Freitag, 9. Juni 2006 16:00
Wenn ein kirchlich Verheirateter eine zweite eheähnliche Liaison unterhält, ist das Ehebruch. Der Ehebruch ist eine Todsünde. In der Diözese Gurk-Klagenfurt scheint man das vergessen zu haben.

(kreuz.net, Klagenfurt) Im ‘Kirchlichen Verordnungsblatt für die Diözese Gurk’ gab es am 5. Mai 2006
eine Mitteilung über „Wiederheirat Geschiedener und Segensfeiern“.
Die Diözese Gurk-Klagenfurt umfaßt
das österreichische Bundesland Kärnten und befindet sich im Süden des Landes.
Die Mitteilung knüpft
bei Menschen an, die „geschieden sind und für ihre neue Paarbeziehung eine zivile Zweitehe eingehen“
und die wissen möchten, ob und in welcher Form sie den Segen Gottes für ihre Beziehung empfangen könnten.
„Solche Segensfeiern vermitteln häufig den Eindruck, daß gleichsam eine kirchliche Trauung gefeiert
und eine kirchliche Ehe geschlossen werde“ – gibt sich die Mitteilung zunächst kritisch.
Um diesen Anschein
bei einer „Zweitehe“ geschiedener Partner zu vermeiden, dürfe „in unmittelbarer Verbindung mit der zivilen
Trauung“ kein wie immer gestalteter Gottesdienst gefeiert werden.
Deshalb gelte es festzuhalten, daß
die „kirchliche Sicht der konkreten Lebenssituation“ wahrzunehmen sei. Es sei darum notwendig, daß alles
vermieden werde, was den Eindruck einer zweiten kirchlichen Trauung erwecke.
In der Folge dürfe „eine
Form von Segen beziehungsweise Segensfeier nicht zeitlich – am Tag – mit der zivilen Trauung zusammenfallen.“
Dagegen könne „die gemeinsame Feier der Heiligen Messe an einem anderen Tag“ eine „angemessene Form“
sein.
Dabei sei es möglich, in den Fürbitten für die Anliegen von Ehe und Familie sowie für die beiden
Partner zu beten.
Es könne auch ein Wortgottesdienst mit dem Paar und den Angehörigen gefeiert werden,
in dem „das Wort Gottes für den gemeinsamen Lebensweg verkündet und für das Paar gebetet wird“.
Die
Einschränkung: „Eine Segnung der Ringe, eine Befragung der Partner, ein Vermählungsspruch oder andere
Riten, die einer Trauung ähnlich sind, sind nicht erlaubt.“
Auch für den Empfang der heiligen Kommunion
seien die Bestimmungen der Kirche zu beachten.
Abschließend verweist die diözesane Mitteilung auf das
Apostolische Schreiben ‘Familiaris Consortio’ und betont, daß die Kirche eine fürsorgende Pflicht gegenüber
den wiederverheirateten Geschiedenen nicht vernachlässigen dürfe.
Diese seien weiterhin eingeladen,
am kirchlichen Leben teilzunehmen.