Der Leiter des Berliner Konsistoriums (=Offizialat), Monsignore Tobias Przytarski zeigte in einem Gespräch
mit der Zeitung der Katholischen Akademie in Berlin e.V. („Programm“, Ausgabe Sept.-Dez. 07, S.22) ein
interessantes Verständnis von der Unauflöslichkeit der Ehe.
Auf die Frage: „Was für Verfahren sind
hier anhängig?“ antwortete Przytarski: „Das sind im ganz großen Umfang Eheannullierungsverfahren. Wenn
die Ehe von jemandem gescheitert ist und er als katholischer Christ
Mittwoch, 14. November 2007 20:45
Przytarski: „…wieder kirchlich heiraten.“
noch einmal heiraten will, geht das nicht, weil wir an die Unauflöslichkeit der Ehe glauben. Aber er
hat die Möglichkeit, beim Konsistorium die Gültigkeit seiner Ehe überprüfen zu lassen. Mit Zeugenaussagen
und anderem Beweismaterial versuchen wir herauszufinden, ob die gescheiterte Ehe eine sakramental gültige
geschlossene Ehe ist. Wenn das nicht der Fall ist, kann die Ehe für nichtig erklärt werden, und der
Betreffende kann auch wieder kirchlich heiraten.“
Offensichtlich verwirrt er den Leser mit den Formulierungen „Wenn die Ehe von jemandem gescheitert ist und er als katholischer Christ noch einmal heiraten will,“…„und der Betreffende kann auch wieder kirchlich heiraten“ . Nein. Er kann nicht „NOCH EINMAL“ oder „WIEDER“ kirchlich heiraten, sondern für den seltenen Fall, daß damals eine Ungültigkeit vorlag und der Grund nicht mehr gegeben ist, kann er erstmals überhaupt kirchlich heiraten. (Der Fall der Verwitwung wird hier nicht betrachtet.)
Es taucht jedoch die Frage auf, wie intakt Przytarskis Eheverständnis noch ist, und ob er vielleicht die Annullierung der Ehe als die katholische Variante der Scheidung betrachtet?
Offensichtlich verwirrt er den Leser mit den Formulierungen „Wenn die Ehe von jemandem gescheitert ist und er als katholischer Christ noch einmal heiraten will,“…„und der Betreffende kann auch wieder kirchlich heiraten“ . Nein. Er kann nicht „NOCH EINMAL“ oder „WIEDER“ kirchlich heiraten, sondern für den seltenen Fall, daß damals eine Ungültigkeit vorlag und der Grund nicht mehr gegeben ist, kann er erstmals überhaupt kirchlich heiraten. (Der Fall der Verwitwung wird hier nicht betrachtet.)
Es taucht jedoch die Frage auf, wie intakt Przytarskis Eheverständnis noch ist, und ob er vielleicht die Annullierung der Ehe als die katholische Variante der Scheidung betrachtet?
Diesen Beitrag bearbeiten
Redakteur:
Przytarski
Quelle: „Programm“
Klicks: 537 mal
Weiterlesen:
• Apostelkonferenz: Falschmeldung
• Lutheraner: Ist die weisse Rasse überlegen? Allgem. Betrachtung zum 3. Reich, zu Claudia Roth und Charles Darwin
• Prof. Dr. Wigand Siebel: Wohltäter Benedikt XVI.? Motu proprio für Traditionalisten – Rückkehr zur überlieferten Liturgie?
Donnerstag, 15. November 2007 10:53
turk: Was will und meint der „Redakteur“ damit?
Wo ist hier das Problem? Die Aussage „ Aber er hat die Möglichkeit, beim Konsistorium die Gültigkeit
seiner Ehe überprüfen zu lassen. Mit Zeugenaussagen und anderem Beweismaterial versuchen wir herauszufinden,
ob die gescheiterte Ehe eine sakramental gültige geschlossene Ehe ist.“ ist korrekt. Und im übrigen
ist es auch kein besonderes Problem, wenn die präzisen Sprachregelungen verlassen werden und allgemeinverständlicher
formuliert wird. Schließlich hat jeder Ehepartner das Recht auf ein solches Verfahren, wenn es nötig
erscheint.
Auch hat der „Redakteur“ nicht „logisch genug“ gedacht: da schon einmal eine kirchliche Hochzeit zelebriert wurde (äußerlich ist ja die Gültigkeit zumeist anzunehmen), liegt dann natürlich äußerlich eine zweite kirchliche Hochzeit vor. Daß dies genau genommen dann die erste (hoffentlich) gültige ist, ist ja sowieso klar. Der „Redakteur“ sollte daher seinen unnötigen Beitrag in der Leserzeitung löschen. Neben den Nichtigkeitsverfahren gibt es aber natürlich auch echte kirchliche Scheidungsverfahren, so z. B. im Falles des Nichtvollzuges kraft päpstlicher Dispens.
Auch hat der „Redakteur“ nicht „logisch genug“ gedacht: da schon einmal eine kirchliche Hochzeit zelebriert wurde (äußerlich ist ja die Gültigkeit zumeist anzunehmen), liegt dann natürlich äußerlich eine zweite kirchliche Hochzeit vor. Daß dies genau genommen dann die erste (hoffentlich) gültige ist, ist ja sowieso klar. Der „Redakteur“ sollte daher seinen unnötigen Beitrag in der Leserzeitung löschen. Neben den Nichtigkeitsverfahren gibt es aber natürlich auch echte kirchliche Scheidungsverfahren, so z. B. im Falles des Nichtvollzuges kraft päpstlicher Dispens.
Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge. Sie behält sich das Recht vor, Beiträge zu löschen sowie Leser aus der Debatte auszuschließen.





