Samstag, 28. Juni 2008 15:44
Aida: Mit Jungs chatten
Darf ein Mädchen mit Jungs chatten wenn man nicht die Grenzen überschreitet. Ist es haram (verboten) oder makruh (verpönt) und wenn ja warum?
Marja: Imam KhameneiFatwanr: 113590
Frage:
Ist es einem erlaubt, mit Nichtmahrams durch das Internet oder mit dem Telefon zu sprechen, Wenn das Gespräch
1. keinen bestimmten Zweck hat
2. über allgemeine Themen des Lebens ist
3. über islamische Themen ist.
4. im Rahmen der gemeinsamen islamischen Tätigkeiten.
Ist es erlaubt sie zu Loben und ihnen zu danken?
Ist es erlaubt für sie während des Gesprächs Dua zu machen oder ist es Pflicht das zu vermeiden?
Antwort:
Nichts verbietet es, über den genannten Weg mit Nichtmahrams(männlich oder weiblich) zu sprechen, falls das Gespräch
1. nicht mit einer zweifelhaften und lustvollen(At-talazuz wa raibah) Absicht geschieht.
2. nicht zu etwas falsches(schlechtes, faules) führt. (taratub mafsada)
3. nichts enthält, was verboten (Haram Schar3an) ist
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Marja: Sistani
Frage: Ist es erlaubt mit Mädchen im Internet zu chatten?
Antwort: Wenn die Befürchtung besteht, dass das Mädchen oder der Junge eine Sünde begehen könnte, ist es nicht erlaubt. Normalerweise endet Chatten mit dem begehen von einer Sünde von beiden Seiten aus.
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Bei Ayatollah Khamenei ist es schon so, man darf mit dieser Person chatten, solange es nicht in Frevel und Sünde übergreift.
Bei Ayatollah Sistani ist es zwar erlaubt, aber sollte man befürchten,dass man in Frevel und Sünde geraten wird, dann sollte man es lassen.
Bei Ayatollah Fadlallah ist es im Rahmen der islamischen Regeln erlaubt, man sollte jedoch anschliessend versuchen sich durch die Familie besser kennenzulernen.
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Redakteur:
Aida
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Weiterlesen:
• Zeitung Le Dauphine Liberé Tagesblatt: Frankreich: Musulmane fordert Entfernung eines Kreuzes in kath. Spital
• www.al-shia.de: Die erstgrößte Sünde in Islam
Montag, 30. Juni 2008 21:34
Aida: nicht eingetreten ist (nach Sistani ist dies im 4.Monat der Fall)
…
Montag, 30. Juni 2008 21:32
Aida: noch mehr Fatwas weil ich grad dabei bin
Wenn ein Ehemann seine Frau schikaniert und sich ihr gegenüber ohne eigentlichen Grund gehässig oder
boshaft verhält, ist es ihr gestattet, ihren Fall vor einen mardji’a zu bringen, der den Ehemann zwingen
wird, mit ihr auf angenehme Art und Weise zu leben, wenn dies möglich ist, oder ihn in einer angemessenen
Form rügen wird. Wenn dies nichts nützt, kann sie verlangen, von ihrem Ehemann geschieden zu werden.
Sollte er ablehnen, sie zu scheiden, und es ist nicht möglich, ihn dazu zu zwingen, wird der mardji’a
sie geschieden sprechen
Es ist einer Frau gestattet, zur Vermeidung einer Schwangerschaft, empfängnisverhütende Mittel (z. B. Pille) einzunehmen, vorausgesetzt ihre Gesundheit wird dadurch nicht ernsthaft gefährdet, ohne Rücksicht darauf, ob ihr Ehemann dem zugestimmt hat oder nicht.
Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, in den die Seele bereits eingetreten ist, ungeachtet dessen, aus welchem Grund ein solcher Abbruch erfolgen soll.
Ein Abbruch eines Fötus vor dem Eintreten der Seele ist gestattet, wenn es von unerträglichem Schaden für die Mutter wäre, die Schwangerschaft fortzuführen oder es extrem schwierig für sie werden würde. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, der aus nicht-ehelicher Beziehung entstand, es sei denn, die Frau fürchtet unerträglichen Schaden für sich, wenn die Schwangerschaft fortgeführt wird. Dann ist es ihr erlaubt abzutreiben, wenn die Seele
Es ist einer Frau gestattet, zur Vermeidung einer Schwangerschaft, empfängnisverhütende Mittel (z. B. Pille) einzunehmen, vorausgesetzt ihre Gesundheit wird dadurch nicht ernsthaft gefährdet, ohne Rücksicht darauf, ob ihr Ehemann dem zugestimmt hat oder nicht.
Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, in den die Seele bereits eingetreten ist, ungeachtet dessen, aus welchem Grund ein solcher Abbruch erfolgen soll.
Ein Abbruch eines Fötus vor dem Eintreten der Seele ist gestattet, wenn es von unerträglichem Schaden für die Mutter wäre, die Schwangerschaft fortzuführen oder es extrem schwierig für sie werden würde. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, der aus nicht-ehelicher Beziehung entstand, es sei denn, die Frau fürchtet unerträglichen Schaden für sich, wenn die Schwangerschaft fortgeführt wird. Dann ist es ihr erlaubt abzutreiben, wenn die Seele
Montag, 30. Juni 2008 21:26
Aida: Fatwa von Ayatollah Sistani
Bei der Eheschließung mit einer jungfräulichen Frau, sei es eine Muslimin oder von Ahlul Kitab, ist es erforderlich, die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits einzuholen, wenn sie nicht unabhängig ist.
Montag, 30. Juni 2008 18:11
Aida: Ich hörs hupen.
Weiters gilt bei der Verheiratung von (meistens) jugendlichen Mädchen der Rechtsgrundsatz: Ihr Schweigen
bedeutet Zustimmung.
Also in der islamischen Republik Iran liegt das Durchschnittsalter soweit ich weiß bei jenseits der zwanzig für Frauen.
Schweigen bedeutet Zustimmung das ist schon so. Blos in Europa z.B. werden die allermeisten Mädchen durchaus in der Lage sein „nein“ zu sagen.
Also in der islamischen Republik Iran liegt das Durchschnittsalter soweit ich weiß bei jenseits der zwanzig für Frauen.
Schweigen bedeutet Zustimmung das ist schon so. Blos in Europa z.B. werden die allermeisten Mädchen durchaus in der Lage sein „nein“ zu sagen.
Montag, 30. Juni 2008 18:09
Aida: WAAAASSSSSSSSSS????????????????
Aida verbreitet hier mal wieder die Verharmlosung, daß im islamischen Recht die Entscheidung über eine
Eheschließung bei den Eheschließenden liegt.
Sagen sie mal was soll das? Ich bin SHIITIN!!!!!!! Und nach der dschafaritischen Rechtsschule entscheidet der Junge und das Mädchen wen sie heiraten. Eine Heirat gegen den Willen ist NICHT möglich. Wie es in anderen Rechtsschulen ist weiß ich nicth genau. Ich habe doch schon einen Artikel dazu gepostet: Wer verheiratet wen?
„Jedoch in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Mujtahids (Gelehrten), braucht ein Mädchen/Frau, das baligh und sane ist, die Erlaubnis ihres Vaters oder Großvaters. Falls jedoch der Vater oder der Großvater die Heiratsanfrage eines passenden Mannes ohne gültigen Grund ablehnt, dann kann das religiöse Gericht diese Entscheidung aufheben.“
Es gibt also auch Marja’ die die Meinung vertreten dass ein Mädchen ohne Zustimmung ihres wali heiraten kann auch wenn ich keine entsprechenden Fatwas kenne.
Ich verweise dazu auf die Stellungnahme von Dr. Ahmad Al-Mub’i, einem saudi-arabischen Eherechts-Offiziellen.
Ja und sie sind also der ganz große Islam Experte oder was? Ich bin SHIITIN!!!! und sie kommen mit saudischen „Eherechtsexperten“???? Das ist so wie wenn ich einem evangelischen Christen in Hamburg mit dem Papst komme. Was gehen mich die Saudis an?
Sagen sie mal was soll das? Ich bin SHIITIN!!!!!!! Und nach der dschafaritischen Rechtsschule entscheidet der Junge und das Mädchen wen sie heiraten. Eine Heirat gegen den Willen ist NICHT möglich. Wie es in anderen Rechtsschulen ist weiß ich nicth genau. Ich habe doch schon einen Artikel dazu gepostet: Wer verheiratet wen?
„Jedoch in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Mujtahids (Gelehrten), braucht ein Mädchen/Frau, das baligh und sane ist, die Erlaubnis ihres Vaters oder Großvaters. Falls jedoch der Vater oder der Großvater die Heiratsanfrage eines passenden Mannes ohne gültigen Grund ablehnt, dann kann das religiöse Gericht diese Entscheidung aufheben.“
Es gibt also auch Marja’ die die Meinung vertreten dass ein Mädchen ohne Zustimmung ihres wali heiraten kann auch wenn ich keine entsprechenden Fatwas kenne.
Ich verweise dazu auf die Stellungnahme von Dr. Ahmad Al-Mub’i, einem saudi-arabischen Eherechts-Offiziellen.
Ja und sie sind also der ganz große Islam Experte oder was? Ich bin SHIITIN!!!! und sie kommen mit saudischen „Eherechtsexperten“???? Das ist so wie wenn ich einem evangelischen Christen in Hamburg mit dem Papst komme. Was gehen mich die Saudis an?
Montag, 30. Juni 2008 10:59
Dr. Christoph Heger: Keine freie Wahl des Ehegatten im Islam
Aida verbreitet hier mal wieder die Verharmlosung, daß im islamischen Recht die Entscheidung über eine
Eheschließung bei den Eheschließenden liegt.
Daß das unzutreffend ist, erkennt man schon daran, daß ein Kind selbst im frühesten Alter von seinem waly (etwa „Vormund“) mit Ehevertrag verheiratet werden kann und man es ganz in der Ordnung findet, wenn der Mann in diesen „Ehen“ – nach dem Vorbild des famosen „Propheten“ – Geschlechtsverkehr mit Neunjährigen hat.
Ich verweise dazu auf die Stellungnahme von Dr. Ahmad Al-Mub’i, einem saudi-arabischen Eherechts-Offiziellen.
Weiters gilt bei der Verheiratung von (meistens) jugendlichen Mädchen der Rechtsgrundsatz: Ihr Schweigen bedeutet Zustimmung.
MfG
Christoph Heger
Daß das unzutreffend ist, erkennt man schon daran, daß ein Kind selbst im frühesten Alter von seinem waly (etwa „Vormund“) mit Ehevertrag verheiratet werden kann und man es ganz in der Ordnung findet, wenn der Mann in diesen „Ehen“ – nach dem Vorbild des famosen „Propheten“ – Geschlechtsverkehr mit Neunjährigen hat.
Ich verweise dazu auf die Stellungnahme von Dr. Ahmad Al-Mub’i, einem saudi-arabischen Eherechts-Offiziellen.
Weiters gilt bei der Verheiratung von (meistens) jugendlichen Mädchen der Rechtsgrundsatz: Ihr Schweigen bedeutet Zustimmung.
MfG
Christoph Heger
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