Montag, 17. Oktober 2005 15:50
Gestern hat Benedikt XVI. den Rücktritt des Bischofs von St. Gallen angenommen. Über dessen Nachfolger braucht sich der Papst keine Sorgen zu machen. Der neue Bischof wird vom Sankt Galler Domkapitel bestimmt.

Das Domkapitel von St. Gallen
(kreuz.net) Nach dem Eintreten einer Sedisvakanz wird der Bischof der Ostschweizer Diözese St. Gallen
innerhalb von drei Monaten vom Domkapitel gewählt.
Das legen ein zeitbedingtes Konkordat und eine päpstliche
Bulle aus dem 19. Jahrhundert fest.
Diese Bestimmungen sind aus den damaligen Umständen des liberalen
Kirchenkampfes zu verstehen und wurden der Kirche aufgezwungen.
Ein ähnliches Relikt aus dem 19. Jahrhundert,
das unter ähnlichen politischen Voraussetzungen zustandekam, gibt es in der Lateinischen Kirche nur noch
im Bistum Basel.
Für eine gültige Bischofswahl gibt es in der Diözese St. Gallen weitere Klauseln
aus dem 19. Jahrhundert.
So sind Ordenspriester nicht wahlberechtigt – vor 150 Jahren fürchtete man
sich besonders vor den Jesuiten.
Zudem muß ein möglicher Thronprinz mehrere Jahre im Bistum Sankt Gallen
in der Seelsorge, im Lehramt oder in der Verwaltung gearbeitet haben.
Eine weitere Skurrilität besteht
darin, daß die Person des Gewählten den katholischen Großräten des Kantons St. Gallen „nicht unangenehm“
sein darf.
Der ‘Große Rat’ ist ein Regionalparlament auf kantonaler Ebene.
Die meisten katholischen
Großräte sind Mitglieder der ‘Christlichdemokratischen Volkspartei’.
Es handelt sich dabei um eine
ehemals katholische Gruppierung, die in der Vergangenheit betonte antikirchliche Positionen vertrat.
So sprachen sich die christlichdemokratischen Frauen im Jahre 2002 offiziell für die Kinderabtreibung
aus.
Die Sechserliste mit den möglichen Bischofskandidaten wird den katholischen Mitgliedern des Großen
Rates vorgelegt. In geheimer Abstimmung können sie maximal drei Namen als weniger wünschenswert bezeichnen.
Als „katholisch“ gilt ein Großrat nicht wegen seiner Glaubensüberzeugung, sondern aufgrund des Kirchensteuerausweises.
Die katholischen Sankt Galler Großräte betrachten ihr Mitwirken bei der Bischofswahl als ein „Recht“.
Dagegen wurde ihr Einbezug 1957 vom Vatikan als „Entgegenkommen“ bezeichnet.
Die Mitwirkung von Politikern
bei der Ernennung eines Bischofs widerspricht dem Geist und dem Buchstaben des Zweiten Vatikanums.
Die
Wahl des neuen Bischofs von Sankt Gallen läuft somit in den folgenden fünf Schritten ab:
1. Das Domkapitel
erstellt eine Liste von sechs möglichen Kandidaten.
2. Die Liste wird an die Bischofskongregation geschickt,
die eine relativ kurze Abklärung zur Person aller Kandidaten durchführt.
3. Die in Rom überprüfte
Liste wird den katholischen Großräten des Kantons Sankt Gallen unterbreitet. Die Politiker äußern
sich zur Genehmheit der sechs Kandidaten.
4. Das 13köpfige Domkapitel der Diözese Sankt Gallen nimmt
die Wahl des neuen Bischofs vor und gibt den in der Kathedrale versammelten Gläubigen den Namen des Gewählten
bekannt.
5. Der Papst bestätigt den Gewählten in seinem Amt.
Bei der Wahl des bisherigen Bischofs
von Sankt Gallen, Mons. Ivo Fürer, verbot der Heilige Stuhl die sofortige Bekanntgabe des neugewählten
Bischofs. Sein Name mußte zuerst den römischen Instanzen vorgelegt werden.
Das Sankt Galler Wahlverfahren
garantiert vielleicht nicht, daß der beste – aber mit Sicherheit der genehmste – Kandidat gewählt wird.
Bild: © Bistum St. Gallen/Regina Kühne