Sonntag, 5. August 2007 12:09
Ausführungsbestimmungen zum Apostolischen Schreiben „Motu Proprio“ SUMMORUM PONTIFICUM
Gemäß dem Motu Proprio Papst Benedikt XVI. SUMMORUM PONTIFICUM ist es ab 14.09.2007 erlaubt, das Meßopfer nach der vom sel. Papst Johannes XXIII. promulgierten Editio typica des Römischen Meßbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche unter den dort aufgeführten Bedingungen zu feiern. Eingedenk der Mahnung des Heiligen Vaters, daß es Aufgabe des Bischofs bleibt, darüber zu wachen, daß alles friedlich und sachlich geschieht, erlasse ich hiermit folgende Ausführungsbestimmungen nach c. 31 CIC:

1. Die im oben genannten Motu Proprio enthaltenen Bestimmungen treten für die Diözese Augsburg zum 14.09.2007 in Kraft und sind strikt einzuhalten.

2. Die forma ordinaria der Feier der Eucharistie ist und bleibt das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale. Die Feier nach der Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht wurde, ist dagegen eine forma extraordinaria (Motu Proprio Artikel 1). Jede eigenmächtige Veränderung der dort vorgegebenen Texte und Riten oder deren Vermischung ist zu unterlassen.

3. Da alle Gläubigen gemäß canon 214 CIC das Recht haben, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, kann weder ein Priester gezwungen werden, die Messe in der forma extraordinaria zu feiern noch darf den Gläubigen, die dies wünschen, die Messe in dieser Form vorenthalten werden. Daher ist in jeder Pfarrei zumindest der Pfarrgottesdienst für alle Gläubigen an Sonn- und Feiertagen in der forma ordinaria zu halten, wenn dort eine Eucharistiefeier stattfindet (vgl. canon 528 Paragraph 2 i. V. m. canon 530, 7o CIC). Auch an Werktagen ist dafür zu sorgen, daß die Gläubigen ausreichend die Möglichkeit erhalten, die Messe in der ordentlichen Form mitzufeiern.

4. Die gemäß Artikel 5 Paragraph 1 des Motu Proprio bezeichnete, in einer Pfarrei dauerhaft existierende Gruppe, die den zuständigen Pfarrer bitten kann, daß für sie die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch gefeiert wird, muß zumindest fünfundzwanzig Personen umfassen und in der betreffenden Pfarrei tatsächlich ihren Wohnsitz oder zumindest dauerhaften Aufenthaltsort haben.

5. Der Bitte der Gläubigen nach Feier der Messe in forma extraordinaria darf der Pfarrer nur entsprechen, wenn gewährleistet ist, daß die Bittenden die Verbindlichkeit des II. Vaticanums und seiner Beschlüsse anerkennen und treu zum Papst und zu den Bischöfen stehen.

6.Zur vollen Communio gehört, daß die Gläubigen die Feier nach den neuen litugischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Es ist daher darauf zu achten, daß Gläubige, die um die Meßfeier in forma extraordinaria bitten, auch Zugang finden zum spirituellen Reichtum und der theologischen Tiefe der Meßfeier in forma ordinaria damit das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird“ (Brief Benedikt XVI. an die Bischöfe vom 07.07.2007). Eine religiöse Praxis, die sich ausschließlich auf die Meßfeier in forma extraordinaria beschränkt, dar es daher nicht geben.

7. Es wird dringend empfohlen, daß, wie in Motu Proprio Artikel 6 angeführt, auch bei der Meßfeier in forma extraordinaria die Lesungen in der Volkssprache und nach der neuen Leseordnung vorgetragen werden.

8. Nach Möglichkeit soll den Gläubigen, die in der eigenen Pfarrei keien entsprechend große Gruppe bilden, vom Bischof eine geeignete Kirche zur Meßfeier in forma extraordinaria zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Regelung nach regionalen Gesichtspunkten ist in Vorbereitung.

9. Damit ein Priester die Heilige Messe in der forma extraordinaria feiern darf, bedarf er gemäß Motu Proprio Artikel 5 Paragraph 4 einer besonderen Eignung, da der Gebrauch des alten Missale ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und einen Zugang zur lateinischen Sprache voraussetzt, wie sie heute nicht mehr häufig anzutreffen sind (vgl. Brief Benedikt XVI. an die Bischöfe vom 07.07.2007). Daher bedürfen Priester, die nicht bereits in dieser Form ausgebildet wurden vor der öffentlichen Zelebration einer speziellen Qualifizierung. Eine entsprechende Fortbildung durch das Institut für Aus- und Fortbildung und Begleitung ist vorgesehen.

10. Damit der Bischof dem Wunsch des Papstes nach Berichterstattung der Erfahrungen mit den Regelungen des Motu Proprio nachkommen kann, hat der Pfarrer dem Generalvikariat zu berichten, wenn in einer Pfarrei dem Bitten einer Gruppe von Gläubigen um die Meßfeier in forma extraordinaria nachgekommen wird. Dabei ist die Anzahl der Beantragenden, die Zahl der Gottesdienstbesucher und der Name des Zelebranten zu nennen.

Augsburg, 24. 07. 2007

+ Walter

Dr. Walter Mixa
Bischof von Augsburg
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