Samstag, 19. Juli 2008 10:21
Przybislav Iamesseblo: Für eine korrekte Hermeneutik von „Cum ex apostolatu officio“
Behält die Bulle Pauls IV bis auf den heutigen Tag ihre Aktualität
Seitens der Piusbruderschaft wird immer wieder geltend gemacht, die Konstitution des heiligen Pius X enthalte
keinen Hinweis auf die Konstitution seines Vorgängers Pauls IV „Cum ex apostolatu officio“ und daher
sei Letztere nicht mehr gültig. In der Tat könnte man bei einer oberflächlichen Lektüre des heiligen
Pius X zu einer solchen Schlussfolgerung gelangen. Daher drängt sich ein Vergleich zwischen beiden Konstitutionen
auf:
Paul IV: Cum ex apostolatu officio: Wenn ein kirchlicher Hierarch vom Glauben der Kirche abfällt, ist er ipso facto seines Amtes ledig; seine kanonische Wahl ist hinfällig; wer als Gläubiger ihm und seinen Anweisungen keinen Gehorsam leistet, ist (zumindest sittlich) gerechtfertigt.
hl. Pius X: Constitutio: <<Vacante Sede Apostolica>> Titel II, Abs. 29: Kein Kardinal dürfe unter dem Vorwand exkommuniziert, suspendiert oder mit einem kirchlichen Verbot belegt zu sein an der Teilnahme der aktiven und passiven Wahl des höchsten Pontifex ferngehalten werden. Zu diesem Zwecke erklären wir, dass einzig während dieser Periode die gegen ihn verhängten Sanktionen ohne Wirkung bleiben obschon er ihnen auch weiterhin unterliegt.
Beide Erklärungen verweisen auf die Möglichkeit, Jemand können obwohl Häretiker oder Begünstiger von Häresien siegreich aus einem Konklave hervorgehen. Diese Befürchtung hat laut Kardinal Siri auch Pius XII ausgesprochen . Pius X räumt ihm die Möglichkeit ein, sich zum Pontifex wählen zu lassen, erklärt aber zugleich, dass er nach der Wahl den genannten Sanktionen weiterhin unterliegen wird. Er ist also nicht in der Lage, die Kirche zu regieren und dementsprechend auch nicht Papst.
Sowohl Paul IV als auch Pius X wussten, dass in einem Konklave göttliches Recht und positives menschliches Recht aufeinanderstossen und es nicht immer möglich ist, sie auseinanderzuhalten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Jemand gewählt werde, der so tut als wäre es der Papst ohne es in Wirklichkeit zu sein. Laut Kardinal Cajetan muss gegen einen solchen Mann ein Prozess angestrengt werden (vgl. dazu Vincent Marie Pollet O.P.: La doctrine de Cajetan sur l’église, in Angelicum Annus XI, Oct.-Dec.1934, Fasc. 4, (514-532) und Angelicus Annus XII, April-Jun.1935, Fasc. 2, 233-244)
Paul IV: Cum ex apostolatu officio: Wenn ein kirchlicher Hierarch vom Glauben der Kirche abfällt, ist er ipso facto seines Amtes ledig; seine kanonische Wahl ist hinfällig; wer als Gläubiger ihm und seinen Anweisungen keinen Gehorsam leistet, ist (zumindest sittlich) gerechtfertigt.
hl. Pius X: Constitutio: <<Vacante Sede Apostolica>> Titel II, Abs. 29: Kein Kardinal dürfe unter dem Vorwand exkommuniziert, suspendiert oder mit einem kirchlichen Verbot belegt zu sein an der Teilnahme der aktiven und passiven Wahl des höchsten Pontifex ferngehalten werden. Zu diesem Zwecke erklären wir, dass einzig während dieser Periode die gegen ihn verhängten Sanktionen ohne Wirkung bleiben obschon er ihnen auch weiterhin unterliegt.
Beide Erklärungen verweisen auf die Möglichkeit, Jemand können obwohl Häretiker oder Begünstiger von Häresien siegreich aus einem Konklave hervorgehen. Diese Befürchtung hat laut Kardinal Siri auch Pius XII ausgesprochen . Pius X räumt ihm die Möglichkeit ein, sich zum Pontifex wählen zu lassen, erklärt aber zugleich, dass er nach der Wahl den genannten Sanktionen weiterhin unterliegen wird. Er ist also nicht in der Lage, die Kirche zu regieren und dementsprechend auch nicht Papst.
Sowohl Paul IV als auch Pius X wussten, dass in einem Konklave göttliches Recht und positives menschliches Recht aufeinanderstossen und es nicht immer möglich ist, sie auseinanderzuhalten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Jemand gewählt werde, der so tut als wäre es der Papst ohne es in Wirklichkeit zu sein. Laut Kardinal Cajetan muss gegen einen solchen Mann ein Prozess angestrengt werden (vgl. dazu Vincent Marie Pollet O.P.: La doctrine de Cajetan sur l’église, in Angelicum Annus XI, Oct.-Dec.1934, Fasc. 4, (514-532) und Angelicus Annus XII, April-Jun.1935, Fasc. 2, 233-244)
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Przybislav Iamesseblo
Quelle: Püpüno
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