Montag, 17. Oktober 2005 15:50
Eine Sorge weniger
Gestern hat Benedikt XVI. den Rücktritt des Bischofs von St. Gallen angenommen. Über dessen Nachfolger braucht sich der Papst keine Sorgen zu machen. Der neue Bischof wird vom Sankt Galler Domkapitel bestimmt.
Das Domkapitel von St. Gallen
Das Domkapitel von St. Gallen
(kreuz.net) Nach dem Eintreten einer Sedisvakanz wird der Bischof der Ostschweizer Diözese St. Gallen innerhalb von drei Monaten vom Domkapitel gewählt.

Das legen ein zeitbedingtes Konkordat und eine päpstliche Bulle aus dem 19. Jahrhundert fest.

Diese Bestimmungen sind aus den damaligen Umständen des liberalen Kirchenkampfes zu verstehen und wurden der Kirche aufgezwungen.

Ein ähnliches Relikt aus dem 19. Jahrhundert, das unter ähnlichen politischen Voraussetzungen zustandekam, gibt es in der Lateinischen Kirche nur noch im Bistum Basel.

Für eine gültige Bischofswahl gibt es in der Diözese St. Gallen weitere Klauseln aus dem 19. Jahrhundert.

So sind Ordenspriester nicht wahlberechtigt – vor 150 Jahren fürchtete man sich besonders vor den Jesuiten.

Zudem muß ein möglicher Thronprinz mehrere Jahre im Bistum Sankt Gallen in der Seelsorge, im Lehramt oder in der Verwaltung gearbeitet haben.

Eine weitere Skurrilität besteht darin, daß die Person des Gewählten den katholischen Großräten des Kantons St. Gallen „nicht unangenehm“ sein darf.

Der ‘Große Rat’ ist ein Regionalparlament auf kantonaler Ebene.

Die meisten katholischen Großräte sind Mitglieder der ‘Christlichdemokratischen Volkspartei’.

Es handelt sich dabei um eine ehemals katholische Gruppierung, die in der Vergangenheit betonte antikirchliche Positionen vertrat.

So sprachen sich die christlichdemokratischen Frauen im Jahre 2002 offiziell für die Kinderabtreibung aus.

Die Sechserliste mit den möglichen Bischofskandidaten wird den katholischen Mitgliedern des Großen Rates vorgelegt. In geheimer Abstimmung können sie maximal drei Namen als weniger wünschenswert bezeichnen.

Als „katholisch“ gilt ein Großrat nicht wegen seiner Glaubensüberzeugung, sondern aufgrund des Kirchensteuerausweises.

Die katholischen Sankt Galler Großräte betrachten ihr Mitwirken bei der Bischofswahl als ein „Recht“. Dagegen wurde ihr Einbezug 1957 vom Vatikan als „Entgegenkommen“ bezeichnet.

Die Mitwirkung von Politikern bei der Ernennung eines Bischofs widerspricht dem Geist und dem Buchstaben des Zweiten Vatikanums.

Die Wahl des neuen Bischofs von Sankt Gallen läuft somit in den folgenden fünf Schritten ab:

1. Das Domkapitel erstellt eine Liste von sechs möglichen Kandidaten.

2. Die Liste wird an die Bischofskongregation geschickt, die eine relativ kurze Abklärung zur Person aller Kandidaten durchführt.

3. Die in Rom überprüfte Liste wird den katholischen Großräten des Kantons Sankt Gallen unterbreitet. Die Politiker äußern sich zur Genehmheit der sechs Kandidaten.

4. Das 13köpfige Domkapitel der Diözese Sankt Gallen nimmt die Wahl des neuen Bischofs vor und gibt den in der Kathedrale versammelten Gläubigen den Namen des Gewählten bekannt.

5. Der Papst bestätigt den Gewählten in seinem Amt.

Bei der Wahl des bisherigen Bischofs von Sankt Gallen, Mons. Ivo Fürer, verbot der Heilige Stuhl die sofortige Bekanntgabe des neugewählten Bischofs. Sein Name mußte zuerst den römischen Instanzen vorgelegt werden.

Das Sankt Galler Wahlverfahren garantiert vielleicht nicht, daß der beste – aber mit Sicherheit der genehmste – Kandidat gewählt wird.

Bild: © Bistum St. Gallen/Regina Kühne
Copyright © 2008 kreuz.net