Dieses Dokument wurde ursprünglich am Donnerstag, dem 19. Januar 2006, um 14:24 Uhr erstellt.
Viel wurde
im Forum über den Fall St. Pölten diskutiert. Vor uns liegt ein klares und überzeugendes (damals noch
nicht rechtskräftiges) Urteil der staatlichen Richterin Mag. Frohner, die sich unbeeindruckt von allen
Manipulationsversuchen zur Wahrheit durchkämpfte, und das, obwohl wichtige Belastungszeugen wegen Amtsverschwiegenheit
gar nicht befragt werden konnten. Nun, da sich die verirrten Kampagnenbetreiber gegen Bischof Küng heimlich
aus der Affäre zu trachten suchen, gilt es, die Fakten zur Kenntnis zu nehmen.
Donnerstag, 19. Januar 2006 14:24
Johannes Paul I.: St. Pölten: es gab doch mehr Belastungszeugen
URTEIL NUMMER 1 ZU ST. PÖLTEN
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Republik Österreich
Landesgericht für Strafsachen
095 Hv 96/04 i
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Im Namen der Republik
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Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Natalia Frohner in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Wolfgang Rothe gegen die Antragsgegnerin Verlagsgruppe NEWS GmbH
wegen § 6 ff MedienG nach der am 15. 09. 2005
in Anwesenheit
des Antragstellers Dr. Wolfgang Rothe
des Antragstellervertreters RA Dr. Michael Wukoschitz
des Antragsgegnervertreters RA Dr. Hubert Simon
der Schriftführerin VB Theresia Pum
durchgeführten öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung
zu Recht erkannt:
Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin Verlagsgruppe NEWS GmbH als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „profil“ die Bezahlung einer Entschädigung gemäß §§ 6 und 7 MedienG wegen der in der in der Ausgabe der Druckschrift „profil“ Nr. 29 vom 12. 7. 2004 in einem auf Seite 36 ff unter dem Titel „Trau dich doch“ veröffentlichten Artikel wiedergegebenen Behauptungen und zwar
a.) „Pornoaffäre. Fotobeweise von Sexspielen zwischen Priestern und deren Schülern stürzen die Diözese St. Pölten ins Chaos.“
b.) „… Diese Wahrheit ist schmerzlich: Krenns Regens beim Sex mit Untergegebenen, Krenns Sekretär und Rechtsberater ebenfalls …“
c.) „… Fotos, auf denen auch St. Pöltner Jungpriester in perversen Situationen, teils mit ihren Vorgesetzten zu sehen sind … Und weil sie es auch mit dem Chef und seinem Stellvertreter getrieben haben, war alles so normal, und man hat sich ganz sicher gefühlt …“
wodurch in einem Medium im Zusammenhalt mit dem dazu veröffentlichten Fotos des Antragstellers der Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht und der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellersin
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einer Weise erörtert worden sei, die geeignet gewesen sei, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, aufzuerlegen, wird abgewiesen.
Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils gemäß § 8a Abs 6 MedienG wird abgewiesen.
Gemäß § 390 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist ein in der Wochenzeitschrift „profil“ Nr. 29 vom 12. 7. 2004 auf Seite 36 ff unter dem Titel „Trau dich doch“ veröffentlichter Artikel, zu dem auch ein Foto des Antragstellers mit dem Bildbeitext „Weihnachtsfeier Subregens und Krenn-Berater Wolfgang Rothe (links) mit dem Priesterschüler K.“ veröffentlicht wurde, der die als „Pornoaffäre“ bezeichneten Vorgänge im Priesterseminar St. Pölten zum Gegenstand hat.
Darin sind nachfolgende vom Antragsteller inkriminierte Textpassagen enthalten:
„Pornoaffäre. Fotobeweise von Sexspielen zwischen Priestern und deren Schülern stürzen die Diözese St. Pölten ins Chaos.“
„… Diese Wahrheit ist schmerzlich: Krenns Regens beim Sex mit Untergegebenen, Krenns Sekretär und Rechtsberater ebenfalls …“
„… Fotos, auf denen auch St. Pöltner Jungpriester in perversen Situationen, teils mit ihren Vorgesetzten zu sehen sind … Und weil sie es auch mit dem Chef und seinem Stellvertreter getrieben haben, war alles so normal, und man hat sich ganz sicher gefühlt …“
Der Antragsteller erblickt darin eine üble Nachrede, erachtetet seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und beantragte im selbständigen Entschädigungsverfahren insbesondere den Zuspruch einer angemessenen Entschädigung nach den §§ 6 und 7 MedienG und die Anordnung der Urteilsveröffentlichung.
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Die Antragsgegnerin wandte ein, die Veröffentlichung sei wahr, und es bestündeüberdies vor dem Hintergrund der im Rahmen der Katholischen Kirche vertretenen, die Homosexualität als Sünde ablehnenden Position ein Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme der berichteten Umstände und ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben, da der Antragsteller bischöflicher Sekretär des St. Pöltner Diözesanbischofs Dr. Kurt Krenn gewesen sei, der wiederholt in der Öffentlichkeit die Homosexualität der Menschen einerseits als Sünde, andererseits auch als Krankheit verurteilt habe. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller bekleideten Position als Leiter eines Priesterseminars, mit der eine Vorbildwirkung für die künftigen Priester untrennbar verbunden sei, bestünde ein massives öffentliches Interesse der Bevölkerung, zu erfahren, ob die von Seiten der Römisch-katholischen Kirche propagierte Haltung gegenüber der Homosexualität innerhalb der Kirche auch tatsächlich von den Geistlichen gelebt werde. Die Ansprüche gemäß § 6 und 7 MedienG würden daher nicht bestehen und sei die inkriminierte Berichterstattung im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK zulässig.
Beweis wurde erhoben durch Verlesung des inkriminierten Artikels (Seite 36 in Beilage ./B), Vernehmung der Zeugen Karl K. (AS 77 f), Christoph Sch. (AS 83f), Remigius Rabiega (AS 129 f), Insp. Anton Z. (AS 165), Mag. Karl R. (AS167 f), Josef S. (AS 179 f), Prälat Ulrich K. (AS 189 f), Gerhard H. (AS 283f), Dr. Josef K. (AS 297 f), Dr. Friederike Sch. (AS 319 f) sowie Verlesung der vorgelegten Urkunden (mit Ausnahme des vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. tech. Peter W.) und Einsichtnahme und Verlesung der HV Protokolle des Verfahrens 095 Hv 132/04 h und Einsichtnahme in den angeschlossenen Akt 20 Hv 89/04 h des Landesgerichtes St. Pölten.
Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
Der Antragsteller war in der Zeit von 1996 bis 1999 als Kaplan im Waldviertel tätig, studierte anschließend für drei Jahre in Rom, arbeitete seit Herbst 2002 als Sekretär des St. Pöltner Diözesanbischofs Dr. Kurt Krenn und war in der Zeit vom 1. 9. 2003 bis kurz nach der Veröffentlichung des gegenständlichen Artikels überdies als Subregens des St. Pöltner Priesterseminars, das für die Betreuung und Ausbildung zukünftiger Priester in dieser Diözese verantwortlich war, tätig. Als Subregens unterstand er dem Leiter
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des St. Pöltner Priesterseminars Prälat Ulrich Küchl und unterstützte ihn sowohl in organisatorischen Belangen als auch bei der seelsorgerischen Betreuung der Seminaristen.
Nachdem im St. Pöltner Priesterseminar im Frühjahr 2004 gegen mehrere Alumnen wegen des Verdachtes der Kinderpornographie ermittelt worden war, wobei auch im Rahmen von Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten des Seminars auf Computern diverse kinderpornographische, aber auch homosexuelle Dateien sowie Fotos sichergestellt werden konnten, standen die Ausbildung im Priesterseminar, die sexuelle Orientierung der Schüler und der Leitungsorgane des Priesterseminars St. Pölten massiv im Blickpunkt der Öffentlichkeit, zumal sich der als Verantwortlicher unter Beschuß geratene Diözesanbischof Krenn auch öffentlich zu den Vorgängen im Priesterseminar äußerte und die im gegenständlichen Artikel erwähnten Vorgänge während der Weihnachtsfeier wörtlich als „Bubendummheit“ zu verharmlosen trachtete.
Im Anschluß an die gegenständliche Veröffentlichung trat der Antragsteller als Subregens des Priesterseminars zurück.
Vor diesem Hintergrund wurde am 12. 7. 2004 nachfolgender inkriminierter Artikel veröffentlicht:
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[Kopie der Seiten 36 – 38 des „profil“ Nr. 29, 35. Jg., 12. Juli 2004, mit den Photographien.]
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Der Artikel war mit zwei Fotos versehen, die den Antragsteller in Umarmung mit dem Priesterseminaristen Karl K. (Foto links) und sodann beim Austausch eines Zungenkusses zeigen (Foto rechts).
Wochenzeitschriften wie das „profil“ werden nicht nur von solchen Konsumenten frequentiert, die sich der Lektüre jedes einzelnen Artikels mit Akribie widmen und diesen geradezu wissenschaftlich durchleuchten, sondern locken in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch jene Leser an, die sich nur schwerpunktmäßig – unter Außerachtlassung der Genauigkeit – zu informieren pflegen, zur Sicherung einer umfassenden Meinungsbildung auch anderen Medienveröffentlichungen ihr Augenmerk schenken und daher schon mangels ausreichender Zeit die einzelnen Publikationen zum Großteil nur überfliegen und anlesen. Dieser Leserkreis entnimmt der inkriminierten Veröffentlichung, daß es im Priesterseminar St. Pölten, dessen stellvertretender Leiter der Antragsteller war, zwischen dem Antragsteller und einzelnen Schülern, insbesondere zwischen dem Antragsteller und dem auf dem Foto abgebildeten Priesterschüler K., aber auch zwischen den Alumnen homosexuelle Kontakte gegeben hat und daß es sogar diverse Fotos, so wie die im Rahmen des inkriminierten Artikels veröffentlichten Bilder des Antragstellers, gibt, die das belegen.
Den beiden Fotos, welche beim Artikeltext abgedruckt wurden, entnimmt der Betrachter entnommen, daß der darauf abgebildete und auch namentlich genannte Antragsteller mit dem im Bildbeitext als Priesterschüler K. bezeichneten Mann, einen Zungenkuß austauscht. Im Zusammenhalt mit dem Artikeltext entnimmt der Leser dem gegenständlichen Artikel, daß es zwischen dem Antragsteller und dem Priesterschüler eine homosexuelle Beziehung gab. Der Leser entnimmt dem Bild nicht, daß sich die beiden Personen lediglich in brüderlicher Art umarmt hätten oder liturgische Weihnachtswünsche austauschten, vielmehr erhellt die sexuelle Motivation des Kusses unmittelbar aus dem Foto, insbesondere den geschlossenen Augen der Abgebildeten, den offenen Mündern und den am Foto deutlich erkennbaren Zungen.
Aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung im Artikeltext: „Allerdings gibt es keine Hinweise darauf, daß Priesterschüler von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen genötigt worden wären, wie das anfangs kolportiert worden war“ entnimmt der Leser dem Text jedoch nicht, der Antragsteller hätte dabei seine Stellung oder Autorität mißbraucht, sondern wird vermittelt, daß der Schüler freiwillig mit ihm eine homoerotische Beziehung unterhielt.
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Zum Wahrheitsbeweis:
Am 24. 12. 2003 fand in der Wohnung des Antragstellers in St. Pölten, die ihm von der Diözese zur Verfügung gestellt wurde, eine vom Subregens Dr. Wolfgang Rothe organisierte, private Weihnachtsfeier statt, an der die fünf Priesterseminaristen Karl K., Christoph Sch., Albert A., Remigius Rabiega und Daniel P. sowie der Antragsteller selbst teilnahmen. Der Priesterschüler K. half dem Subregens bei der Vorbereitung und war bereits in dessen Wohnung, als die übrigen Seminaristen gegen 16.00 Uhr eintrafen. Es wurde(n) Weihnachtsbäckerei gegessen, Sekt getrunken, das Evangelium gelesen, gesungen und Geschenke zwischen den Anwesenden ausgetauscht. Subregens Rothe übergab den Schülern Ringe, die er zuvor segnete, wobei in die an A. und P. übergebenen Ringe die Initialen der beiden Priesterschüler und das Datum des Beginns der zwischen ihnen bestehenden Beziehung eingraviert war. Bei der Feier wurde(n) von Daniel P. fotografiert und unter anderem die beiden inkriminierten Fotos aufgenommen. Während der Feier kam es wiederholt zum Austausch von Zungenküssen zwischen dem Antragsteller und Karl K., aber auch zwischen den beiden Priesterschülern Albert A. und Daniel P. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund der oben bezogenen Beweismittel. Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Artikels beruhen auf Wort- und grammatikalischer Interpretation im Gesamtzusammenhang des Textes und der beiden bezughabenden Fotos unter Berücksichtigung des angesprochenen Leserkreises.
Nach dem Gesamtbild des Artikels „Trau dich doch“ samt den veröffentlichten Fotos des Antragstellers wird dem Leser vermittelt, daß der Antragsteller eine homoerotische Beziehung zu dem auf den Fotos abgebildeten Priesterschüler hatte und diese auch im Priesterseminar, teils auch in Anwesenheit von anderen Priesterschülern, wie eben bei der Weihnachtsfeier, bei welcher die besagten Fotos aufgenommen wurden, unverhohlen lebte. Aus der im Artikeltext enthaltenen Passage, daß der Antragsteller die Existenz dieser Fotos nicht abgestritten habe, diese jedoch als „interpretierbar“ bezeichnete und sich somit gegen deren Deutung als Ausdruck existierender homosexueller Beziehungen mit Priesterschülern wandte, entnimmt der Leser, daß die
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mitveröffentlichten Fotos authentisch sind, die damalige Realität abbilden und vor der Veröffentlichung nicht manipuliert wurden.
Die veröffentlichten Fotos lassen für den Betrachter nur den Schluß zu, daß darauf ein inniger Zungenkuß zwischen den Abgebildeten zu sehen ist. Dies entnimmt der Betrachter insbesondere den geschlossenen Augen der beiden Abgebildeten, den offenen Mündern, der teilweise zu sehenden Zunge und schließlich der Position unter dem Mistelzweig (der Austausch von Küssen zu Weihnachten unter dem Mistelzweig soll nach dem Volksglauben Glück im neuen Jahr bringen). Für den Betrachter entsteht jedenfalls der Eindruck, daß der Austausch des Zungenkusses mit der Billigung des Schülers erfolgte, da eine solche Geste und Situation andernfalls jedenfalls als sexuelle Belästigung des Schülers einzustufen wäre.
Die Feststellungen zum Ablauf der Weihnachtsfeier, bei der die inkriminierten Fotos aufgenommen wurden, beruhen auf den den objektiven Ablauf der Feier übereinstimmend schildernden Aussagen der Zeugen Remigius Rabiega, Karl K., Christoph Sch., Albert A. und des Antragstellers, die alle bestätigen, daß die inkriminierte Fotos bei der Weihnachtsfeier am 24. 12. 2003 in der Wohnung des Antragstellers aufgenommen wurden.
Die Interpretation der Fotos als bloßen „Austausch von Weihnachtsgrüßen“ in Form einer dreifachen Umarmung, Wange an Wange, wie sie vom Antragsteller behauptet wurde, ist nach der eindeutigen Position der Münder auf der Abbildung ausgeschlossen. Ein „Mißverständnis“ diesbezüglich scheidet daher aus. Auch die Aussagen der Zeugen Karl K. nach Vorhalt des Fotos Beilage ./13, es habe sich um eine „brüderliche Umarmung“ gehandelt, bei der „die Wangen einander berührten“ (AS 77), nicht jedoch um einen Kuß auf den Mund, steht im eklatanten Widerspruch zur eindeutigen Aussagekraft des besagten Fotos. Diese Aussage war ebenso unglaubwürdig wie die stetige Beteuerung dieses Zeugen, nichts von homosexuellen Beziehungen im Seminar gehört und selbst keine solchen homoerotischen Beziehungen gepflogen zu haben. Auch die ausweichenden Antworten des Zeugen Christoph Sch., der einen überaus unsicheren Eindruck machte und erst nach massivem Vorhalt eingestand, daß die von ihm unterfertigte „eidesstattliche Erklärung“ für Dr. Rothe von diesem bereits vortextiert war und nicht, wie er anfangs behauptete, von ihm selbst aufgesetzt worden war (AS 85), er habe keine homosexuellen
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Handlungen anläßlich der Weihnachtsfeier beim Antragsteller beobachten können, da er „nicht darauf geachtet“ habe, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Immerhin gestand dieser Zeuge nach Vorhalt des Fotos Beilage ./13 ein, daß darauf ein Kuß zu erkennen sei (AS 83). Diesen das festgestellte Geschehen bestreitenden Aussagen der genannten Zeugen stand die glaubwürdige und überzeugende Aussage des ebenfalls bei der besagten Feier anwesenden Zeugen Remigius Rabiega entgegen.
Rabiega schilderte seine Wahrnehmungen homoerotischer Beziehungen zwischen mehreren Priesterschülern, insbesondere zwischen den Schülern P. und A. und auch seine Eindrücke, daß es auch homosexuelle Beziehungen zwischen dem Regens, dem Subregens und einzelnen Seminaristen, insbesondere dem Alumnen Karl K. gegeben habe. Der Zeuge räumte jedoch ein, daß er mit Ausnahme der Vorgänge während der Weihnachtsfeier bei Dr. Rothe einen direkten Austausch von Zärtlichkeiten unter den Genannten nicht wahrgenommen habe, jedoch aus diversen von ihm geschilderten Umständen Rückschlüsse auf solche Beziehungen gezogen habe. Er berichtete beispielsweise von einem Urlaub, den Regens Küchl mit dem Priesterseminaristen Karl K. in Spanien verbracht hat, von dem ihm der Genannte selbst ebenso wie der Schüler Christoph Sch. erzählt habe, und er schilderte, daß Karl K. nahezu jedes Wochenende im Stift Eisgarn verbracht und dort augenscheinlich eine enge Beziehung zum Probst Küchl gepflogen habe. Insgesamt versuchte der Zeuge, einen Einblick in die im Priesterseminar herrschende „homosexuelle Atmosphäre“ zu geben.
Zur Weihnachtsfeier in der Wohnung des Antragstellers berichtete der Zeuge Rabiega, daß Karl K. dem Antragsteller bei den Vorbereitungen geholfen und sich bereits beim Eintreffen der anderen Priesterschüler in dessen Wohnung befunden habe. Er erklärte weiters, daß der Antragsteller und Karl K. dem als Paar auftretenden Priesterschülern A. und P. Ringe geschenkt hätten, die die Initialen des jeweiligen Partners eingeritzt hatten und die zuvor gesegnet worden waren. Diese Ringe hätten jenen entsprochen, die von Dr. Rothe und Karl K. getragen worden seien, wobei in diese Ringe ebenfalls die jeweiligen Initialen des Partners und auch das Datum des Beginns der Beziehung eingraviert gewesen wären. Der Zeuge schloß dezidiert aus, daß es sich bei diesen Ringen um sogenannten Rosenkranzringe gehandelt habe, wie
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dies vom Antragsteller ausgesagt worden war. Er könne dies ausschließen, da er die Ringe mit den eingravierten Daten selbst gesehen habe (AS 141). Der Zeuge Rabiega schildert auch, daß es im Zuge der besagten Weihnachtsfeier wiederholt zum Austausch von Zärtlichkeiten in Form von Zungenküssen zwischen dem Antragsteller und dem Seminaristen Karl K. ebenso wie zwischen Daniel P. und Albert A. gekommen sei.
Den Umstand, daß der Zeuge Rabiega die Behauptungen über angeblich innerhalb des Priesterseminars gepflogene oder offen gelebte Homosexualität zunächst erhoben, dann in einer eidesstattlichen Erklärung am 29. 6. 2004 wieder zurückgenommen und sodann neuerlich erhoben hatte, erklärte der Zeuge, der gegenüber dem Gericht nunmehr seine ursprünglichen diesbezüglichen Behauptungen wiederholte, damit, daß er damals massiv unter Druck gestanden sei. Rabiega gab dazu an, er habe Mag. Karl R., dem Geschäftsführer eines Sozialprojekts mit dem Namen EMMAUS-Gemeinschaft, seine Wahrnehmungen über die gelebte Homosexualität im Priesterseminar ab etwa April 2004 berichtet, er habe dies auch in seiner Funktion als Seminarsprecher getan. In der Folge sei er, nachdem Rabiega diese Wahrnehmungen am 25. 6. 2004 in Form eines Briefes an den Bischof weitergegeben hatte, am 26. 6. 2004 sowohl von Prälat Küchl als auch vom Antragsteller in einem ersten Gespräch zur Rede gestellt und aufgefordert worden, seine Anschuldigungen zurückzunehmen, da er sonst mit dem Rauswurf aus dem Seminar und Anzeigen wegen Verleumdung sowie zivilrechtlichen Klagen zu rechnen haben würde (AS 227). In dieser Situation habe er dann zunächst in einem Telefonat mit Mag. Karl R. in Anwesenheit des Regens und Subregens wahrheitswidrig gesagt, daß er ihm gegenüber die im Brief enthaltenen Anschuldigungen nie erhoben hätte und habe sodann auch ein Schriftstück unterschrieben, in dem er seine Anschuldigungen zurücknahm und darin erklärte, er würde aufgrund eigener Homosexualität Haß auf Homosexuelle empfinden und hätte daher falsche Anschuldigungen dieses Inhalts gegen die Seminarleitung erhoben (AS 151). Der Antragsteller habe ihm quasi diktiert, er müsse als Begründung für die falschen Anschuldigungen gegen Rothe und Küchl vorgeben, er würde an „internalisierter Homophobie“ leiden (AS 227). Am Nachmittag des 27. 6. 2004 habe dann ein Gespräch mit Prälat Dr. H. und Mag. R. stattgefunden, und seien die Teilnehmer übereingekommen, einander noch einmal am nächsten Tag, dem 28. 6. 2004 im Kloster Maria Jeutendorf, wo Prälat
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H. tätig war, zu treffen. Dorthin habe er eine Sachverhaltsdarstellung mitgebracht, in der er zu seinen ursprünglichen Anschuldigungen zurückgekehrt sei (Beilage zu ON 20). Daraufhin sei er noch einmal vom Antragsteller aufgefordert worden, sogleich ins Bischöfliche Palais zu kommen, wo er letztlich am 28. 6. 2004 unter Druck ein Protokoll unterfertigt habe, in dem er seine Anschuldigungen neuerlich zurückgenommen habe. Am nächsten Tag sei er erneut ins Bischöfliche Palais zitiert worden, wo er in Anwesenheit des Bischof Krenn in einer bereits vorbereiteten eidesstattlichen Erklärung vom 29. 6. 2004 seine Anschuldigungen gegen die Leitung des Priesterseminars offiziell widerrufen habe (Beilage zu ON 20). Bischof Krenn habe ihm anläßlich dieser Zusammenkunft angekündigt, daß er massive Probleme bekommen würde, wenn er weiterhin bei seinen Anschuldigungen bliebe, weshalb er unter psychischem Druck die geforderte Unterschrift geleistet habe.
Die Schilderung des Zeugen Rabiega, wonach er bei der Unterfertigung des Widerrufs im Protokoll vom 28. 6. 2004 und 29. 6. 2004 unter Druck gestanden ist, wurde durch die Aussagen des Zeugen Mag. Karl R. bestätigt, der schilderte, daß Rabiega mit hochrotem Kopf bei seinen Vorgesetzten gesessen sei und sodann den Widerruf unterschrieben habe (AS 169). Er habe die Spannung in Rabiega spüren können (AS 171), wenngleich das Gespräch selbst ruhig verlaufen sei. Rabiega habe ihm auch offen gelegt, daß er selbst erpreßbar sei, da auch bei ihm pornographisches Material gefunden worden sei und er daher Angst gehabt habe, aus dem Priesterseminar ausgeschlossen zu werden. Der Zeuge Mag. Karl R. schilderte weiters, daß ihn Rabiega, nachdem er seine Anschuldigungen mündlich widerrufen habe, sofort angerufen und erklärt habe, er sei völlig zerrissen, wisse nicht, was er tun solle. Der Zeuge Mag. Karl R. bestätigte auch, daß ihm gegenüber die Behauptungen über bestehende homoerotische Beziehungen im Priesterseminar nicht nur von Rabiega, sondern auch vom Seminaristen Josef S. und einem weiteren Seminaristen namens Davor K. erhoben worden wären.
Diese Darstellung ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Wenn es sich bei den Einflußnahmen der Seminarleitung und des Bischof Krenn auf den Zeugen Rabiega mit dem Zweck der Erwirkung eines Widerrufs seiner ursprünglich gegen die Leitung des Priesterseminars erhobenen Anschuldigungen auch nicht um eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn gehandelt haben mag, ist aus dem geschilderten Ablauf der Ereignisse und des Zustandekommens der
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diversen vom Zeugen Rabiega unterfertigten Erklärungen ersichtlich, daß der Zeuge damals aufgrund der Tatsache, daß auch in seinem Zimmer pornographisches Material sichergestellt werden konnte, befürchten mußte, aus dem Priesterseminar ausgeschlossen zu werden. Die vom Zeugen Rabiega geschilderte Drucksituation zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Erklärungen ist daher lebensnah nachzuvollziehen. Gerade der Umstand, daß er unmittelbar nachdem er gegenüber Prälat Küchl und Subregens Dr. Rothe seine Anschuldigungen zurückgenommen hatte, wiederum gegenüber Mag. R. erklärte, daß er unter Druck gestanden sei und daß er am 28. 6. 2004 neuerlich in einer Sachverhaltsdarstellung zu seinen Anschuldigungen zurückkehrte, zeigt, wie schwierig für den Seminaristen die Situation gewesen sein muß. Dem steht auch die Aussage des Zeugen Dr. Josef K., es habe bei dem Gespräch am 27. 6. 2005 und bei der Abfassung des Protokolls eine entspannte Atmosphäre geherrscht, nicht entgegen, zumal dieser Zeuge angab, daß er nicht die ganze Zeit während der Gespräche, sondern am 28. 6. 2005 nur bei der Unterfertigung des Protokolls anwesend war, um zu bestätigen, daß die Unterschrift von Rabiega freiwillig geleistet wurde.
Aus dem Dokument des Protokolls vom 28. 6. 2005 ergibt sich, daß bei dessen Abfassung insgesamt vier hohe kirchliche Würdenträger, nämlich Prof. Dr. Alois H. im Auftrag des Diözesanbischofs, Prälat Ulrich Küchl, Dr. Wolfgang Rothe und Prof. Dr. Josef K. dem damaligen Priesterschüler Remigius Rabiega und Mag. Karl R., der selbst keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hatte und daher auf die Angaben des Zeugen Rabiega angewiesen war, gegenüberstanden. Daß unter diesen Voraussetzungen die Gesprächssituation für den Priesterschüler Remigius Rabiega, der von den Geistlichen wegen der von ihm erhobenen Vorwürfe zur Rede gestellt wurde, nicht als angenehm empfunden wurde und subjektiv das Gefühl für ihn aufkam, erheblich unter Druck zu stehen, entspricht der Lebenserfahrung.
Das Gericht hatte daher insgesamt keinen Zweifel, die Aussagen des Zeugen Rabiega den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal sie durch die vorhandenen und vorgelegten Fotos des Antragstellers, die diesen beim Zungenkuß mit dem Priesterschüler Karl K. zeigen, massiv gestützt wurden.
Die Feststellung, daß auch die Schüler A. und P. ein homosexuelles Paar waren, beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen Rabiega und der von sämtlichen Zeugen bestätigten Wahrnehmung, daß es sich
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bei den beiden um „sehr enge Freunde“ gehandelt habe, die man häufig mitsammen sah. Die Feststellungen, daß der Priesterseminarist Daniel P. homosexuelle Neigungen hatte, gründet sich auch auf dessen eigene Angaben im Verfahren des Landesgerichtes St. Pölten (AZ 20 HV 89/04 AS 897).
Daß der Priesterschüler Karl K. (= Kußpartner des Antragstellers) homosexuelle Neigungen hatte und diese im Priesterseminar auch auslebte, ist durch die in der inkriminierten Veröffentlichung enthaltenen Fotos, die Karl K. zeigen, wie er dem Subregens des Priesterseminars einen Zungenkuß gibt und diesen umarmt, hinreichend dokumentiert. Die genannten Aussagen und Beweise lassen in ihrer Gesamtheit entgegen den Aussagen der betroffenen Karl K. und des Antragstellers jedenfalls den Schluß zu, daß die beiden eine homosexuelle Beziehung hatten. Daß niemand außer dem Zeugen Rabiega bei der Weihnachtsfeier zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen Karl K. den Austausch von Küssen bemerkt haben will, spricht aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen diese Annahme.
Die Aussage des Zeugen A., der von Spaß berichtete, den sich die Priesterschüler bei der besagten Weihnachtsfeier gemacht hätten, mutete(n) in diesem Zusammenhang ebenso seltsam an wie das selbst angesichts der vorgelegten Fotos apodiktische Leugnen von homosexuellen Verhältnissen durch den Zeugen Karl K. oder die ausweichenden Antworten des Zeugen Sch., der solche Küsse nicht wahrgenommen haben will.
Aus den zahlreichen vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen, mit denen Personen aus dem Umfeld des St. Pöltner Priesterseminars dem Antragsteller attestierten, daß es sich bei seiner Person um einen korrekten und moralisch integren Priester und Vorgesetzten handle und daß es keinerlei Hinweise darauf gegeben habe, daß Dr. Rothe je einen Priesteramtskandidaten oder sonst irgendeine Person in unsittlicher bzw. sexueller Weise belästigt oder sich in solcher Weise an irgend jemandem vergangen hätte, war für das Beweisverfahren nichts zu gewinnen. Die auffallende textliche Übereinstimmung dieser Erklärungen und die Aussage von Zeugen (beispielsweise des Zeugen Sch.), daß deren Text vom Antragsteller vorbereitet war und dieser um eine Unterfertigung der eidesstattlichen Erklärungen ersucht hat, lassen Rückschlüsse darauf zu, daß manche der Unterschriften lediglich deshalb geleistet wurden, um dem Antragsteller eine Gefälligkeit zu erweisen.
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Insgesamt ist der Antragsgegnerin somit der Beweis der Wahrheit der erhobenen Anschuldigungen im Kern geglückt.
Der Antrag auf Einvernahme des Daniel P. als Zeuge war abzuweisen, da sich mehrmalige Ladungsversuche teils auch im Wege der Antragstellervertreter als erfolglos erwiesen und nach dem Inhalt des Schreibens des letztlich im Rechtshilfeweg in Polen nachweislich geladenen Zeugen, es sich bei diesem Zeugen nicht um ein parates Beweismittel handelte.
Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Photogrammetrie war abzuweisen. Nach § 126 StPO darf das Gericht einen Sachverständigen grundsätzlich nur im Falle der Erforderlichkeit beiziehen.
Erforderlich ist die Mitwirkung eines Sachverständigen nur dann, wenn zur Lösung einer Tatfrage besondere Fachkenntnisse notwendig sind, die das Gericht nicht aufweist; soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allgemeinen und fachlichen Bildung beurteilen können, bedarf es eines Beweises durch Sachverständige nicht (SSt 22/53; 10 Os 137/86; 15 Os 59/91; 14 Os 77/94 u. a.). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbestellung ist ein strenger Maßstab anzulegen: Richtern sollte nicht die Fähigkeit abgesprochen werden, rechtlich relevante Schlüsse aus vorhandenen Sachverhalten mit lebensnahem Überlegen und „gesundem Hausverstand“ zu ziehen (Hinterhofer in WK² § 118 Rz 4). Vorliegend war die Interpretation und Aussagekraft eines vorgelegten Fotos zu beurteilen, von dem nicht die Behauptung aufgestellt wurde, es sei zuvor manipuliert worden. Bei der Deutung des Aussagegehaltes eines Bildes ist dessen eingehende Betrachtung erforderlich, eine Fähigkeit, über die der Richter jedenfalls verfügt, weshalb die Einholung eines Sachverständigen zu diesem Thema nicht erforderlich und der darauf abzielende Beweisantrag abzuweisen war.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 6 MedienG steht dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung gegen den Medieninhaber zu, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung und der Verleumdung hergestellt wird.
Der objektive Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ist verwirklicht, wenn jemand in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen
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Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wird, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Gemäß § 7 MedienG besteht der Anspruch auf Entschädigung, wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Unter dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind vor allem das Familienleben, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben zu verstehen.
Nach § 7 Abs 2 Ziffer 2 MedienG besteht der Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Öffentliches Leben im Sinn dieses Tatbestandes bezeichnet den Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Person allein, vielmehr kommt es auf einen unmittelbaren Zusammenhang zu Tatsachen des öffentlichen Lebens an. Nicht die Beschäftigung mit der Person schlechthin, sondern nur die informative Auseinandersetzung mit einer öffentlichen Funktion oder einem Ereignis öffentlicher Bedeutung gestattete den Eingriff in die Intimsphäre. Das MedienG begnügt sich nicht mit irgendeinem Zusammenhang, sondern stellt auf den unmittelbaren Zusammenhang ab, der überdies zu konkreten Tatsachen bestehen muß Brandstetter/Schmid, Kommentar zum MedienG² § 7 RZ 23).
Wegen der nach wie vor bestehenden Vorbildwirkung der Katholischen Kirche besteht ein sehr hohes Interesse der Öffentlichkeit an den Vorgängen innerhalb der Kirche. Im Zusammenhang mit den die Öffentlichkeit massiv interessierenden, auch Thema der inkriminierten Berichterstattung bildenden Vorgängen im Priesterseminar St. Pölten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Herunterladen von strafgesetzwidrigen pornographischen Kinderbildern aus dem Internet, stehen auch jene Umstände, weshalb es so weit hat kommen können, im Blickpunkt des öffentlichen Interesses und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben.
Das betroffene Priesterseminar in St. Pölten stand bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt der inkriminierten Veröffentlichung unter der Leitung des Regens Ulrich Küchl, der vom Antragsteller als Subregens bei der Erfüllung seiner
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Aufgaben in organisatorischer und spiritueller Hinsicht unterstützt wurde. Der Antragsteller ist in dieser Funktion und in diesem Bereich als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Auch wenn die inkriminierten Lichtbilder in der privat genützten Wohnung des Antragstellers, die ihm von Seiten der Diözese zur Verfügung gestellt worden war, aufgenommen wurde, kann ein Zusammenhang mit dem Wirken des Antragstellers im St. Pöltner Priesterseminar und somit zu seiner öffentlichen Tätigkeit nicht in Abrede gestellt werden. Der Wahrheitsbeweis war daher gemäß § 7 Abs 2 Ziffer 2 MedienG und auch gemäß § 6 Abs 3 MedienG zulässig.
Die vom Antragsteller inkriminierten Textstellen waren zwar sowohl nach § 7 MedienG als den höchstpersönlichen Lebensbereich des Sexuallebens des Antragstellers tangierend als auch gemäß § 111 StGB tatbestandsmäßig und somit nach § 6 MedienG anspruchsbegründend, da der gegenüber einem kirchlichen Würdenträger erhobene Vorwurf der Homosexualität als ehrenrührig anzusehen ist, jedoch erwiesen sie sich nach dem durchgeführten Beweisverfahren als im Kern wahr, weshalb spruchgemäß der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nach den §§ 6 und 7 MedienG und auf Urteilsveröffentlichung abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf bezogene Gesetzesstelle.
Landesgericht für Strafsachen Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11
Wien, am 15. September 2005
Die Einzelrichterin: Mag. Natalia Frohner
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Republik Österreich
Landesgericht für Strafsachen
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Im Namen der Republik
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Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Natalia Frohner in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Wolfgang Rothe gegen die Antragsgegnerin Verlagsgruppe NEWS GmbH
wegen § 6 ff MedienG nach der am 15. 09. 2005
in Anwesenheit
des Antragstellers Dr. Wolfgang Rothe
des Antragstellervertreters RA Dr. Michael Wukoschitz
des Antragsgegnervertreters RA Dr. Hubert Simon
der Schriftführerin VB Theresia Pum
durchgeführten öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung
zu Recht erkannt:
Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin Verlagsgruppe NEWS GmbH als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „profil“ die Bezahlung einer Entschädigung gemäß §§ 6 und 7 MedienG wegen der in der in der Ausgabe der Druckschrift „profil“ Nr. 29 vom 12. 7. 2004 in einem auf Seite 36 ff unter dem Titel „Trau dich doch“ veröffentlichten Artikel wiedergegebenen Behauptungen und zwar
a.) „Pornoaffäre. Fotobeweise von Sexspielen zwischen Priestern und deren Schülern stürzen die Diözese St. Pölten ins Chaos.“
b.) „… Diese Wahrheit ist schmerzlich: Krenns Regens beim Sex mit Untergegebenen, Krenns Sekretär und Rechtsberater ebenfalls …“
c.) „… Fotos, auf denen auch St. Pöltner Jungpriester in perversen Situationen, teils mit ihren Vorgesetzten zu sehen sind … Und weil sie es auch mit dem Chef und seinem Stellvertreter getrieben haben, war alles so normal, und man hat sich ganz sicher gefühlt …“
wodurch in einem Medium im Zusammenhalt mit dem dazu veröffentlichten Fotos des Antragstellers der Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht und der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellersin
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einer Weise erörtert worden sei, die geeignet gewesen sei, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, aufzuerlegen, wird abgewiesen.
Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils gemäß § 8a Abs 6 MedienG wird abgewiesen.
Gemäß § 390 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist ein in der Wochenzeitschrift „profil“ Nr. 29 vom 12. 7. 2004 auf Seite 36 ff unter dem Titel „Trau dich doch“ veröffentlichter Artikel, zu dem auch ein Foto des Antragstellers mit dem Bildbeitext „Weihnachtsfeier Subregens und Krenn-Berater Wolfgang Rothe (links) mit dem Priesterschüler K.“ veröffentlicht wurde, der die als „Pornoaffäre“ bezeichneten Vorgänge im Priesterseminar St. Pölten zum Gegenstand hat.
Darin sind nachfolgende vom Antragsteller inkriminierte Textpassagen enthalten:
„Pornoaffäre. Fotobeweise von Sexspielen zwischen Priestern und deren Schülern stürzen die Diözese St. Pölten ins Chaos.“
„… Diese Wahrheit ist schmerzlich: Krenns Regens beim Sex mit Untergegebenen, Krenns Sekretär und Rechtsberater ebenfalls …“
„… Fotos, auf denen auch St. Pöltner Jungpriester in perversen Situationen, teils mit ihren Vorgesetzten zu sehen sind … Und weil sie es auch mit dem Chef und seinem Stellvertreter getrieben haben, war alles so normal, und man hat sich ganz sicher gefühlt …“
Der Antragsteller erblickt darin eine üble Nachrede, erachtetet seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und beantragte im selbständigen Entschädigungsverfahren insbesondere den Zuspruch einer angemessenen Entschädigung nach den §§ 6 und 7 MedienG und die Anordnung der Urteilsveröffentlichung.
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Die Antragsgegnerin wandte ein, die Veröffentlichung sei wahr, und es bestündeüberdies vor dem Hintergrund der im Rahmen der Katholischen Kirche vertretenen, die Homosexualität als Sünde ablehnenden Position ein Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme der berichteten Umstände und ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben, da der Antragsteller bischöflicher Sekretär des St. Pöltner Diözesanbischofs Dr. Kurt Krenn gewesen sei, der wiederholt in der Öffentlichkeit die Homosexualität der Menschen einerseits als Sünde, andererseits auch als Krankheit verurteilt habe. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller bekleideten Position als Leiter eines Priesterseminars, mit der eine Vorbildwirkung für die künftigen Priester untrennbar verbunden sei, bestünde ein massives öffentliches Interesse der Bevölkerung, zu erfahren, ob die von Seiten der Römisch-katholischen Kirche propagierte Haltung gegenüber der Homosexualität innerhalb der Kirche auch tatsächlich von den Geistlichen gelebt werde. Die Ansprüche gemäß § 6 und 7 MedienG würden daher nicht bestehen und sei die inkriminierte Berichterstattung im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK zulässig.
Beweis wurde erhoben durch Verlesung des inkriminierten Artikels (Seite 36 in Beilage ./B), Vernehmung der Zeugen Karl K. (AS 77 f), Christoph Sch. (AS 83f), Remigius Rabiega (AS 129 f), Insp. Anton Z. (AS 165), Mag. Karl R. (AS167 f), Josef S. (AS 179 f), Prälat Ulrich K. (AS 189 f), Gerhard H. (AS 283f), Dr. Josef K. (AS 297 f), Dr. Friederike Sch. (AS 319 f) sowie Verlesung der vorgelegten Urkunden (mit Ausnahme des vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. tech. Peter W.) und Einsichtnahme und Verlesung der HV Protokolle des Verfahrens 095 Hv 132/04 h und Einsichtnahme in den angeschlossenen Akt 20 Hv 89/04 h des Landesgerichtes St. Pölten.
Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
Der Antragsteller war in der Zeit von 1996 bis 1999 als Kaplan im Waldviertel tätig, studierte anschließend für drei Jahre in Rom, arbeitete seit Herbst 2002 als Sekretär des St. Pöltner Diözesanbischofs Dr. Kurt Krenn und war in der Zeit vom 1. 9. 2003 bis kurz nach der Veröffentlichung des gegenständlichen Artikels überdies als Subregens des St. Pöltner Priesterseminars, das für die Betreuung und Ausbildung zukünftiger Priester in dieser Diözese verantwortlich war, tätig. Als Subregens unterstand er dem Leiter
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des St. Pöltner Priesterseminars Prälat Ulrich Küchl und unterstützte ihn sowohl in organisatorischen Belangen als auch bei der seelsorgerischen Betreuung der Seminaristen.
Nachdem im St. Pöltner Priesterseminar im Frühjahr 2004 gegen mehrere Alumnen wegen des Verdachtes der Kinderpornographie ermittelt worden war, wobei auch im Rahmen von Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten des Seminars auf Computern diverse kinderpornographische, aber auch homosexuelle Dateien sowie Fotos sichergestellt werden konnten, standen die Ausbildung im Priesterseminar, die sexuelle Orientierung der Schüler und der Leitungsorgane des Priesterseminars St. Pölten massiv im Blickpunkt der Öffentlichkeit, zumal sich der als Verantwortlicher unter Beschuß geratene Diözesanbischof Krenn auch öffentlich zu den Vorgängen im Priesterseminar äußerte und die im gegenständlichen Artikel erwähnten Vorgänge während der Weihnachtsfeier wörtlich als „Bubendummheit“ zu verharmlosen trachtete.
Im Anschluß an die gegenständliche Veröffentlichung trat der Antragsteller als Subregens des Priesterseminars zurück.
Vor diesem Hintergrund wurde am 12. 7. 2004 nachfolgender inkriminierter Artikel veröffentlicht:
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[Kopie der Seiten 36 – 38 des „profil“ Nr. 29, 35. Jg., 12. Juli 2004, mit den Photographien.]
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Der Artikel war mit zwei Fotos versehen, die den Antragsteller in Umarmung mit dem Priesterseminaristen Karl K. (Foto links) und sodann beim Austausch eines Zungenkusses zeigen (Foto rechts).
Wochenzeitschriften wie das „profil“ werden nicht nur von solchen Konsumenten frequentiert, die sich der Lektüre jedes einzelnen Artikels mit Akribie widmen und diesen geradezu wissenschaftlich durchleuchten, sondern locken in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch jene Leser an, die sich nur schwerpunktmäßig – unter Außerachtlassung der Genauigkeit – zu informieren pflegen, zur Sicherung einer umfassenden Meinungsbildung auch anderen Medienveröffentlichungen ihr Augenmerk schenken und daher schon mangels ausreichender Zeit die einzelnen Publikationen zum Großteil nur überfliegen und anlesen. Dieser Leserkreis entnimmt der inkriminierten Veröffentlichung, daß es im Priesterseminar St. Pölten, dessen stellvertretender Leiter der Antragsteller war, zwischen dem Antragsteller und einzelnen Schülern, insbesondere zwischen dem Antragsteller und dem auf dem Foto abgebildeten Priesterschüler K., aber auch zwischen den Alumnen homosexuelle Kontakte gegeben hat und daß es sogar diverse Fotos, so wie die im Rahmen des inkriminierten Artikels veröffentlichten Bilder des Antragstellers, gibt, die das belegen.
Den beiden Fotos, welche beim Artikeltext abgedruckt wurden, entnimmt der Betrachter entnommen, daß der darauf abgebildete und auch namentlich genannte Antragsteller mit dem im Bildbeitext als Priesterschüler K. bezeichneten Mann, einen Zungenkuß austauscht. Im Zusammenhalt mit dem Artikeltext entnimmt der Leser dem gegenständlichen Artikel, daß es zwischen dem Antragsteller und dem Priesterschüler eine homosexuelle Beziehung gab. Der Leser entnimmt dem Bild nicht, daß sich die beiden Personen lediglich in brüderlicher Art umarmt hätten oder liturgische Weihnachtswünsche austauschten, vielmehr erhellt die sexuelle Motivation des Kusses unmittelbar aus dem Foto, insbesondere den geschlossenen Augen der Abgebildeten, den offenen Mündern und den am Foto deutlich erkennbaren Zungen.
Aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung im Artikeltext: „Allerdings gibt es keine Hinweise darauf, daß Priesterschüler von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen genötigt worden wären, wie das anfangs kolportiert worden war“ entnimmt der Leser dem Text jedoch nicht, der Antragsteller hätte dabei seine Stellung oder Autorität mißbraucht, sondern wird vermittelt, daß der Schüler freiwillig mit ihm eine homoerotische Beziehung unterhielt.
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Zum Wahrheitsbeweis:
Am 24. 12. 2003 fand in der Wohnung des Antragstellers in St. Pölten, die ihm von der Diözese zur Verfügung gestellt wurde, eine vom Subregens Dr. Wolfgang Rothe organisierte, private Weihnachtsfeier statt, an der die fünf Priesterseminaristen Karl K., Christoph Sch., Albert A., Remigius Rabiega und Daniel P. sowie der Antragsteller selbst teilnahmen. Der Priesterschüler K. half dem Subregens bei der Vorbereitung und war bereits in dessen Wohnung, als die übrigen Seminaristen gegen 16.00 Uhr eintrafen. Es wurde(n) Weihnachtsbäckerei gegessen, Sekt getrunken, das Evangelium gelesen, gesungen und Geschenke zwischen den Anwesenden ausgetauscht. Subregens Rothe übergab den Schülern Ringe, die er zuvor segnete, wobei in die an A. und P. übergebenen Ringe die Initialen der beiden Priesterschüler und das Datum des Beginns der zwischen ihnen bestehenden Beziehung eingraviert war. Bei der Feier wurde(n) von Daniel P. fotografiert und unter anderem die beiden inkriminierten Fotos aufgenommen. Während der Feier kam es wiederholt zum Austausch von Zungenküssen zwischen dem Antragsteller und Karl K., aber auch zwischen den beiden Priesterschülern Albert A. und Daniel P. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund der oben bezogenen Beweismittel. Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Artikels beruhen auf Wort- und grammatikalischer Interpretation im Gesamtzusammenhang des Textes und der beiden bezughabenden Fotos unter Berücksichtigung des angesprochenen Leserkreises.
Nach dem Gesamtbild des Artikels „Trau dich doch“ samt den veröffentlichten Fotos des Antragstellers wird dem Leser vermittelt, daß der Antragsteller eine homoerotische Beziehung zu dem auf den Fotos abgebildeten Priesterschüler hatte und diese auch im Priesterseminar, teils auch in Anwesenheit von anderen Priesterschülern, wie eben bei der Weihnachtsfeier, bei welcher die besagten Fotos aufgenommen wurden, unverhohlen lebte. Aus der im Artikeltext enthaltenen Passage, daß der Antragsteller die Existenz dieser Fotos nicht abgestritten habe, diese jedoch als „interpretierbar“ bezeichnete und sich somit gegen deren Deutung als Ausdruck existierender homosexueller Beziehungen mit Priesterschülern wandte, entnimmt der Leser, daß die
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mitveröffentlichten Fotos authentisch sind, die damalige Realität abbilden und vor der Veröffentlichung nicht manipuliert wurden.
Die veröffentlichten Fotos lassen für den Betrachter nur den Schluß zu, daß darauf ein inniger Zungenkuß zwischen den Abgebildeten zu sehen ist. Dies entnimmt der Betrachter insbesondere den geschlossenen Augen der beiden Abgebildeten, den offenen Mündern, der teilweise zu sehenden Zunge und schließlich der Position unter dem Mistelzweig (der Austausch von Küssen zu Weihnachten unter dem Mistelzweig soll nach dem Volksglauben Glück im neuen Jahr bringen). Für den Betrachter entsteht jedenfalls der Eindruck, daß der Austausch des Zungenkusses mit der Billigung des Schülers erfolgte, da eine solche Geste und Situation andernfalls jedenfalls als sexuelle Belästigung des Schülers einzustufen wäre.
Die Feststellungen zum Ablauf der Weihnachtsfeier, bei der die inkriminierten Fotos aufgenommen wurden, beruhen auf den den objektiven Ablauf der Feier übereinstimmend schildernden Aussagen der Zeugen Remigius Rabiega, Karl K., Christoph Sch., Albert A. und des Antragstellers, die alle bestätigen, daß die inkriminierte Fotos bei der Weihnachtsfeier am 24. 12. 2003 in der Wohnung des Antragstellers aufgenommen wurden.
Die Interpretation der Fotos als bloßen „Austausch von Weihnachtsgrüßen“ in Form einer dreifachen Umarmung, Wange an Wange, wie sie vom Antragsteller behauptet wurde, ist nach der eindeutigen Position der Münder auf der Abbildung ausgeschlossen. Ein „Mißverständnis“ diesbezüglich scheidet daher aus. Auch die Aussagen der Zeugen Karl K. nach Vorhalt des Fotos Beilage ./13, es habe sich um eine „brüderliche Umarmung“ gehandelt, bei der „die Wangen einander berührten“ (AS 77), nicht jedoch um einen Kuß auf den Mund, steht im eklatanten Widerspruch zur eindeutigen Aussagekraft des besagten Fotos. Diese Aussage war ebenso unglaubwürdig wie die stetige Beteuerung dieses Zeugen, nichts von homosexuellen Beziehungen im Seminar gehört und selbst keine solchen homoerotischen Beziehungen gepflogen zu haben. Auch die ausweichenden Antworten des Zeugen Christoph Sch., der einen überaus unsicheren Eindruck machte und erst nach massivem Vorhalt eingestand, daß die von ihm unterfertigte „eidesstattliche Erklärung“ für Dr. Rothe von diesem bereits vortextiert war und nicht, wie er anfangs behauptete, von ihm selbst aufgesetzt worden war (AS 85), er habe keine homosexuellen
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Handlungen anläßlich der Weihnachtsfeier beim Antragsteller beobachten können, da er „nicht darauf geachtet“ habe, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Immerhin gestand dieser Zeuge nach Vorhalt des Fotos Beilage ./13 ein, daß darauf ein Kuß zu erkennen sei (AS 83). Diesen das festgestellte Geschehen bestreitenden Aussagen der genannten Zeugen stand die glaubwürdige und überzeugende Aussage des ebenfalls bei der besagten Feier anwesenden Zeugen Remigius Rabiega entgegen.
Rabiega schilderte seine Wahrnehmungen homoerotischer Beziehungen zwischen mehreren Priesterschülern, insbesondere zwischen den Schülern P. und A. und auch seine Eindrücke, daß es auch homosexuelle Beziehungen zwischen dem Regens, dem Subregens und einzelnen Seminaristen, insbesondere dem Alumnen Karl K. gegeben habe. Der Zeuge räumte jedoch ein, daß er mit Ausnahme der Vorgänge während der Weihnachtsfeier bei Dr. Rothe einen direkten Austausch von Zärtlichkeiten unter den Genannten nicht wahrgenommen habe, jedoch aus diversen von ihm geschilderten Umständen Rückschlüsse auf solche Beziehungen gezogen habe. Er berichtete beispielsweise von einem Urlaub, den Regens Küchl mit dem Priesterseminaristen Karl K. in Spanien verbracht hat, von dem ihm der Genannte selbst ebenso wie der Schüler Christoph Sch. erzählt habe, und er schilderte, daß Karl K. nahezu jedes Wochenende im Stift Eisgarn verbracht und dort augenscheinlich eine enge Beziehung zum Probst Küchl gepflogen habe. Insgesamt versuchte der Zeuge, einen Einblick in die im Priesterseminar herrschende „homosexuelle Atmosphäre“ zu geben.
Zur Weihnachtsfeier in der Wohnung des Antragstellers berichtete der Zeuge Rabiega, daß Karl K. dem Antragsteller bei den Vorbereitungen geholfen und sich bereits beim Eintreffen der anderen Priesterschüler in dessen Wohnung befunden habe. Er erklärte weiters, daß der Antragsteller und Karl K. dem als Paar auftretenden Priesterschülern A. und P. Ringe geschenkt hätten, die die Initialen des jeweiligen Partners eingeritzt hatten und die zuvor gesegnet worden waren. Diese Ringe hätten jenen entsprochen, die von Dr. Rothe und Karl K. getragen worden seien, wobei in diese Ringe ebenfalls die jeweiligen Initialen des Partners und auch das Datum des Beginns der Beziehung eingraviert gewesen wären. Der Zeuge schloß dezidiert aus, daß es sich bei diesen Ringen um sogenannten Rosenkranzringe gehandelt habe, wie
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dies vom Antragsteller ausgesagt worden war. Er könne dies ausschließen, da er die Ringe mit den eingravierten Daten selbst gesehen habe (AS 141). Der Zeuge Rabiega schildert auch, daß es im Zuge der besagten Weihnachtsfeier wiederholt zum Austausch von Zärtlichkeiten in Form von Zungenküssen zwischen dem Antragsteller und dem Seminaristen Karl K. ebenso wie zwischen Daniel P. und Albert A. gekommen sei.
Den Umstand, daß der Zeuge Rabiega die Behauptungen über angeblich innerhalb des Priesterseminars gepflogene oder offen gelebte Homosexualität zunächst erhoben, dann in einer eidesstattlichen Erklärung am 29. 6. 2004 wieder zurückgenommen und sodann neuerlich erhoben hatte, erklärte der Zeuge, der gegenüber dem Gericht nunmehr seine ursprünglichen diesbezüglichen Behauptungen wiederholte, damit, daß er damals massiv unter Druck gestanden sei. Rabiega gab dazu an, er habe Mag. Karl R., dem Geschäftsführer eines Sozialprojekts mit dem Namen EMMAUS-Gemeinschaft, seine Wahrnehmungen über die gelebte Homosexualität im Priesterseminar ab etwa April 2004 berichtet, er habe dies auch in seiner Funktion als Seminarsprecher getan. In der Folge sei er, nachdem Rabiega diese Wahrnehmungen am 25. 6. 2004 in Form eines Briefes an den Bischof weitergegeben hatte, am 26. 6. 2004 sowohl von Prälat Küchl als auch vom Antragsteller in einem ersten Gespräch zur Rede gestellt und aufgefordert worden, seine Anschuldigungen zurückzunehmen, da er sonst mit dem Rauswurf aus dem Seminar und Anzeigen wegen Verleumdung sowie zivilrechtlichen Klagen zu rechnen haben würde (AS 227). In dieser Situation habe er dann zunächst in einem Telefonat mit Mag. Karl R. in Anwesenheit des Regens und Subregens wahrheitswidrig gesagt, daß er ihm gegenüber die im Brief enthaltenen Anschuldigungen nie erhoben hätte und habe sodann auch ein Schriftstück unterschrieben, in dem er seine Anschuldigungen zurücknahm und darin erklärte, er würde aufgrund eigener Homosexualität Haß auf Homosexuelle empfinden und hätte daher falsche Anschuldigungen dieses Inhalts gegen die Seminarleitung erhoben (AS 151). Der Antragsteller habe ihm quasi diktiert, er müsse als Begründung für die falschen Anschuldigungen gegen Rothe und Küchl vorgeben, er würde an „internalisierter Homophobie“ leiden (AS 227). Am Nachmittag des 27. 6. 2004 habe dann ein Gespräch mit Prälat Dr. H. und Mag. R. stattgefunden, und seien die Teilnehmer übereingekommen, einander noch einmal am nächsten Tag, dem 28. 6. 2004 im Kloster Maria Jeutendorf, wo Prälat
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H. tätig war, zu treffen. Dorthin habe er eine Sachverhaltsdarstellung mitgebracht, in der er zu seinen ursprünglichen Anschuldigungen zurückgekehrt sei (Beilage zu ON 20). Daraufhin sei er noch einmal vom Antragsteller aufgefordert worden, sogleich ins Bischöfliche Palais zu kommen, wo er letztlich am 28. 6. 2004 unter Druck ein Protokoll unterfertigt habe, in dem er seine Anschuldigungen neuerlich zurückgenommen habe. Am nächsten Tag sei er erneut ins Bischöfliche Palais zitiert worden, wo er in Anwesenheit des Bischof Krenn in einer bereits vorbereiteten eidesstattlichen Erklärung vom 29. 6. 2004 seine Anschuldigungen gegen die Leitung des Priesterseminars offiziell widerrufen habe (Beilage zu ON 20). Bischof Krenn habe ihm anläßlich dieser Zusammenkunft angekündigt, daß er massive Probleme bekommen würde, wenn er weiterhin bei seinen Anschuldigungen bliebe, weshalb er unter psychischem Druck die geforderte Unterschrift geleistet habe.
Die Schilderung des Zeugen Rabiega, wonach er bei der Unterfertigung des Widerrufs im Protokoll vom 28. 6. 2004 und 29. 6. 2004 unter Druck gestanden ist, wurde durch die Aussagen des Zeugen Mag. Karl R. bestätigt, der schilderte, daß Rabiega mit hochrotem Kopf bei seinen Vorgesetzten gesessen sei und sodann den Widerruf unterschrieben habe (AS 169). Er habe die Spannung in Rabiega spüren können (AS 171), wenngleich das Gespräch selbst ruhig verlaufen sei. Rabiega habe ihm auch offen gelegt, daß er selbst erpreßbar sei, da auch bei ihm pornographisches Material gefunden worden sei und er daher Angst gehabt habe, aus dem Priesterseminar ausgeschlossen zu werden. Der Zeuge Mag. Karl R. schilderte weiters, daß ihn Rabiega, nachdem er seine Anschuldigungen mündlich widerrufen habe, sofort angerufen und erklärt habe, er sei völlig zerrissen, wisse nicht, was er tun solle. Der Zeuge Mag. Karl R. bestätigte auch, daß ihm gegenüber die Behauptungen über bestehende homoerotische Beziehungen im Priesterseminar nicht nur von Rabiega, sondern auch vom Seminaristen Josef S. und einem weiteren Seminaristen namens Davor K. erhoben worden wären.
Diese Darstellung ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Wenn es sich bei den Einflußnahmen der Seminarleitung und des Bischof Krenn auf den Zeugen Rabiega mit dem Zweck der Erwirkung eines Widerrufs seiner ursprünglich gegen die Leitung des Priesterseminars erhobenen Anschuldigungen auch nicht um eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn gehandelt haben mag, ist aus dem geschilderten Ablauf der Ereignisse und des Zustandekommens der
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diversen vom Zeugen Rabiega unterfertigten Erklärungen ersichtlich, daß der Zeuge damals aufgrund der Tatsache, daß auch in seinem Zimmer pornographisches Material sichergestellt werden konnte, befürchten mußte, aus dem Priesterseminar ausgeschlossen zu werden. Die vom Zeugen Rabiega geschilderte Drucksituation zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Erklärungen ist daher lebensnah nachzuvollziehen. Gerade der Umstand, daß er unmittelbar nachdem er gegenüber Prälat Küchl und Subregens Dr. Rothe seine Anschuldigungen zurückgenommen hatte, wiederum gegenüber Mag. R. erklärte, daß er unter Druck gestanden sei und daß er am 28. 6. 2004 neuerlich in einer Sachverhaltsdarstellung zu seinen Anschuldigungen zurückkehrte, zeigt, wie schwierig für den Seminaristen die Situation gewesen sein muß. Dem steht auch die Aussage des Zeugen Dr. Josef K., es habe bei dem Gespräch am 27. 6. 2005 und bei der Abfassung des Protokolls eine entspannte Atmosphäre geherrscht, nicht entgegen, zumal dieser Zeuge angab, daß er nicht die ganze Zeit während der Gespräche, sondern am 28. 6. 2005 nur bei der Unterfertigung des Protokolls anwesend war, um zu bestätigen, daß die Unterschrift von Rabiega freiwillig geleistet wurde.
Aus dem Dokument des Protokolls vom 28. 6. 2005 ergibt sich, daß bei dessen Abfassung insgesamt vier hohe kirchliche Würdenträger, nämlich Prof. Dr. Alois H. im Auftrag des Diözesanbischofs, Prälat Ulrich Küchl, Dr. Wolfgang Rothe und Prof. Dr. Josef K. dem damaligen Priesterschüler Remigius Rabiega und Mag. Karl R., der selbst keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hatte und daher auf die Angaben des Zeugen Rabiega angewiesen war, gegenüberstanden. Daß unter diesen Voraussetzungen die Gesprächssituation für den Priesterschüler Remigius Rabiega, der von den Geistlichen wegen der von ihm erhobenen Vorwürfe zur Rede gestellt wurde, nicht als angenehm empfunden wurde und subjektiv das Gefühl für ihn aufkam, erheblich unter Druck zu stehen, entspricht der Lebenserfahrung.
Das Gericht hatte daher insgesamt keinen Zweifel, die Aussagen des Zeugen Rabiega den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal sie durch die vorhandenen und vorgelegten Fotos des Antragstellers, die diesen beim Zungenkuß mit dem Priesterschüler Karl K. zeigen, massiv gestützt wurden.
Die Feststellung, daß auch die Schüler A. und P. ein homosexuelles Paar waren, beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen Rabiega und der von sämtlichen Zeugen bestätigten Wahrnehmung, daß es sich
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bei den beiden um „sehr enge Freunde“ gehandelt habe, die man häufig mitsammen sah. Die Feststellungen, daß der Priesterseminarist Daniel P. homosexuelle Neigungen hatte, gründet sich auch auf dessen eigene Angaben im Verfahren des Landesgerichtes St. Pölten (AZ 20 HV 89/04 AS 897).
Daß der Priesterschüler Karl K. (= Kußpartner des Antragstellers) homosexuelle Neigungen hatte und diese im Priesterseminar auch auslebte, ist durch die in der inkriminierten Veröffentlichung enthaltenen Fotos, die Karl K. zeigen, wie er dem Subregens des Priesterseminars einen Zungenkuß gibt und diesen umarmt, hinreichend dokumentiert. Die genannten Aussagen und Beweise lassen in ihrer Gesamtheit entgegen den Aussagen der betroffenen Karl K. und des Antragstellers jedenfalls den Schluß zu, daß die beiden eine homosexuelle Beziehung hatten. Daß niemand außer dem Zeugen Rabiega bei der Weihnachtsfeier zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen Karl K. den Austausch von Küssen bemerkt haben will, spricht aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen diese Annahme.
Die Aussage des Zeugen A., der von Spaß berichtete, den sich die Priesterschüler bei der besagten Weihnachtsfeier gemacht hätten, mutete(n) in diesem Zusammenhang ebenso seltsam an wie das selbst angesichts der vorgelegten Fotos apodiktische Leugnen von homosexuellen Verhältnissen durch den Zeugen Karl K. oder die ausweichenden Antworten des Zeugen Sch., der solche Küsse nicht wahrgenommen haben will.
Aus den zahlreichen vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen, mit denen Personen aus dem Umfeld des St. Pöltner Priesterseminars dem Antragsteller attestierten, daß es sich bei seiner Person um einen korrekten und moralisch integren Priester und Vorgesetzten handle und daß es keinerlei Hinweise darauf gegeben habe, daß Dr. Rothe je einen Priesteramtskandidaten oder sonst irgendeine Person in unsittlicher bzw. sexueller Weise belästigt oder sich in solcher Weise an irgend jemandem vergangen hätte, war für das Beweisverfahren nichts zu gewinnen. Die auffallende textliche Übereinstimmung dieser Erklärungen und die Aussage von Zeugen (beispielsweise des Zeugen Sch.), daß deren Text vom Antragsteller vorbereitet war und dieser um eine Unterfertigung der eidesstattlichen Erklärungen ersucht hat, lassen Rückschlüsse darauf zu, daß manche der Unterschriften lediglich deshalb geleistet wurden, um dem Antragsteller eine Gefälligkeit zu erweisen.
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Insgesamt ist der Antragsgegnerin somit der Beweis der Wahrheit der erhobenen Anschuldigungen im Kern geglückt.
Der Antrag auf Einvernahme des Daniel P. als Zeuge war abzuweisen, da sich mehrmalige Ladungsversuche teils auch im Wege der Antragstellervertreter als erfolglos erwiesen und nach dem Inhalt des Schreibens des letztlich im Rechtshilfeweg in Polen nachweislich geladenen Zeugen, es sich bei diesem Zeugen nicht um ein parates Beweismittel handelte.
Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Photogrammetrie war abzuweisen. Nach § 126 StPO darf das Gericht einen Sachverständigen grundsätzlich nur im Falle der Erforderlichkeit beiziehen.
Erforderlich ist die Mitwirkung eines Sachverständigen nur dann, wenn zur Lösung einer Tatfrage besondere Fachkenntnisse notwendig sind, die das Gericht nicht aufweist; soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allgemeinen und fachlichen Bildung beurteilen können, bedarf es eines Beweises durch Sachverständige nicht (SSt 22/53; 10 Os 137/86; 15 Os 59/91; 14 Os 77/94 u. a.). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbestellung ist ein strenger Maßstab anzulegen: Richtern sollte nicht die Fähigkeit abgesprochen werden, rechtlich relevante Schlüsse aus vorhandenen Sachverhalten mit lebensnahem Überlegen und „gesundem Hausverstand“ zu ziehen (Hinterhofer in WK² § 118 Rz 4). Vorliegend war die Interpretation und Aussagekraft eines vorgelegten Fotos zu beurteilen, von dem nicht die Behauptung aufgestellt wurde, es sei zuvor manipuliert worden. Bei der Deutung des Aussagegehaltes eines Bildes ist dessen eingehende Betrachtung erforderlich, eine Fähigkeit, über die der Richter jedenfalls verfügt, weshalb die Einholung eines Sachverständigen zu diesem Thema nicht erforderlich und der darauf abzielende Beweisantrag abzuweisen war.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 6 MedienG steht dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung gegen den Medieninhaber zu, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung und der Verleumdung hergestellt wird.
Der objektive Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ist verwirklicht, wenn jemand in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen
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Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wird, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Gemäß § 7 MedienG besteht der Anspruch auf Entschädigung, wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Unter dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind vor allem das Familienleben, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben zu verstehen.
Nach § 7 Abs 2 Ziffer 2 MedienG besteht der Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Öffentliches Leben im Sinn dieses Tatbestandes bezeichnet den Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Person allein, vielmehr kommt es auf einen unmittelbaren Zusammenhang zu Tatsachen des öffentlichen Lebens an. Nicht die Beschäftigung mit der Person schlechthin, sondern nur die informative Auseinandersetzung mit einer öffentlichen Funktion oder einem Ereignis öffentlicher Bedeutung gestattete den Eingriff in die Intimsphäre. Das MedienG begnügt sich nicht mit irgendeinem Zusammenhang, sondern stellt auf den unmittelbaren Zusammenhang ab, der überdies zu konkreten Tatsachen bestehen muß Brandstetter/Schmid, Kommentar zum MedienG² § 7 RZ 23).
Wegen der nach wie vor bestehenden Vorbildwirkung der Katholischen Kirche besteht ein sehr hohes Interesse der Öffentlichkeit an den Vorgängen innerhalb der Kirche. Im Zusammenhang mit den die Öffentlichkeit massiv interessierenden, auch Thema der inkriminierten Berichterstattung bildenden Vorgängen im Priesterseminar St. Pölten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Herunterladen von strafgesetzwidrigen pornographischen Kinderbildern aus dem Internet, stehen auch jene Umstände, weshalb es so weit hat kommen können, im Blickpunkt des öffentlichen Interesses und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben.
Das betroffene Priesterseminar in St. Pölten stand bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt der inkriminierten Veröffentlichung unter der Leitung des Regens Ulrich Küchl, der vom Antragsteller als Subregens bei der Erfüllung seiner
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Aufgaben in organisatorischer und spiritueller Hinsicht unterstützt wurde. Der Antragsteller ist in dieser Funktion und in diesem Bereich als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Auch wenn die inkriminierten Lichtbilder in der privat genützten Wohnung des Antragstellers, die ihm von Seiten der Diözese zur Verfügung gestellt worden war, aufgenommen wurde, kann ein Zusammenhang mit dem Wirken des Antragstellers im St. Pöltner Priesterseminar und somit zu seiner öffentlichen Tätigkeit nicht in Abrede gestellt werden. Der Wahrheitsbeweis war daher gemäß § 7 Abs 2 Ziffer 2 MedienG und auch gemäß § 6 Abs 3 MedienG zulässig.
Die vom Antragsteller inkriminierten Textstellen waren zwar sowohl nach § 7 MedienG als den höchstpersönlichen Lebensbereich des Sexuallebens des Antragstellers tangierend als auch gemäß § 111 StGB tatbestandsmäßig und somit nach § 6 MedienG anspruchsbegründend, da der gegenüber einem kirchlichen Würdenträger erhobene Vorwurf der Homosexualität als ehrenrührig anzusehen ist, jedoch erwiesen sie sich nach dem durchgeführten Beweisverfahren als im Kern wahr, weshalb spruchgemäß der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nach den §§ 6 und 7 MedienG und auf Urteilsveröffentlichung abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf bezogene Gesetzesstelle.
Landesgericht für Strafsachen Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11
Wien, am 15. September 2005
Die Einzelrichterin: Mag. Natalia Frohner
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Redakteur:
Johannes Paul I.
Quelle: Landesgericht für Strafsachen Wien
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• Die Presse: US-amerikanische Bischofskonferenz veröffentlicht freundl. Kritik zu hs. Propagandafilm
• Culture of Life Foundation: Homosexualität und Hoffnung (mit zahlreichen wissenschaftl. Beweisen gegen hs. Veranlagung)
• Presseinformation Diözese St. Pölten: „Homo-Ehe in Österreich“ – Diskussion mit Bischof DDr. Klaus Küng
Mittwoch, 5. Juli 2006 21:07
turk: NUNMEHR RECHTSKRÄFTIG BESTÄTIGT
Obiges erstinstanzliches Urteil ist am 28. Juni 2006 rechtskräftig bestätigt worden. Ein etwaiger Gang zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof änderte selbst bei positivem Ausgang einer Beschwerde über die Gerichtsbarkeit der Republik Österreich – dies ist aber aufgrund der sauberen juridischen Arbeit und der klar erkannten Sachlage kaum zu erwarten – an der Rechtskraft des Urteils nichts.
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