18:38:24 | Samstag, 18. Oktober 2008
St. Pölten

Das Werk „Der Wahrheit die Ehre: Der Skandal von St. Pölten“ im Online-Buchhandel.
(kreuz.net) 1. Bischof Klaus Küng von Sankt Pölten wirft dem Buch zunächst einen Mangel an Objektivität
vor, „bösartige Unterstellungen, unbewiesene Behauptungen“. Er belegt seine Vorwürfe jedoch mit keinem
einzigen Beispiel.
Wie er ferner ausführt, hätten nach Abschluß der Visitation „ausführliche Voruntersuchungen“
stattgefunden. Diese Untersuchungen hätte Bischof Küng aber während der Visitation durchführen müssen,
zumal der eigentliche Zweck jeder Visitation in genauen Ermittlungen besteht.
Daher hätte man den Rücktritt
von Bischof Krenn auch nicht fordern dürfen, ohne daß ein konkreter Fall von sexuellem Mißbrauch im
Seminar oder ein schuldhaftes Verhalten der Seminarleitung nachgewiesen war. Dies ist aber bis dato nicht
erfolgt.
Daher ist eine Rehabilitierung Bischof Krenns nicht ohne volle Rehabilitierung der beiden Seminarleiter
möglich. Denn allein schon die rechtsstaatlich geforderte Unschuldsvermutung gefährdet die Rechtmäßigkeit
des Bischofsstuhls von Dr. Klaus Küng.
Die „Diskretion“, auf die sich
Bischof Küng immer wieder beruft, ist nichts anderes als ein Eingeständnis, daß er über keinerlei
rechtsverwertbare Fakten verfügt.
Denn er geht von einem falschen Rechtsprinzip aus, nämlich nicht
von der Unschuldsvermutung, sondern vom Bestreben, die Vorstellung einer – in Wirklichkeit nicht vorhandenen –
Schuld bestätigen zu müssen.
Da sein Rechtsprinzip falsch ist, sind auch die Ergebnisse unzutreffend.
Zudem verwechselt Bischof Küng wie auch seine Rechtsberater kontinuierlich den Visitationsbericht und
das kircheninterne Verfahren gegen die beiden Seminarleiter.
Denn in einem ordentlichen kirchlichen Verfahren
kann er sich nicht auf Ergebnisse der Visitation berufen, sondern nur auf konkrete einzelne Straftaten.
Zumindest hätte Bischof Küng im Falle eines ordentlichen Verfahrens den beiden Priestern konkrete Straftaten
mitteilen müssen, von glaubwürdigen Zeugen bestätigt, mit ausreichender Verteidigungsmöglichkeit.
Dies ist aber nicht geschehen.
2. Wie das Magazin ‘News’ in der Ausgabe vom 22. Juli 2004 ausdrücklich
feststellt, wäre Bischof Krenn „ohne medialen Druck“ noch lange im Amt geblieben.
In Kapitel 2.4. des
Buches wird die Instrumentalisierung der Medien durch die österreichischen Bischöfe ausführlich analysiert.
Denn ohne das Druckmittel der Medien wäre es ihnen nicht gelungen, den Heiligen Stuhl hinreichend unter
Druck zu setzen und die Ernennung eines Visitators zu erzwingen.
Es bleibt dabei: Grundlage des Visitationsverfahrens
waren die Medienberichte, und es ist auffällig, daß sich Bischof Küng von der liberalen bis kirchenfeindlichen
Presse durchgängig als Saubermann und Retter von St. Pölten feiern ließ.
Wenn sich Bischof Küng auf
die von verschiedenen Personen bezeugten „Fakten“ beruft, so ist dies wiederum eine Verdrehung.
Niemand
hat im Priesterseminar jemals eine unmoralische Szene gesehen – auch nicht Frau Dr. Schramm, die als Hauptzeugin
von ‘Profil’ dies auch im Prozeß beim Wiener Landesgericht zugeben mußte.
Auf diese „Hauptzeugin“ geht
auch
Professor Wolfgang Waldstein in seinem Gutachten auf Seite 121ff ein. Für das Verfahren von Bischof
Küng gilt das gleiche, was Professor Waldstein in seinem Gutachten festgehalten hat:
„Der Wahrheit verpflichtete
und wahrheitsgemäß aussagende Zeugen wurden einfach disqualifiziert und der mehrfach als meineidiger
Lügner erwiesene
Rabiega zum allein glaubwürdigen Kronzeugen erhoben.“
Es versteht sich, daß Bischof
Küng sich gerne auf ein Urteil beruft, das nach denselben Kriterien zustande gekommen ist wie die Ergebnisse
seiner fragwürdigen Untersuchungen.
Zu den angeblichen „Ergebnissen der polizeilichen Einvernahmen“
ist festzustellen, daß auch die Polizei keinen Fall von konkretem sexuellem Mißbrauch nachweisen konnte.
Daher ist unklar, wie sie zur Einschätzung von bestimmten Personen als „homosexuell“ gelangte.
Bischof
Küng hält Prälat Küchl im Strafdekret sogar vor, ein Seminarist sei homosexuell gewesen, muß aber
auf entsprechende Nachfragen hin zugeben, nur aus dem Polizeiprotokoll abgeschrieben und selbst keinerlei
Untersuchungen gemacht zu haben.
3. Die vorgeblichen „Photobeweise“ sind die einzigen Beweismittel, weshalb
es auch nicht von ungefähr ist, daß das Gericht das entlastende
Gutachten von Professor Waldhäusl nicht
annehmen wollte.
Mit diesen „Beweisen“ steht und fällt die Visitation und auch der Bischofsstuhl des
Visitators.
Denn sonst hätte er wenigstens um des Ansehens der Kirche willen verkünden müssen, daß
die Photos nicht das darstellen, was von den Medien behauptet wurde.
Dies konnte er aber nicht, da der
verstorbene Chefredakteur von ‘News’, ein enger Freund Bischof Kapellaris, der erste war, der das Photo
als Kußszene wertete. Wie hätte Bischof Küng auch der Diktion der anderen Bischöfe widersprechen können?
Seine Behauptung von „Nähe und Haltungen, die für Amtsträger nicht passend sind“ legt wiederum nahe,
daß die Photos tatsächlich das sind, was von ihnen behauptet wird.
In Wirklichkeit sind lediglich harmlose
Szenen abgebildet.
Im übrigen: Welche kirchliche Vorschrift regelt die Nähe bzw. Distanz bei einer
liturgischen Begrüßung? Schließlich existiert auch ein Photo des Heiligen Vaters mit einem Vertreter
der Ostkirche, das von Böswilligen als „Mangel an Distanz“ mißdeutet werden kann – besonders wenn sie
nie etwas von perspektivischen Verzerrungen gehört haben.
4. Im Zusammenhang mit den Pornofunden wurde
im Buch ausführlich darauf hingewiesen, daß es sich um Pornofunde homosexueller Ausrichtung handelte.
Aber Bischof Küng verschweigt wesentliche Tatsachen:
Einer der drei Seminaristen, bei denen die Polizei
fündig wurde, war der „Kronzeuge“ der Visitation, Remigius Rabiega, der mit guten Zeugnissen versehen
von Schönborns Propädeutikum in Horn nach St. Pölten kam.
Der zweite, der sich im Zuge der Hausdurchsuchung
als homosexuell bekannte, war nicht von Prälat Küchl, sondern noch von Regens Schrittwieser aufgenommen
worden.
Gerade diesem Seminaristen bot Bischof Küng seine Freundschaft an und schickte ihm sogar eine
vertraulich anmutende Karte (vergleiche die handschriftliche Unterschrift von Bischof Küng auf S. 181).
Allein diese Karte beweist, daß es Bischof Küng keineswegs um die Feststellung oder gar „Bestrafung“
von Homosexualität ging, sondern daß sie nur als Vorwand für kirchenpolitische Interessen galt.
Bis
dato gibt es niemanden, der jemals eine homosexuelle Szene im St. Pöltener Priesterseminar gesehen hat.
Wie das Gutachten von Prof. Dieterich beweist, kann daher von „Homosexualität“ keine Rede sein.
5. Auch
im Buch ist bekannt, daß ein Brief der Studienkongregation gewisse Unzulänglichkeiten im Priesterseminar
beanstandete, die aber von Bischof Krenn sofort korrigiert wurden – zum Beispiel Einrichtung eines Rates
für Dienste und Weihen.
Was den „Bericht“ der Apostolischen Visitation an den Heiligen Stuhl im Sommer
2004 betrifft, so ist in Kapitel 10.2.2. (Seite 109-112) ausführlich analysiert, daß der Visitator die
Römische Kurie von Anfang an mit völlig aus dem Kontext gerissenen Meldungen, mit Halb- und womöglich
sogar mit Unwahrheiten beliefert hat.
Wie Bischof Küng in der Folge selber zugibt, waren seine Maßnahmen
gegen die beiden Priester „nicht zielführend“.
Von den beiden Seminarleitern ohne ordentliches kirchliches
Verfahren eine gerichtspsychiatrische Untersuchung oder gar einen Aufenthalt in einer Anstalt für psychisch
kranke Priester zu verlangen, konnte auch nicht zielführend sein und war sogar rechtlich unzulässig.
Da die beiden Priester weder moralisch schuldig noch psychisch krank sind und sich auch unter öffentlichem
Druck nicht dazu erklären, ist die Rechtmäßigkeit der Bischofsernennung von Dr. Klaus Küng in Gefahr.
Durch ein sog. „strafrechtliches“ Verfahren sollte wenigstens der Anschein einer Schuld geweckt und nicht
deren guter Ruf, wie Bischof Küng behauptet, wiederhergestellt werden.
Wenn sich Bischof Küng darauf
beruft, daß sein Verfahren unter „strikter Einhaltung der Normen des kanonischen Rechts“ durchgeführt
worden ist, so ist dies völlig unzutreffend: Erstens weisen seine Strafdekrete mindestens zehn schwerwiegende
Verfahrensfehler auf und hätten normalerweise annulliert werden müssen.
Außerdem: Gehört es zu einem
kanonischen Verfahren, Seminaristen unter Druck zu setzen, damit sie belastende Falschaussagen gegen die
Seminarleitung machen?
Einem Seminaristen wurde nämlich von Bischof Küng angedroht, er könne niemals
Priester werden, wenn er nicht zugebe, daß bei der Weihnachtsfeier bei Dr. Rothe eine „komische Stimmung“
war? Dies ist kein rechtliches Vorgehen, sondern Nötigung.
6. Es versteht sich, daß Bischof Küng ein
Verfahren vor dem weltlichen Gericht ablehnen mußte: Dann hätte er nämlich riskiert, daß die unrühmliche
Rolle der österreichischen Bischöfe, ihre Instrumentalisierung der Medien, aufgekommen wäre.
Für
einige Mitglieder des Episkopats wäre ein ordentliches Verfahren zweifellos „schädlich“ gewesen, nicht
aber für die Kirche insgesamt, deren Ansehen durch die Medienkampagne heftig lädiert war.
Bischof Krenn
hatte daher völlig recht, die Übernahme der Prozeßkosten für seine Regenten zu bestätigen: Es ging
nicht allein um die beiden Priester, sondern um das öffentliche Ansehen der Kirche.
Zudem wurden die
beiden Seminarleiter als Amtsträger der Kirche, also in Ausübung ihres „Berufes“, angegriffen, daher
hat die Kirche auch für die Verteidigung einzustehen.
Das Urteil, wonach das Photo von Prälat Küchl
zusammen mit dem Seminaristen nicht mehr abgebildet werden darf, sofern damit die Behauptung sexueller
Übergriffe verbunden wird, ist rechtskräftig.
Denn eine ordentliche Berufung dagegen ist nicht mehr
zulässig. Das Gericht stützte sich in seinem Urteil auf die Erkenntnis, daß dieses Photo keinerlei
Beweismittel darstellt.
Nicht rechtskräftig dagegen sind jene Urteile der weltlichen Gerichte, auf die
sich Bischof Küng stützt, weil dagegen Berufung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt
wurde.
Außerdem: Der Verweis auf Kosten, die man dem Kirchenbeitragszahler nicht zumuten kann, ist nur
ein Vorwand. Die Kosten der Schein-Visitation sind um ein Vielfaches höher, als die Prozeßkosten jemals
sein könnten.
Allein für Reisen zwischen Rom und Vorarlberg hat der Visitator Euro 20.000 aus Kirchensteuergeldern
ausgegeben. Und eine halbe Million Euro für eine „Aufbruchkampagne“…
7. Die römische Kurie hat die
Materie sicher gründlich studiert. Jeder seriöse Jurist erkennt sofort, daß die Küng’schen „Strafdekrete“
rechtlich nicht haltbar sind.
Erstens weisen sie eine Unzahl von Verfahrensfehlern auf. Wäre dies der
einzige Mangel, so hätte die Kleruskongregation, wie sonst üblich, ein ordentliches Dekret unter Korrektur
dieser Fehler ausstellen können. In diesem Dekret hätte sie aber auch die Vergehen der beiden Priester
beim Namen nennen müssen – und dazu war sie nicht in der Lage, weil nämlich keines vorlag.
Zweitens
hätte man zum endgültigen Abschluß dem Heiligen Vater auch ein ordentliches Dekret und nicht die von
Bischof Küngs Rechtsberatern verfaßten fehlerhaften Dekrete zur Approbation vorlegen und damit den Rekursweg
in die nächste Instanz, zur Apostolischen Signatur, versperren können.
So aber wurden die Rekurse der
beiden Priester einfach formal „nicht angenommen“, das heißt, in der Sache gar nicht behandelt, jedoch
keineswegs inhaltlich „abgewiesen“.
Dies war die einzige Notbremse, um das Ansehen von Bischof Küng
zu retten. Die Römische Kurie hat also sich selbst, vor allem aber den Heiligen Vater, der Lächerlichkeit
preisgegeben, um Bischof Küng aus seiner Zwangslage zu retten.
Wie ein Kurienerzbischof, der den Inhalt
des Buches kennt, richtig feststellte, ist die Causa St. Pölten „ein Affront des Heiligen Stuhles durch
die österreichischen Bischöfe“.
Jeder unvoreingenommene Leser des Buches wird sich diesem Urteil nicht
verschließen können.
Der Text wurde ursprünglich auf der Webseite des Kardinal-von-Galen-Kreises veröffentlicht.
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