Mittwoch, 21. Mai 2008 00:27
Renate: CONGREGATIO PRO CLERICIS – Dr. Gabriele Waste hat gelogen.
Die im „Fall St. Pölten“ der Lüge verpflichtete und demgemäß hetzende oberösterreichische Zeitschrift „13.“ vom 13. Mai 2008 hat ohne jede Genehmigung seitens der „Kongregation für den Klerus“ ein Dekret mit Prot. N. 20080127 vom 5. März 2008 auf den Seiten 16 – 18 abgedruckt, das jenem Original entsprechen könnte, welches Frau Dr. Waste hinweglügen und uminterpretieren wollte, vor allem mit dem Trick, so zu tun, als ob es keine bischöflichen Dekrete gegeben hätte, welche die vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte endgültige Entscheidung für immer bestätigt.
Um die Lüge Frau Dr. Wastes und der bisherigen sowie aktuellen Berichterstattung des „13.“ zum Fall St.
Pölten bzw. zum Fall Küchl/Rothe sowie gleichzeitig die Richtigkeit der hier veröffentlichten Stellungnahme
des Bistum St. Pölten aufzuweisen, wird das Dekret (unter dem Vorbehalt, daß es überhaupt korrekt eingescannt
worden wäre) hier hineingestellt, im Wissen um die Groteske, daß sich der „13.“ damit ein weiteres Eigentor
geschossen hat. (Begonnen hat dieses Eigentor-Schießen mit dem nicht genehmigten Abdruck der kanonischen
Ermahnungen des Diözesanbischofs am 13. Dezember 2004, sodaß die inhaltlichen Vorwürfe, die nun zur
definitiven Bestätigung der Maßnahmen des Diözesanbischofs führten, frühzeitig als solchermaßen
qualifizierte bekannt wurden.) Die Zeitschrift traute sich aber dann nicht, das Begleitschreiben an die
beiden suspendierten Priester zu veröffentlichen, weil dann das Lügengebäude für die Leser noch durchschaubarer
gewesen wäre. Konsequenterweise sprechen auch die Begleitschreiben der Kongregation für den Klerus an
jeden der beiden suspendierten Priester von der „legitim auferlegten Besserungsstrafe“. Hier also das
römische Dekret selbst:
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CONGREGATIO PRO CLERICIS
Prot. N. 20080127
DEKRET
Seite 1 – Nach einer Apostolischen Visitation des Priesterseminars der Diözese Sankt Pölten (Österreich) im Sommer 2004 hat Papst Johannes Paul II. seligen Andenkens entschieden, S. Exz. Msgr. Klaus Küng zum Bischof von Sankt Pölten zu ernennen. Er hatte unter der Leitung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen im Einvernehmen mit der Kongregation für die Bischöfe die genannte Visitation durchgeführt.
1. Situation der hochwürdigen Herren Küchl und Rothe
Der Ortsbischof hielt es in Erfüllung seines Auftrags und in Durchführung der rechtmäßigen Ergebnisse der Apostolischen Visitation für notwendig, bezüglich der hochwürdigen Herren ULRICH KÜCHL und WOLFGANG ROTHE, die früher Regens bzw. Vize-Regens des diözesanen Priesterseminars waren, einige Maßnahmen zu treffen, gegen welche die beiden eine Vielzahl von hierarchischen Rekursen bei der Kongregation für den Klerus eingelegt haben.
Gegenstand dieser Rekurse sind die getroffenen Verfügungen zur Verwirklichung dessen, was tatsächlich und eng mit der genannten Apostolischen Visitation verbunden ist. Das einschlägige Aktenmaterial, das in den geschlossenen Archiven der betroffenen Dikasterien aufbewahrt ist, wurde untersucht und bildet eine ausreichende Grundlage zur korrekten Bewertung der gesamten Situation und zur Beurteilung der Billigkeit und Gerechtigkeit des Vorgehens des Diözesanordinarius, das darauf abzielt, die entstandenen Ärgernisse zu beheben sowie die Communio und die kirchliche Disziplin in der Diözese sicherzustellen. In dieser Situation kommt man nicht umhin, die Vorschrift von Canon 223 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes in Erinnerung zu bringen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen: „Bei der Ausübung ihrer Recht müssen die Gläubigen (…) auf das Gemeinwohl der Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen Rücksicht nehmen.“
Seite 2 – Darüber hinaus muß in diesem konkreten Fall auch bedacht werden, was der Canon 223 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes festlegt, wonach es „der kirchlichen Autorität zusteht (…), im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu regeln“.
Im Licht der Dokumentation und der Ergebnisse der Apostolischen Visitation bewertet, verlangt die Situation der beiden genannten Priester vom Heiligen Stuhl eine Entscheidung, die den aufgetretenen Konflikt endgültig zu beheben vermag. Dabei soll einerseits den genannten Priestern die für einen fruchtbaren Vollzug des eigenen priesterlichen Lebens notwendige innere ruhe ermöglicht werden, andererseits ist eine Situation zu schaffen, in welcher der Ordinarius die eigene bischöfliche Autorität in der Diözese zum Wohle aller voll ausüben kann. Deshalb ist es notwendig, daß alle Glieder der Diözese unverzüglich zu einer von geistlicher Liebe inspirierten Harmonie zurückfinden, die Gegensätze überwindet und Gemeinschaft auferbaut, wie es mehrmals vom Apostel Paulus empfohlen wird (vgl. 1 Kor 6 – 7).
2. Entscheidung
In Anbetracht von Canon 331 und der Dokumente, die seine Rechtsquellen bilden, und nach gebührender reiflicher Erwägung aller Elemente legt diese Kongregation mit Zustimmung der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für das Katholische Bildungswesen in der Form einer besonderen Maßnahme folgendes fest:
2.1 Die vom Bischof gegenüber den hochwürdigen Herren Küchl und Rothe bis dato getroffenen Verfügungen, die mit der Umsetzung der Ergebnisse der Apostolischen Visitation eng verbunden sind, werden endgültig bestätigt. Demzufolge werden alle gegenwärtig bei dieser Kongregation anhängigen einschlägigen Rekurse nicht angenommen.
2.2 Die hochwürdigen Herren Küchl und Rothe werden an die schwerwiegende Pflicht erinnert, ihr am Tag der Priesterweihe gegebenes Gehorsamsversprechen gegenüber dem eigenen Ordinarius zu erfüllen. Sie werden zu einer Haltung ermahnt, die sie zu einer aufrichtigen Wiederaufnahme ihres geistlichen Lebens und zur Ausübung ihres Priestertums in echter Zusammenarbeit mit dem Diözesanbischof zu führen vermag.
Seite 3
3. Päpstliche Approbation
Diese Entscheidungen wurden dem Heiligen Vater in der vom Art. 126*) des Regolamento Generale della Curia Romana (1999) vorgesehenen Form unterbreitet und von ihm bei der dem Staatssekretär Seiner Heiligkeit, Tarcisio Kardinal Bertone, am 28. Januar 2008 gewährten Audienz in forma specifica approbiert.
Gegeben zu Rom, am Sitz der Kongregation, 5. März 2008.
Claudio Kardinal Hummes, Präfekt
+ Mauro Piacenza, Titularerzbischof von Victoriana, Sekretär
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*) Der Artikel 126 des geltenden Regolamento Generale della Curia Romana vom 1. Juli 1999 zeigt gemäß § 3, daß der Heilige Vater den gesamten Akt persönlich studieren und seine Entscheidung auf Basis dessen treffen konnte:
§ 1. Das Dikasterium, welches es für opportun hält, den Heiligen Vater um Approbation in forma specifica eines seiner Administrativakte zu bitten, muß dazu einen schriftlichen Antrag stellen, unter Nennung der Motive und Präsentation des definitiven Textentwurfs. Wenn der Akt Derogationen vom geltenden universalen Recht enthält, müssen diese angegeben und beschrieben werden.
(…)
§ 3. In jedem der genannten Fälle muß das darauf bezogene Aktenmaterial dem Heiligen Vater überlassen werden, sodaß er es persönlich überprüfen und in Folge seine Entscheidung in der von ihm opportun angesehenen Form mitteilen kann.
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CONGREGATIO PRO CLERICIS
Prot. N. 20080127
DEKRET
Seite 1 – Nach einer Apostolischen Visitation des Priesterseminars der Diözese Sankt Pölten (Österreich) im Sommer 2004 hat Papst Johannes Paul II. seligen Andenkens entschieden, S. Exz. Msgr. Klaus Küng zum Bischof von Sankt Pölten zu ernennen. Er hatte unter der Leitung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen im Einvernehmen mit der Kongregation für die Bischöfe die genannte Visitation durchgeführt.
1. Situation der hochwürdigen Herren Küchl und Rothe
Der Ortsbischof hielt es in Erfüllung seines Auftrags und in Durchführung der rechtmäßigen Ergebnisse der Apostolischen Visitation für notwendig, bezüglich der hochwürdigen Herren ULRICH KÜCHL und WOLFGANG ROTHE, die früher Regens bzw. Vize-Regens des diözesanen Priesterseminars waren, einige Maßnahmen zu treffen, gegen welche die beiden eine Vielzahl von hierarchischen Rekursen bei der Kongregation für den Klerus eingelegt haben.
Gegenstand dieser Rekurse sind die getroffenen Verfügungen zur Verwirklichung dessen, was tatsächlich und eng mit der genannten Apostolischen Visitation verbunden ist. Das einschlägige Aktenmaterial, das in den geschlossenen Archiven der betroffenen Dikasterien aufbewahrt ist, wurde untersucht und bildet eine ausreichende Grundlage zur korrekten Bewertung der gesamten Situation und zur Beurteilung der Billigkeit und Gerechtigkeit des Vorgehens des Diözesanordinarius, das darauf abzielt, die entstandenen Ärgernisse zu beheben sowie die Communio und die kirchliche Disziplin in der Diözese sicherzustellen. In dieser Situation kommt man nicht umhin, die Vorschrift von Canon 223 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes in Erinnerung zu bringen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen: „Bei der Ausübung ihrer Recht müssen die Gläubigen (…) auf das Gemeinwohl der Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen Rücksicht nehmen.“
Seite 2 – Darüber hinaus muß in diesem konkreten Fall auch bedacht werden, was der Canon 223 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes festlegt, wonach es „der kirchlichen Autorität zusteht (…), im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu regeln“.
Im Licht der Dokumentation und der Ergebnisse der Apostolischen Visitation bewertet, verlangt die Situation der beiden genannten Priester vom Heiligen Stuhl eine Entscheidung, die den aufgetretenen Konflikt endgültig zu beheben vermag. Dabei soll einerseits den genannten Priestern die für einen fruchtbaren Vollzug des eigenen priesterlichen Lebens notwendige innere ruhe ermöglicht werden, andererseits ist eine Situation zu schaffen, in welcher der Ordinarius die eigene bischöfliche Autorität in der Diözese zum Wohle aller voll ausüben kann. Deshalb ist es notwendig, daß alle Glieder der Diözese unverzüglich zu einer von geistlicher Liebe inspirierten Harmonie zurückfinden, die Gegensätze überwindet und Gemeinschaft auferbaut, wie es mehrmals vom Apostel Paulus empfohlen wird (vgl. 1 Kor 6 – 7).
2. Entscheidung
In Anbetracht von Canon 331 und der Dokumente, die seine Rechtsquellen bilden, und nach gebührender reiflicher Erwägung aller Elemente legt diese Kongregation mit Zustimmung der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für das Katholische Bildungswesen in der Form einer besonderen Maßnahme folgendes fest:
2.1 Die vom Bischof gegenüber den hochwürdigen Herren Küchl und Rothe bis dato getroffenen Verfügungen, die mit der Umsetzung der Ergebnisse der Apostolischen Visitation eng verbunden sind, werden endgültig bestätigt. Demzufolge werden alle gegenwärtig bei dieser Kongregation anhängigen einschlägigen Rekurse nicht angenommen.
2.2 Die hochwürdigen Herren Küchl und Rothe werden an die schwerwiegende Pflicht erinnert, ihr am Tag der Priesterweihe gegebenes Gehorsamsversprechen gegenüber dem eigenen Ordinarius zu erfüllen. Sie werden zu einer Haltung ermahnt, die sie zu einer aufrichtigen Wiederaufnahme ihres geistlichen Lebens und zur Ausübung ihres Priestertums in echter Zusammenarbeit mit dem Diözesanbischof zu führen vermag.
Seite 3
3. Päpstliche Approbation
Diese Entscheidungen wurden dem Heiligen Vater in der vom Art. 126*) des Regolamento Generale della Curia Romana (1999) vorgesehenen Form unterbreitet und von ihm bei der dem Staatssekretär Seiner Heiligkeit, Tarcisio Kardinal Bertone, am 28. Januar 2008 gewährten Audienz in forma specifica approbiert.
Gegeben zu Rom, am Sitz der Kongregation, 5. März 2008.
Claudio Kardinal Hummes, Präfekt
+ Mauro Piacenza, Titularerzbischof von Victoriana, Sekretär
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*) Der Artikel 126 des geltenden Regolamento Generale della Curia Romana vom 1. Juli 1999 zeigt gemäß § 3, daß der Heilige Vater den gesamten Akt persönlich studieren und seine Entscheidung auf Basis dessen treffen konnte:
§ 1. Das Dikasterium, welches es für opportun hält, den Heiligen Vater um Approbation in forma specifica eines seiner Administrativakte zu bitten, muß dazu einen schriftlichen Antrag stellen, unter Nennung der Motive und Präsentation des definitiven Textentwurfs. Wenn der Akt Derogationen vom geltenden universalen Recht enthält, müssen diese angegeben und beschrieben werden.
(…)
§ 3. In jedem der genannten Fälle muß das darauf bezogene Aktenmaterial dem Heiligen Vater überlassen werden, sodaß er es persönlich überprüfen und in Folge seine Entscheidung in der von ihm opportun angesehenen Form mitteilen kann.
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