hat.
6) In diesem Fall ist die Diözese vor dem Verwltungsgericht unterlegen, weil das Recht, das die innere Verwaltung von religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts eben kein reines Kirchenrecht, sondern (z.T. auch) Staatskirchenrecht ist, das auch von staatlichen Gerichten herangezogen werden kann.
7) Ahnung sollte vor Meinung kommen!
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#11   clarissa colonia   10:52:26 | Freitag, 26. September 2008
Werter Jeremias,
der entsprechende Passus des ins Grundgesetz inkorporierten Artikels 137 der WRV lautet:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“
1) Die innere Ordnung und Verwaltung (innerhalb der Schranken …) der Kirche ist kein staatsrechtsfreier Raum, sondern muß den grundsätzlichen Regelungen des staatlichen Rechts Rechnung tragen und diese einhalten.
2) Die kirchliche Verfügung über und Verwaltung von Liegenschaften unterliegt staatlichem Recht.
3) Wenn innerkirchliches Verwaltungshandeln den Vorgaben des Grundgesetzes (das ist nicht mehr innerhalb …) widerspricht, kann es vom Betroffenen vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.
4) Wenn die Kirche z. B. einen Mitarbeiter (zwangsweise) räumen will, braucht sie dafür das Urteil eines staatlichen Gerichtes.
5) Wenn die Kirche zu diesem Zwecke ein staatliches Gericht anruft, kann sie hinterher (wenn ihr das Urteil nicht gefällt) kaum über die Unzuständigkeit des Gerichts lamentieren, das sie selbst angerufen hat.
6) In diesem Fall ist die Diözese vor dem Verwltungsgericht unterlegen, weil das Recht, das die innere Verwaltung von religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts eben kein reines Kirchenrecht, sondern (z.T. auch) Staatskirchenrecht ist, das auch von staatlichen Gerichten herangezogen werden kann.
7) Ahnung sollte vor Meinung kommen!
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#10   jeremy   09:17:08 | Freitag, 26. September 2008
so ein Unfug
anhaltende Widerstand“ von Pfarrer Michael Jung aus Meckenheim die Kölner Bistumsleitung zum Einlenken veranlaßt habe, so daß das Suspensionsverfahren gegen ihn zurückgenommen worden sei.
Das Generalvikariat hat von vorneherein bei der Suspendierung gesagt, dass diese wieder aufgehoben wird, wenn der Pfarrer die Folgen der Amtsenthebung zunächst anerkennt, seine Schlüssel abgibt, keine Messen mehr liest und Hochwürden Auel den Zugang ermöglicht. Das ist geschehen und der Erzbischof hat Wort gehalten, obwohl das Fernsehinterview und die Pressepräsens von Pfarrer Jung es meiner Meinung nach auch gerechtfertigt hätten, die Suspendierung aufrechtzuerhalten.
Zudem hätte Jung vor dem Verwaltungsgericht niemals einen positiven Bescheid bekommen, weil staatskirchenrechtlich der Erzbischof völlig im Recht war und der Kirche grundgesetzlich garantiert ist, das Verhältnis von Priester zu Bischof nach Kirchenrecht zu gestalten.
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#9   Hans Bendix   01:41:57 | Freitag, 26. September 2008
@ Lutheraner
Jeder glaubt es Ihnen (glaubensbedingt) sicher sofort, dass Sie das Offensichtliche nicht sehen. Macht Ihr Beitrag auch dann Sinn, wenn Goliath nicht gesehen hat, dass David vor ihm steht?
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#8   Lutheraner   22:39:52 | Donnerstag, 25. September 2008
Sah David, daß Golitath vor ihm stand?
Jerusalem (dpa). Der Neurobiologe Wladimir Berginer von der Ben-Gurion-Universität glaubt, daß der biblische Riese unter einer Krankheit litt, die seine Größe erst bedingte und in der Folge zum so genannten Tunnelblick führte. Im kampf gegen den den schnellen Gegner wäre Goliath in diesem Falle stark behindert gewesen. Goliath soll an Akromegalie gelitten haben.
Armer Goliath. Oft ist schiere Größe und Gewalt eben doch kein Vorteil.
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#7   Johannes Paul I.   22:05:46 | Donnerstag, 25. September 2008
Das weitere pseudo-rechtsanwaltliche Getue Kübles ist ein ziemlich sicherer Beleg dafür,
daß Joachim Kardinal Meisner insgesamt richtig liegt. Die rechtsgerichtete Revisionistin Küble www.katholisches.info/?p=1623 interpretiert nicht zum ersten Mal im Namen des von einem kirchenrechtlich vorbestraften ehemaligen Priesterausbildner „beworbenen“ Christoferuswerkes www.wfrothe.com/Kueble.htm „für die Katz“, wofür sich der „Verteidigte“ nichts wird kaufen können. Die pseudo-pessimistischen Einschätzungen der Wichtigtuerin Küble stammen wohl von ihrer ähnlich juristisch „voll-informierten“ Freundin Waste www.kreuz.net/bookentry.2667.html.
Küble hat mit Waste bereits in anderen Fragen die der Allgemeinheit und dem gesunden Hausverstand erreichbare Erkenntnis verweigert, so zum Beispiel beim Fall St. Pölten: da verzapfte sie den doppelten Unsinn „Rechtsbeugung beim Anti-Krenn-Urteil? www.kreuz.net/article.1875.html“ und „In Österreich gelten die Menschenrechte für die Kirche nicht www.kreuz.net/article.3270.html“, was nun schon mehrfach widerlegt ist, unter anderem durch den Heiligen Vater selbst, der den Fall St. Pölten endgültig abgeschlossen www.kreuz.net/article.7079.html hat. Ihre irrationale Erkenntnisverweigerung zeigte die Revisionistin Küble auch noch, als sie im Verbund mit Reinhard Dörner und Gabriele Waste eine sachliche Rezension verunglimpfte und „empörende“ Nachrichten an den Rezensenten Prof. Spindelböck sandte. Es geht bei Küble & Co. also nicht um die Wahrheit, sondern offenbar um eine eigentümliche rechtsanarchistische und möglichst anti-hierarchisch wirkende Pöbelei um was auch immer willen:
VERWIRRUNG BEI KÜBLE & CO. www.kath.net/detail.php?id=20337 (siehe ganz unten!) Alles andere wollen wir uns derzeit ersparen. Priester sind daher sehr beraten, sich nicht ins…
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#6   HeinrichvonOfterdingen   21:45:30 | Donnerstag, 25. September 2008
Lieber HBR,
Sonst werden ungehorsame Kleriker hier doch immer hoch gehalten
… den letzten Satz Ihres Postings verstehe ich nicht.
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#5   HBR   21:39:13 | Donnerstag, 25. September 2008
Warum eigentlich die Solidarität mit dem Pfarrer Jung?
In der Priesterweihe gelobt der Priester unter anderem, die Gemeinde als Mitarbeiter des Bischofs umsichtig zu leiten. Ausserdem wird Gehorsam gegenüber dem Bischof und seinen Nachfolgern gelobt.
Pfarrer Jung hat den Gehorsam gegenüber seinem Bischof verweigert und damit gegen das Gelöbnis verstossen. Warum also diese Solidaritätsadresse von +.net mit diesem Pfarrer. Sonst werden ungehorsame Kleriker hier doch immer hoch gehalten
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#4   clarissa colonia   20:28:36 | Donnerstag, 25. September 2008
bekannt – sehr unwahrscheinlich – praktisch chancenlos?
„Aufgrund der bekannten Rechtspraxis ist es aber sehr unwahrscheinlich, daß die Kongregation die Amtsenthebung aufhebt und der Priester seine Stellung als kanonischer Pfarrer wieder zurückerhält.
Gegen einen für ihn negativen Entscheid könnte der Priester – wiederum praktisch chancenlos – beim höchsten kirchlichen Gericht, der Apostolischen Signatur, Berufung einlegen.“
Geben die verfahrensrechtlichen Einschätzungen über die Prozeßchancen die (worauf gestützte?) Meinung der Redaktion wieder? In den Fällen, in denen die Verwaltungsjudikatur der Signatura Apostolica bekannt geworden ist, hat sich immer wieder gezeigt, daß dort eher hierarchiekritisch geurteilt wird. Auch ein Erfolg des hierarchischen Rekurses vor der Kleruskongregation ist keineswegs „sehr unwahrscheinlich“, sofern seitens der Diözese bei der Vornahme ihrer Verwaltungsakte tatsächlich formalrechtliche Fehler unterlaufen sind.
Und, werter Franz Sauerkohl, aus dem Umstand, daß der kölner EB Dienst- und Disziplinarvorgesetzter des Betroffenen ist folgt noch lange nicht, daß sich jener nicht an das (auch ihn bindende) Kirchenrecht halten müßte. Aber Bischof wird man im Bereich der DBK ja nur, wenn man an deutlich ausgeprägter Legalallergie leidet – das ist halt die Folge, daß in D keine libera collatio stattfindet, weil sich die DBK (konkordatär-staatsrechtlich abgesichert) quasi durch Kooptierung (oder Zellteilung) ergänzt, zu der der Hl. Stuhl nur noch freundlich nichen darf.
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#3   Franz Kappes   20:22:48 | Donnerstag, 25. September 2008
@Gotthard
Benutzen Sie mal eine Suchmaschine. Vielleicht bringt die Licht ins Dunkel.
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#2   Gotthard   20:14:21 | Donnerstag, 25. September 2008
Christoferuswerk
Was ist das denn für ein tolles Werk – Förderung christlicher Öffentlichkeitsarbeit – aber keine Website auf die Beine stellen können …?
Wer verbirgt sich hinter diesem ominösen Werk?
Welches Interesse hat dieses ominöse Werk an der Auseinandersetzung von Pfarrer Jung mit seinem Bistum?
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#1   Franz Kappes   19:53:11 | Donnerstag, 25. September 2008
Bürger zweiter Klasse
Schließlich ist ein Priester kein Bürger zweiter Klasse – das hat auch ein Kardinal zu respektieren.
Bis jetzt hielt ich S.E. für den Vorgesetzten des Priesters. Frau Küble scheint das anders zu sehen.
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