Freitag, 9. Juni 2006 16:00
Kirchlich abgesegnete Todsünde?
Wenn ein kirchlich Verheirateter eine zweite eheähnliche Liaison unterhält, ist das Ehebruch. Der Ehebruch ist eine Todsünde. In der Diözese Gurk-Klagenfurt scheint man das vergessen zu haben.
(kreuz.net, Klagenfurt) Im ‘Kirchlichen Verordnungsblatt für die Diözese Gurk’ gab es am 5. Mai 2006 eine Mitteilung über „Wiederheirat Geschiedener und Segensfeiern“.

Die Diözese Gurk-Klagenfurt umfaßt das österreichische Bundesland Kärnten und befindet sich im Süden des Landes.

Die Mitteilung knüpft bei Menschen an, die „geschieden sind und für ihre neue Paarbeziehung eine zivile Zweitehe eingehen“ und die wissen möchten, ob und in welcher Form sie den Segen Gottes für ihre Beziehung empfangen könnten.

„Solche Segensfeiern vermitteln häufig den Eindruck, daß gleichsam eine kirchliche Trauung gefeiert und eine kirchliche Ehe geschlossen werde“ – gibt sich die Mitteilung zunächst kritisch.

Um diesen Anschein bei einer „Zweitehe“ geschiedener Partner zu vermeiden, dürfe „in unmittelbarer Verbindung mit der zivilen Trauung“ kein wie immer gestalteter Gottesdienst gefeiert werden.

Deshalb gelte es festzuhalten, daß die „kirchliche Sicht der konkreten Lebenssituation“ wahrzunehmen sei. Es sei darum notwendig, daß alles vermieden werde, was den Eindruck einer zweiten kirchlichen Trauung erwecke.

In der Folge dürfe „eine Form von Segen beziehungsweise Segensfeier nicht zeitlich – am Tag – mit der zivilen Trauung zusammenfallen.“

Dagegen könne „die gemeinsame Feier der Heiligen Messe an einem anderen Tag“ eine „angemessene Form“ sein.

Dabei sei es möglich, in den Fürbitten für die Anliegen von Ehe und Familie sowie für die beiden Partner zu beten.

Es könne auch ein Wortgottesdienst mit dem Paar und den Angehörigen gefeiert werden, in dem „das Wort Gottes für den gemeinsamen Lebensweg verkündet und für das Paar gebetet wird“.

Die Einschränkung: „Eine Segnung der Ringe, eine Befragung der Partner, ein Vermählungsspruch oder andere Riten, die einer Trauung ähnlich sind, sind nicht erlaubt.“

Auch für den Empfang der heiligen Kommunion seien die Bestimmungen der Kirche zu beachten.

Abschließend verweist die diözesane Mitteilung auf das Apostolische Schreiben ‘Familiaris Consortio’ und betont, daß die Kirche eine fürsorgende Pflicht gegenüber den wiederverheirateten Geschiedenen nicht vernachlässigen dürfe.

Diese seien weiterhin eingeladen, am kirchlichen Leben teilzunehmen.
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