PAPST BENEDIKT XVI.: „Der Kirchenaustritt vor dem Staat ist kein Kirchenaustritt vor der Kirche selbst“
PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE GESETZESTEXTE
ACTUS FORMALIS DEFECTIONIS
AB ECCLESIA CATHOLICA
Vatikanstadt,
13. März 2006
Prot. N. 10279/2006
Montag, 15. Oktober 2007 16:59
Rudolfus: PAPST BENEDIKT XVI.: „Der Kirchenaustritt vor dem Staat ist kein Kirchenaustritt vor der Kirche“
Eminenz,1. Der Abfall von der katholischen Kirche muß, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von seiten der kirchlichen Autorität.
2. […] Das bedeutet, dass ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat
(das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen),
sondern daß er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schisma voraus.
3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren,
weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.
[…]
5. Es wird überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird: vor dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer, dem allein das Urteil darüber zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt oder nicht.
Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica mit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. c. 1364 § 1) nur vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise.
6. In diesen Fällen sorgt dieselbe kirchliche Autorität dafür, dass der Eintrag im Taufbuch (vgl. c. 535 § 2) erfolgt mit dem ausdrücklichen Vermerk „defectio ab Ecclesia catholica actu formali“.
[…]
In der Gewißheit, daß der dortige Episkopat in Anbetracht der Heilsdimension der kirchlichen Gemeinschaft die pastorale Motivation dieser Normen gut verstehen wird, verbleibe ich mit in herzliche Verbundenheit
im Herrn Ihr
Julián Kard. Herranz
Präsident
Bruno Bertagna
Sekretär
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Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt XVI., der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen angeordnet hat.
Quelle: www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20060313_actus-formalis_ge.html
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Anm.: Die Kirchensteuerfrage betrifft weltkirchlich folgende Staaten und deren Bischofskonferenzvorsitzende:
Bundesrepublik Deutschland
Republik Österreich
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Redakteur:
Rudolfus
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