19:01:21 | Montag, 12. Dezember 2005
In Österreich bedrängen gegenwärtig sozialistische Parteibonzen, denen die Kinderabtreibung ein Anliegen ihres erkalteten Herzens ist, eine dynamische Gruppe jugendlicher Lebensschützer.
(kreuz.net, Linz) Am 4. Juni 2005 veranstaltete die Kinderschutzorganisation ‘Jugend für das Leben’
eine
große Kundgebung in Linz.
Der Anlaß wurde mit einem Flugblatt beworben, auf dem folgendes zu lesen
war:
„Hemmungslose Kindestötung: Forderung nach Abtreibung bis zur Geburt (zum Beispiel Beschluß am
38. Bundesparteitag der ‘Sozialdemokratischen Partei Österreichs’ vom 30. 11. 2004)“.Gegen diese Aussage
brachten sozialistische Parteibonzen beim Landesgericht Linz eine Klage gegen die aktiven Jugendlichen
ein.
Die Klage verlangte die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung, die SPÖ fordere „hemmungslose
Kindstötung“ und „Abtreibung bis zur Geburt“.
Zugleich wurde eine sogenannte Einstweilige Verfügung
beantragt. Sie zielte darauf ab, der ‘Jugend für das Leben’ die weitere Verbreitung der zitierten Behauptungen
zu verbieten.
Wenn eine Klage – die zur Einleitung eines Prozesses dient – und ein Antrag auf Erlassung
einer Einstweiligen Verfügung – der zu einem Provisorialverfahren führt – miteinander verbunden werden,
ist es üblich, daß Gerichte zuerst über den Provisorialantrag entscheiden, weil eine Rechtssache auf
diese Weise rasch und mit wenig Aufwand bis in die dritte Instanz – den Obersten Gerichtshof – herangetragen
werden kann.
Wenn die Entscheidung des Höchstgerichtes vorliegt, erübrigt sich in aller Regel die Führung
eines mit einem Urteil endenden Prozesses.
Doch das Landesgericht Linz entschied nicht über den Provisorialantrag,
sondern beraumte eine Verhandlung an und fällte sodann die beantragte Einstweilige Verfügung und das
Urteil in einem.
Beide gerichtlichen Entscheidungen fielen gegen die ‘Jugend für das Leben’ aus.
Zum
von der ‘Jugend für das Leben’ verantworteten Text traf das Landesgericht Linz die folgende Tatsachenfeststellung:
„Die klagende Partei (SPÖ) hielt … den 38. Ordentlichen Bundesparteitag ab und stellte der SPÖ-Bundesfrauenvorstand
in diesem Zusammenhang den Antrag Nr. 34, welcher in der Folge vom Bundesparteitag unstrittig angenommen
und daher beschlossen wurde.“Dann zitiert das Gericht aus dem Antrag Nr. 34 und dem Parteitagsbeschluß:
„Der Bundesparteitag der SPÖ fordert daher: … Herausnahme der Regelung des Schwangerschaftsabbruches
aus dem Strafgesetzbuch, Schwangerschaftsabbruch ist kein Straftatbestand. Die notwendigen Regelungen
sollen im Bereich des Gesundheitsrechtes erfolgen; dafür bieten sich in unserem Rechtssystem das Krankenanstaltenrecht
und das Ärzterecht an.“Das Landesgericht Linz stellte fest, daß die Behauptung der ‘Jugend für das
Leben’, die SPÖ fordere „hemmungslose Kindestötung“ sowie „die Abtreibung bis zur Geburt“, unrichtig
und ehrrührig sei und eine Verdrehung der Tatsachen darstelle.
Die rechtliche Beurteilung erklärt,
daß die Unwahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptung – nämlich die Forderung nach Abtreibung bis
zur Geburt – bekannt gewesen sei. Deshalb sei das Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeschlossen.
Das ist die wesentliche Begründung des Gerichtes.
Das Gericht hat den Text des Parteitagsbeschlusses –
den ‘Jugend für das Leben’ als Forderung der Abtreibung bis zur Geburt interpretierte – zur Kenntnis
genommen. Gleichzeitig stellte es fest, daß die Verbreitung des Parteitagsbeschlusses angeblich eine
„Verdrehung der Tatsachen“ darstellt.
Über die Unzulässigkeit der wertenden Äußerung von der „hemmungslosen
Kindestötung“ sagt es überhaupt nichts.
Der Rechtsanwalt der ‘Jugend für das Leben’ rekurrierte gegen
die Einstweilige Verfügung und legte gegen das Urteil Berufung ein.
Dabei argumentierte er wie schon
im Verfahren erster Instanz, daß der von der ‘Jugend für das Leben’ veröffentlichte Text dem Parteitagsbeschluß
entspreche und folglich wahr sei.
Klage und Provisorialantrag wären daher abzuweisen gewesen.
Die Forderung
des Parteitagsbeschlusses, daß die Kinderabtreibung kein Straftatbestand sei, beinhalte die Aussage,
daß Abtreibung bis zur Geburt straffrei sei beziehungsweise überhaupt nicht strafbar sein solle.
Das
Landesgericht Linz sei auf dieses Argument erstaunlicherweise nicht eingegangen.
Der Entscheid verwundere
um so mehr, als rauhe Töne in der politischen Diskussion seit vielen Jahren von den Gerichten als Ausfluß
der Meinungsfreiheit betrachtet werden.
So hielt ein österreichisches Gericht die Bezeichnung eines
Spitzenpolitikers als „Trottel“ für zulässig.
In Linz wurde dagegen die interpretierte Wiedergabe eines
Parteitagsbeschlusses verboten und der – gemessen an der üblichen Rechtssprechung – eher milde Kommentar
dazu als unzulässig bewertet.
Die Angelegenheit liegt gegenwärtig bei der zweiten Instanz, dem Oberlandesgericht
Linz.
Es scheint, daß dieses Gericht die gleiche Strategie wie das Landesgericht Linz verfolgen will.
Man gedenkt erneut, nicht über den Rekurs gegen die Einstweilige Verfügung zu entscheiden, sondern
eine Berufungsverhandlung anzusetzen.
Darum ist nach Angaben des Rechtsanwaltes der ‘Jugend für das
Leben’ zu befürchten, daß die skandalösen Entscheide des Landesgerichtes Linz von der nächsthöheren
Instanz bestätigt werden.
„Ich glaube daher nicht mehr an einen Einzelfall, sondern hege die schlimmsten
Befürchtungen“, erklärt der Rechtsanwalt von ‘Jugend für das Leben’ in einer Stellungnahme:
„Das Konzept,
das dahinter steht, dürfte sein, still und leise zu einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu
kommen, die den Lebensschützern verbietet, die Dinge beim Namen zu nennen.“
An eine solche höchstgerichtliche
Entscheidung müßten sich alle Gerichte in ganz Österreich halten. Damit könnte jede mißliebige Meinungsäußerung
im Keim erstickt werden.
Der Rechtsanwalt spricht darum von einem „Fall von Parteilichkeit“ und appelliert
an die Öffentlichkeit, die ‘Jugend für das Leben’ zu unterstützen.
Wenn sich Lebensschützer und Kinderfreunde
jetzt nicht zur Wehr setzen würden, könnten in Österreich schon bald Zitate zum Beispiel aus der Enzyklika
‘Evangelium Vitae’ von Papst Johannes Paul II. verboten werden.
Darum ist eine zahlreiche Teilnahme an
der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz notwendig. Sie findet statt am:
14. Dezember
2005 um 13.00 Uhr
beim Oberlandesgericht Linz
Gruberstraße 20
3. Stock, Saal 330
4020 Linz
Kinderschützer
und Bürgerrechtler sind dringend aufgerufen, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, damit den Richtern
klar werde, daß ein öffentliches Interesse besteht.
Das Verfahren kann auch durch Schreiben an den
Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz unterstützt werden. Freundlich soll darin ein Interesse
zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2005 geäußert werden. Damit kann die Frage
verbunden werden, ob eine Anwesenheit möglich ist:
Herrn
Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz
Geschäftszahl:
2 R 172/05 k
Gruberstraße 20
A-4020 Linz
Faxnummer: 05-7601-211 11 44
Man kann sich mit derselben Frage
auch telefonisch an die Abteilung 2R des Oberlandesgerichtes wenden (Tel. 0732/7601-1502 – vom Ausland:
0043/732/7601-1502).
Im Anschluß an die Verhandlung ist vorgesehen, daß sich die Teilnehmer zusammensetzen.