Freitag, 20. Juni 2008 17:35
Karl Murx: Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. Dezember 1979: Konzilskirche nicht katholisch
Zum Hintergrund: An der „katholischen“ Hochschule „St. Georgen“ der Neu-Jesuiten in Frankfurt/Main wollte jemand römisch-katholische Theologie mit dem Berufsziel römisch-katholischer Religionslehrer studieren. Die „zuständige“ Neu-Kirchen-„Diözese“ Limburg gewährte ihm zu diesem Zweck ein Stipendium in Form eines Darlehens. Als der Student jedoch feststellen mußte, daß er sein Examen an dieser Hochschule nicht würde ablegen können, ohne mehrere römisch-katholische Glaubenswahrheiten ausdrücklich leugnen zu müssen, brach er das Studium ab und weigerte sich, das Stipendium zurückzuzahlen. Daraufhin vom Neu-Kirchen-„bistum“ Limburg verklagt und in erster Instanz auch zur Rückzahlung verurteilt, sprach die von ihm angerufene zweite Instanz ihn rechtskräftig von der Zahlungsverpflichtung frei.
Hochinteressant dürfte für den Augsburger Oberhirten Dammertz die Urteilsbegründung sein, die wir deshalb
auch gerne auszugsweise zitieren:
„Nach seinem detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts entgegenzusetzen hatte, hat der Beklagte das Studium an der Hochschule St. Georgen deswegen abgebrochen, weil einer der Dozenten, Peter Knauer, Thesen vertritt, die – insbesondere wegen Ablehnen gewisser katholischer Dogmen – aus Sicht der Lehre der katholischen Kirche häretischen Inhalts sind…
Er beruft sich darauf, daß er einen Anspruch auf die Orthodoxie der Hochschule habe und ihm nicht zumutbar sei, an einer Hochschule, die sich von der Orthodoxie abkehre, indem sie die Lehre häretischer Thesen dulde und sie – wie im Fall des Paters Knauer – sogar zum Pflichtstoff der Prüfung erhebe, das Examen abzulegen…
Diese Auffassung ist vorn Standpunkt der katholischen Lehre aus nicht zu beanstanden. Geht man davon aus, daß Pater Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunikation verfällt.
Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche… Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt … Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, daß er an einer anderen katholischen Hochschule das Examen hätte ablegen können. Denn neben der Hochschule St. Georgen existiert in Deutschland nur eine einzige weitere katholische Hochschule, die in Bamberg ihren Sitz hat; aber auch an diesem Institut lehrt nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Beklagten ein Dozent, der häretische Thesen vertritt… Denn solange die katholische Kirche zumindest nach außen hin an ihrer orthodoxen Lehre festhält, handelt sie widersprüchlich, wenn sie von einem Theologiestudenten, der sich im Vertrauen auf deren unbedingte Gültigkeit zum Studium entschlossen hat, ein zur Finanzierung des Studiums gewährtes Darlehen zurückfordert, weil diesem ein Studienabschluß nur deswegen nicht möglich ist, weil er gerade diese Lehre vertritt.
Bei einer solchen Sachlage würde die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs gegen Treu und Glauben
(4-242 BGB) verstoßen.“
„Bischof“ Dammertz damaliger Limburger Kollege Kempff (der anders als er wenigstens noch eine gültige katholische Bischofsweihe besaß), hielt es daraufhin für angebracht, Urteilsschelte zu betreiben. In einem Rundbrief „an den Klerus im Bistum Limburg“ vom 16. Januar 1980 behauptete er in grandioser Verkennung der Sachlage, das Gericht habe „inhaltlich die ihm nach dem Grundgesetz zustehende Kompetenz überschritten“, denn: „An der Hochschule St. Georgen lehrt niemand Theologie, der dazu nicht das nihil obstat der zuständigen römischen Kongregation und die missio canonica des Jesuitengenerals hat.“ Hier also der Beweis, daß Häretiker das „nihil obstat“ und die „missio canonica“ erhalten. Die Verfassungsbeschwerde des Bischofs wurde wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht angenommen.
Nach dem neuen CIC1983 dürften solche Urteile nicht vorkommen. Auf seiner Basis wäre es kaum zu diesem Urteil gekommen.
„Nach seinem detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts entgegenzusetzen hatte, hat der Beklagte das Studium an der Hochschule St. Georgen deswegen abgebrochen, weil einer der Dozenten, Peter Knauer, Thesen vertritt, die – insbesondere wegen Ablehnen gewisser katholischer Dogmen – aus Sicht der Lehre der katholischen Kirche häretischen Inhalts sind…
Er beruft sich darauf, daß er einen Anspruch auf die Orthodoxie der Hochschule habe und ihm nicht zumutbar sei, an einer Hochschule, die sich von der Orthodoxie abkehre, indem sie die Lehre häretischer Thesen dulde und sie – wie im Fall des Paters Knauer – sogar zum Pflichtstoff der Prüfung erhebe, das Examen abzulegen…
Diese Auffassung ist vorn Standpunkt der katholischen Lehre aus nicht zu beanstanden. Geht man davon aus, daß Pater Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunikation verfällt.
Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche… Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt … Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, daß er an einer anderen katholischen Hochschule das Examen hätte ablegen können. Denn neben der Hochschule St. Georgen existiert in Deutschland nur eine einzige weitere katholische Hochschule, die in Bamberg ihren Sitz hat; aber auch an diesem Institut lehrt nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Beklagten ein Dozent, der häretische Thesen vertritt… Denn solange die katholische Kirche zumindest nach außen hin an ihrer orthodoxen Lehre festhält, handelt sie widersprüchlich, wenn sie von einem Theologiestudenten, der sich im Vertrauen auf deren unbedingte Gültigkeit zum Studium entschlossen hat, ein zur Finanzierung des Studiums gewährtes Darlehen zurückfordert, weil diesem ein Studienabschluß nur deswegen nicht möglich ist, weil er gerade diese Lehre vertritt.
Bei einer solchen Sachlage würde die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs gegen Treu und Glauben
(4-242 BGB) verstoßen.“
„Bischof“ Dammertz damaliger Limburger Kollege Kempff (der anders als er wenigstens noch eine gültige katholische Bischofsweihe besaß), hielt es daraufhin für angebracht, Urteilsschelte zu betreiben. In einem Rundbrief „an den Klerus im Bistum Limburg“ vom 16. Januar 1980 behauptete er in grandioser Verkennung der Sachlage, das Gericht habe „inhaltlich die ihm nach dem Grundgesetz zustehende Kompetenz überschritten“, denn: „An der Hochschule St. Georgen lehrt niemand Theologie, der dazu nicht das nihil obstat der zuständigen römischen Kongregation und die missio canonica des Jesuitengenerals hat.“ Hier also der Beweis, daß Häretiker das „nihil obstat“ und die „missio canonica“ erhalten. Die Verfassungsbeschwerde des Bischofs wurde wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht angenommen.
Nach dem neuen CIC1983 dürften solche Urteile nicht vorkommen. Auf seiner Basis wäre es kaum zu diesem Urteil gekommen.
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Redakteur:
Karl Murx
Quelle: Rothkranz: Katholikenverfolgung, Seite 73
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Weiterlesen:
• Student: Der nächste Rücktritt an der Uni Eichstätt
Samstag, 21. Juni 2008 13:58
Karl Murx: Wer die göttliche Tugend des Glaubens nicht besitzt, der kann auch die anderen nicht haben
Selbst im Falle der Begierdetaufe kann die Gnade nicht existieren ohne die eingegossene Tugend des Glaubens.
Das ist Grundwissen!
Was ein Urteil „foro interno“ angeht, darüber urteilt die Kirche sowieso nie. Geht ja auch gar nicht!
Sämtliche Verurteilungen von Häretikern geschehen aufgrund ihres Verhaltens „foro externo“.
Insofern ist da, was Sie bemerkten eine Binsenweisheit.
Entscheidend bleibt, ob einen sein äußeres Bekenntnis mit der Kirche verbindet, oder trennt.
Wenn es mit der Kirche nicht übereinstimmt, dann kann der Delinquent auch nicht zum mystischen Leib gehören.
Im übrigen verurteilt der Syllabus anzunehmen, daß man wenigstens guter Hoffnung sein könne, was das Heil derjenigen angehe, die äußerlich von der Kirche getrennt seien.
Das ist Grundwissen!
Was ein Urteil „foro interno“ angeht, darüber urteilt die Kirche sowieso nie. Geht ja auch gar nicht!
Sämtliche Verurteilungen von Häretikern geschehen aufgrund ihres Verhaltens „foro externo“.
Insofern ist da, was Sie bemerkten eine Binsenweisheit.
Entscheidend bleibt, ob einen sein äußeres Bekenntnis mit der Kirche verbindet, oder trennt.
Wenn es mit der Kirche nicht übereinstimmt, dann kann der Delinquent auch nicht zum mystischen Leib gehören.
Im übrigen verurteilt der Syllabus anzunehmen, daß man wenigstens guter Hoffnung sein könne, was das Heil derjenigen angehe, die äußerlich von der Kirche getrennt seien.
Samstag, 21. Juni 2008 13:06
laikos: @Karl Murx
Lieber Karl Murx
Es ist möglich das sich ein Mensch im Gnadenstand befindet obwohl er keinen Glauben besitzt. Auch ein Atheist, welcher getauft ist und ohne sein Verschulden Atheist ist befindet sich im Gnadenstand. Von wo will man wissen ob jemand die Weihegnade besitzt oder nicht? Darüber können und dürfen wir nicht urteilen. Natürlich sind die Modernisten andauernd häretisch und sie begehen auch alle möglichen Todsünden. Das wissen wir. Was wir nicht wissen ist ob es sich bei diesen objektiven Todsünden um Sünden handelt, welche willentlich begangen worden sind. Es ist uns Katholiken sowieso verboten darüber zu urteilen.
Es ist möglich das sich ein Mensch im Gnadenstand befindet obwohl er keinen Glauben besitzt. Auch ein Atheist, welcher getauft ist und ohne sein Verschulden Atheist ist befindet sich im Gnadenstand. Von wo will man wissen ob jemand die Weihegnade besitzt oder nicht? Darüber können und dürfen wir nicht urteilen. Natürlich sind die Modernisten andauernd häretisch und sie begehen auch alle möglichen Todsünden. Das wissen wir. Was wir nicht wissen ist ob es sich bei diesen objektiven Todsünden um Sünden handelt, welche willentlich begangen worden sind. Es ist uns Katholiken sowieso verboten darüber zu urteilen.
Samstag, 21. Juni 2008 10:38
Karl Murx: Lieber Laikos, Ihr Ton ist wirklich rührend naiv!
Wie auch immer, griechisch-heterodoxe Priester sind häretische Prieser, wo man wohl davon ausgehen kann,
daß sie nicht im Gnadenstand sind, weil sie keinen Glauben haben. Also haben sie auch keine Weihegnade,
denn diese ist immer nur eine Vermehrung der heiligmachenden Gnade. Es bleibt nur der Charakter.
Übrigens geht aber bei jeder Todsünde die Weihegnade verloren, auch bei Sünden, die nicht gegen den Glauben sind. Was aber nicht verloren geht, bei einem rechtgläubigen Papst in Todsünde, ist das Charisma der Unfehlbarkeit. Charismen sind nicht unbedingt an den Gnadenstand gekoppelt.
Übrigens sieht es das neue Kirchenrecht so, daß der Papst wirklich Bischof sein muß, um Papst zu sein. Eigentor! Nach den Maßstäben des neune CIC der Monsterkirche kann also Ratzinger nicht Papst sein, wenn er nicht Bischof ist.
Übrigens geht aber bei jeder Todsünde die Weihegnade verloren, auch bei Sünden, die nicht gegen den Glauben sind. Was aber nicht verloren geht, bei einem rechtgläubigen Papst in Todsünde, ist das Charisma der Unfehlbarkeit. Charismen sind nicht unbedingt an den Gnadenstand gekoppelt.
Übrigens sieht es das neue Kirchenrecht so, daß der Papst wirklich Bischof sein muß, um Papst zu sein. Eigentor! Nach den Maßstäben des neune CIC der Monsterkirche kann also Ratzinger nicht Papst sein, wenn er nicht Bischof ist.
Samstag, 21. Juni 2008 08:51
laikos: @Daniel Stöhr
Welche Bedingungen müssen genau erfüllt sein, damit man ein gültiges Amt inne hat? Ist es notwendig den römisch katholischen Glauben zu besitzen, damit man ein römisch katholisches Amt inne hat? Wenn das der Fall wäre, dann wäre der Papst und fast alle Bischöfe und Priester ihres Amtes enthoben, da sie nachweislich nicht den römisch katholischen Glauben besitzen (Schuldlos oder unschuldig sei dahingestellt).
Freitag, 20. Juni 2008 21:46
Daniel Stöhr: @laikos
Eine gültige Priester- oder Bischofsweihe hat aber nichts damit zu tun, ob jemand ein kirchliches Amt innehat oder innehaben kann. Sonst wären ja auch die „orthodoxen“ Bischöfe gültige katholische Hierarchen.
Freitag, 20. Juni 2008 21:36
laikos: @Karl Murx
Danke für Ihre klare Darlegung. Es handelt sich quasi bei diesen Priestern um Priester ohne Gnade. Gültig aber nicht römisch katholisch, da er ja einen häretischen Glauben besitzt. Und meiner Meinung nach verhält es sich bei Papst Benedikt XVI genau so. Er ist eindeutig und nachweislich materieller Häretiker. Das sieht auch die Priesterbruderschaft so (Inklusive Bischof Williamson). Und deshalb hat er sein Amt nicht verloren. Es ist also nicht Notwendig den katholischen Glauben zu besitzen um gültiger Papst zu sein. Genau so wenig ist es notwendig römisch katholisch zu sein um ein gültig geweihter Priester zu sein.
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