Mittwoch, 6. Februar 2008 20:00
Maurice Corvisier: Rudolf Kaschewsky zur Frage der Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag
Ein höchst wichtiger Beitrag zur im Leserforum immer wieder breitgetretenen Frage nach „Schisma“ und Notstand.

Es handelt sich um einen Artikel aus der una-voce-Korrespondenz, Jg. 18 (1988), Nr. 2, S.86 – 91.

Die Fußnoten habe ich weggelassen.

Vielleicht keine leichte Kost, aber wichtig!
Rudolf Kaschewsky: Zur Frage der Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag
„1. Der Bischof stellt in der Weihehierarchie die höchste Stufe dar – es gibt keine Kardinals- oder Papstweihe! Die bischöflichen Gewalten sind 1. die Fülle der Weihegewalt und 2. die Oberhirtengewalt; letztere kommt jedoch nur dem Bischof einer Diözese, dem ‘Residenzialbischof, zu.
Die bischöfliche Gewalt ist eine ‘kraft göttlichen Rechtes eigenberechtigte Gewalt. Sie besitzt daher eine verfassungsrecht- liche Eigenständigkeit, die der Papst weder aufheben noch abändern kann’8).
2. Einem Bischof ist die Weihe eines anderen zum Bischof ohne päpstlichen Auftrag nicht erlaubt (can. 1013 CIC/1983 entspr. can. 953 CIC/1917). Wer dem zuwiderhandelt, ‘zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu’ (can. 1382 CIC/1983). Tatstrafe (latae sententiae) bedeutet, daß die Strafe mit der Tat selbst eintritt, also nicht eigens Verhängt’ zu werden braucht.
Das alte Rechtsbuch hatte für einen solchen Fall nur die Suspen- dierung angedroht (ipso iure suspensi sunt, donec Sedes Apostolica eos dispensaverit – can. 2370 CIC/1917). Erst durch Dekret des Hl. Offiziums vom 9. August 1951, welches ohne Zweifel im Hinblick auf die tragische Entwicklung der Kirche in der Volks- republik China erlassen worden war, wurde die Strafe der Exkommunikation (ipso facto), die dem Hl. Stuhl specialissimo modo reserviert ist, für die unrechtmäßige Bischofsweihe eingeführt9). Festgestellt wurde diese Strafe später im Zusammenhang mit den ganz und gar sektiere- rischen Machenschaften in Palmar de Troya (Spanien)10).
3. Andererseits ist das kanonische Recht weit davon entfernt, ausschließlich nach den äußeren Fakten zu urteilen. Es würde auch der gängigen Rechtsauffassung widersprechen, wenn nicht die besonderen Umstände oder die subjektive Verfassung des Handelnden mit berücksichtigt würden. Bei der im Falle der Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag angedrohten Strafe handelt es sich nach dem Wortlaut des can. 1382 eindeutig um eine ‘Tatstrafe’, wie oben erläutert. Hier aber gilt der Grundsatz: ‘Eine Tatstrafe tritt dann nicht ein, wenn ein gesetzlich festgelegter Strafmilderungsgrund gegeben ist.‘11)
Näherhin sind die Bestimmungen der cann. 1323 und 1324 CIC/1983 heranzuziehen; diesen entspricht can. 2205 §§ 2 und 3 CIC/1917. Es geht um die Frage, ob eine mit Strafe bedrohte Tat nur zur Abwendung einer Notlage/eines Notstandes geschah. Wir zitieren aus can. 1323 Nr. 4 CIC/1983: ‘Straffrei bleibt, wer bei Übertreten eines Gesetzes … aufgrund einer Notlage gehandelt hat.’ Sinngemäß sagt der alte Codex das gleiche (can. 2205 § 2). (Über die in beiden Fällen erwähnten Einschränkungen vgl. unten, Abschnitte 7 ff.).
4. Was ist ein Notstand, was eine Notlage? Wir zitieren aus dem Lehrbuch des Kirchenrechts von E. Eichmann/Kl. Mörsdorf12);
‘Notstand (necessitas) ist eine irgendwie, aber ohne Verschulden entstandene äußere Zwangslage, die den Bedrängten physisch oder moralisch zwingt, zur Abwendung der Gefahr dem Gesetz zuwider zu handeln. Necessitas non habet legem. Es kann sich dabei um eine Gefährdung geistlicher Güter, des Lebens, der Freiheit oder anderer irdischer Güter handeln.’
5. Es steht fest und wird auch wohl kaum ernsthaft bestritten, daß durch den nachkonziliaren Kurs insbesondere in der Priesteraus- bildung eine akute ‘Gefährdung geistlicher Güter’, nämlich des Glaubens, der Moral, des Gottesdienstes innerhalb der Kirche zu
verzeichnen ist. Zum Nachweis dieser Behauptung braucht hier nur auf eine Vielzahl von Beiträgen, auch und gerade in unserer Zeitschrift, verwiesen zu werden.
Die Frage ist, ob und wie dieser Gefährdung der geistlichen Güter entgegengewirkt werden kann. Niemand wird widersprechen, wenn man sagt, daß ein (wenn nicht das einzige) Heilmittel die Weckung von Priesterberufen und die Formung guter Priester ist Nun werden wir nicht selten von jungen Theologen gefragt, welches der diözesanen Priesterseminare ‘am ehesten’ zu empfehlen wäre, wo also die verderbliche ‘Angleichung an die Welt’ noch nicht Einzug gehalten habe, wo echte Frömmigkeit gelehrt werde und im Vordergrund stehe, wo die Anbetung Christi im Allerheiligsten Altarssakrament die Mitte des priesterlichen Lebens ist, wo der kniende Kommunionempfang und die Priesterkleidung (um auch ‘äußerliche’ Kennzeichen, die aber immer auch Zeichen der inneren Einstellung sind, zu nennen) selbstverständlich sind. Die Antwort lautet: ‘Kein einziges!’
6. Damit ist der Notstand/die Notlage hinreichend und unabweisbar deutlich geworden. Wenn nun zur Abwendung dieses offenkundigen Notstandes Priesteramtskandidaten außerhalb der offiziellen Seminare in rechter Weise ausgebildet werden, die, wenn dem
Gesetz Genüge getan würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne Weihe blieben, also nicht Priester werden könnten, so ist das Vorliegen eines die Strafbarkeit ausschließenden Notstandes klar erkennbar: Nur durch die Weihe eines Bischofs, der diese Priesteramtskandidaten zu Priestern weihen wird, ist die geschilderte Notlage abzuwenden – sonst wären nicht nur ihr Studium und ihre spirituelle Formung als Priester umsonst, sondern die auf sie angewiesenen Gläubigen gingen auch der ‘geistigen Güter’ verlustig, die jene Priester ihnen spenden würden. Denn auch die Gläubigen ihrerseits sind in einer Notlage. Zwar wäre es übertrieben zu sagen, in keiner nachkonziliaren ‘offiziellen’ Kirche würden die ‘geistigen Güter’ in der für das Seelenheil der Gläubigen notwendigen Art und Weise gespendet, aber die Notlage besteht darin, daß die Gläubigen vielfach im Ungewissen darüber sind, ob eine bestimmte Katechese, ein konkreter Gottesdienst überhaupt katholisch ist oder nicht. Auch gemäßigte objektive Beobachter der derzeitigen kirchlichen Lage räumen nämlich ein, daß zumindest in einigen Fällen die richtige Intention des Priesters, die zur Gültigkeit eines Sakramentes unabdingbar ist, zweifelhaft oder gar offensichtlich nicht gegeben ist
7. In can. 2205 § 2 CIC/1917 ist die Strafandrohung in diesen Fällen (Notstand, Notlage) nur aufgehoben, wenn es sich um ‘rein kirchliche Gesetze’, also nicht um ‘göttliches Recht’ handelt. Diese Einschränkung findet sich im neuen CIC nicht mehr, und da diejenigen, die in dieser Angelegenheit Recht sprechen würden, sich ohne Zweifel nur des neuen CIC bedienen würden, kann diese Einschränkung in vorliegender Untersuchung außer Ansatz bleiben, selbst dann, wenn derjenige, der die Bischofsweihe ohne Auftrag vornimmt, den alten CIC als für sich verbindlich ansehen würde.
8. Eine weitere Einschränkung: Nur ‘zufällig auftretende’ Notlagen befreien von der Strafe, d. h. ‘Nachteile, die mit der Erfüllung bestimmter Gesetze naturgemäß verbunden sind’, müssen in Kauf genommen werden und berechtigen nicht zur Gesetzesübertretung. Nun ist es aber gerade in höchstem Maße unüblich und unnatürlich, daß die Befolgung des hier behandelten Gesetzes, also das Unterlassen einer unerlaubten Bischofsweihe, eine Gefährdung mit sich bringt – so daß die genannte Einschränkung hier nicht zutrifft. Daß das Seelenheil durch die Unterlassung einer bestimmten Bischofsweihe gefährdet ist, stellt jedenfalls keinen naturgemäß mit dem betreffenden Gesetz zusammenhängenden Notstand dar, sondern kennzeichnet vielmehr die unnatürliche derzeitige Lage.
9. Eine weitere Einschränkung ist die, daß – auch wenn die mit Strafe bedrohte Handlung zur Abwendung einer Notlage geschah – sie dennoch dann nicht straffrei bleibt, ‘wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht1 (can. 1324 § l Nr. 5). Im alten Recht waren die Grenzen der Straffreiheit noch enger gezogen (can. 2205 § 2): sie war auch dann nicht gegeben, wenn die Tat ‘zur Mißachtung des Glaubens oder der kirchlichen Obrigkeit’ gereicht.
Die Frage, ob die Weihe von Bischöfen ohne päpstlichen Auftrag eine ‘in sich schlechte (intrinsece malum) Tat’ ist und/oder zum Schaden der Seelen gereicht, geht zweifellos über den Rahmen des Kirchenrechtes hinaus; zumindest entzieht sie sich der rein juristischen Beurteilung. Gerade hier scheiden sich die Geister: Die einen werden von einem immensen Schaden für die Seelen sprechen wegen der Gefahr eines Schismas, die anderen von einer gerade für das Heil der Seelen unabdingbar notwendigen Handlung.
10. Indessen braucht diese Frage hier auch gar nicht beantwortet zu werden; denn can. 1324 § 3 CIC/1983 stellt lapidar fest: ‘Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.’ Das bedeutet: Selbst dann, wenn man behaupten würde, die
Weihe von Bischöfen, ohne daß ein päpstlicher Auftrag vorliegt, stelle in jedem Falle, sozusagen automatisch, eine ‘in sich schlechte Straftat1 dar und/oder gereiche zum Schaden der Seelen, so bliebe sie aufgrund der geschilderten Notlage zumindest von jeglicher ‘Tatstrafe1 (poena latae sententiae) auf jeden Fall frei; gerade eine solche Tat strafe aber ist für die unautorisierte Bischofsweihe in can. 1382 CIC/1983 angedroht!
Daraus folgt: Aufgrund der unbestreitbaren Notlage (can. 1323 Nr. 4 bzw. can. 1324 § 1 Nr. 5 und § 3) trifft den Spender einer unerlaubten Bischofsweihe die in can. 1382 an gedrohte Exkommunikation nicht.
11. Selbst wenn man aber das Vorliegen der angeführten (und u. E. nicht zu bestreitenden) Notlage in Zweifel ziehen wollte bzw. vollends abstreiten würde, so würde folgendes gelten: Niemand wird leugnen, daß ein Bischof, der unter den geschilderten Umständen einen anderen zum Bischof weiht, zumindest subjektiv der Meinung ist, es handle sich um eine solche Notlage, wie wir sie oben gekennzeichnet haben. Damit ist aber eine vorsätzliche Gesetzesübertretung ausgeschlossen, denn: ‘Wer in der irrigen Annahme eines Rechtfertigungsgrundes eine Straftat begeht, handelt nicht vorsätzlich.‘14) Deutlicher noch sagt das neue Kirchenrecht:

a) ‘Straffrei bleibt, wer ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den Nrn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände (also auch die genannte Notlage! R. K.) liege vor1 (can. 1323 N. 7).
b) ‘Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl fest gesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft,
geglaubt hat, es läge einer der … genannten Umstände (also die betreffende Notlage! R. K.) vor’ (can. 1324 § 1 Nr. 8). ‘Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe1 (can. 1324 § 3).
Auch wer annehmen wollte, die geschilderte Notlage existiere nur in der Phantasie und Einbildung des betreffenden Bischofs, wird diesem schwerlich vorwerfen können, diese (angeblich) irrige Auffassung sei schuldhaft!
Aber selbst dann, wenn jemand ihm unterstellen wollte, er habe seine irrige Auffassung vom Vorliegen einer (in Wirklichkeit nicht vorhandenen) Notlage schuldhaft verursacht, so würde dennoch 1. die in can. 1382 genannte Tatstrafe der Exkommunikation nicht eintreten können, 2. eine von einem Richter möglicherweise zu verhängende Strafe jedenfalls milder sein müssen als die im Gesetz angedrohte, so daß es auch hier nicht zu einer Exkommunikation kommen könnte.
12. Fassen wir zusammen:
a) Wegen Vorliegens einer echten Notlage trifft den Spender einer Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag unter den geschilderten Umständen keine Strafe (can. 1323 Nr. 4).
b) Auch wenn die Notlage objektiv nicht vorliegen würde, bliebe der Täter’ dennoch straffrei, weil er schuldlos subjektiv der Meinung war, diese Notlage habe vorgelegen (can. 1324 § 1 Nr. 5).
c) Auch wenn die irrige Annahme des Vorhandenseins einer Notlage verschuldet wäre, so würde dennoch keine Tatstrafe und erst recht keine Exkommunikation eintreten (can. 1324 § 1 Nr. 8, § 3).
Fazit: Die oft zu hörende Behauptung, die Weihe eines oder mehrerer Bischöfe ohne päpstlichen Auftrag ziehe automatisch die Exkommunikation nach sich und führe damit zum Schisma, ist falsch. Aufgrund des Wortlautes der einschlägigen Gesetze kann im hier in Frage stehenden Fall die Exkommunikation weder durch die Tat selber noch durch Richterspruch eintreten.“

Rudolf Kaschewsky: Notwendige Klarstellungen15)
„Im übrigen würde ‘Schisma’ zumindest bedeuten, daß die Exkommunikation – sei es als Strafe für die unerlaubte Bischofsweihe, sei es für das Schisma selbst – nach dem Eintreten ipso facto auch durch ein sog. ‘Feststellungsurteil’ (can. 1400 § l Nr. 1) festgestellt worden wäre: Denn: Gemäß can. 1335 CIC wird das mit einer Exkommunikation verhängte Verbot, Sakramente und Sakramentalien zu spenden sowie Akte der Leitungsgewalt zu vollziehen, ‘ausgesetzt’, wenn Gläubige aus jedwedem gerechten Grunde darum bitten, solange die als Tatstrafe verwirkte Exkommunikation nicht durch Feststellungsurteil festgestellt ist. Das bedeutet, daß exkommunizierte Geistliche alle Sakramente erlaubterweise spenden können, falls Gläubige aus gerechtem Grunde darum bitten! Dies ist wichtig auch hinsichtlich des Verhaltens der Gläubigen. Jedenfalls kann das Feststellungsurteil nicht durch eine simple Verlautbarung des vatikanischen Pressesprechers ersetzt werden!
Für ein solches ‘Feststellungsurteil’ wäre nach can. 1405 § 1 Nr. 3 der Papst selbst zuständig, der dies aber nach can. 1444 § 2 Fall 2 üblicherweise der Römischen Rota zu übertragen pflegt (Lüdecke, Kirchenrecht-Kommentar, Bd. 2, zu can. 1444). Für ein solches Feststellungsurteil wären dann aber auch die im Kirchenrecht vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, wie Voruntersuchungen, Terminsetzung und Ladung, Beweiserhebung usw.; gerade hier wäre dann auch die (rechtlich vorgeschriebene) Möglichkeit gegeben, die Beweise für das Vorliegen der Notlage vorzulegen und damit die gesamte Lage der Priesterausbildung, der Liturgie usw. zur Sprache zu bringen. Solche erdrückenden Beweise, von denen ja auch unsere Zeitschrift voll ist, zu entkräften, dürfte schwer fallen!
Es ist nun Sache der Kirchenrechtler, zu untersuchen, welche Rechtsmittel gegen die Behauptung, eine bestimmte Tatstrafe sei automatisch eingetreten, gegeben sind; es wäre ein Unding, wenn gegen Strafurteile Beschwerde, Berufung usw. gegeben sind, gegen die Behauptung einer ipso facto eingetretenen Strafe jedoch keinerlei Rechtsschutz bestünde!
Diese Zusammenhänge sind zweifellos allen, die sich im Kirchenrecht auskennen, bekannt. Umso betrüblicher ist, daß bis zur Stunde keiner der staatlich und/oder kirchlich bestallten Kanonisten dazu seine Stimme erhoben hat.“
Klicks: 1.062 mal
Weiterlesen:
• Dr. Eberhard Heller: „Nur die alte Messe!“
• Sedisvakanist: Lefebvre ungültig geweiht
• Kath.net: 40 Jahre danach
Alle Lesermeinungen anzeigen 6 von 12 Lesermeinungen:
Donnerstag, 7. Februar 2008 21:32
clarissa colonia: Werter Maurice,
wohlige Erholung mit/bei Ottorino und der strengen Lectum-Meditation. Zur Frage muß ich gestehen: Ich habe von M. L. bisher noch gar nichts gelesen; … da gab es immer „Wichtigeres“, als mich mit einem Fall zu beschäftigen, den ich für mich als längst gelöst betrachtet habe …
Gut, nehmen wir Folgendes an:
1) Der Sachverhalt ist tatbestandlich i. S. d. cann. cit.
2) Es liegt eine kirchenamtliche Strafeintrittsfeststellung vor, die insofern Rechtskraft besitzt, als aus ihr Rechtswirkungen hervorgehen.
3) Verwaltungsakte und Entscheidungen kurialer Dikasterien können vor der Signatura Apostolica (nicht der Rota) angefochten werden.
4) Die fraternitas versteht sich nach wie vor als kirchenzugehörig.
Wenn die Prämissen 1-4 zutreffen, warum ficht die fraternitas den Verwaltungsakt der Feststellung des Strafeintritts durch die Bischofskong. bzw. deren ehemaligen Präfekten Gantin nicht tatsächlich vor der Signatur an? Einen einfacheren Weg, den Vorwurf des Schismas (und die kirchenamtliche Feststellung) zu beseitigen, gibt es nicht. Ist erst der Schismavorwurf vom Tisch, steht einer Rückkehr nurmehr die kirchliche Anerkennung der gespendeten Weihen (mit Verleihung bischöflicher Hirtengewalt durch den Pontifex) und die (wenigstens formale) Anerkennung der Legitimität des Vat.-II und seiner Entschließungen im Weg. Beides müßte bei einem Minimum an beiderseitigem sentire cum ecclesia doch zu machen sein?
Wenn das aber nicht geschieht, wird es wohl nicht an den genannten Gründe liegen!
Donnerstag, 7. Februar 2008 20:30
Maurice Corvisier: Nun, da haben wir ja einen Anfang, werte Clarissa; und nun, als wirklich freundliche Frage gemeint
(weil man ja nun wirklich nicht voraussetzen kann, daß alles mögliche und unmögliche gelesen wird) und überhaupt nicht inqusitorisch:

Sicherlich kennen Sie (Auswahl)

Ich klage das Konzil an (dt. 1977)

Sie haben ihn entthront (dt. 1988, frz. früher)

Erzbischof Marcel Lefebvre und das Heilige Offizium (1981)

Ein Bischof spricht (frz. Original 1974)

Offener Brief an die ratlosen Katholiken (dt. 1986).

(Verkürzte Zitierweise; Jahreszahlen wegen des Datums der Bischofsweihe).

Ich meine durchaus, daß in all diesen Schriften verschiedenster Art deutlich auf die (putative??) Notlage hingewiesen wird.

Es ist doch mit allergrößter Sicherheit anzunehmen, daß der Erzbischof über die Gründe, die Bedingungen, die Folgen seines Tuns informiert war; schließlich war er doch zumindest nicht unberaten.

Sehen Sie mir nach, daß ich mich nun nach einem überaus harten Arbeitstag (ich spüre denn doch meine Jahre) mich zu einer gepflegten Portion Respighi und dann in Morpheus Arme zurückziehe.

Mit Gruß!

M.C.
Donnerstag, 7. Februar 2008 19:52
clarissa colonia: Werter Maurice,
ni fallor scripsi, er habe gesagt, er wisse, welche Last er mit seinem Schritt der fraternité aufbürde. Dieses, so fuhr ich sinngemäß fort, sei von den Hörern (zumindest von jenen, mit denen ich nachher sprach) dahingehend verstanden worden, daß er die kirchenrechtlichen Konsequenzen für die stattgehabten illegitimen Bischofsweihen billigend in Kauf nehme.
Da es sich dabei eindeutig um eine Interpretation der Hörer (auch meinerseits) handelte, ist dies bestenfalls als Indiz für die mögliche Tatbestandlichkeit i. S. v. can. 1323 Nr. 4 bzw. 1324 § 1 Nr. 5 zu werten. Einen Beweis stellt dies jedoch nicht dar.
Verzeihen Sie bitte, daß ich dies meinem letzten Posting nicht mehr selbst anfügen konnte, aber die räumliche Beschränkung ließ dies nicht mehr zu. cc.
Donnerstag, 7. Februar 2008 19:34
Maurice Corvisier: Pardon, nochmals ich (weil ich es gerade erst lgelesen habe): werte Clarissa, haben Sie mir nicht
in einer mail erklärt, sinngemäß so etwas gehört zu haben aus dem Mund des Erzbischofs selbst?

Ich meine, wegen:

„Ein solcher rechtfertigender Notstand liegt im konkreten Fall nur vor, wenn sich L damals (1988)
1) in Kenntnis des bestehenden Gesetzes, und
2) seines Verstoßes gegen dieses, und
3) in reiflicher Abwägung mit der mutmaßlichen Notlage
4) bewußt für den Rechtsbruch entschieden hat.

Solange es solche unzweifelhaften Beweise nicht gibt, kann kein (subjektiv) rechtfertigender Notstand angenommen werden.“
Donnerstag, 7. Februar 2008 19:30
Maurice Corvisier: Au Backe – es muß natürlich „die Hacken“
heißen und nicht anders.

Nun ja. Wenn’s schnell gehen soll…
Donnerstag, 7. Februar 2008 19:27
Maurice Corvisier: Autoritätskeule und ad hominem gegen Sachargument? Ja, Lando, ja, so ist das:
die wirklich autoritätshörigen, die auf Befehl ihr Hirn abschalten und die Kacken zusammenknallen, die kommen doch immer aus Ihren Kreisen.

Davon abgesehen, damit es nicht auf Ihrem Niveau verbleibt:

Wie erklären Sie sich z.B., das mehrere tausend FSSPX-Tradis, angeführt von Exkommunizierten, im Heiligen Jahr 2000 in die Hauptkirchen Roms einziehen und dort beten durften (was in Rom Nachhall produziert hat, den ich noch heuer bei einer Katakomben-Führung verspüren durfte)?

Rom sieht das alles nämlich wesentlich weniger verkniffen als Ihre Kreise, deren Reaktion allerdings leicht erklärbar ist. Es ist nämlich so, daß die Tradition trotz Repressionen plumpster bis subtilster Art nicht nur nicht totzukriegen war (ist und sein wird), sondern in sehr erfreulichem Maße jung ist und weiter an Attraktivität gewinnt.

Schönen Gruß aus dem 22. Jahrhundert!!
Alle Lesermeinungen anzeigen 6 weitere Lesermeinungen
Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge. Sie behält sich das Recht vor, Beiträge zu löschen sowie Leser aus der Debatte auszuschließen.
Copyright © 2008 kreuz.net