13:31:27 | Sonntag, 11. Oktober 2009
Bistum Chur: Wenn ein Gläubiger aus der Kirchensteuer-Kirche austritt, aber trotzdem katholisch bleiben will, darf sein Austritt nicht ins Taufbuch eingetragen werden.

Webseite des Schweizer Bistums Chur
(kreuz.net) Die Schweizerische Diözese Chur hat am 7. Oktober auf ihrer Webseite „Richtlinien betreffend
Kirchenaustritt“ publiziert.
Sie beruhen auf Empfehlungen, welche die Schweizer Bischofskonferenz Anfang
Juni an die Schweizer Diözesen gerichtet hat. Es geht um den Umgang mit Personen, die aus der Staatskirche
austreten,aber erklären, Mitglieder der Katholischen Kirche bleiben zu wollen.
Die Richtlinien wurden
von der Diözese zwar bereits am 20. August verabschiedet, brauchten aber die de facto Genehmigung der
von Laien geleiteten Staatskirche des Bistums.
Darum wurden sie erst am 7. Oktober von Bischof Vitus
Huonder von Chur in Kraft gesetzt.
Die Regelung heißt mit ganzem Namen: „Richtlinien für den Umgang
mit Personen, die erklären, aus der Kirchgemeinde bzw. der kantonalen Körperschaft auszutreten, aber
katholische Gläubige bleiben zu wollen“.
Einleitend stellen die Richtlinen fest, daß die Taufe etwas
Bleibendes ist und die Kirche keinen „Austritt“ kennt:
„Die Gläubigen genießen, solange sie voll in
der Gemeinschaft der katholischen Kirche durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und
der kirchlichen Leitung stehen, alle Grundrechte.“
Diese seien jedoch mit der Erfüllung von Grundpflichten
verbunden.
Die Glaubensverbundenheit mit der Kirche sei immer mit einer materiellen Mitverantwortung
verbunden. Die Kirchensteuer konkretisiere diese kirchliche Beitragspflicht.
Dann verweisen die Richtlinien
merkwürdigerweise auf eine kirchlich völlig irrelevante Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes
von November 2007.
Das Gericht erklärte, daß es „aus staatlicher Sicht“ zulässig sei, aus der Staatskirche,
welche die Kirchensteuer kontrolliert, auszutreten, und gleichzeitig zu erklären, katholisch bleiben
zu wollen.
Die Richtlinien stellen fest, daß durch einen solchen Austritt die Pflicht zur Leistung der
Kirchensteuer erlischt: „Der Austritt entbindet jedoch nicht davon, die kirchliche Beitragspflicht in
einer anderen Form zu konkretisieren.“
Wenn ein Katholik, der die Kirche nicht verlassen will, aus der
Kirchensteuergemeinschaft austritt, soll ein Priester das Gespräch suchen.
Danach meldet er den Austritt
beim regional zuständigen Bischofsvikar.
Dieser schreibt dem Gläubigen einen Brief, indem er den Austritt
zur Kenntnis nimmt. Der Bischofsvikar erklärt ferner, daß weiterhin eine Verpflichtung besteht, die
Kirche materiell zu unterstützen.
Der ausgetretene Katholik kann diesen Beitrag einem dafür eingerichteten
Solidaritätsfonds der Diözese Chur spenden.
Die Richtlinien geben zu bedenken, daß der Staat einen
Katholiken nach dessen Austritt aus der Staatskirche als „konfessionslos“ führen kann. Trotzdem könne
er sich zur Kirche bekennen, „indem sie ein vorbildliches christliches Leben führt und sich aktiv für
die Kirche engagiert“.
Das Bischöfliche Ordinariat führt ein Verzeichnis aller Personen, die aus den
staatskirchenrechtlichen Laienorganisationen ausgetreten sind und den diözesanen Solidaritätsfonds unterstützen.
Der Solidaritätsfonds informiert die staatskirchenrechtlichen Laienorganisationen über die Höhe und
über die Verwendung seiner Einnahmen.
Abschließend erklären die Richtlinien, daß bei dem Austritt
eines Katholiken aus der Staatskirche kein Eintrag in das Taufbuch vorgenommen werden darf.
Das sei erst
im Fall von Apostasie, Häresie oder Schisma möglich.
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#19
prokik 19:38:31 | Samstag, 2. Januar 2010
#13
golfi 23:05:46 | Sonntag, 11. Oktober 2009
#6
Navon 15:48:53 | Sonntag, 11. Oktober 2009
#4
wickerl 14:58:11 | Sonntag, 11. Oktober 2009