Das auf staatlich anerkannten Kirchgemeinden und kantonalen „Landeskirchen“ aufbauende Kirchensteuersystem der Schweiz zeigt Risse. Doch die für das System Verantwortlichen lassen sich nicht beirren. Sie machen weiter wie bisher. Bis zum bitteren Ende? Von Hans-Viktor von Sury.
(kreuz.net) Zur Zeit des Zweiten Vatikanums machte das Bonmot die Runde, das für den katholischen Klerus
der einzig ernst zu nehmende Aspekt der Laien deren Geldbeutel sei. Damit ist die Frage, woher die Kirche
ihre finanziellen Mittel erhält, angesprochen. Wie radikal sich die Verhältnisse diesbezüglich zum
Beispiel in der Schweiz geändert haben, mögen einige Beispiele aus der Gegenwart zeigen.
1. Beispiel:
Die Kirchgemeinde Ingenbohl-Brunnen (Bistum Chur) setzt wegen Unstimmigkeiten mit dem bischöflichen Ordinariat
in Chur ihre freiwilligen Beiträge an die Diözese aus. Zwei andere Kirchgemeinden des Bistums – Einsiedeln
und Oberiberg – tun dasselbe, angeblich aus Finanzknappheit.
2. Beispiel: Einem Gläubigen aus dem Kanton
Schwyz (Bistum Chur), der sich aus religiösen Gewissensgründen von seiner Kirchgemeinde und der Bezahlung
der Kirchensteuer verabschiedet hat, verbietet der Kirchgemeindepräsident das Benützen und damit das
Betreten der Pfarrkirche. Doch die Maßnahme kann praktisch nicht durchgesetzt werden und ist damit wirkungslos.
3. Beispiel: Die Lokalsynode des Kantons Solothurn (Bistum Basel) kündigt den Italienerseelsorger, weil
der Aufwand für die Italienerseelsorge reduziert werden soll. Die Italienervereinigung hat jedoch bereits
eine eigene Stiftung ins Leben gerufen. Sie fordert ihre Mitglieder auf, aus den Kirchgemeinden auszutreten
und die Kirchensteuer statt dessen dieser Stiftung zukommen zu lassen. Man ist sich wohl bewußt, dasß
das kanonische Recht keine Koppelung der Zugehörigkeit zur steuerpflichtigen Kirchgemeinde und zur katholischen
Kirche kennt.
4. Beispiel: Die Kirchgemeinde der Kathedrale des Bischofs von Basel in Solothurn (Nordschweiz)
hat seit langem eine Laientheologin mit der ausdrücklichen Verpflichtung angestellt, daß sie regelmäßig
in der Kathedrale die Sonntagspredigt hält. Nachdem Rom im vergangenen Jahr die Unerlaubtheit der Laienpredigt
erneut eingeschärft hat, gesellt sich noch ein weiterer Laienprediger dazu. Gerechtfertigt wird dieser
Ungehorsam gegen Rom mit einem angeblichen Schweizerischen Sonder- und Gewohnheitsrecht, das von der Schweizerischen
Bischofskonferenz im übrigen soeben abgesegnet wurde.
5. Beispiel. Eine Kirchgemeinde im Raume Zürich
verbot ihrem damaligen Diözesanbischof Wolfgang Haas vor etlichen Jahren auf gerichtlichem Wege, die
ihr gehörige Kirche zu betreten, um das Sakrament der Firmung zu spenden.
Das letzte Beispiel mag glücklicherweise
nicht typisch sein. Es ist aber ebenso eine Folge des Schweizerischen „Sonderfalls“ in seiner extremsten
Ausprägungen. Kein Zufall ist, daß es sich im reichsten Schweizer Kanton zugetragen hat, in dessen ausgeprägtem
staatskirchlichem System die Kirchensteuermillionen besonders reichlich fließen.
An den staatskirchenrechtlichen
Institutionen seines Landes hat der Schweizer Jurist Franz Xaver von Weber letztes Jahr in einem Artikel
Kritik geübt. Seine Ausführungen erschienen in der „Schweizerischen Kirchenzeitung“, dem amtlichen Organ
der deutschschweizerischen Diözesen, und trugen den Titel „Das staatskirchliche System als institutionalisierte
Krise“.
Die staatskirchlichen Organe in der Schweiz hatten an diesem Artikel begreiflicherweise keine
Freude. Insbesondere die „Römisch Katholische Zentralkonferenz“, ein Zusammenschluß aller staatskirchlichen
Organe des Landes, ärgerte sich. Statt von Krise spricht die „Zentralkonferenz“ lieber vom angeblichen
„bewährten Weg der konstruktiven Zusammenarbeit“ zwischen den „Autoritäten“, wobei offen bleibt, wer
diese „Autoritäten“ sind.
Die Antwort der „Zentralkonferenz“ auf den Artikel von v. Weber ist die Verlautbarung
eines Gremiums, das unter Beschuß geraten ist und sich selber bescheinigt, daß alles zum Besten bestellt
ist und dies auch in Zukunft so sein wird, in saecula saeculorum, Amen. In der Kirche ist er eher ungewohnt,
im öffentlichen Bereich dagegen kennt man den Mechanismus zum Überdruß: nämlich den Reflex der Selbstrechtfertigung
und Selbsterhöhung nach dem Motto „Wir sind die Besten“. Fehler zugeben und sich um Korrekturen bemühen
sollen die ‘andern’. Man beachte ferner die nach Parkinson benannte soziologische Gesetzmäßigkeit, wonach
Institutionen die Tendenz haben, sich unabhängig von ihrem Ursprungsziel aufzuplustern und auszubreiten.
Der genannte Aufsatz von v. Weber hätte eine seriöse Auseinandersetzung verdient. Er ist ausdrücklich
als Diskussionsbeitrag konzipiert, der den Blick in die Zukunft richtet und Verbesserungen des gegenwärtigen
Zustandes anregen will. Es ist zu hoffen, daß eine fruchtbare Auseinandersetzung wenigstens in den Spalten
der „Schweizerischen Kirchenzeitung“ weitergeht.
Der Konflikt – und was es zur Lösung braucht
Die „Zentralkonferenz“
unterstellt dem Autor, daß er zum Austritt aus den staatskirchenrechtlichen Körperschaften auffordere.
Das zeigt, wie wenig man seine Ausführungen gelesen und die ironische Pointe verstanden hat.
Wörtlich
schreibt v. Weber über ein Urteil des obersten Schweizerischen Gerichtes zum Thema Kirchenaustritt:
„Das oben kritisierte Bundesgerichtsurteil weist Austrittswilligen unfreiwillig den Weg. Der Austretende
darf sich im Austrittsschreiben nicht über seinen inneren Willen, in der Kirche zu bleiben, verlauten
lassen. Die staatskirchliche Körperschaft hat seinen Austritt zu respektieren, sie darf ihn nicht über
seine inneren Beweggründe befragen. Der Schutz vor Sanktionen wegen des eigenen Bekenntnisses ist durch
die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet.“
„Für Katholiken, die das staatskirchenrechtliche
System ablehnen, ist der Austritt aus den staatskirchlichen Körperschaften eine mögliche und empfehlenswerte
Option. Der verlangte Tribut des Gläubigen, an die Bedürfnisse der Kirche nach seinen Möglichkeiten
einen Beitrag zu leisten, kann auch durch Leistungen außerhalb der Kirchgemeinde erbracht werden. Dieser
Form von Austritten wird die Kirche in nächster Zukunft immer mehr begegnen. Um sie herum ist eine innerkirchliche
Organisation jenseits des staatskirchenrechtlichen Rahmens denkbar.“
Denkbar wären auch Lösungen innerhalb
der bestehenden Institutionen, auf die der Autor nicht eingeht. Die meisten der sowieso seltenen Austritte
von überzeugten Katholiken aus ihrer Kirchgemeinde aus religiösen Gewissensgründen ließen sich leicht
auffangen, wenn den Betreffenden zugesichert würde, daß ihre Steuerabgaben ganz oder teilweise an die
Diözese fließen.
Damit wären Gewissenskonflikte von Katholiken, die ihrer Pfarrei kein Geld mehr bezahlen
können, augenblicklich behoben. Auch Finanzboykotte der Pfarreien gegen die Diözese wären nicht mehr
gut möglich. Der Sonderfall Schweiz würde sich dem deutschen oder österreichischen System annähern,
wo die Kirchensteuer an die Diözese bezahlt wird. Ein finanzieller Konflikt, wie er zwischen einer Kirchgemeinde
und der Italienerseelsorge entstand, bedarf dagegen keines Konkordates, sondern der Demut – im Sinn von
Dien-Mut – und des guten Willens. Aber offenbar gefällt sich eine gewisse Abart von Kirche darin, gegenüber
gewissen Gläubigen und Priestern, die als quantité négligable betrachtet und verachtet werden, rücksichtslos
die Muskeln ihrer Finanzmacht spielen zu lassen.
Zögern der Bischöfe
Immer wieder wird die dienende
Funktion der staatskirchlichen Gremien hervorgehoben. Je weniger dieser Dienst vorhanden ist, desto fleißiger
wird er in Worten beschworen. Diese dienende Funktion ist kein Beiwerk, sondern sie hängt mit der dienenden
Funktion der Kirche selber zusammen. Die hierarchisch verfaßte Kirche baut sich nicht von unten auf,
sondern sakramental-eucharistisch von Christus her. So bringt es der inzwischen resignierte Weihbischof
der Diözese Chur, Mons. Peter Henrici, auf den Punkt.
Bei seinem jüngsten Referat anlässlich des 25-jährigen
Jubiläums des Freiburger Kirchenrecht-Instituts – neuerdings Institut für Religionsrecht – im vergangenen
Jahr hat Mons. Henrici zur Kontroverse Bedenkenswertes beigetragen. Der Weihbischof stellte sein Referat
unter das Motto „Die Kirche fürchtet Nero weniger als Konstantin“. Das heißt, daß die offene Verfolgung
weniger gefährlich ist als die Anbiederung. Mons. Henrici meint, daß sich das in der Schweiz seit langem
praktizierte Zusammenspiel zwischen Kirche und Staat bewährt zu haben scheint und sich heute noch bewähren
könnte „wenn und insofern…“ Doch seine Fragezeichen sind überdeutlich. Es gibt für Mons. Henrici
keinen Zweifel, daß die Zeit gegen das Schweizer System arbeitet und dessen Tage gezählt sind, auch
wenn der Weihbischof diese Erkenntnis – im Gegensatz zu v. Weber – eher in Watte packt.
Auf eine Frage
werden jedoch weder er noch seine Amtsbrüder oder die Bischofskonferenz eine klare Antwort geben. Nämlich,
ob und wie zwingend ein Schweizer Katholik unter den gegenwärtigen Umständen gezwungen ist, Kirchensteuern
zu bezahlen. Daß die Kirchenzugehörigkeit und die Erfüllung der Steuerpflicht nach dem Selbstverständnis
der Kirche und den Aussagen des kanonischen Rechtes nicht miteinander gekoppelt sind, wissen die Bischöfe
natürlich. Sie wollen es aber nicht sagen.
Ein Massenauszug von Steuerpflichtigen aus den Kirchgemeinden
muß nicht den finanziellen Zusammenbruch der Kirche bedeuten. Dem Bistum Chur ging es unter Bischof Wolfgang
Haas, den die staatskirchlichen Organisationen nach Noten boykottierten, finanziell besser als unter seinem
kompromiß- und dialogbereiten Nachfolger Mons. Amédée Grab. Für die offensichtliche Scheu der Schweizer
Bischöfe, in der Kirchensteuerfrage endlich eine klare Antwort zu geben, müssen also andere Gründe
verantwortlich gemacht werden.
In der Zwischenzeit befehden sich die Anhänger der zwei Parteien. Beide
berufen sich dabei auf Äußerungen der Bischöfe und der Kirche. Auf diese Weise überläßt man die
Entscheidung dem weltlichen Richter, was den Vorgaben des Neuen Testamentes gewiß nicht entspricht.
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